Stundenweise
beschäftigte Lehrkräfte außer Kraft!
zum aufhebenden Erlass!
Erl. vom 11. Juni 1957 i. d. F. der Bek. vom 18. Januar 1966
(NBl. KM. Schl.-H. S. 32) - zuletzt geändert durch Erl. vom
25.
Oktober 2001 (NBl.MBWFK.Schl.-H.2001
S. 772)
Auf Grund des § 57 Abs. 1 des Schulunterhaltungs- und Schulverwaltungsgesetzes
(SchUVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 1965 (GVOBl.
Schl.-H. S. 173) wird zur Durchführung des § 26 Abs. 4 Nr. 8 SchUVG folgendes
bestimmt:
1. Allgemeines
(1) Soweit der lehrplanmäßig zu erteilende Unterricht nicht von Lehrkräften
im Beamtenverhältnis oder ausnahmsweise im Angestelltenverhältnis wahrgenommen
werden kann, kann er stundenweise beschäftigten Lehrkräften übertragen
werden.
(2) Bis zum Erlaß entsprechender Richtlinien behalte ich mir in Zweifelsfällen
die Entscheidung darüber, ob und in welchem Umfang Unterricht durch
stundenweise beschäftigte Lehrkräfte lehrplanmäßig im Sinne des § 26 Abs. 4
Nr. 8 zu erteilen ist, vor.
2. Personenkreis
Die stundenweise beschäftigten Lehrkräfte stehen regelmäßig in einem
selbständigen, ihre Arbeitskraft überwiegend beanspruchenden
Dienstverhältnis, das sich nach
§§ 611 ff. BGB regelt. Tarifrechtliche Vorschriften finden hierauf keine
Anwendung. Daran ändert sich auch dann nichts, wenn eine Lehrkraft
ausnahmsweise aus dringenden Gründen (z. B. Krankheitsvertretung)
vorübergehend zusätzliche Unterrichtsstunden zu leisten hat.
3. Dienstvertrag
(1) Soweit das Land nach § 26 SchUVG die Vergütungen zu zahlen hat, werden
Dienstverträge zwischen dem Land und den Lehrkräften nach dem Muster der
Anlage 1 abgeschlossen.
(2) Die Dienstverträge sind von den Schulleitern vorzubereiten und zweifach mir
- im Bereich der Volks- und Realschulen den unteren Schulaufsichtsbehörden -
zur Ausfertigung zu übersenden. Die unteren Schulaufsichtsbehörden werden
insoweit mit dem Abschluß beauftragt.
(3) Wenn Änderungen der Dienstverträge (Änderung der Stundenzahl jedoch unter
Beachtung der Nr. 2 Abs.1- Verlängerung der Vertragsdauer) erforderlich werden,
sind sie unter Bezugnahme auf den Vertrag zwischen den Lehrkräften und den nach
Abs. 2 zuständigen Stellen schriftlich zu vereinbaren.
(4) Werden hauptamtliche Lehrkräfte gemäß § 80 Nr. 1 LBG zusätzlich
stundenweise beschäftigt, so tritt an die Stelle des Dienstvertrages ein
Lehrauftrag. Lehraufträge an solche Lehrkräfte, die in ihrem Hauptamt nicht
der den Lehrauftrag erteilenden Behörde (Absatz 2) unterstehen, dürfen nur mit
Zustimmung der für die Genehmigung von Nebentätigkeiten der Lehrkräfte
zuständigen Behörde erteilt werden.
4. Unterlagen
(1) Dem Antrag auf Ausfertigung eines Dienstvertrages sind folgende Unterlagen
beizufügen:
a) im Bereich der Volks- und Realschulen eine Erklärung des Schulleiters über
den zusätzlichen Unterrichtsbedarf nach Anlage 2. Das Verfahren über die
Anmeldung des zusätzlichen Unterrichtsbedarfs im Bereich der höheren und der
berufsbildenden Schulen wird besonders geregelt.
b) Personalblatt,
c) kurzgefaßter, handgeschriebener Lebenslauf,
d) Zeugnisabschriften zum Nachweis der für die Einstufung (Nr. 5) maßgebenden
Vorbildung,
e) Zeugnis des Gesundheitsamtes gemäß § 47 Abs.1 BSeuchG oder ein sonstiger
Nachweis, der in den Vorschriften zu § 47 BSeuchG zugelassen ist [
Bundes-Seuchengesetz
],
f) Formblatt ,Auskunft aus dem Strafregister" (die obere Hälfte ist
auszufüllen) und, falls die Lehrkraft außerhalb der Bundesrepublik geboren
ist, eine Straffreiheitserklärung entsprechend dem Erlaß vom 15. September
1955 - NBl. Schl.-H. Schulw. S. 212 -,
g) Erklärung der Lehrkraft über anderweitige Dienstverträge nach Anlage 3.
(2) Die Einsendung der in Abs.1 Buchst. b, c, d und f genannten Unterlagen
erübrigt sich, wenn diese bereits auf Grund eines früheren
Dienstverhältnisses bei der für die Ausfertigung zuständigen Stelle
vorliegen.
(3) Die Einsendung des in Abs. 1 Buchst. f genannten Formblattes erübrigt sich
auch dann, wenn die Lehrkraft hauptberuflich im Dienst einer
öffentlich-rechtlichen Körperschaft steht.
5. Vergütung
(1) Die Lehrkräfte werden wie folgt vergütet:
In
Einzelstunde Jahreswochenstunde
Vergütungsstufe
DM
DM
1
26,31
87,70
2
32,59
108,63
3
38,
70
129, 00
4
45,20
150,67
Die Vergütungssätze werden regelmäßig den Entschädigungssätzen der
Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung angepaßt, wobei die
Systematik dieses Erlasses nicht verändert wird.
(2) Die Lehrkräfte werden zugeordnet
der
wenn sie bei Beschäftigung im
Vergütungs-
Angestelltenverhältnis einzugruppieren wären
stufe
in VergGr.
1
VII, VI b, V c oder V b
2
IVb,IVa,III
3
II a
4
Ib
Lehrkräfte in der Tätigkeit von Studienräten der Laufbahngruppe des höheren
Dienstes werden der Vergütungsstufe 4 zugeordnet.
(3) Abweichend von Abs. 1 und 2 werden stundenweise beschäftigte Lehrkräfte an
Abendschulen wie folgt vergütet:
Einzel-
Jahres-
stunde
wochen-
stunde
monatlich
1. Lehrkräfte an Abendgymnasien DM
32,75 DM 112;
2. Lehrkräfte an Abendrealschulen DM
28,80 DM 98;
Dies gilt nur, soweit diese Vergütungssätze die Vergütungssätze nach Absatz
1 überschreiten.
(4) Die Vergütungen sind grundsätzlich nach Jahreswochenstunden zu zahlen,
wenn im voraus feststeht, daß die Beschäftigung länger als einen Monat
dauert. Bei Dienstverträgen, die für ein Schulhalbjahr (Semester)
abgeschlossen sind, werden Vergütungen für sechs Monate (1. 8.-31. 1. bzw. 1.
2.-31. 7.) gezahlt.
(5) Während der Schulferien haben Lehrkräfte, die nach Einzelstunden vergütet
werden, keinen Anspruch auf Vergütung.
(6) Mit der Lehrtätigkeit zusammenhängende nicht unterrichtliche Tätigkeiten,
wie die Vorbereitung für den Unterricht, Teilnahme an Konferenzen,
Schulveranstaltungen, Besprechungen, Elternbesuche und Korrekturen, sind durch
die Stundenvergütung abgegolten und werden nicht gesondert vergütet.
(7) Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall richtet sich nach
§ 616 Abs. 2 BGB.
(8) Eine Dienstunfähigkeit ist unverzüglich anzuzeigen. Dauert eine
Dienstunfähigkeit länger als drei Tage, so hat die Lehrkraft spätestens am 4.
Tage auf ihre Kosten eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen.
(9) Endet der Vergütungsanspruch einer Lehrkraft, die nach Jahreswochenstunden
vergütet wird, nicht mit dem Ablauf eines Kalendermonats, so sind die in dem
letzten Monat tatsächlich geleisteten Stunden als Einzelstunden zu vergüten,
wenn diese Vergütung diejenige nach Jahreswochenstunden nicht übersteigt. Im
Falle des Abs. 6 sind die Stunden maßgebend, die in dem letzten Monat bis zum
Ende des Vergütungsanspruchs geleistet worden wären, wenn die Verhinderung
nicht eingetreten wäre.
6. Fälligkeit der Vergütung
Die Vergütung ist am Ende jeden Monats für den abgelaufenen Zeitraum zu
zahlen.
7. Abzüge von der Vergütung
(1) Die Abzüge für Steuern und Sozialversicherung richten sich nach den
gesetzlichen Vorschriften.
(2) Die stundenweise beschäftigten Lehrkräfte werden nicht zusätzlich
bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder versichert. '''
8. Besondere Leistungen
(1) Die Fahrtauslagen sind wie die Vergütung zu buchen. Umzugskosten und
dergleichen werden nicht erstattet.
(2) Für Lehrkräfte, die in mehreren Schulorten unterrichten, gilt mein Erlaß
über Reisekosten der Lehrer, die an mehreren Schulorten unterrichten müssen,
vom 4. Oktober 1958 (Amtsbl. Schl.-H. S. 531; NBI. Schl.-H. S. 225) mit
folgenden Maßgaben:
a) Als dienstlicher Wohnsitz gilt der tatsächliche Wohnort, wenn auch an diesem
Ort Unterricht erteilt wird, andernfalls derjenige auswärtige Beschäftigungsort,
der dem tatsächlichen Wohnort am nächsten liegt.
b) Für Fahrten zwischen dem tatsächlichen Wohnort und dem dienstlichen
Wohnsitz i. S, des Buchst. a ist an Stelle des Abschn. I des Erlasses vom 4.
Oktober 1958 vorstehender Abs. 1 anzuwenden.
Die Reisekosten sind als solche zu buchen.
(3) Lehrkräfte, die auf dienstliche Anordnung eine Dienstreise auszuführen
haben, z. B. zur Durchführung der regelmäßigen Röntgenuntersuchung, erhalten
Reisekostenvergütung nach dem Bundesreisekostengesetz. Dabei werden die
Lehrkräfte der Vergütungsstufe 1 der Reisekostenstufe B, die Lehrkräfte der
Vergütungsstufen 2 und 3 der Reisekostenstufe C zugeteilt.
9. Pflichten der Lehrkräfte
(1) Die stundenweise beschäftigten Lehrkräfte sind wie hauptamtliche
Lehrkräfte an alle zur Regelung des Dienstes in der Schule ergangenen
Bestimmungen (z. B. Dienstordnung für Lehrer - Amtsbl. Schl.-H. 1950 S. 89)
gebunden.
(2) Bei Dienstantritt sind die Lehrkräfte entsprechend dem Erlaß über das
Gelöbnis der im Landesdienst stehenden Angestellten nach § 6
Bundes-Angestelltentarifvertrag vom 3. Mai 1961 (Amtsbl. Schl.-H. S. 264; NBl.
KM. Schl.-H. S. 190) zu verpflichten; hierbei entfallen die im Muster der
Niederschrift enthaltenen Worte "auf Grund § 6 BAT". Die
Verpflichtung entfällt bei Lehrkräften, die bereits auf Grund eines anderen
Dienstverhältnisses verpflichtet worden sind.
10. Beendigung des Dienstverhältnisses
(1) Das Dienstverhältnis endigt mit Ablauf der Zeit für die es eingegangen
ist.
(2) Soll ein Dienstverhältnis vor Ablauf der vertraglichen Frist beendet
werden, so ist die Kündigung für das Ende eines Kalendermonats zulässig; sie
hat spätestens am Fünfzehnten des Monats zu erfolgen (vgl. § 627 Abs. 2 BGB).
(3) Das Dienstverhältnis kann ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden, wenn
ein wichtiger Grund vorliegt.
11. Zahlung der Vergütungen
(1) Die Vergütungen der Lehrkräfte an staatlichen Schulen werden vom
Besoldungsbüro des Innenministeriums angewiesen.
(2) Mit der Anweisung der vom Land gemäß § 26 Abs. 1 und Abs. 4 Nr. 8 SchUVG
zu zahlenden Vergütungen der Lehrkräfte an nicht staatlichen Schulen werden
beauftragt im Bereich der
a) Volks- und Realschulen die unteren Schulaufsichtsbehörden,
b) Gymnasien die Schulleiter und ihre Vertreter,
c) berufsbildenden Schulen die Schulleiter und ihre Vertreter.
Für die Fertigung der Zahlungsunterlagen einschließlich der rechnerischen
Feststellung werden in den Fällen b und c gemäß § 46 Abs. 5 SchUVGI) die
Schulträger in Anspruch genommen.
') Hierzu Erl. vom B. z. 1960- V 11 b-11/3500-: Ich bitte, dafür Sorge zu
tragen, daß die Zahlungsunterlagen von solchen Verwaltungskräften gefertigt
und festgestellt werden, die über die dafür notwendigen Kenntnisse im Steuer-
und Sozialversicherungsrecht verfügen. Die Übertragung dieser Arbeiten allein
auf die den Schulen zugeteilten Kanzleiangestellten sichert, wie die Erfahrung
gelehrt hat, nicht die einwandfreie Bearbeitung der Zahlungsunterlagen.
(3) Diejenigen Schulleiter, die nach Abs. 1 oder 2 die Vergütungen nicht selbst
anweisen, teilen rechtzeitig (vgl. Abs. 4) der anweisenden Stelle mit, wenn in
dem zu vergütenden Zeitraum von stundenweise beschäftigten Lehrkräften
einzelne Unterrichtsstunden nicht erteilt wurden.
(4) Die Kassenanweisung ist (von den in Abs. 2 genannten Stellen durch Vordruck
Nr. 141 RO) der zuständigen Landesbezirkskasse bis zum 25. jeden Monats für
den auslaufenden Monat zuzusenden. Es bestehen jedoch keine Bedenken dagegen,
die Vergütungen vierteljährlich zum 25. 6., 25. 9., 25. 12. und 25. 3.
anzuweisen; in diesem Falle sind den Lehrkäften, die es beantragen, monatlich
Abschläge zu zahlen.
(5) Die für die Aufstellung der Anweisung zuständigen Dienststellen
(Schulämter, Schulträger) führen eine Stammliste - Vordruck K Nr. 1029 - und
für alle stundenweise beschäftigten Lehrkräfte ein Stammblatt - Vordruck V
310 -. Am Schlusse des Rechnungsjahres ist das Stammblatt abzuschließen. Die
abgeschlossenen Stammblätter gelten mit der Stammliste als Rechnungsbeleg zur
Jahresrechnung. Die Schlußsumme der Stammliste muß mit der Gesamtsumme der
erteilten Auszahlungsanordnungen übereinstimmen. Die Bescheinigung nach § 45
Abs. 1 RRO auf der Titelseite der Stammliste ist von dem Prüfungsbeamten zu
Beginn des Rechnungsjahres zu vollziehen. Stammblätter und Stammliste sind der
rechnungslegenden Landesbezirkskasse zur Rechnung des Titels 104 a des
zuständigen Kapitels zu übersenden.
(6) Die Übersendung von Übersichten über den stundenweise erteilten
Unterricht und die zur Zahlung angewiesenen Beträge erfolgt nach den für die
einzelnen Schulzweige erlassenen Bestimmungen.
(7) Die in den Abs. 4 und 5 genannten Vordrucke können bei der
Vordruckverwaltung des Innenministeriums angefordert werden.
12. Inkrafttreten 1
Dieser Erlaß ist vom 1. April 1957 ab anzuwenden. Gleichzeitig treten alle die
stundenweise beschäftigten Lehrkräfte an allgemein und berufsbildenden Schulen
betreffenden Erlasse außer Kraft.
Anlagen Hier nicht abgedruckt
1 Diese
Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Erlasses in der
ursprünglichen Fassung vom 11. Juni 1957. Der Zeitpunkt des
Inkrafttretens der Änderungen ergibt sich aus
den Änderungserlassen. |
Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein