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Stundenweise beschäftigte Lehrkräfte außer Kraft! zum aufhebenden Erlass!

Erl. vom 11. Juni 1957 i. d. F. der Bek. vom 18. Januar 1966
(NBl. KM. Schl.-H. S. 32) - zuletzt geändert durch Erl. vom 25. Oktober 2001 (
NBl.MBWFK.Schl.-H.2001 S. 772)


Auf Grund des § 57 Abs. 1 des Schulunterhaltungs- und Schulverwaltungsgesetzes (SchUVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 1965 (GVOBl. Schl.-H. S. 173) wird zur Durchführung des § 26 Abs. 4 Nr. 8 SchUVG folgendes bestimmt:


1. Allgemeines

(1) Soweit der lehrplanmäßig zu erteilende Unterricht nicht von Lehrkräften im Beamtenverhältnis oder ausnahmsweise im Angestelltenverhältnis wahrgenommen werden kann, kann er stundenweise beschäftigten Lehrkräften übertragen werden.
(2) Bis zum Erlaß entsprechender Richtlinien behalte ich mir in Zweifelsfällen die Entscheidung darüber, ob und in welchem Umfang Unterricht durch stundenweise beschäftigte Lehrkräfte lehrplanmäßig im Sinne des § 26 Abs. 4 Nr. 8 zu erteilen ist, vor.


2. Personenkreis

Die stundenweise beschäftigten Lehrkräfte stehen regelmäßig in einem selbständigen, ihre Arbeitskraft überwiegend beanspruchenden Dienstverhältnis, das sich nach §§ 611 ff. BGB regelt. Tarifrechtliche Vorschriften finden hierauf keine Anwendung. Daran ändert sich auch dann nichts, wenn eine Lehrkraft ausnahmsweise aus dringenden Gründen (z. B. Krankheitsvertretung) vorübergehend zusätzliche Unterrichtsstunden zu leisten hat.


3. Dienstvertrag

(1) Soweit das Land nach § 26 SchUVG die Vergütungen zu zahlen hat, werden Dienstverträge zwischen dem Land und den Lehrkräften nach dem Muster der Anlage 1 abgeschlossen.
(2) Die Dienstverträge sind von den Schulleitern vorzubereiten und zweifach mir - im Bereich der Volks- und Realschulen den unteren Schulaufsichtsbehörden - zur Ausfertigung zu übersenden. Die unteren Schulaufsichtsbehörden werden insoweit mit dem Abschluß beauftragt.
(3) Wenn Änderungen der Dienstverträge (Änderung der Stundenzahl jedoch unter Beachtung der Nr. 2 Abs.1- Verlängerung der Vertragsdauer) erforderlich werden, sind sie unter Bezugnahme auf den Vertrag zwischen den Lehrkräften und den nach Abs. 2 zuständigen Stellen schriftlich zu vereinbaren.


(4) Werden hauptamtliche Lehrkräfte gemäß § 80 Nr. 1 LBG zusätzlich stundenweise beschäftigt, so tritt an die Stelle des Dienstvertrages ein Lehrauftrag. Lehraufträge an solche Lehrkräfte, die in ihrem Hauptamt nicht der den Lehrauftrag erteilenden Behörde (Absatz 2) unterstehen, dürfen nur mit Zustimmung der für die Genehmigung von Nebentätigkeiten der Lehrkräfte zuständigen Behörde erteilt werden.

4. Unterlagen
(1) Dem Antrag auf Ausfertigung eines Dienstvertrages sind folgende Unterlagen beizufügen:
a) im Bereich der Volks- und Realschulen eine Erklärung des Schulleiters über den zusätzlichen Unterrichtsbedarf nach Anlage 2. Das Verfahren über die Anmeldung des zusätzlichen Unterrichtsbedarfs im Bereich der höheren und der berufsbildenden Schulen wird besonders geregelt.
b) Personalblatt,
c) kurzgefaßter, handgeschriebener Lebenslauf,
d) Zeugnisabschriften zum Nachweis der für die Einstufung (Nr. 5) maßgebenden Vorbildung,
e) Zeugnis des Gesundheitsamtes gemäß § 47 Abs.1 BSeuchG oder ein sonstiger Nachweis, der in den Vorschriften zu § 47 BSeuchG zugelassen ist [ Bundes-Seuchengesetz ],
f) Formblatt ,Auskunft aus dem Strafregister" (die obere Hälfte ist auszufüllen) und, falls die Lehrkraft außerhalb der Bundesrepublik geboren ist, eine Straffreiheitserklärung entsprechend dem Erlaß vom 15. September 1955 - NBl. Schl.-H. Schulw. S. 212 -,
g) Erklärung der Lehrkraft über anderweitige Dienstverträge nach Anlage 3.
(2) Die Einsendung der in Abs.1 Buchst. b, c, d und f genannten Unterlagen erübrigt sich, wenn diese bereits auf Grund eines früheren Dienstverhältnisses bei der für die Ausfertigung zuständigen Stelle vorliegen.
(3) Die Einsendung des in Abs. 1 Buchst. f genannten Formblattes erübrigt sich auch dann, wenn die Lehrkraft hauptberuflich im Dienst einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft steht.

5. Vergütung
(1) Die Lehrkräfte werden wie folgt vergütet:
In                                   Einzelstunde      Jahreswochenstunde
Vergütungsstufe         DM                      DM
1                                   26,31                   87,70
2                                   32,59                  108,63
3                                   38, 70                 129, 00
4                                   45,20                  150,67

Die Vergütungssätze werden regelmäßig den Entschädigungssätzen der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung angepaßt, wobei die Systematik dieses Erlasses nicht verändert wird.

(2) Die Lehrkräfte werden zugeordnet

der                          wenn sie bei Beschäftigung im
Vergütungs-          Angestelltenverhältnis einzugruppieren wären
stufe                        in VergGr.

1                              VII, VI b, V c oder V b
2                              IVb,IVa,III
3                              II a
4                              Ib


Lehrkräfte in der Tätigkeit von Studienräten der Laufbahngruppe des höheren Dienstes werden der Vergütungsstufe 4 zugeordnet.
(3) Abweichend von Abs. 1 und 2 werden stundenweise beschäftigte Lehrkräfte an Abendschulen wie folgt vergütet:

Einzel-                              Jahres-
stunde                              wochen-
                    stunde
                    monatlich
1. Lehrkräfte an Abendgymnasien      DM 32,75      DM 112;
2. Lehrkräfte an Abendrealschulen     DM 28,80      DM 98;

Dies gilt nur, soweit diese Vergütungssätze die Vergütungssätze nach Absatz 1 überschreiten.
(4) Die Vergütungen sind grundsätzlich nach Jahreswochenstunden zu zahlen, wenn im voraus feststeht, daß die Beschäftigung länger als einen Monat dauert. Bei Dienstverträgen, die für ein Schulhalbjahr (Semester) abgeschlossen sind, werden Vergütungen für sechs Monate (1. 8.-31. 1. bzw. 1. 2.-31. 7.) gezahlt.
(5) Während der Schulferien haben Lehrkräfte, die nach Einzelstunden vergütet werden, keinen Anspruch auf Vergütung.
(6) Mit der Lehrtätigkeit zusammenhängende nicht unterrichtliche Tätigkeiten, wie die Vorbereitung für den Unterricht, Teilnahme an Konferenzen, Schulveranstaltungen, Besprechungen, Elternbesuche und Korrekturen, sind durch die Stundenvergütung abgegolten und werden nicht gesondert vergütet.
(7) Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall richtet sich nach § 616 Abs. 2 BGB.
(8) Eine Dienstunfähigkeit ist unverzüglich anzuzeigen. Dauert eine Dienstunfähigkeit länger als drei Tage, so hat die Lehrkraft spätestens am 4. Tage auf ihre Kosten eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen.

(9) Endet der Vergütungsanspruch einer Lehrkraft, die nach Jahreswochenstunden vergütet wird, nicht mit dem Ablauf eines Kalendermonats, so sind die in dem letzten Monat tatsächlich geleisteten Stunden als Einzelstunden zu vergüten, wenn diese Vergütung diejenige nach Jahreswochenstunden nicht übersteigt. Im Falle des Abs. 6 sind die Stunden maßgebend, die in dem letzten Monat bis zum Ende des Vergütungsanspruchs geleistet worden wären, wenn die Verhinderung nicht eingetreten wäre.

6. Fälligkeit der Vergütung
Die Vergütung ist am Ende jeden Monats für den abgelaufenen Zeitraum zu zahlen.

7. Abzüge von der Vergütung
(1) Die Abzüge für Steuern und Sozialversicherung richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
(2) Die stundenweise beschäftigten Lehrkräfte werden nicht zusätzlich
bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder versichert. '''

8. Besondere Leistungen
(1) Die Fahrtauslagen sind wie die Vergütung zu buchen. Umzugskosten und dergleichen werden nicht erstattet.
(2) Für Lehrkräfte, die in mehreren Schulorten unterrichten, gilt mein Erlaß über Reisekosten der Lehrer, die an mehreren Schulorten unterrichten müssen, vom 4. Oktober 1958 (Amtsbl. Schl.-H. S. 531; NBI. Schl.-H. S. 225) mit folgenden Maßgaben:
a) Als dienstlicher Wohnsitz gilt der tatsächliche Wohnort, wenn auch an diesem Ort Unterricht erteilt wird, andernfalls derjenige auswärtige Beschäftigungsort, der dem tatsächlichen Wohnort am nächsten liegt.
b) Für Fahrten zwischen dem tatsächlichen Wohnort und dem dienstlichen Wohnsitz i. S, des Buchst. a ist an Stelle des Abschn. I des Erlasses vom 4. Oktober 1958 vorstehender Abs. 1 anzuwenden.
Die Reisekosten sind als solche zu buchen.
(3) Lehrkräfte, die auf dienstliche Anordnung eine Dienstreise auszuführen haben, z. B. zur Durchführung der regelmäßigen Röntgenuntersuchung, erhalten Reisekostenvergütung nach dem Bundesreisekostengesetz. Dabei werden die Lehrkräfte der Vergütungsstufe 1 der Reisekostenstufe B, die Lehrkräfte der Vergütungsstufen 2 und 3 der Reisekostenstufe C zugeteilt.

