Verbandbuch

Unfall - Sicherheit - Versicherung

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Gesetzliche Unfallversicherung für Schüler

RdErl. vom 10. Oktober 1984 (NBl. KM. Schl.-H. S. 280)

Nach Nr. 3 Abs.1 meines
Erlasses vom 9. März 1971 (Amtsbl. Schl.-H. S. 244, NBl. KM. Schl.-H. S.118) sind die Schulen verpflichtet, jeden Schülerunfall dem Träger der Unfallversicherung zu melden. Es hat sich inzwischen herausgestellt, daß diese Meldungen für die Schulen, insbesondere aber auch für die Träger der Schülerunfallversicherung, zu arbeitsaufwendig sind. In vielen Fällen haben sie zu einem nicht notwendigen, kostenträchtigen Verwaltungsaufwand geführt. Zur Vereinfachung des Verfahrens bestimme ich daher folgendes:

Künftig sind in Übereinstimmung mit Ziffer 1 der Erläuterungen zur Unfallanzeige nur noch Unfälle zu melden, wenn zu erwarten ist, daß Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung erbracht werden müssen. Das ist immer der Fall, wenn

- ein Schüler tödlich verunglückt oder

- so verletzt ist, daß er ärztliche Behandlung in Anspruch nehmen muß. Ob ärztliche Hilfe unmittelbar in Anspruch genommen werden muß, entscheidet der Schulleiter nach pflichtgemäßem Ermessen.

Alle übrigen Unfälle sind in das vom Gemeindeunfallversicherungsverband Schleswig-Holstein, Schulstr. 29, 2300 Kiel 14, kostenlos zu beziehende Verbandbuch einzutragen. Auf das an alle Lehrer in Schleswig-Holstein vom Gemeindeunfallversicherungsverband im März 1984 gerichtete Rundschreiben "Das Verbandbuch in der Schule" weise ich in diesem Zusammenhang hin.

Ich bitte, ab sofort entsprechend zu verfahren.


Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein