Studienordnung der Theologischen
Fakultät der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel für Studierende des
Faches Evangelische Religion mit dem Abschluss Erste Staatsprüfung für die
Laufbahn der Studienrätinnen und Studienräte an Gymnasien
NBl.MBWFK.Schl.-H.2001 S.780
Aufgrund des § 84 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen und Klinika im
Lande Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 4. Mai 2000 (GVOBI. Schl.-H. S. 416) wird nach
Beschlussfassung durch den Fakultätskonvent der Theologischen Fakultät vom
11. Dezember 2000 und mit Genehmigung des Ministeriums für Bildung,
Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Schleswig-Holstein folgende
Satzung erlassen:
§1 Umfang des Studiums
Ein ordnungsgemäßes Studium des Faches Evangelische Religion mit dem
Abschluss Erste Staatsprüfung für die Laufbahn der Studienrätinnen und
Studienräte an Gymnasien setzt die Teilnahme an 68 Semesterwochenstunden,
davon acht Semesterwochenstunden Fachdidaktik voraus.
Es sollen davon 32 Semesterwochenstunden im Grundstudium und 36
Semesterwochenstunden im
Hauptstudium studiert werden; das Grundstudium schließt mit der
Zwischenprüfung ab.
§2 Studienberatung und Studiengespräch
(1) Das hauptberuflich tätige wissenschaftliche Hochschulpersonal steht zur
Studienberatung zur Verfügung. Die Teilnahme an einem studienberatenden
Gespräch zu Beginn des Studiums ist verbindlich. Einzelheiten werden am
schwarzen Brett bekannt gegeben.
(2) Es ist darauf zu verweisen, dass die Erteilung von Unterricht in
Evangelischer Religion an eine kirchliche Lehrerlaubnis gebunden ist; diese
wird in der Regel nur an Angehörige einer Gliedkirche der EKD vergeben. Über
Ausnahmen entscheidet das Kirchenamt der NEK.
(3) Studierende, die sich
1. bis Ende des 5. Fachsemesters1)
nicht zur Zwischenprüfung gemeldet haben,
2. bis zum Ende des 5. Fachsemesters nach Ablegung der Zwischenprüfung nicht
zum ersten Staatsexamen gemeldet haben, werden von
dem oder der Vorsitzenden des zuständigen Fakultätsausschusses oder seinem
oder ihrem Beauftragten zu einem Studiengespräch eingeladen. In dem Gespräch
sollen die Gründe der Studienverzögerung erörtert und Hinweise und
Empfehlungen für den weiteren Studienverlauf gegeben werden.
§3 Auslandsstudium und Praktika
(1) Den Studierenden wird empfohlen, zwei Fachsemester des Hauptstudiums im
Ausland zu studieren. Hierfür kommen insbesondere die wissenschaftlichen
Einrichtungen in Betracht, mit denen Kooperationsvereinbarungen der CAU oder
ihrer Fakultäten bestehen. Informationen und Beratungen erhalten die
Studierenden hierzu insbesondere beim Akademischen Auslandsamt sowie bei den
Fachberaterinnen und Fachberatern.
(2) Die Durchführung von Praktika ist im Einzelnen in der Praktikumsordnung
der CAU geregelt.
(3) Melden sich zu Seminaren und Übungen erstmalig mehr Studierende als
Plätze vorhanden sind, so prüft der zuständige Fakultätsausschuss, ob der
Überhang durch andere oder zusätzliche Lehrveranstaltungen abgebaut werden
kann.
(4) Ist der Abbau des Überhangs durch andere oder zusätzliche
Lehrveranstaltungen nicht möglich, so ist durch den zuständigen
Fakultätsausschuss die Auswahl unter den Studierenden, die sich rechtzeitig
bis zu dem von der Dekanin/von dem Dekan der Theologischen Fakultät
festgesetzten Termin gemeldet haben und die Voraussetzungen für die
Teilnahme erfüllen, wie folgt zu treffen: Grundsätzlich ist die Länge der
Wartezeit maßgeblich. Diejenigen Studierenden sind zu bevorzugen, deren
Studienzeit sich durch Nichtzulassung verlängern würde. Unter gleichrangigen
Bewerberinnen oder Bewerbern entscheidet das Los.
§4 Datenschutzrechtliche Regelungen
(1) Es werden die folgenden personenbezogenen Daten erhoben:
1. Familiennamen und Vornamen sowie Matrikelnummer, Staatsangehörigkeit und
Geburtsdatum
2. erster und zweiter Wohnsitz sowie Postadresse
3. Studiengang, Studienfach und angestrebter Studienabschluss
4. Anzahl der Hochschul- und der Fachsemester
5. Ergebnis der bisher abgelegten und unternommenen Prüfungen sowie der
erbrachten Studienleistungen 6. bisherige Teilnahme an Lehrveranstaltungen,
gegebenenfalls unter Beifügung der Leistungsnachweise 7. Studienzeiten und
Studienaufenthalte im Ausland B. Teilnahme an Praktika
(2) Die in Abs. 1 genannten Daten können verwendet werden
1. zum Zwecke der Durchführung des Lehr- und Prüfungsbetriebs, insbesondere
zur Nutzung der Einrichtungen der CAU und ihrer Fakultäten
2. zum Zwecke der Studienberatung
3. zum Zwecke der Berichterstattung und der Statistik. (3) Die Daten gemäß
Abs. 1 werden auch zum Zwecke der Ausstellung von Bescheinigungen über
Studien- und Prüfungsleistungen erhoben.
§5 Einschränkung der Teilnahme an
Lehrveranstaltungen
(1) Soll die Teilnahme an einer Lehrveranstaltung wiederholt werden, für die
der vorgesehene Leistungsnachweis oder Teilnahmenachweis noch nicht bei der
erstmaligen Teilnahme erworben wurde, so kann sie von der Erfüllung von
Auflagen abhängig gemacht werden. In Zweifelsfällen entscheidet der
Prüfungsausschuss.
(2) Die Zahl der für die einzelnen Lehrveranstaltungen zur Verfügung
stehenden Plätze wird, soweit erforderlich, auf Antrag des zuständigen
Fakultätsausschusses oder der Institutsleitung durch den Fakultätskonvent
festgestellt. Melden sich zu einer Lehrveranstaltung mehr Studierende als
Plätze vorhanden sind, so prüft der zuständige Fakultätsausschuss, ob der
Überhang durch andere Maßnahmen abgebaut werden kann.
§6 Leistungsnachweise
Ein Leistungsnachweis (Nachweis der erfolgreichen Teilnahme") kann
grundsätzlich nur in Lehrveranstaltungen mit Seminarcharakter erworben
werden2). Entsprechende Nachweise werden nur
auf Grund einer schriftlichen Leistung, die mindestens aus der Anfertigung
eines Referates besteht, vergeben.
§7 Studienjahr
Für diesen Studiengang gilt das Studienjahr.
§8 Lehrveranstaltungen, Teilnahmevoraussetzungen
und Studienleistungen
(1) Die im Folgenden aufgelisteten Regelungen dienen der Strukturierung des
Studiums im Blick auf die Erfordernisse, die sich aus dem besonderen
Charakter des Faches Evangelische Religion ergeben (vgl. Art. 7.3 GG).
(2) Das Studium der Evangelischen Religion ist an den Nachweis von
Fremdsprachenkenntnissen gebunden: Lateinkenntnisse im Umfang des
KMK-Latinums, Griechischkenntnisse im Umfang des KMK-Graecums.
(3) Ein ordnungsgemäßes Studium des Faches Evangelische Religion umfasst
Studien in folgenden Fächern: a. Altes Testament
b. Neues Testament c. Kirchengeschichte d. Systematische Theologie e.
Religionswissenschaft
f. Religionspädagogik einschließlich Fachdidaktik. (4) Die im Folgenden
vorgeschlagene Zuweisung von Lehrveranstaltungen zu Grund- und Hauptstudium
ist nicht bindend. Im Rahmen der individuellen Studienplangestaltung können
Hauptseminare auch schon im Grundstudium belegt werden, soweit die
Teilnahmevoraussetzungen erfüllt sind; umgekehrt kann auch noch im
Hauptstudium der Besuch von Proseminaren erforderlich sein, damit
sichergestellt ist, dass auf allen Gebieten der Theologie ausreichendes
Grundlagenwissen vorhanden ist.
(5) Grundstudium:
1. Im Grundstudium sind folgende Nachweise zu erwerben:
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an je einer Lehrveranstaltung zu dreien
der Bereiche
a. Bibelwissenschaft/Altes und Neues Testament,
b. Systematische Theologie,
c. Kirchengeschichte,
d. Religionspädagogik; Nachweis der Teilnahme an
e. einem Orientierungsseminar zur Einführung in theologische und
religionspädagogische Grundfragen,
f. einem bibelkundlichen Grundkurs,
g. einer Lehrveranstaltung zur Fachdidaktik
zugleich jeweils als Zulassungsvoraussetzung für die Zwischenprüfung;
Nachweis der bestandenen Zwischenprüfung.
2. Erläuterungen
a. Einer der drei o.g. Leistungsnachweise muss in einer Lehrveranstaltung
aus dem Bereich der Bibelwissenschaft erworben werden, d.h. entweder in
einem alt- oder in einem neutestamentlichen Proseminar. Um sicherzustellen,
dass im Studium beide bibelwissenschaftliche Fächer studiert werden, wird
zugleich folgende Regelung getroffen: Wenn im Grundstudium ein
neutestamentliches Proseminar besucht wurde, muss im Hauptstudium eine
entsprechende Lehrveranstaltung aus dem Gebiet des Alten Testaments besucht
werden und umgekehrt.
b. Wenn ein systematisch-theologisches Proseminar besucht wird, ist eine
Überblicksvorlesung aus dem Bereich der Kirchengeschichte zu besuchen und
umgekehrt.
c. Wenn ein(e) Studierende(r) das neutestamentliche Proseminar belegt, ist
im Bereich der Bibelkunde der Kurs mit dem Schwerpunkt Altes Testament zu
wählen und umgekehrt. Eine Teilnahme an der Bibelkundeklausur wird
empfohlen.
d. Unter den übrigen gewählten Lehrveranstaltungen sollten mehrere
Überblicksvorlesungen sein. Die restlichen Stunden können individuell zur
eigenen Schwerpunktbildung benutzt werden.
(6) Hauptstudium
1. Im Hauptstudium sind folgende Nachweise zu erwerben:
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an je einer
Lehrveranstaltung zu den Bereichen
a. Bibelwissenschaft/Altes und Neues Testament,
b. Systematische Theologie einschließlich Religionswissenschaft
c. Kirchengeschichte
d. Religionswissenschaft
e. Religionspädagogik einschließlich Fachdidaktik;
Nachweis der Teilnahme
f. an einer Lehrveranstaltung zu Informations- und
Kommunikationstechnologien im Unterricht,
g. an einem Projekt, soweit die Teilnahme nicht in einem anderen
Prüfungsfach nachgewiesen wird.
h. Nachweis der Teilnahme an einer Fachexkursion Evangelische Religion.
2. Erläuterungen
a. Unabhängig von den oben vorgesehenen Leistungsnachweisen wird der Besuch
je eines Hauptseminars aus den Fächern Altes Testament, Neues Testament,
Kirchengeschichte und Systematische Theologie empfohlen, dazu der Besuch
wenigstens einer zweiten Lehrveranstaltung in Religionswissenschaft.
b. Wurde im Grundstudium keine Überblicksvorlesung zum Alten oder Neuen
Testament, zur Kirchengeschichte oder zur Systematischen Theologie besucht,
sollte eine entsprechende Überblicksvorlesung besucht werden.
c. Im Rahmen der individuellen Schwerpunktbildung sollten im Falle der
Fächer Altes Testament, Neues Testament, Kirchengeschichte oder
Systematische Theologie neben Seminaren und Übungen auch Spezialvorlesungen
belegt werden.
d. Im Blick auf die Formulierung beim zweiten Spiegelstrich oben unter Nr. 1
wird festgelegt, dass dieser Leistungsnachweis im Bereich der Systematischen
Theologie erworben werden muss 3).
(7) Studienplan
1. Über die Art und Zahl der pro Studienabschnitt in der Regel zu
besuchenden Lehrveranstaltungen und ihre zweckmäßige zeitliche Abfolge gibt
der dieser Studienordnung als Anhang beigefügte Studienplan Auskunft.
2. Der Studienplan wird vom Fakultätskonvent auf der Grundlage dieser
Studienordnung erstellt. In Fällen, in denen es wegen der Gesamtkonzeption
des Studienganges notwendig oder zweckmäßig erscheint, kann er durch den
Konvent geändert werden. Der Studienplan ist eine Empfehlung und kann
entsprechend den besonderen Interessen und Bedürfnissen der Studierenden
ergänzt oder abgeändert werden.
3. Der Studienplan ist nicht Bestandteil dieser Satzung. Er wird durch
Aushang am schwarzen Brett der Theologischen Fakultät bekannt gegeben.
§9 Inkrafttreten
Diese Studienordnung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Sie
gilt für alle Studierenden, für die die Landesverordnung über die ersten
Staatsprüfungen der Lehrkräfte vom 5. Oktober 1999 (Veröffentlichung im
Gesetz- und Verordnungsblatt Schleswig-Holstein vom 28. Oktober 1999, S. 312
ff) gilt.
Kiel, den 15. Oktober 2001
Der Dekan der
Theologischen Fakultät
Prof. Dr. Rüdiger Bartelmus |
1) Sofern die für das Studium
erforderlichen Sprachkenntnisse in Griechisch und Latein an der Universität
erworben werden müssen, verschiebt sich dieser Termin um ein Semester je
Sprache.
2) Solange an der Theologischen Fakultät der CAU noch eine
Professur für Religionswissenschaft fehlt, können im Fach
Religionswissenschaft" entsprechende Nachweise auch in Übungen oder
Vorlesungen erworben werden.
3) Religionswissenschaft erscheint beim vierten
Spiegelstrich als selbständiges Fach und wäre bei anderer Interpretation des
Sachverhaltes beim zweiten Spiegelstrich zu Lasten der Systematischen
Theologie doppelt vertreten; vgl. zum Problem überdies oben Anmerkung 2. |
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Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein
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