9. Pflichten der Lehrkräfte
(1) Die stundenweise beschäftigten Lehrkräfte sind wie hauptamtliche Lehrkräfte an alle zur Regelung des Dienstes in der Schule ergangenen Bestimmungen (z. B. Dienstordnung für Lehrer - Amtsbl. Schl.-H. 1950 S. 89) gebunden.
(2) Bei Dienstantritt sind die Lehrkräfte entsprechend dem Erlaß über das Gelöbnis der im Landesdienst stehenden Angestellten nach § 6 Bundes-Angestelltentarifvertrag vom 3. Mai 1961 (Amtsbl. Schl.-H. S. 264; NBl. KM. Schl.-H. S. 190) zu verpflichten; hierbei entfallen die im Muster der Niederschrift enthaltenen Worte "auf Grund § 6 BAT". Die Verpflichtung entfällt bei Lehrkräften, die bereits auf Grund eines anderen Dienstverhältnisses verpflichtet worden sind.
10. Beendigung des Dienstverhältnisses
(1) Das Dienstverhältnis endigt mit Ablauf der Zeit für die es eingegangen ist.
(2) Soll ein Dienstverhältnis vor Ablauf der vertraglichen Frist beendet werden, so ist die Kündigung für das Ende eines Kalendermonats zulässig; sie hat spätestens am Fünfzehnten des Monats zu erfolgen (vgl. § 627 Abs. 2 BGB).
(3) Das Dienstverhältnis kann ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
11. Zahlung der Vergütungen
(1) Die Vergütungen der Lehrkräfte an staatlichen Schulen werden vom Besoldungsbüro des Innenministeriums angewiesen.
(2) Mit der Anweisung der vom Land gemäß § 26 Abs. 1 und Abs. 4 Nr. 8 SchUVG zu zahlenden Vergütungen der Lehrkräfte an nicht staatlichen Schulen werden beauftragt im Bereich der
a) Volks- und Realschulen die unteren Schulaufsichtsbehörden,
b) Gymnasien die Schulleiter und ihre Vertreter,
c) berufsbildenden Schulen die Schulleiter und ihre Vertreter.
Für die Fertigung der Zahlungsunterlagen einschließlich der rechnerischen Feststellung werden in den Fällen b und c gemäß § 46 Abs. 5 SchUVGI) die Schulträger in Anspruch genommen.
') Hierzu Erl. vom B. z. 1960- V 11 b-11/3500-: Ich bitte, dafür Sorge zu tragen, daß die Zahlungsunterlagen von solchen Verwaltungskräften gefertigt und festgestellt werden, die über die dafür notwendigen Kenntnisse im Steuer- und Sozialversicherungsrecht verfügen. Die Übertragung dieser Arbeiten allein auf die den Schulen zugeteilten Kanzleiangestellten sichert, wie die Erfahrung gelehrt hat, nicht die einwandfreie Bearbeitung der Zahlungsunterlagen.
(3) Diejenigen Schulleiter, die nach Abs. 1 oder 2 die Vergütungen nicht selbst anweisen, teilen rechtzeitig (vgl. Abs. 4) der anweisenden Stelle mit, wenn in dem zu vergütenden Zeitraum von stundenweise beschäftigten Lehrkräften einzelne Unterrichtsstunden nicht erteilt wurden.
(4) Die Kassenanweisung ist (von den in Abs. 2 genannten Stellen durch Vordruck Nr. 141 RO) der zuständigen Landesbezirkskasse bis zum 25. jeden Monats für den auslaufenden Monat zuzusenden. Es bestehen jedoch keine Bedenken dagegen, die Vergütungen vierteljährlich zum 25. 6., 25. 9., 25. 12. und 25. 3. anzuweisen; in diesem Falle sind den Lehrkäften, die es beantragen, monatlich Abschläge zu zahlen.
(5) Die für die Aufstellung der Anweisung zuständigen Dienststellen (Schulämter, Schulträger) führen eine Stammliste - Vordruck K Nr. 1029 - und für alle stundenweise beschäftigten Lehrkräfte ein Stammblatt - Vordruck V 310 -. Am Schlusse des Rechnungsjahres ist das Stammblatt abzuschließen. Die abgeschlossenen Stammblätter gelten mit der Stammliste als Rechnungsbeleg zur Jahresrechnung. Die Schlußsumme der Stammliste muß mit der Gesamtsumme der erteilten Auszahlungsanordnungen übereinstimmen. Die Bescheinigung nach § 45 Abs. 1 RRO auf der Titelseite der Stammliste ist von dem Prüfungsbeamten zu Beginn des Rechnungsjahres zu vollziehen. Stammblätter und Stammliste sind der rechnungslegenden Landesbezirkskasse zur Rechnung des Titels 104 a des zuständigen Kapitels zu übersenden.
(6) Die Übersendung von Übersichten über den stundenweise erteilten Unterricht und die zur Zahlung angewiesenen Beträge erfolgt nach den für die einzelnen Schulzweige erlassenen Bestimmungen.
(7) Die in den Abs. 4 und 5 genannten Vordrucke können bei der Vordruckverwaltung des Innenministeriums angefordert werden.

12. Inkrafttreten 1
Dieser Erlaß ist vom 1. April 1957 ab anzuwenden. Gleichzeitig treten alle die stundenweise beschäftigten Lehrkräfte an allgemein und berufsbildenden Schulen betreffenden Erlasse außer Kraft.

Anlagen Hier nicht abgedruckt

1 Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Erlasses in der ursprünglichen Fassung vom 11. Juni 1957. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen ergibt sich aus den     Änderungserlassen.

Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein