stundenweise | Lehrkräfte | Seite drucken |
Stundenweise und im Angestelltenverhältnis beschäftigte Lehrkräfte an
Volks-, Real- und Sonderschulen Erl. vom 7. August 1970 (NBl. KM. Schl.-H. S. 262) Bezug : Erlasse 1. vom 11. Juni 1957 i. d. F. der Bekanntmachung vom 18. Januar 1966 (NBLKM Schl.-H. S. 32). zuletzt geändert durch Erlaß vom 12. Juni 1970 (NBLKM Schl.-H. S. 232), 2. vom 14. Oktober 1957 (NB1. Schl.-H. Schulw. S. 253) A. Stundenweise beschäftigte Lehrkräfte In Ausführung der Nr. 1 Abs. 2 des Bezugserlasses zu 1 erlasse ich unter Aufhebung des Bezugserlasses zu 2 folgende Richtlinien: 1. Stundenweise beschäftigte Lehrkräfte dürfen zur Erteilung lehrplanmäßigen Unterrichts eingestellt werden, wenn und soweit Unterrichtsbedarf einer Schule nicht durch vollbeschäftigte Lehrkräfte gedeckt werden kann. Die Schulämter erhalten auf Anforderung die hierfür erforderlichen Haushaltsmittel zugewiesen, soweit diese verfügbar sind. 3. Es ist Sache der Schulämter, durch zweckentsprechende Verteilung sowohl der vorhandenen wie der von den Pädagogischen Hochschulen jährlich neu hinzukommenden Lehrkräfte zur Senkung des durch vollbeschäftigte Lehrkräfte nicht zu deckenden Unterrichtsbedarfs beizutragen. Im übrigen bitte ich, über die Notwendigkeit, stundenweise beschäftigte Lehrkräfte einzustellen, auf Grund sorgfältiger Prüfung der örtlichen Verhältnisse (ungedecktes Stundensoll, Klasseneinteilung und -stärke, Klassen- und Lehrerzahl, Befähigungen der vollbeschäftigten Lehrkräfte usw.) nach eigenem Ermessen und unter Anlegung eines strengen Maßstabes zu entscheiden bzw. zu berichten. 4. Den Schulträgern bleibt es unbenommen, darüber hinaus auf eigene Kosten mit Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde stundenweise beschäftigte Lehrkräfte einzustellen oder mit zusätzlichen Wochenstunden zu beauftragen (Nr. 13 Abs. 2 des Bezugserlasses zu 1). 5. Die Einstellung stundenweise beschäftigter Lehrkräfte zur Erteilung des katholischen Religionsunterrichts nach Maßgabe der vorstehenden Nrn. 1 bis 4 ist wie bisher davon abhängig, daß mindestens 12 katholische Schüler an einer Schule vorhanden sind oder zum Zweck der Erteilung des katholischen Religionsunterrichts zusammengezogen werden können. Wird diese Zahl unterschritten, so bitte ich, meine Entscheidung einzuholen. 6. Erweist es sich nach Lage der örtlichen Verhältnisse als zweckmäßig, den Bedarf mehrerer Schulen an nicht durch vollbeschäftigte Lehrkräfte gedecktem Unterricht im Sinne der vorstehenden Nrn. 1 bis 5 durch eine Lehrkraft zu decken, die deswegen mit der Hälfte oder mehr der Pflichtstunden der vollbeschäftigten Lehrkräfte der gleichen Schulart eingesetzt werden soll, so ist deren Einstellung als (voll- oder teilvergütete) Angestellte des Landes bei mir zu beantragen (vgl. Nr. 2 Abs. 1 des Bezugserlasses zu 1). Die vorstehenden Nrn. 1 bis 5 gelten alsdann entsprechend. |
Stundenweise beschäftigte Lehrkräfte
Runderlass des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur
vom 25. Oktober 2001 - III
177 - 0342.70 -
Der Erlass über stundenweise beschäftigte Lehrkräfte vom
11. Juni 1957 in der Fassung
der Bekanntmachung
vom 18. Januar 1966 (NBI. KM. Schl.-H. S. 32), zuletzt geändert durch Erlass vom
24. Februar 2000 (NBI.
MBWFK. Schl.-H. S. 219), wird wie folgt geändert:
Nr. 5 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
(1) Die Lehrkräfte werden wie folgt vergütet:
In Vergütungsstufe | Einzelstunde ab 1. Januar 2002 |
Jahreswochenstunde ab 1. Januar 2002 |
||
DM | Euro | DM | Euro | |
1 | 27,56 | 14,10 | 91,86 | 48,00 |
2 | 34,14 | 17,84 | 113,80 | 59,46 |
3 | 40,54 | 21,18 | 135,13 | 70,60 |
4 | 47,35 | 24,74 | 157,83 | 82,46 |
Dieser Erlass tritt am 1. November 2001 in Kraft.
In Vertretung
Dr. Ralf Stegner
Stundenweise beschäftigte Lehrkräfte
Runderlass des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur vom 24. Februar 2000 - 111 146 - 330.400-12 (NBl. MBWFK.Schl.-H. 2000 S. 219)
Der Erlass über stundenweise beschäftigte Lehrkräfte vom 11. Juni 1957 in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 1966 (NBI. KM. Schl.-H. S. 32), zuletzt geändert durch Erlass vom 20. Januar 1999 (NBI. MBWFK. Schl.-H. S. 74, ber. S. 129), wird wie folgt geändert:
Nr. 5 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Die Lehrkräfte werden wie folgt vergütet:
In Vergütungsstufe | Einzelstunde DM |
Jahreswochenstunde DM ". |
1 | 27,07 | 90,23 |
2 | 33,54 | 111,80 |
3 | 39,82 | 132,73 |
4 | 46,51 | 155,03 |
Dieser Erlass tritt am 1. April 2000 in Kraft.
In Vertretung
Dr. Ralf Stegner
Stundenweise
beschäftigte Lehrkräfte
Runderlaß des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur
vom 25. November 1997 20. Januar 1999 - III 146 - 330.400-12 - (NBl. MBWFK.Schl.-H. 1999 S. 74)
Der
Erlaß über stundenweise beschäftigte Lehrkräfte vom 11. Juni 1957 in der
Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 1966
(NBI. KM. Schl-H. S. 32), zuletzt geändert durch Erlaß vom 25. November 1997
(NBI. MBWFK. Schl.-H. S. 483, ber. 1998 S. 11), wird wie folgt geändert:
Nr. 5 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Die Lehrkräfte werden wie folgt vergütet:
In
Einzelstunde Jahres-
wochenstunde
Vergütungsstufe
DM
DM
1
26,31
87,70
2
32,59
108,63
3
38,
70
129, 00
4
45,20
150,67"
Dieser Erlaß tritt am 1. Februar 1999 in Kraft.
In Vertretung
Dr. Ralf Stegner
NBl. MBWFK.Schl.-H. 1999 S. 74
Berichtigung zum Erlaß
Stundenweise beschäftigte Lehrkräfte -NBI. MBWFK. Schl.-H. 1999 S. 74
(NBl.MBWFK.Schl.-H. 1999 S. 129)
Der Erlaß Stundenweise beschäftigte Lehrkräfte
- NBI. MBWFK. Schl.-H. 1999 S. 74 - wird wie folgt berichtigt:
In der Überschrift muß es richtig heißen
"Runderlaß des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur vom 20. Januar 1999".