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Arbeitszeitregelung für Studienleiterinnen und Studienleiter des IQSH
Erlass des Ministeriums für Bildung und Frauen vom 16. Juli 2009 - 111 42 - 3353.03
(NBI.MBF.Schl.-H. 2009 S. 281)
1. Für die Studienleiterinnen und Studienleiter des IQSH sind die jeweils geltenden arbeitszeitrechtlichen Regelungen für den öffentlichen Dienst maßgebend.
Vom 1. August 2006 ab gilt für die Beamtinnen und Beamten des öffentlichen Dienstes in SchleswigHolstein eine Wochenarbeitszeit von 41 Zeitstunden (rund 1.790 Zeitstunden pro Jahr).
Sofern die zu erbringende Arbeitszeit nicht über eine Stempelkarte nachgewiesen wird, gilt die geforderte Arbeitszeit durch den Nachweis von 25,5 Arbeitseinheiten, jeweils bezogen auf ein Schulhalbjahr, als erbracht.
Schwerbehinderte Studienleiterinnen und Studienleiter im Sinne des § 2 Abs. 2 des 9. Buches Sozialgesetzbuch sind von der Arbeitszeiterhöhung ausgenommen; sie haben 25,0 Arbeitseinheiten
je Schulhalbjahr nachzuweisen. Darüber hinaus gelten für schwerbehinderte Studienleiterinnen und Studienleiter die für entsprechende Lehrkräfte geltenden Ermäßigungstatbestände des Pflichtstundenerlasses.
2. Für die von den Studienleiterinnen und Studienleitern
wahrzunehmenden Tätigkeiten gelten folgende Zeitansätze (einschließlich
einer Fahrzeitpauschale bei den unter 2.1 bis 2.3 genannten Tätigkeiten);
ihnen sind folgenden Arbeitseinheiten zugeordnet:
Tätigkeiten |
Zeitansatz |
AE |
|
|
|||
2.1 |
2.1.1 halbtägige Veranstaltung in Aus- Fort- und Weiterbildung |
jeweils 13 Zeitstunden |
Jeweils 0,37 AE |
bei einfacher Fahrstrecke von mehr als 80 km |
14 Zeitstunden |
0,40 AE |
|
2.1.2 ganztägige Veranstaltung in Aus-, Fort- und Weiterbildung |
jeweils |
jeweils |
|
|
23 Zeitstunden |
0,66 AE |
|
bei einfacher Fahrstrecke von mehr als 80 km |
24 Zeitstunden |
0,69 AE |
|
2.2 |
Ausbildungsberatung |
jeweils |
jeweils |
6,5 Zeitstunden |
0,19 AE |
||
bei einfacher Fahrstrecke von mehr als 80 km |
7,5 Zeitstunden |
0,22 AE |
|
2.3 |
2.3.1 Hausarbeit gemäß |
jeweils |
jeweils |
OVP 2004 (einschließlich von zwei Unterrichtsbesuchen) |
21 Zeitstunden |
0,60 AE |
|
bei einfacher Fahrstrecke von mehr als 80 km |
23 Zeitstunden |
0,66 AE |
|
2.3.2 Hausarbeit gemäß APO II 2009 |
jeweils |
jeweils |
|
|
14 Zeitstunden |
0,40 AE |
|
2.4 |
Zweite Staatsprüfung |
jeweils |
jeweils |
14 Zeitstunden |
0,40 AE |
||
bei einfacher Fahrstrecke von mehr als 80 km |
15 Zeitstunden |
0,43 AE |
|
2.5 |
Unterricht |
1 U- Stunde |
1 AE |
2.6 |
zugewiesene Aufgaben (z.B. Bildungsstandards, Vergleichs arbeiten, EVIT, Landesfachberatung, Veröffentlichungen) |
Einzelfallregelung auf der Grundlage, dass eine Arbeitseinheit pro Halbjahr 35 Zeitstunden pro Halbjahr umfasst
|
|
2.6 |
Dienstbesprechungen, Mitarbeit in Arbeitskreisen, Fachberatung im Einzelfall, eigene Fortbildung und dergleichen |
pauschale Anrechnung ohne Einzelnachweis im Umfang von 3 AE |
3. Bis zu 3 AE können übertragen werden; sie sind jeweils innerhalb der nächsten drei Halbjahre auszugleichen.
4. Notwendige Einzelfallentscheidungen trifft das IOSH in eigener Zuständigkeit auf der Grundlage der unter 2. aufgeführten Regelungen. Es legt zudem die für die Umsetzung der Arbeitszeitbestimmungen erforderlichen Nachweis- und Genehmigungsverfahren fest.
5. Die Arbeitszeitregelung tritt zum 1. August 2009 in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft die „Arbeitszeitregelung für die Studienleiterinnen und Studienleiter des IOSH" (Erlass des Ministeriums für Bildung und Frauen - 111 42 -3353.03 vom. 10. Oktober 2006).
Kiel, den 16. Juli 2009
Dr. Gabriele Romig
Arbeitszeitregelung für Studienleiterinnen und Studienleiter des IQSH außer Kraft! zu aufhebenden Erlass | |||||||||||||||||||||||||||||||||||
(NBI.MBF.Schl.-H. 2006 S. 326) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||
Erlass des Ministerium für Bildung und
Frauen vom 10. Oktober 2006 - III 42 -3353.03 1. Für die
Studienleiterinnen und Studienleiter des IQSH sind die jeweils geltenden
arbeitszeitrechtlichen Regelungen für den öffentlichen Dienst maßgebend. Vom 1. August 2006 ab gilt für die Beamtinnen und Beamten des öffentlichen Diensts in Schleswig-Holstein eine Wochenarbeitszeit von 41 Zeitstunden (rd. 1.790 Zeitstunden pro Jahr). Sofern die zu erbringende Arbeitszeit nicht über eine Stempelkarte nachgewiesen wird, gilt die geforderte Arbeitszeit durch den Nachweis von 25,5 Arbeitseinheiten (AE), jeweils bezogen auf ein Schulhalbjahr, als erbracht. Schwerbehinderte Studienleiterinnen und Studienleiter im Sinne des § 2 Abs. 2 des 9. Buches Sozialgesetzbuch sind von der Arbeitszeiterhöhung ausgenommen; sie haben 25,0 AE pro Schulhalbjahr nachzuweisen. Darüber hinaus gelten für schwerbehinderte Studienleiterinnen und Studienleiter die für entsprechende Lehrkräfte geltenden Ermäßigungstatbestände des Pflichtstundenerlasses. 2. Für die von den Studienleiterinnen und Studienleitern wahrzunehmenden Tätigkeiten gelten folgende Zeitansätze (einschließlich einer Fahrzeitpauschale bei den unter 2.1 bis 2.3 genannten Tätigkeiten); ihnen sind folgenden Arbeitseinheiten zugeordnet:
3. Bis zu 3 AE können übertragen werden; sie sind jeweils innerhalb der nächsten drei Halbjahre auszugleichen. 4. Notwendige Einzelfallentscheidungen trifft das IQSH in eigener Zuständigkeit auf der Grundlage der unter 2. aufgeführten Regelungen. Es legt zudem die für die Umsetzung der Arbeitszeitbestimmungen erforderlichen Nachweis- und Genehmigungsverfahren fest. 5. Die Arbeitszeitregelung tritt zum 1. August 2006 in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft die „Arbeitszeitregelung für die hautamtlichen Studienleiterinnen und Studienleiter des IPTS sowie Entlastungsregelung für nebenamtliche Studienleiterinnen und Studienleiter in der Ausbildung“ vom 18. Mai 1995. Dr. Meyer-Hesemann |
Unterricht der hauptamtlichen Studienleiter an den
Seminaren des Landesinstituts Schleswig-Holstein für
Praxis und Theorie der Schulen
Runderlaß des Kultusministers vom 9. November 1977 - X 120 b - 0322.11 –
(NBI. KM. Schl.-H. S. 364)
Zur Regelung der Dienstobliegenheiten der an den Seminaren des
Landesinstituts Schleswig-Holstein für Praxis und Theorie der Schule (§ 1
Abs. 2 des „Statuts (Satzung) des Landesinstituts Schleswig-Holstein für
Praxis und Theorie der Schule" vom 21. August 1975 -NBI. KM. Schl.-H. S. 336
-) tätigen hauptamtlichen Studienleiter bestimme ich aufgrund des § 2 Abs. 1
Satz 2 a.a.0. in Verbindung mit § 15 Abs. 1 des Landesverwaltungsgesetzes,
der §§ 51 und 71 Abs. 1 des Schulverwaltungsgesetzes i.d.F. vom 20. Februar
1974 (GVOBI. Schl.-H. S. 71) und des § 18 des Bundesreisekostengesetzes
folgendes:
1. Unterrichtsverpflichtung
1.1 Hauptamtliche Studienleiter sind im Rahmen ihres Hauptamtes
verpflichtet, an einer Schule in der Regel acht, mindestens aber vier
Wochenstunden zu unterrichten. Die Regelung im einzelnen trifft das IPTS im
Einvernehmen mit dem Leiter der Einsatzschule. Die Auswahl der Schule
erfolgt im Bereich der Grund-, Haupt-, Real- und Sonderschulen nach
Absprache mit der unteren Schulaufsichtsbehörde, im übrigen nach Absprache
mit dem Landesschulamt.
1.2 Gehören der Ausbildungsgruppe weniger als zwölf auszubildende Lehrer an,
so steht der Studienleiter
dem IPTS für andere Aufgaben (insbesondere für die Lehrerfortbildung) in
entsprechendem Umfange zur Verfügung.
1.3 Ist ein Einsatz für andere Aufgaben des IPTS (Ziff. 1.2) in vollem
Umfange nicht möglich, so erhöht sich die Zahl der von dem Studienleiter
nach Ziff. 1.1 zu erteilenden Unterrichtsstunden entsprechend. Ziff. 1.1
Satz 2 und 3 findet Anwendung. Das Nähere regelt der Institutsleiter.
2. Dienstgangpauschale
Die hauptamtlichen Studienleiter erhalten nachträglich jährlich in einer
Summe für ihre Dienstgänge (§ 2 Abs. 3 BRKG) eine monatliche
Dienstgangpauschale (Pauschalvergütung) in Höhe von 10,- DM. Die Abrechnung
der Dienstreisen', die nicht Dienstgänge sind, bleibt unberührt.
3. Dieser Erlaß gilt ab 1. Januar 1978; gleichzeitig findet mein Erlaß vom
26. Oktober 1971 (NBI. KM. Schi.-H. S. 374) keine Anwendung mehr.
NBI. KM. Schl.-H. S. 364
Arbeitszeitregelung
für die hauptamtlichen Studienleiterinnen und Studienleiter des IPTS
außer Kraft! zum aufhebenden Erlass
sowie
Entlastungsregelung für nebenamtliche Studienleiterinnen und
Studienleiter in der Ausbildung
(erlassen von der Ministerin für Frauen. Bildung, Weiterbildung und
Sport des Landes Schleswig-Holstein mit Schreiben (III 500) vom 22. Mai 1995)
1. Arbeitszeitregelung für die hauptamtlichen Studienleiterinnen und
Studienleiter des IPTS
1.1 Die Arbeitszeitregelung bezieht sich auf eine Studienleiter-Tätigkeit, die
in der Regel folgende Aufgabenfelder umfaßt :
· Berufseinführung von Lehrerkräften in Ausbildung (LiA), · Lehrkräftefort-
und -weiterbildung,
· Unterrichtsfachberatung,
· Unterricht.
Für Studienleiter-Tätigkeiten, die (wie im Fall der Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter des Gesamtschulseminars) schwerpunktmäßig auf einige der genannten
Aufgabenfelder oder (wie im Fall der ausbildungsbegleitenden Praxisberatung) nur
auf Teile von ihnen ausgerichtet sind, gelten die nachfolgenden Regelungen mit
ihren Zeitansätzen entsprechend anteilig.
1.2 Die Arbeitszeit, zu der die hauptamtlichen Studienleiterinnen und
Studienleiter des IPTS im Rahmen der für den öffentlichen Dienst und für die
Lehrerinnen und Lehrer geltenden Bestimmungen sowie im Rahmen der Ausbildungs-
und Prüfungsordnung (OVP) verpflichtet sind, gilt mit 25 Einheiten, jeweils
bezogen auf ein Schulhalbjahr, als erbracht.
Der Zeitwert einer Einheit ist der jeweils geltenden Arbeitszeit für beamtete
Lehrkräfte anzupassen. Entsprechend anzupassen ist dann auch der Umfang der
einer Einheit jeweils zugeordneten Studienleiter-Tätigkeit.
1.3 Es werden 5 Einheiten ohne Einzelnachweis für folgende Tätigkeiten
angerechnet:
eigene Fortbildung, Fachberatung im Einzelfall, Mentorenbetreuung und dgl. sowie
- soweit nicht nach Ziffer 1.4.3 anderes vereinbart ist - Bibliotheksbetreuung,
Mitarbeit in Arbeitskreisen, Fachausschüssen oder sonstigen Kommissionen u.ä.
1.4 Die verbleibenden 20 Einheiten sind nach folgenden Kategorien zu erbringen
und entsprechend Ziffer 1.5.2 nachzuweisen:
1.4.1 AUSBILDUNG
· im Fach / im Fachbereich
Eine Ausbildungsgruppe umfaßt höchstens 15, mindestens 7 Lehrkräfte in
Ausbildung. Die Bildung von Ausbildungsgruppen mit weniger als 7 LiA bedarf mit
Ausnahme der Fälle, in denen landesweit insgesamt nicht mehr als 7 LiA zur
Verfügung stehen, der Genehmigung durch die Ministerin für Frauen, Bildung,
Weiterbildung und Sport.
Es werden angerechnet für die Ausbildung
von 1 - 6 LiA - 5 Einheiten,
von 7 LiA - 7 Einheiten,
von 8 - 9 LiA - 8 Einheiten,
von 10 - 11 LiA - 9 Einheiten,
von 12 - 13 LiA - 10 Einheiten,
14 - 15 LiA - 11 Einheiten.
· in Pädagogik
In Pädagogik werden von einer Studienleiterin, einem Studienleiter mindestens 7
Lehrkräfte in Ausbildung betreut.
Es werden angerechnet für die Ausbildung
von 7
LiA - 5 Einheiten,
für je weitere
angefangene 3 LiA -
je 1 weitere Einheit.
- Ausbildungsveranstaltungen, die nicht regelmäßig stattfinden (z.B.
Veranstaltungen zum Schulrecht, zusätzliche Kompakt- oder Kooperationseminare
u. dgl.) werden entsprechend den Regelungen für Fort- und Weiterbildung (1.4.2)
angerechnet.
1.4.2 Fort- und Weiterbildung
Als Fortbildung/Weiterbildung gelten in der Regel Veranstaltungen, die durch
eine IPTS-Veranstaltungsnummer ausgewiesen sind.
Für Veranstaltungsplanung, -gestaltung und -leitung sowie für Referate,
Arbeitsgruppenleitung und Übungen im Rahmen solcher Fort- und
Weiterbildungsveranstaltungen werden - sofern diese Leistungen eigenständig
erarbeitet werden müssen - angerechnet im Umfang von
3 Halbtagen (HT) im Halbjahr
- 1 E. im Halbjahr,
4 - 5
HT
- 2 E. im Halbjahr,
6 - 7
HT
- 3 E. im Halbjahr,
8 - 9
HT
- 4 E. im Halbjahr,
10 - 11
HT
- 5 E. im Halbjahr,
12- 14
HT
- 6 E. im Halbjahr;
bei jeweils 2 weiteren HT - jeweils 1 weitere Einheit zusätzlich.
Reduzierte Anteile werden entsprechend anteilig berücksichtigt.
1.4.3 Unterrichtsfachberatung und andere überreifende Aufqaben
Für die Wahrnehmung des Fachberatersamtes, für die Leitung von Arbeitskreisen,
Ausschüssen und Kommissionen bei entsprechendem Arbeitsumfang, für die Arbeit
an und die Herausgabe von Veröffentlichungen, für die Tätigkeit als
Ansprechpartnerin oder Ansprechpartner, als Fortbildungsbeauftragte oder
Fortbildungsbeauftragter, als Stellvertreterin oder Stellvertreter in der
Seminar- bzw. Abteilungsleitung, für die Wahrnehmung sonstiger gesonderter
Aufträge werden unter Berücksichtigung der entsprechenden Zeitansätze für
Ausbildung (1.4.1), Fortbildung/Weiterbildung (1.4.2) und Unterricht (1.4.4)
Einheiten mit der Einzelbeauftragung vergeben. Näheres regelt der Direktor des
IPTS in eigener Zuständigkeit.
1.4.4 Unterricht
Es wird angerechnet
für jeweils 1 Unterrichtsstunde - 1 Einheit.
Das Minimum der Unterrichtsverpflichtung beträgt 4 Unterrichtsstunden;
Abweichungen davon bedürfen der Genehmigung durch die Ministerin für Frauen,
Bildung, Weiterbildung und Sport.
Das Maximum der Unterrichtsverpflichtung beträgt 8 Unterrichtsstunden;
Ausnahmen davon regelt die Ausbildungsleiterin, der Ausbildungsleiter in eigener
Zuständigkeit.
1.5 Das IPTS ist ermächtigt, in eigener Zuständigkeit
- auf der Grundlage der unter 1.4 aufgeführten Regelungen die Berücksichtigung
besonders hoher Ausbildungsbelastungen (u.a. Fahrbelastungen in den
Landesseminaren) und die Handhabung von Ausnahme- und Sonderfällen festzulegen
sowie
- die für die Umsetzung der Arbeitszeitbestimmungen erforderlichen Nachweis-
und Genehmigungsverfahren zu regeln.
Entlastungsregelung für nebenamtliche Studienleiterinnen und Studienleiter in
der Ausbildung
2.1 Die Entlastungsregelung
· geht bei der Zuordnung von Ausbildungstätigkeit zu Entlastungsstunden von
denselben Zeitansätzen wie bei den hauptamtlichen Studienleiterkräften aus;
· berücksichtigt auch bei den nebenamtlichen Studienleiterinnen und
Studienleitern für eigene Fortbildung etc. einen im einzelnen nicht beleg- und
nachweispflichtigen Zeitansatz im Umfang von einem Fünftel, bezogen auf den
Anteil der Ausbildungstätigkeit an der Gesamtarbeitszeit;
· steht auch ihrerseits unter dem oben unter 1.2 (Abs. 2) genannten
Anpassungserfordernis.
· Im Blick auf Gruppengrößen gilt das oben unter 1.4.1 zur Ausbildung im
Fach/Fachbereich und in Pädagogik Festgelegte entsprechend.
2.2 Entlastungsregelung für Ausbildung im FACH / FACHBEREICH
Nebenamtliche Studienleiterinnen und Studienleiter erhalten
bei 1- 6
LiA
- 6 Ausgleichsstunden,
bei 7
LiA
- 8 Ausgleichsstunden,
bei 8
LiA
- 9 Ausgleichsstunden,
bei 9- 10
LiA
- 10 Ausgleichsstunden,
bei 11
LiA
- 11 Ausgleichsstunden,
bei 12- 13 LiA
- 12 Ausgleichsstunden,
bei 14- 15 LiA
- 13 Ausgleichsstunden.
2.3 Entlastungsregelung für Ausbildung in PÄDAGOGIK
Nebenamtliche Studienleiterinnen und Studienleiter erhalten
bei 7
LiA
- 6 Ausgleichsstunden,
bei 8- 10 LiA - 7
Ausgleichsstunden,
bei 11- 13 LiA - 8
Ausgleichsstunden,
bei 14- 16 LiA - 10
Ausgleichsstunden,
bei 17- 19 LiA - 11
Ausgleichsstunden,
bei 20- 22 LiA - 12
Ausgleichsstunden.
2.4 Entlastungsregelung bei besonders hoher Ausbildungsbelastung
Die oben unter 1.5 getroffene Regelung gilt entsprechend.
IPTS 140 -
0311.123-9
Kronshagen, den 31 Mai 1995
An die
Dezernentinnen und
Dezernenten des IPTS
An die
Leiterinnen und Leiter
der Schulartabteilungen
der IPTS-Regionalseminare
An die
Leiterinnen und Leiter
der IPTS-Landesseminare
An die
Mitglieder des Personalrats (L)
An die
Mitglieder des
Gesamtpersonalrats (LiA)
Studienleiterarbeitszeit
Sehr geehrte Damen und Herren,
nach Abschluß des Mitbestimmungsvefahrens in der Einigungsstelle hat die
Ministerin für Frauen, Bildung, Weiterbildung und Sport des Landes
Schleswig-Holstein mit Schreiben vom 22. Mai 1995 die in der Anlage beigefügte
"Arbeitszeitregelung für die hauptamtlichen Studienleiterinnen und
Studienleiter des IPTS sowie Entlastungsregelung für nebenamtliche
Studienleiterinnen und Studienleiter in der Ausbildung zum 01.08.1995 erlassen.
Gleichzeitig ist die im sog. "Ausgleichsstundenerlaß" vorgeschriebene
Entlastungsregelung für nebenamtliche Studienleiterkräfte aufgehoben worden.
Gegenüber der bisher geltenden vorläufigen Regelung bringt der Erlaß u.a.
hinsichtlich der Staffelung für Entlastungen bei nebenamtlichen
Studienleiterinnen und Studienleitern an zwei Stellen eine Veränderung
(Neuzuordnung: 7 LiA zu 8 Ausgleichsstunden und 8 LiA zu 9 Ausgleichsstunden im
Fach/Fachbereich; Erhöhung um eine Ausgleichsstunde ab 14 LiA in Pädagogik).
Wie zwischen dem Ministerium und dem HPR anläßlich der vorläufigen
Inkraftsetzung vereinbart, gilt diese Änderung rückwirkend, so daß es in
einigen Fällen zu einem gesonderten Ausgleich im nächsten Jahr kommen muß.
Verfahrensregelungen hierzu werde ich ebenso wie Regelungen nach Ziffer 1.5 des
Erlasses noch gesondert - nach Abschluß der notwendigen Gespräche mit dem
Studienleiterpersonalrat - mitteilen.
Ich bitte Sie, die haupt- und nebenamtlichen Studienleiterinnen und
Studienleiter Ihres Seminars, Ihrer Abteilung entsprechend zu informieren.
Für Rückfragen zur Arbeitszeitregelung steht Ihnen Herr Keudel gerne zur
Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Hans Dohm
IPTS 140 -
0311.123-9
Kronshagen, den 3, Juli l995
Studienleiter-Arbeitszeit:
Erlaß des Bildungsministeriums (III 500) vom 22.05.1995 Festlegungen und
Regelungen gemäß Ziffern 1.5 und 2.4
Gemäß Ziffern 1.5 und 2.4 des o.g. Arbeitszeit-Erlasses setze ich mit
Zustimmung des Personalrats folgende Regelungen vom 01. August 1995 an bis auf
weiteres in Kraft:
A besonders hohe Ausbildungsbelastungen
A 1 Bei tatsächlich vorliegenden besonders hohen Ausbildungsbelastungen können
durch die Ausbildungsleiterin, den Ausbildungsleiter im Einzelfall in folgender
Weise zusätzlich Einheiten anerkannt werden:
a) drei und mehr Unterrichtsbesuche pro LiA
1 Einheit zusätzlich pro entsprechendem Halbjahr,
wenn eine Studienleiterin, ein Studienleiter sieben und mehr
LiA der Ausbildungsgruppe im Fach / in der Fachrichtung jeweils mindestens
dreimal im
Unterricht besucht.
Die Studienleiterin, der Studienleiter weist die
entsprechende zusätzliche Inanspruchnahme der Ausbildungsleitung gegenüber
nach.
b) mehrere Fachrichtungen usw. in einer Ausbildungsgruppe
1 Einheit zusätzlich
bei mindestens drei Fachrichtungen oder bei mindestens drei unterschiedlichen
Ausbildungsgängen/ beruflichen Werdegängen/Laufbahnen in einer
Ausbildungsgruppe.
c)
FAHRBELASTUNGEN
(pro Halbjahr)
1 Einheit zusätzlich bei mehr
als 3.500 km,
2 Einheiten zusätzlich bei mehr als 5.500 km,
3 Einheiten zusätzlich bei mehr als 7.500 km.
Die jeweils gefahrenen Kilometer werden mit Hilfe
eines Fahrtenbuches nachgewiesen.
A 2 Für nebenamtliche Studienleiterinnen und Studienleiter A 2
gelten die Bestimmungen von A 1 entsprechend. (1
Einheit = 1 UStd.).
A 3 Darüber hinausgehende Ausnahme- und Sonderfälle werden
auf Einzelantrag hin durch mich genehmigt.
B Gesamtnachweis- und Genehmigungsverfahren
B 1 Die vom Erlaß vorgegebenen nachweispflichtigen 20 Einheiten werden
halbjährlich mit Hilfe eines Formulars nachgewiesen; die entsprechend
ausgefüllten und gegen-gezeichneten
Formulare bitte ich mir jeweils bis zum 15.03. bzw. 15.09. eines Jahres
vorzulegen.
B 2 Bis zu zwei Einheiten können übertragen werden; sie sind jeweils innerhalb
der nächsten zwei Halbjahre auszugleichen.
Dr. Hans Dohm
Gegenstandslos
durch Erlass von 1995 Tätigkeit der nebenamtlichen Studienleiter an den Seminaren des Landesinstituts SchleswigHolstein für Praxis und Theorie der Schule (Durchführung der Ausbildung im Rahmen eines Vorbereitungsdienstes) Erlaß des Kultusministers vom 26. September 1972 (NBl. KM. Schl.-H. S. 212),) geändert durch Erl. vom 13. Mai 1977 ( NBl. KM. Schl.-H. S. 181) in der Fassung vom 13. Mai 1977 ( NBl. KM. Schl.-H. S. 182) -X 120 b-0311.122 Soweit an den Seminaren des Landesinstituts Schleswig-Holstein für Praxis und Theorie der Schule (IPTS) hauptamtliche Studienleiter nicht zur Verfügung stehen, können nebenamtliche eingesetzt werden. Für diese wird aufgrund des § 2 Abs. 3 der Arbeitszeitverordnung, § 18 des Bundesreisekostengesetzes und § 6 der Nebentätigkeitsverordnung folgendes bestimmt: §1 Geltungsbereich (1) Studienleiter im Sinne dieses Erlasses sind die in § 1 Abs. 1 des Erlasses über Unterricht der hauptamtlichen Studienleiter an den Seminaren des Landesinstituts Schleswig-Holstein für Praxis und Theorie der Schule vom 26. Oktober 1971 (NBI. KM. Schl.-H. S. 374) genannten Personen. Nebenamtlich tätig sind Studienleiter, die keine Planstelle am IPTS innehaben. Als nebenamtliche Studienleiter gelten nicht Lehrbeauftragte (beispielsweise Verwaltungsbeamte und --angestellte. Richter, an Hochschulen hauptamtlich tätige Lehrer und Hochschullehrer), die nebenamtlich Lehrtätigkeiten an den Seminaren des IPTS ausüben. (2) Bei Vertretungen, die die Dauer eines Monats übersteigen, tritt der Vertreter in die Rechte und Pflichten des nebenamtlichen Studienleiters nach diesem Erlaß ein. § 2 Umfang der Tätigkeit Zur regelmäßigen Tätigkeit eines nebenamtlichen Studienleiters gehört eine Arbeit mit der Ausbildungsgruppe (Seminarsitzungen, Ausbildungslehrproben und deren Besprechung) von durchschnittlich zwei Wochenstunden und mindestens in gleichem zeitlichen Umfang die individuelle Betreuung des einzelnen Beamten im Vorbereitungsdienst (Besuche im Unterricht, Einzelberatung, Teilnahme an Prüfungen). § 2a Ermäßigung der Unterrichtsverpflichtung (1) Regelmäßig erhalten die nebenamtlichen Studienleiter gegenüber der allgemein für Lehrer an Schulen festgesetzten Pflichtstundenzahl eine Entlastung von einer Wochenstunde je Beamten im Vorbereitungsdienst. Sie erhalten mindestens fünf, höchstens zwölf Wochenstunden Entlastung. (2) Der Direktor des IPTS kann die Ermäßigung der Unterrichtsverpflichtung abweichend von Abs. 1 festsetzen, wenn Sachgründe, insbesondere ein von § 2 abweichender Umfang der Tätigkeit dies erfordern (§ 5 Abs. 4 gilt entsprechend). Dabei darf eine Entlastung über zwölf Wochenstunden hinaus nicht gewährt werden. (3) Beim Zusammentreffen von Stundenentlastungen aus mehreren Gründen darf der wöchentlich im Hauptamt zu erteilende Unterricht sechs Stunden nicht unterschreiten. § 3 Reisekostenpauschale (1) Die nebenamtlichen Studienleiter erhalten eine monatliche Reisekostenpauschale (Pauschvergütung) in Höhe von 50,- DM. Die Pauschvergütung erhöht sich auf 100,-DM für diejenigen nebenamtlichen Studienleiter, die ihre Tätigkeit überwiegend außerhalb ihres dienstlichen Wohnsitzes ausüben. (2) Kann der nebenamtliche Studienleiter seinem Seminarleiter und der Verwaltung des IPTS nachweisen, daß seine erstattungsfähigen Aufwendungen mit der Pauschvergütung nach Abs. 1 im Jahr nicht gedeckt sind, so kann er mit Zustimmung des Seminarleiters nach den allgemeinen Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes seine Dienstreisen abrechnen. § 4 Steuerfreiheit Die Pauschvergütung gemäß § 3 Abs. 1 ist nach § 4 Ziffer 2 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung vom 29. April 1971 (BGBI. I S. 397) steuerfrei. § 5 Verfahren bei der Auftragserteilung (1) Nebenamtliche Studienleiter sollen nur eingesetzt werden, wenn in einer Ausbildungsgruppe mindestens acht Beamte im Vorbereitungsdienst zu betreuen sind. In besonders gelagerten Fällen ist der Einsatz auch für eine Ausbildungsgruppe von vier bis sieben Beamten im Vorbereitungsdienst möglich. Eine Ausbildungsgruppe soll nicht mehr als zwölf Beamte im Vorbereitungsdienst umfassen. (2) Das IPTS kann nebenamtliche Studienleiter einsetzen, sofern es sich um Fächer mit einem geringen Bedarf an den Schulen handelt oder ein geeigneter hauptamtlicher Studienleiter vorübergehend nicht zur Verfügung steht. Darüber hinaus dürfen nebenamtliche Studienleiter nur in dem Umfang eingesetzt werden, der vom Landeshaushaltsplan oder - soweit sich daraus nichts ergibt - vom Kultusminister festgesetzt worden ist. (3) Zur Übernahme der Tätigkeit des nebenamtlichen Studienleiters bedarf es eines schriftlichen Auftrages des IPTS sowie der Genehmigung gemäß § 81 Abs. 1 Nr. 1 LBG der für die Genehmigung von Nebentätigkeiten allgemein zuständigen Behörde (vgl. § 3 der Allgemeinen Anordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiete der Personalangelegenheiten im Bereich der öffentlichen Schulen vom 12. Januar 1971 - NBI. KM. Schl.-H. S. 17 - i.d.F. des Erlasses vom 12. August 1971 - NBI. KM. Schl.-H. S. 310). (4) Den Auftrag erteilt der Direktor des IPTS aufgrund eines Vorschlages des Seminarleiters, der sich hierbei auf die personellen Kenntnisse der zuständigen (unteren bzw. oberen) Schulaufsichtsbehörde stützt und das Einverständnis des Schulleiters sowie der nach Abs. 1 zuständigen Genehmigungsbehörde einholt. Der Auftrag wird - jederzeit widerruflich - unter Angabe der Aufgaben des Nebenamtes und ihres Umfanges (§ 2 Abs. 1) erteilt. Satz 1 und 2 gelten entsprechend für den Widerruf des Auftrages sowie eine Änderung (Erweiterung oder Einschränkung) seines Umfanges. Jede nicht vom IPTS veranlaßte Änderung oder Beendigung der Tätigkeit als nebenamtlicher Studienleiter hat dieser unverzüglich der zuständigen Schulaufsichtsbehörde über den Schulleiter und dem IPTS über den Seminarleiter schriftlich anzuzeigen. (5) Das IPTS übersendet Abschriften aller in Abs. 2 genannten Verfügungen dem Schulleiter und der zuständigen Schulaufsichtsbehörde zur Kenntnis sowie dem Landesschulamt Schleswig-Holstein für die Personalakten. (6) Die Seminarleiter übersenden der Verwaltung des IPTS vierteljährlich die Listen der nebenamtlichen Studienleiter mit dem Bestätigungsvermerk, daß diese ihr Nebenamt wahrgenommen haben. Die Verwaltung prüft die Angaben, fertigt die Unterlagen für die Zahlungen gemäß § 3 und leitet sie zur Anweisung dem Landesbesoldungsamt Schleswig-Holstein zu. § 6 Inkrafttreten Diese Richtlinien treten am 1. August 1977 in Kraft. |