Unfallversicherungsschutz für Schülerinnen und Schüler, die in den Ferienzeiten an Betreuungsangeboten ihrer Schule teilnehmen

Unfall - Sicherheit - Versicherung

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Siehe auch Betreuung, Ganztagsschule

Unfallversicherungsschutz für Schülerinnen und Schüler, die in den Ferienzeiten an Betreuungsangeboten ihrer Schule teilnehmen

Bekanntmachung des Ministeriums für Bildung und Kultur vom 1. Februar 2011 - 111 252

(NBI. MBK. Schl.-H. 2011 S.36)

Schulische Betreuungsangebote während der Ferien unterliegen unter den folgenden Voraussetzungen dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung:

1. Betreuungsangebote während der Ferienzeiten sind Bestandteil des pädagogischen Konzepts der Schule bzw. des Schulprogramms und erfüllen inhaltlich den Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule. Bei den Angeboten handelt es sich demnach um schulische Veranstaltungen.

2. Die Betreuungsangebote werden unter der päda­gogischen und organisatorischen Verantwortung der Schule durchgeführt. Dies ist z.B. gesichert,

wenn der Betreuungsplan zwischen Schulleitung und Leitung des Betreuungsteams abgestimmt wird, die Erreichbarkeit der Schulleitung oder deren Vertretung in den Ferienzeiten gewährleistet ist und alle Angebote in den Ferien einen Bezug zum pädagogischen Auftrag der Schule haben. Unfall­versicherungsschutz für die teilnehmenden Schü­lerinnen und Schüler der jeweiligen Schule an den Betreuungsangeboten besteht auch dann, wenn ein geeigneter Träger die Angebote durchführt.

3. Die Aufsichtspflichten sind durch die Schule wahrzunehmen und die Schulleitung muss gegenüber den Betreuungskräften weisungsberechtigt sein. Grundsätzlich kann diese Aufsichtspflicht gemäß § 17 Abs. 3 Schulgesetz auf den Träger und das dort beschäftigte Personal übertragen werden. Hinweise zum Verfahren:

a) Die Durchführung von unterrichtsergänzenden Betreuungs- und Ganztagsangeboten während des Schulbetriebes ist grundsätzlich der Unfallkasse Nord anzuzeigen, um den Unfallversicherungsschutz für die teilnehmenden Schülerinnen und Schüler gewährleisten zu können.

b) Für den Unfallversicherungsschutz in den Ferienzeiten gilt Punkt a) entsprechend. Darüber hinaus sind die o.g. Voraussetzungen (1 bis 3) zu erfüllen und in dokumentierter Form der Unfallkasse Nord anzuzeigen.

 

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Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein