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Bekanntmachung einer Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen
Oberverwaltungsgerichts vom 21. Juni 2018 zu der
Landesverordnung über die Arbeitszeit der Studienleiterinnen und
Studienleiter des Instituts für Qualitätsentwicklung
Schleswig-Holstein (StLAZVO) Vom 7. September 2018 (NBI.MBWK.Schl.-H. 2018 S. 446) Aus dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 21. Juni 2018 - 2 KN 1 /17 -, das im Normenkontrollverfahren gemäߧ 47 der Verwaltungsgerichtsordnung zu der Landesverordnung über die Arbeitszeit der Studienleiterinnen und Studienleiter des Instituts für Qualitätsentwicklung Schleswig-Holstein (StLAZVO) vom 10. Mai 2016 (NBI. MSB. Schl.-H. 2016 S. 105) ergangen ist, wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht: „Die jeweils pauschalierten Zeitstunden für die Fahrstrecken in Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3 sowie Nr. 5 der Anlage zu§ 3 der Landesverordnung über die Arbeitszeit von Studienleiterinnen und Studienleitern des Instituts für Qualitätsentwicklung an Schulen Schleswig-Holstein (StLAZVO) vom 10. Mai 2016 (NBI. MSB. Schl.-H. 2016 S. 105) werden für unwirksam erklärt. Bis zur Neuregelung sind die Zeitstunden für die Fahrstrecken entsprechend dem tatsächlichen Anfall nach§ 2 Satz 1 StLAZVO in Ansatz zu bringen." Diese Entscheidung ist gemäߧ 47 Abs. 5 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung allgemein verbindlich. Kiel, den 7. September 2018 Karin Prien Ministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur |
Arbeitszeitregelung für Studienleiterinnen und Studienleiter des
IQSH Erlass des Ministeriums für Schule und Berufsbildung vom 10. Mai 2016 - III 302 - 3350.55.16 (NBI.MSB Schl.-H. 2016 S. 107) Die Arbeitszeit von Studienleiterinnen und Studienleitern des Instituts für Qualitätsentwicklung an Schulen Schleswig-Holstein wird mit Wirkung vom 1. August 2016 durch die Landesverordnung über die Arbeitszeit von Studienleiterinnen und Studienleitern des Instituts für Qualitätsentwicklung an Schulen Schleswig-Holstein (StLAZVO) geregelt. Der Erlass des Ministeriums für Bildung und Frauen vom 16. Juli 2009 - III 42 - 3353.03 - zur Arbeitszeitregelung für Studienleiterinnen und Studienleiter des IQSH wird daher aufgehoben und tritt mit Ablauf des 31. Juli 2016 außer Kraft. Kiel, 10. Mai 2016 Britta Ernst Ministerin für Schule und Berufsbildung |