Verbandstagungen

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Siehe auch unter Lehrertagungen

Verbandstagungen der Lehrerverbände
während der Unterrichtszeit Aufgehoben!


Abschn. B XIII des Erl. vom 20. Mai 1976 (NBl. KM. Schl.-H. S.160)
geändert durch Erl. vom 5. Juli 1978 (NBl. KM. Schl.-H. S. 233) - und vom 25. Juni 1991 (NBl. MBWJK Schl.-H. S. 311)

Im Erlaß des Innenministers vom 10. März 1947 (Amtsbl. Schl.-H. S.170), zuletzt geändert durch die Bekanntmachung vom 16. Juni 1975 (NBl. KM. Schl.-H. S. 279), ist über den Urlaub von Beamten im öffentlichen Dienst verfügt, daß "Dienstbefreiungen ohne Anrechnung auf den Erholungsurlaub" zulässig sind, "soweit dringende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen".
Die Lehrerdienstordnung i. d. F. dieses Erlasses ermächtigt in § 3 Abs. 8 Buchst. c den Schulleiter, den Lehrkräften Urlaub zu erteilen, "wenn er die Beurlaubung nach "pflichtgemäßem Ermessen für erforderlich hält und durch die Vertretung keine Kosten entstehen".
Das gilt auch für Dienstbefreiung zur Teilnahme an Mitgliederversammlungen, Delegiertenversammlungen und Vorstandssitzungen der Lehrerverbände und Gewerkschaften. Soweit es sich um Delegiertenversammlungen und Vorstandssitzungen auf Landes- oder Bundesebene handelt, ist Dienstbefreiung zu gewähren.
 

Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein