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Gesetzliche Unfallversicherung für Schüler
RdErl. vom 10. Oktober 1984 (NBl. KM. Schl.-H. S. 280)
Nach Nr. 3 Abs.1 meines Erlasses vom 9. März 1971 (Amtsbl. Schl.-H. S.
244, NBl. KM. Schl.-H. S.118) sind die Schulen verpflichtet, jeden Schülerunfall dem
Träger der Unfallversicherung zu melden. Es hat sich inzwischen herausgestellt, daß
diese Meldungen für die Schulen, insbesondere aber auch für die Träger der
Schülerunfallversicherung, zu arbeitsaufwendig sind. In vielen Fällen haben sie zu einem
nicht notwendigen, kostenträchtigen Verwaltungsaufwand geführt. Zur Vereinfachung des
Verfahrens bestimme ich daher folgendes:
Künftig sind in Übereinstimmung mit Ziffer 1 der Erläuterungen zur Unfallanzeige nur
noch Unfälle zu melden, wenn zu erwarten ist, daß Leistungen aus der gesetzlichen
Unfallversicherung erbracht werden müssen. Das ist immer der Fall, wenn
- ein Schüler tödlich verunglückt oder
- so verletzt ist, daß er ärztliche Behandlung in Anspruch nehmen muß. Ob ärztliche
Hilfe unmittelbar in Anspruch genommen werden muß, entscheidet der Schulleiter nach
pflichtgemäßem Ermessen.
Alle übrigen Unfälle sind in das vom Gemeindeunfallversicherungsverband
Schleswig-Holstein, Schulstr. 29, 2300 Kiel 14, kostenlos zu beziehende Verbandbuch
einzutragen. Auf das an alle Lehrer in Schleswig-Holstein vom
Gemeindeunfallversicherungsverband im März 1984 gerichtete Rundschreiben "Das
Verbandbuch in der Schule" weise ich in diesem Zusammenhang hin.
Ich bitte, ab sofort entsprechend zu verfahren.