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Unterricht der hauptamtlichen Studienleiter an den Seminaren des Landesinstituts Schleswig-Holstein für Praxis und Theorie der Schulen
Arbeitszeitregelung für Studienleiterinnen und Studienleiter des IQSH 2009
Arbeitszeitregelung für Studienleiterinnen und Studienleiter des IQSH 2006
Arbeitszeitregelung für die hauptamtlichen Studienleiterinnen und Studienleiter des IPTS 1995
Studienleiterarbeitszeit
Studienleiter-Arbeitszeit
Tätigkeit der nebenamtlichen Studienleiter an den Seminaren des Landesinstituts SchleswigHolstein für Praxis und Theorie der Schule 

Arbeitszeitregelung für Studienleiterinnen und Studienleiter des IQSH

Erlass des Ministeriums für Bildung und Frauen vom 16. Juli 2009 - 111 42 - 3353.03

(NBI.MBF.Schl.-H. 2009 S. 281)

 1.      Für die Studienleiterinnen und Studienleiter des IQSH sind die jeweils geltenden arbeitszeitrechtlichen Regelungen für den öffentlichen Dienst maßgebend.

Vom 1. August 2006 ab gilt für die Beamtinnen und Beamten des öffentlichen Dienstes in Schleswig­Holstein eine Wochenarbeitszeit von 41 Zeitstun­den (rund 1.790 Zeitstunden pro Jahr).

Sofern die zu erbringende Arbeitszeit nicht über eine Stempelkarte nachgewiesen wird, gilt die geforderte Arbeitszeit durch den Nachweis von 25,5 Arbeitseinheiten, jeweils bezogen auf ein Schulhalbjahr, als erbracht.

Schwerbehinderte Studienleiterinnen und Studienleiter im Sinne des § 2 Abs. 2 des 9. Buches Sozialgesetzbuch sind von der Arbeitszeiterhöhung ausgenommen; sie haben 25,0 Arbeitseinheiten

je Schulhalbjahr nachzuweisen. Darüber hinaus gelten für schwerbehinderte Studienleiterinnen und Studienleiter die für entsprechende Lehrkräfte geltenden Ermäßigungstatbestände des Pflichtstundenerlasses.

2.      Für die von den Studienleiterinnen und Studienleitern wahrzunehmenden Tätigkeiten gelten folgende Zeitansätze (einschließlich einer Fahrzeitpauschale bei den unter 2.1 bis 2.3 genannten Tätigkeiten);
ihnen sind folgenden Arbeitseinheiten zugeordnet: 

 

Tätigkeiten

Zeitansatz

AE

   

 

 

2.1

2.1.1 halbtägige Veranstaltung in Aus- Fort- und Weiterbildung

jeweils 13 Zeitstunden

Jeweils

0,37 AE

 

bei einfacher Fahrstrecke von mehr als 80 km

14 Zeitstunden

0,40 AE

 

2.1.2 ganztägige Veranstaltung in Aus-, Fort- und Weiterbildung

jeweils

jeweils

 

 

23 Zeitstunden

0,66 AE

 

bei einfacher Fahrstrecke von mehr als 80 km

24 Zeitstunden

0,69 AE

2.2

Ausbildungsberatung

jeweils

jeweils

   

6,5 Zeitstunden

0,19 AE

 

bei einfacher Fahrstrecke von mehr als 80 km

7,5 Zeitstunden

0,22 AE

2.3

2.3.1 Hausarbeit gemäß

jeweils

jeweils

 

OVP 2004 (einschließlich von zwei Unterrichtsbesuchen)

21 Zeitstunden

0,60 AE

 

bei einfacher Fahrstrecke von mehr als 80 km

23 Zeitstunden

0,66 AE

 

2.3.2 Hausarbeit gemäß APO  II 2009

jeweils

jeweils

 

 

14 Zeitstunden

0,40 AE

2.4

Zweite Staatsprüfung

jeweils

jeweils

   

14 Zeitstunden

0,40 AE

 

bei einfacher Fahrstrecke von mehr als 80 km

15 Zeitstunden

0,43 AE

2.5

Unterricht

1 U- Stunde

1 AE

2.6

zugewiesene Aufgaben (z.B. Bildungsstandards, Vergleichs arbeiten, EVIT, Landesfachberatung, Veröffentlichungen)

Einzelfallregelung auf der Grundlage, dass eine Arbeitseinheit pro Halbjahr 35 Zeitstunden pro Halbjahr umfasst

 

2.6

Dienstbesprechungen, Mitarbeit in Arbeitskreisen, Fachberatung im Einzelfall, eigene Fortbildung und dergleichen

pauschale Anrechnung ohne Einzelnachweis im Umfang von 3 AE

 

3.   Bis zu 3 AE können übertragen werden; sie sind jeweils innerhalb der nächsten drei Halbjahre aus­zugleichen.

4.      Notwendige Einzelfallentscheidungen trifft das IOSH in eigener Zuständigkeit auf der Grundlage der unter 2. aufgeführten Regelungen. Es legt zudem die für die Umsetzung der Arbeitszeitbestimmungen erforderlichen Nachweis- und Geneh­migungsverfahren fest.

5.      Die Arbeitszeitregelung tritt zum 1. August 2009 in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft die „Arbeitszeitregelung für die Studienleiterinnen und Studienleiter des IOSH" (Erlass des Ministeriums für Bildung und Frauen - 111 42 -3353.03 vom. 10. Oktober 2006).

Kiel, den 16. Juli 2009

Dr. Gabriele Romig


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Arbeitszeitregelung für Studienleiterinnen und Studienleiter des IQSH außer Kraft! zu aufhebenden Erlass
(NBI.MBF.Schl.-H. 2006 S. 326)
Erlass des Ministerium für Bildung und Frauen vom 10. Oktober 2006 - III 42 -3353.03 1. Für die Studienleiterinnen und Studienleiter des IQSH sind die jeweils geltenden arbeitszeitrechtlichen Regelungen für den öffentlichen Dienst maßgebend.
Vom 1. August 2006 ab gilt für die Beamtinnen und Beamten des öffentlichen Diensts in Schleswig-Holstein eine Wochenarbeitszeit von 41 Zeitstunden (rd. 1.790 Zeitstunden pro Jahr).
Sofern die zu erbringende Arbeitszeit nicht über eine Stempelkarte nachgewiesen wird, gilt die geforderte Arbeitszeit durch den Nachweis von 25,5 Arbeitseinheiten (AE), jeweils bezogen auf ein Schulhalbjahr, als erbracht. Schwerbehinderte Studienleiterinnen und Studienleiter im Sinne des § 2 Abs. 2 des 9. Buches Sozialgesetzbuch sind von der Arbeitszeiterhöhung ausgenommen; sie haben 25,0 AE pro Schulhalbjahr nachzuweisen. Darüber hinaus gelten für schwerbehinderte Studienleiterinnen und Studienleiter die für entsprechende Lehrkräfte geltenden Ermäßigungstatbestände des Pflichtstundenerlasses.


2. Für die von den Studienleiterinnen und Studienleitern wahrzunehmenden Tätigkeiten gelten folgende Zeitansätze (einschließlich einer Fahrzeitpauschale bei den unter 2.1 bis 2.3 genannten Tätigkeiten); ihnen sind folgenden Arbeitseinheiten zugeordnet:


 


 


 
Tätigkeiten


 
Zeitansatz
 
AE
 


 
2.1
 
2.1.1 halbtägige Veranstaltung in
Aus-, Fort- und Weiterbildung;
bei einfacher Fahrstrecke von mehr als 80 km
2.1.2 ganztägige Veranstaltungen in Aus-, Fort- und Weiterbildung;
bei einfacher Fahrstrecke von mehr als 80 km
 
jeweils
12 Zeitstunden


13 Zeitstunden
jeweils
22 Zeitstunden


23 Zeitstunden
 
jeweils
0,34 AE


0,37 AE
jeweils
0,63 AE


0,66 AE
 


 
2.2
 
Hausarbeit
(einschließlich von 2 Unterrichtsbesuchen)
bei einfacher Fahrstrecke von mehr als 80 km
 
jeweils
19 Zeitstunden


20 Zeitstunden
 
jeweils 0,54 AE


0,57 AE
 


 
2.3
 


Zweite Staatsprüfung
bei einfacher Fahrstrecke von mehr als
80 km
 
jeweils
13 Zeitstunden


14 Zeitstunden
 
jeweils
0,37 AE


0,40 AE
 


 
2.4
 
Unterricht (Einzelfall)
 
1 U-Stunde
 
1 AE
 


 
2.5
 
zugewiesene Aufgaben (z.B. Mitarbeit bei Bildungsstandards, Vergleichsarbeiten, EVIT, Landesfachberatung)
 
Einzelfallregelung auf der Grundlage, dass eine Arbeitseinheit pro Halbjahr 35 Zeitstunden pro Halbjahr umfasst
 


 
2.6
 
Dienstbesprechungen, Mitarbeit in Arbeitskreisen, Fachberatung im Einzelfall, eigene Fortbildung und dergleichen
 
pauschale Anrechnung ohne Einzelnachweis im Umfang von 3 AE


 


3. Bis zu 3 AE können übertragen werden; sie sind jeweils innerhalb der nächsten drei Halbjahre auszugleichen.
4. Notwendige Einzelfallentscheidungen trifft das IQSH in eigener Zuständigkeit auf der Grundlage der unter 2. aufgeführten Regelungen. Es legt zudem die für die Umsetzung der Arbeitszeitbestimmungen erforderlichen Nachweis- und Genehmigungsverfahren fest.
5. Die Arbeitszeitregelung tritt zum 1. August 2006 in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft die „Arbeitszeitregelung für die hautamtlichen Studienleiterinnen und Studienleiter des IPTS sowie Entlastungsregelung für nebenamtliche Studienleiterinnen und Studienleiter in der Ausbildung“ vom 18. Mai 1995.


Dr. Meyer-Hesemann


Unterricht der hauptamtlichen Studienleiter an den Seminaren des Landesinstituts Schleswig-Holstein für Praxis und Theorie der Schulen

Runderlaß des Kultusministers vom 9. November 1977 - X 120 b - 0322.11 –
(NBI. KM. Schl.-H. S. 364)

Zur Regelung der Dienstobliegenheiten der an den Seminaren des Landesinstituts Schleswig-Holstein für Praxis und Theorie der Schule (§ 1 Abs. 2 des „Statuts (Satzung) des Landesinstituts Schleswig-Holstein für Praxis und Theorie der Schule" vom 21. August 1975 -NBI. KM. Schl.-H. S. 336 -) tätigen hauptamtlichen Studienleiter bestimme ich aufgrund des § 2 Abs. 1 Satz 2 a.a.0. in Verbindung mit § 15 Abs. 1 des Landesverwaltungsgesetzes, der §§ 51 und 71 Abs. 1 des Schulverwaltungsgesetzes i.d.F. vom 20. Februar 1974 (GVOBI. Schl.-H. S. 71) und des § 18 des Bundesreisekostengesetzes folgendes:
1. Unterrichtsverpflichtung
1.1 Hauptamtliche Studienleiter sind im Rahmen ihres Hauptamtes verpflichtet, an einer Schule in der Regel acht, mindestens aber vier Wochenstunden zu unterrichten. Die Regelung im einzelnen trifft das IPTS im Einvernehmen mit dem Leiter der Einsatzschule. Die Auswahl der Schule erfolgt im Bereich der Grund-, Haupt-, Real- und Sonderschulen nach Absprache mit der unteren Schulaufsichtsbehörde, im übrigen nach Absprache mit dem Landesschulamt.
1.2 Gehören der Ausbildungsgruppe weniger als zwölf auszubildende Lehrer an, so steht der Studienleiter
dem IPTS für andere Aufgaben (insbesondere für die Lehrerfortbildung) in entsprechendem Umfange zur Verfügung.
1.3 Ist ein Einsatz für andere Aufgaben des IPTS (Ziff. 1.2) in vollem Umfange nicht möglich, so erhöht sich die Zahl der von dem Studienleiter nach Ziff. 1.1 zu erteilenden Unterrichtsstunden entsprechend. Ziff. 1.1 Satz 2 und 3 findet Anwendung. Das Nähere regelt der Institutsleiter.
2. Dienstgangpauschale
Die hauptamtlichen Studienleiter erhalten nachträglich jährlich in einer Summe für ihre Dienstgänge (§ 2 Abs. 3 BRKG) eine monatliche Dienstgangpauschale (Pauschalvergütung) in Höhe von 10,- DM. Die Abrechnung der Dienstreisen', die nicht Dienstgänge sind, bleibt unberührt.
3. Dieser Erlaß gilt ab 1. Januar 1978; gleichzeitig findet mein Erlaß vom 26. Oktober 1971 (NBI. KM. Schi.-H. S. 374) keine Anwendung mehr.
NBI. KM. Schl.-H. S. 364


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Arbeitszeitregelung für die hauptamtlichen Studienleiterinnen und Studienleiter des IPTS außer Kraft! zum aufhebenden Erlass

sowie
Entlastungsregelung für nebenamtliche Studienleiterinnen und Studienleiter in der Ausbildung

(erlassen von der Ministerin für Frauen. Bildung, Weiterbildung und
Sport des Landes Schleswig-Holstein mit Schreiben (III 500) vom 22. Mai 1995)


1. Arbeitszeitregelung für die hauptamtlichen Studienleiterinnen und Studienleiter des IPTS

1.1 Die Arbeitszeitregelung bezieht sich auf eine Studienleiter-Tätigkeit, die in der Regel folgende Aufgabenfelder umfaßt :

· Berufseinführung von Lehrerkräften in Ausbildung (LiA), · Lehrkräftefort- und -weiterbildung,
· Unterrichtsfachberatung,
· Unterricht.

Für Studienleiter-Tätigkeiten, die (wie im Fall der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Gesamtschulseminars) schwerpunktmäßig auf einige der genannten Aufgabenfelder oder (wie im Fall der ausbildungsbegleitenden Praxisberatung) nur auf Teile von ihnen ausgerichtet sind, gelten die nachfolgenden Regelungen mit ihren Zeitansätzen entsprechend anteilig.

1.2 Die Arbeitszeit, zu der die hauptamtlichen Studienleiterinnen und Studienleiter des IPTS im Rahmen der für den öffentlichen Dienst und für die Lehrerinnen und Lehrer geltenden Bestimmungen sowie im Rahmen der Ausbildungs- und Prüfungsordnung (OVP) verpflichtet sind, gilt mit 25 Einheiten, jeweils bezogen auf ein Schulhalbjahr, als erbracht.

Der Zeitwert einer Einheit ist der jeweils geltenden Arbeitszeit für beamtete Lehrkräfte anzupassen. Entsprechend anzupassen ist dann auch der Umfang der einer Einheit jeweils zugeordneten Studienleiter-Tätigkeit.

1.3 Es werden 5 Einheiten ohne Einzelnachweis für folgende Tätigkeiten angerechnet:

eigene Fortbildung, Fachberatung im Einzelfall, Mentorenbetreuung und dgl. sowie - soweit nicht nach Ziffer 1.4.3 anderes vereinbart ist - Bibliotheksbetreuung, Mitarbeit in Arbeitskreisen, Fachausschüssen oder sonstigen Kommissionen u.ä.

1.4 Die verbleibenden 20 Einheiten sind nach folgenden Kategorien zu erbringen und entsprechend Ziffer 1.5.2 nachzuweisen:

1.4.1 AUSBILDUNG

· im Fach / im Fachbereich

Eine Ausbildungsgruppe umfaßt höchstens 15, mindestens 7 Lehrkräfte in Ausbildung. Die Bildung von Ausbildungsgruppen mit weniger als 7 LiA bedarf mit Ausnahme der Fälle, in denen landesweit insgesamt nicht mehr als 7 LiA zur Verfügung stehen, der Genehmigung durch die Ministerin für Frauen, Bildung, Weiterbildung und Sport.

Es werden angerechnet für die Ausbildung

von 1 - 6 LiA - 5 Einheiten,
von 7 LiA - 7 Einheiten,
von 8 - 9 LiA - 8 Einheiten,
von 10 - 11 LiA - 9 Einheiten,
von 12 - 13 LiA - 10 Einheiten,
14 - 15 LiA - 11 Einheiten.

· in Pädagogik

In Pädagogik werden von einer Studienleiterin, einem Studienleiter mindestens 7 Lehrkräfte in Ausbildung betreut.

Es werden angerechnet für die Ausbildung
von 7         LiA     -      5 Einheiten,
für je weitere
angefangene 3     LiA     - je      1 weitere Einheit.

- Ausbildungsveranstaltungen, die nicht regelmäßig stattfinden (z.B. Veranstaltungen zum Schulrecht, zusätzliche Kompakt- oder Kooperationseminare u. dgl.) werden entsprechend den Regelungen für Fort- und Weiterbildung (1.4.2) angerechnet.

1.4.2 Fort- und Weiterbildung

Als Fortbildung/Weiterbildung gelten in der Regel Veranstaltungen, die durch eine IPTS-Veranstaltungsnummer ausgewiesen sind.

Für Veranstaltungsplanung, -gestaltung und -leitung sowie für Referate, Arbeitsgruppenleitung und Übungen im Rahmen solcher Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen werden - sofern diese Leistungen eigenständig erarbeitet werden müssen - angerechnet im Umfang von

    3 Halbtagen (HT) im Halbjahr     -      1 E. im Halbjahr,
    4 - 5 HT                                          -       2 E. im Halbjahr,
    6 - 7 HT                                          -      3 E. im Halbjahr,
    8 - 9 HT                                          -      4 E. im Halbjahr,
    10 - 11 HT                                     -      5 E. im Halbjahr,
    12- 14 HT                                      -      6 E. im Halbjahr;

bei jeweils 2 weiteren HT - jeweils 1 weitere Einheit zusätzlich.

Reduzierte Anteile werden entsprechend anteilig berücksichtigt.

1.4.3 Unterrichtsfachberatung und andere überreifende Aufqaben

Für die Wahrnehmung des Fachberatersamtes, für die Leitung von Arbeitskreisen, Ausschüssen und Kommissionen bei entsprechendem Arbeitsumfang, für die Arbeit an und die Herausgabe von Veröffentlichungen, für die Tätigkeit als Ansprechpartnerin oder Ansprechpartner, als Fortbildungsbeauftragte oder Fortbildungsbeauftragter, als Stellvertreterin oder Stellvertreter in der Seminar- bzw. Abteilungsleitung, für die Wahrnehmung sonstiger gesonderter Aufträge werden unter Berücksichtigung der entsprechenden Zeitansätze für Ausbildung (1.4.1), Fortbildung/Weiterbildung (1.4.2) und Unterricht (1.4.4) Einheiten mit der Einzelbeauftragung vergeben. Näheres regelt der Direktor des IPTS in eigener Zuständigkeit.

1.4.4 Unterricht

Es wird angerechnet

für jeweils 1 Unterrichtsstunde - 1 Einheit.

Das Minimum der Unterrichtsverpflichtung beträgt 4 Unterrichtsstunden; Abweichungen davon bedürfen der Genehmigung durch die Ministerin für Frauen, Bildung, Weiterbildung und Sport.
Das Maximum der Unterrichtsverpflichtung beträgt 8 Unterrichtsstunden; Ausnahmen davon regelt die Ausbildungsleiterin, der Ausbildungsleiter in eigener Zuständigkeit.

1.5 Das IPTS ist ermächtigt, in eigener Zuständigkeit

- auf der Grundlage der unter 1.4 aufgeführten Regelungen die Berücksichtigung besonders hoher Ausbildungsbelastungen (u.a. Fahrbelastungen in den Landesseminaren) und die Handhabung von Ausnahme- und Sonderfällen festzulegen sowie

- die für die Umsetzung der Arbeitszeitbestimmungen erforderlichen Nachweis- und Genehmigungsverfahren zu regeln.

Entlastungsregelung für nebenamtliche Studienleiterinnen und Studienleiter in der Ausbildung

2.1 Die Entlastungsregelung

· geht bei der Zuordnung von Ausbildungstätigkeit zu Entlastungsstunden von denselben Zeitansätzen wie bei den hauptamtlichen Studienleiterkräften aus;
· berücksichtigt auch bei den nebenamtlichen Studienleiterinnen und Studienleitern für eigene Fortbildung etc. einen im einzelnen nicht beleg- und nachweispflichtigen Zeitansatz im Umfang von einem Fünftel, bezogen auf den Anteil der Ausbildungstätigkeit an der Gesamtarbeitszeit;
· steht auch ihrerseits unter dem oben unter 1.2 (Abs. 2) genannten Anpassungserfordernis.

· Im Blick auf Gruppengrößen gilt das oben unter 1.4.1 zur Ausbildung im Fach/Fachbereich und in Pädagogik Festgelegte entsprechend.

2.2 Entlastungsregelung für Ausbildung im FACH / FACHBEREICH

Nebenamtliche Studienleiterinnen und Studienleiter erhalten
bei     1- 6 LiA              -      6 Ausgleichsstunden,
bei     7 LiA                  -      8 Ausgleichsstunden,
bei     8 LiA                  -      9 Ausgleichsstunden,
bei     9- 10 LiA           -     10 Ausgleichsstunden,
bei     11 LiA                -      11 Ausgleichsstunden,
bei     12- 13 LiA        -      12 Ausgleichsstunden,
bei     14- 15 LiA        -      13 Ausgleichsstunden.


2.3 Entlastungsregelung für Ausbildung in PÄDAGOGIK

Nebenamtliche Studienleiterinnen und Studienleiter erhalten
bei 7 LiA              -      6 Ausgleichsstunden,
bei 8- 10 LiA       -     7 Ausgleichsstunden,
bei 11- 13 LiA     -     8 Ausgleichsstunden,
bei 14- 16 LiA     -     10 Ausgleichsstunden,
bei 17- 19 LiA     -     11 Ausgleichsstunden,
bei 20- 22 LiA     -     12 Ausgleichsstunden.

2.4 Entlastungsregelung bei besonders hoher Ausbildungsbelastung

Die oben unter 1.5 getroffene Regelung gilt entsprechend.


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IPTS 140 - 0311.123-9              Kronshagen, den 31 Mai 1995

An die
Dezernentinnen und
Dezernenten des IPTS

An die
Leiterinnen und Leiter
der Schulartabteilungen
der IPTS-Regionalseminare

An die
Leiterinnen und Leiter
der IPTS-Landesseminare

An die
Mitglieder des Personalrats (L)

An die
Mitglieder des
Gesamtpersonalrats (LiA)


Studienleiterarbeitszeit

Sehr geehrte Damen und Herren,

nach Abschluß des Mitbestimmungsvefahrens in der Einigungsstelle hat die Ministerin für Frauen, Bildung, Weiterbildung und Sport des Landes Schleswig-Holstein mit Schreiben vom 22. Mai 1995 die in der Anlage beigefügte "Arbeitszeitregelung für die hauptamtlichen Studienleiterinnen und Studienleiter des IPTS sowie Entlastungsregelung für nebenamtliche Studienleiterinnen und Studienleiter in der Ausbildung zum 01.08.1995 erlassen. Gleichzeitig ist die im sog. "Ausgleichsstundenerlaß" vorgeschriebene Entlastungsregelung für nebenamtliche Studienleiterkräfte aufgehoben worden.

Gegenüber der bisher geltenden vorläufigen Regelung bringt der Erlaß u.a. hinsichtlich der Staffelung für Entlastungen bei nebenamtlichen Studienleiterinnen und Studienleitern an zwei Stellen eine Veränderung (Neuzuordnung: 7 LiA zu 8 Ausgleichsstunden und 8 LiA zu 9 Ausgleichsstunden im Fach/Fachbereich; Erhöhung um eine Ausgleichsstunde ab 14 LiA in Pädagogik). Wie zwischen dem Ministerium und dem HPR anläßlich der vorläufigen Inkraftsetzung vereinbart, gilt diese Änderung rückwirkend, so daß es in einigen Fällen zu einem gesonderten Ausgleich im nächsten Jahr kommen muß.

Verfahrensregelungen hierzu werde ich ebenso wie Regelungen nach Ziffer 1.5 des Erlasses noch gesondert - nach Abschluß der notwendigen Gespräche mit dem Studienleiterpersonalrat - mitteilen.

Ich bitte Sie, die haupt- und nebenamtlichen Studienleiterinnen und Studienleiter Ihres Seminars, Ihrer Abteilung entsprechend zu informieren.

Für Rückfragen zur Arbeitszeitregelung steht Ihnen Herr Keudel gerne zur Verfügung.


Mit freundlichen Grüßen

Dr. Hans Dohm


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IPTS 140 - 0311.123-9                  Kronshagen, den 3, Juli l995

Studienleiter-Arbeitszeit:
Erlaß des Bildungsministeriums (III 500) vom 22.05.1995 Festlegungen und Regelungen gemäß Ziffern 1.5 und 2.4

Gemäß Ziffern 1.5 und 2.4 des o.g. Arbeitszeit-Erlasses setze ich mit Zustimmung des Personalrats folgende Regelungen vom 01. August 1995 an bis auf weiteres in Kraft:

A besonders hohe Ausbildungsbelastungen
A 1 Bei tatsächlich vorliegenden besonders hohen Ausbildungsbelastungen können durch die Ausbildungsleiterin, den Ausbildungsleiter im Einzelfall in folgender Weise zusätzlich Einheiten anerkannt werden:
a)    drei und mehr Unterrichtsbesuche pro LiA
    1 Einheit zusätzlich pro entsprechendem Halbjahr,
    wenn eine Studienleiterin, ein Studienleiter sieben und mehr LiA der Ausbildungsgruppe im Fach / in der Fachrichtung jeweils mindestens dreimal im
    Unterricht besucht.
    Die Studienleiterin, der Studienleiter weist die entsprechende zusätzliche Inanspruchnahme der Ausbildungsleitung gegenüber nach.
b) mehrere Fachrichtungen usw. in einer Ausbildungsgruppe
1 Einheit zusätzlich
bei mindestens drei Fachrichtungen oder bei mindestens drei unterschiedlichen Ausbildungsgängen/ beruflichen Werdegängen/Laufbahnen in einer Ausbildungsgruppe.

c) FAHRBELASTUNGEN                     (pro     Halbjahr)
1 Einheit zusätzlich    bei mehr als      3.500 km,
2 Einheiten zusätzlich bei mehr als     5.500 km,
3 Einheiten zusätzlich bei mehr als     7.500 km.
Die jeweils gefahrenen Kilometer werden mit Hilfe
eines Fahrtenbuches nachgewiesen.

A 2 Für nebenamtliche Studienleiterinnen und Studienleiter A 2
      gelten die Bestimmungen von A 1 entsprechend. (1 Einheit = 1 UStd.).

A 3 Darüber hinausgehende Ausnahme- und Sonderfälle werden
       auf Einzelantrag hin durch mich genehmigt.
B    Gesamtnachweis- und Genehmigungsverfahren
B 1 Die vom Erlaß vorgegebenen nachweispflichtigen 20 Einheiten werden halbjährlich mit Hilfe eines Formulars nachgewiesen; die entsprechend ausgefüllten und        gegen-gezeichneten Formulare bitte ich mir jeweils bis zum 15.03. bzw. 15.09. eines Jahres vorzulegen.
B 2 Bis zu zwei Einheiten können übertragen werden; sie sind jeweils innerhalb der nächsten zwei Halbjahre auszugleichen.

Dr. Hans Dohm


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Gegenstandslos durch Erlass von 1995
Tätigkeit der nebenamtlichen Studienleiter an den Seminaren des Landesinstituts SchleswigHolstein für Praxis und Theorie der Schule
(Durchführung der Ausbildung im Rahmen eines Vorbereitungsdienstes)
Erlaß des Kultusministers vom 26. September 1972 (NBl. KM. Schl.-H. S. 212),)
geändert durch Erl. vom 13. Mai 1977 ( NBl. KM. Schl.-H. S. 181)
in der Fassung vom 13. Mai 1977 ( NBl. KM. Schl.-H. S. 182)
-X 120 b-0311.122
Soweit an den Seminaren des Landesinstituts Schleswig-Holstein für Praxis und Theorie der Schule (IPTS)
hauptamtliche Studienleiter nicht zur Verfügung stehen, können nebenamtliche eingesetzt werden. Für diese
wird aufgrund des § 2 Abs. 3 der Arbeitszeitverordnung, § 18 des Bundesreisekostengesetzes und § 6 der
Nebentätigkeitsverordnung folgendes bestimmt:
§1 Geltungsbereich (1) Studienleiter im Sinne dieses Erlasses sind die in § 1 Abs. 1 des Erlasses über
Unterricht der hauptamtlichen Studienleiter an den Seminaren des Landesinstituts Schleswig-Holstein für
Praxis und Theorie der Schule vom 26. Oktober 1971 (NBI. KM. Schl.-H. S. 374) genannten Personen.
Nebenamtlich tätig sind Studienleiter, die keine Planstelle am IPTS innehaben. Als nebenamtliche
Studienleiter gelten nicht Lehrbeauftragte (beispielsweise Verwaltungsbeamte und --angestellte. Richter, an
Hochschulen hauptamtlich tätige Lehrer und Hochschullehrer), die nebenamtlich Lehrtätigkeiten an den
Seminaren des IPTS ausüben. (2) Bei Vertretungen, die die Dauer eines Monats übersteigen, tritt der
Vertreter in die Rechte und Pflichten des nebenamtlichen Studienleiters nach diesem Erlaß ein.
§ 2
Umfang der Tätigkeit
Zur regelmäßigen Tätigkeit eines nebenamtlichen Studienleiters gehört eine Arbeit mit der
Ausbildungsgruppe (Seminarsitzungen, Ausbildungslehrproben und deren Besprechung) von durchschnittlich
zwei Wochenstunden und mindestens in gleichem zeitlichen Umfang die individuelle Betreuung des einzelnen
Beamten im Vorbereitungsdienst (Besuche im Unterricht, Einzelberatung, Teilnahme an Prüfungen).
§ 2a
Ermäßigung der Unterrichtsverpflichtung
(1) Regelmäßig erhalten die nebenamtlichen Studienleiter gegenüber der allgemein für Lehrer an Schulen
festgesetzten Pflichtstundenzahl eine Entlastung von einer Wochenstunde je Beamten im
Vorbereitungsdienst. Sie erhalten mindestens fünf, höchstens zwölf Wochenstunden Entlastung.
(2) Der Direktor des IPTS kann die Ermäßigung der Unterrichtsverpflichtung abweichend von Abs. 1
festsetzen, wenn Sachgründe, insbesondere ein von § 2 abweichender Umfang der Tätigkeit dies erfordern
(§ 5 Abs. 4 gilt entsprechend). Dabei darf eine Entlastung über zwölf Wochenstunden hinaus nicht gewährt
werden.
(3) Beim Zusammentreffen von Stundenentlastungen aus mehreren Gründen darf der wöchentlich im
Hauptamt zu erteilende Unterricht sechs Stunden nicht unterschreiten.

§ 3
Reisekostenpauschale
(1) Die nebenamtlichen Studienleiter erhalten eine monatliche Reisekostenpauschale (Pauschvergütung) in
Höhe von 50,- DM. Die Pauschvergütung erhöht sich auf 100,-DM für diejenigen nebenamtlichen
Studienleiter, die ihre Tätigkeit überwiegend außerhalb ihres dienstlichen Wohnsitzes ausüben.
(2) Kann der nebenamtliche Studienleiter seinem Seminarleiter und der Verwaltung des IPTS nachweisen,
daß seine erstattungsfähigen Aufwendungen mit der Pauschvergütung nach Abs. 1 im Jahr nicht gedeckt
sind, so kann er mit Zustimmung des Seminarleiters nach den allgemeinen Vorschriften des
Bundesreisekostengesetzes seine Dienstreisen abrechnen.
§ 4
Steuerfreiheit
Die Pauschvergütung gemäß § 3 Abs. 1 ist nach § 4 Ziffer 2 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung vom
29. April 1971 (BGBI. I S. 397) steuerfrei.

§ 5
Verfahren bei der Auftragserteilung
(1) Nebenamtliche Studienleiter sollen nur eingesetzt werden, wenn in einer Ausbildungsgruppe mindestens
acht Beamte im Vorbereitungsdienst zu betreuen sind.
In besonders gelagerten Fällen ist der Einsatz auch für eine Ausbildungsgruppe von vier bis sieben Beamten
im Vorbereitungsdienst möglich. Eine Ausbildungsgruppe soll nicht mehr als zwölf Beamte im
Vorbereitungsdienst umfassen.
(2) Das IPTS kann nebenamtliche Studienleiter einsetzen, sofern es sich um Fächer mit einem geringen
Bedarf an den Schulen handelt oder ein geeigneter hauptamtlicher Studienleiter vorübergehend nicht zur
Verfügung steht. Darüber hinaus dürfen nebenamtliche Studienleiter nur in dem Umfang eingesetzt werden,
der vom Landeshaushaltsplan oder - soweit sich daraus nichts ergibt - vom Kultusminister festgesetzt worden
ist.
(3) Zur Übernahme der Tätigkeit des nebenamtlichen Studienleiters bedarf es eines schriftlichen Auftrages
des IPTS sowie der Genehmigung gemäß § 81 Abs. 1 Nr. 1 LBG der für die Genehmigung von
Nebentätigkeiten allgemein zuständigen Behörde (vgl. § 3 der Allgemeinen Anordnung über Zuständigkeiten
auf dem Gebiete der Personalangelegenheiten im Bereich der öffentlichen Schulen vom 12. Januar 1971 -
NBI. KM. Schl.-H. S. 17 - i.d.F. des Erlasses vom 12. August 1971 - NBI. KM. Schl.-H. S. 310).
(4) Den Auftrag erteilt der Direktor des IPTS aufgrund eines Vorschlages des Seminarleiters, der sich hierbei
auf die personellen Kenntnisse der zuständigen (unteren bzw. oberen) Schulaufsichtsbehörde stützt und das
Einverständnis des Schulleiters sowie der nach Abs. 1 zuständigen Genehmigungsbehörde einholt. Der
Auftrag wird - jederzeit widerruflich - unter Angabe der Aufgaben des Nebenamtes und ihres Umfanges (§ 2
Abs. 1) erteilt. Satz 1 und 2 gelten entsprechend für den Widerruf des Auftrages sowie eine Änderung
(Erweiterung oder Einschränkung) seines Umfanges. Jede nicht vom IPTS veranlaßte Änderung oder
Beendigung der Tätigkeit als nebenamtlicher Studienleiter hat dieser unverzüglich der zuständigen
Schulaufsichtsbehörde über den Schulleiter und dem IPTS über den Seminarleiter schriftlich anzuzeigen.
(5) Das IPTS übersendet Abschriften aller in Abs. 2 genannten Verfügungen dem Schulleiter und der
zuständigen Schulaufsichtsbehörde zur Kenntnis sowie dem Landesschulamt Schleswig-Holstein für die
Personalakten.
(6) Die Seminarleiter übersenden der Verwaltung des IPTS vierteljährlich die Listen der nebenamtlichen
Studienleiter mit dem Bestätigungsvermerk, daß diese ihr Nebenamt wahrgenommen haben. Die Verwaltung
prüft die Angaben, fertigt die Unterlagen für die Zahlungen gemäß § 3 und leitet sie zur Anweisung dem
Landesbesoldungsamt Schleswig-Holstein zu.
§ 6
Inkrafttreten
Diese Richtlinien treten am 1. August 1977 in Kraft.


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Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein