Tierschutz |
siehe auch Gefahrhundegesetz | |
§ 11 Tierschutzgesetz | |
§ 11 a Tierschutzgesetz | |
§ 11 b Tierschutzgesetz | |
§ 11 c Tierschutzgesetz |
Ministerium für Bildung,
Wissenschaft, Forschung und Kultur Postfach 7123 - 24171 Kiel |
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Schulen lt. Verteilter | Nachrichtlich: Schulämter lt. Verteiler | ||
Ihr Zeichen / vom | Mein Zeichen / vom | Telefon / Fax (04 31) | Datum |
III 403 0834.11-1 | 988-2317 Fax: 988-2532 | 23.09.2002 | |
Tierschutz; Durchführung von Tierschauen in Schulen
Bitte lassen Sie sich diese Erlaubnis, die bundesweite Gültigkeit hat, im
Original vorlegen, bevor Sie eine Tierschau gem.
§ 49
Abs. 3 SchulG genehmigen. |
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Dienstgebäude |
Tierschutzgesetz (TierschG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Mai 1998 (BGBl. I S. 1105, 1818), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Bekämpfung gefährlicher Hunde vom 12. April 2001 (BGBl. I S. 530) |
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Achter Abschnitt: Zucht, Halten von Tieren, Handel mit Tieren § 11 (1) Wer 1. Wirbeltiere a) nach § 9 Abs. 2 Nr. 7 zu Versuchszwecken oder zu den in § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, § 10 Abs. 1 oder § 10 a genannten Zwecken oder, b) nach § 4 Abs. 3 zu dem dort genannten Zweck züchten oder halten, 2. Tiere für andere in einem Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung halten, 2a. Tiere in einem Zoologischen Garten oder einer anderen Einrichtung, in der Tiere gehalten und zur Schau gestellt werden, halten, 2b. für Dritte Hunde zu Schutzzwecken ausbilden oder hierfür Einrichtungen unterhalten, 2c. Tierbörsen zum Zwecke des Tausches oder Verkaufes von Tieren durch Dritte durchführen oder 3. gewerbsmäßig a) Wirbeltiere, außer landwirtschaftliche Nutztiere, züchten oder halten, b) mit Wirbeltieren handeln, c) einen Reit- oder Fahrbetrieb unterhalten, d) Tiere zur Schau stellen oder für solche Zwecke zur Verfügung stellen oder e) Wirbeltiere als Schädlinge bekämpfen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. In dem Antrag auf Erteilung der Erlaubnis sind anzugeben: 1. die Art der betroffenen Tiere, 2. die für die Tätigkeit verantwortliche Person, 3. in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 bis 3 Buchstabe a bis d die Räume und Einrichtungen und im Falle des Satzes 1 Nr. 3 Buchstabe e die Vorrichtungen sowie die Stoffe und Zubereitungen, die für die Tätigkeit bestimmt sind. Dem Antrag sind Nachweise über die Sachkunde im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 beizufügen. (2) Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn 1. mit Ausnahme der Fälle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2c, die für die Tätigkeit verantwortliche Person auf Grund ihrer Ausbildung oder ihres bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Tieren die für die Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten hat; der Nachweis hierüber ist auf Verlangen in einem Fachgespräch bei der zuständigen Behörde zu führen, 2. die für die Tätigkeit verantwortliche Person die erforderliche Zuverlässigkeit hat, 3. die der Tätigkeit dienenden Räume und Einrichtungen eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Ernährung, Pflege und Unterbringung der Tiere ermöglichen und 4. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe e die zur Verwendung vorgesehenen Vorrichtungen und Stoffe oder Zubereitungen für eine tierschutzgerechte Bekämpfung der betroffenen Wirbeltierarten geeignet sind; dies gilt nicht für Vorrichtungen, Stoffe oder Zubereitungen, die nach anderen Vorschriften zu diesem Zweck zugelassen oder vorgeschrieben sind. (2 a) Die Erlaubnis kann, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, unter Befristungen, Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Insbesondere kann angeordnet werden 1. die Verpflichtung zur Kennzeichnung der Tiere sowie zur Führung eines Tierbestandsbuches, 2. eine Beschränkung der Tiere nach Art, Gattung oder Zahl, 3. die regelmäßige Fort- und Weiterbildung, 4. das Verbot, Tiere zum Betteln zu verwenden, 5. bei Einrichtungen mit wechselnden Standorten die unverzügliche Meldung bei der für den Tätigkeitsort zuständigen Behörde, 6. die Fortpflanzung der Tiere zu verhindern.
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