Versicherung | Unfall - Sicherheit - Versicherung | Seite drucken |
§ 48 Absatz 2 Schulgesetz Schleswig-Holstein - Umfang der Aufgaben |
Unfallversicherung -H aftpflichtversicherung von Schülern, Sachschadensversicherung von Schülern bei Unfällen und Unfallsachschadensversicherung von Eltern, die in der Schule helfen | |
Versicherung im freiwilligen Betriebspraktikum |
Stand : Juli 2007
M e r k b l a t t
A. Schülersachschäden :
1. Allgemeines :
Die Landeshauptstadt Kiel tritt bei Sachschäden von Schülern und ihnen gleichgestellten Personen im Rahmen einer freiwilligen Versicherung ein, für die eine Rückversicherung beim kommunalen Schadenausgleich westdeutscher Städte, KSA, besteht. Die Leistungen für Sachschäden werden daher ohne Anerkennung eines Rechtsanspruchs gewährt und zwar nur, wenn nicht aufgrund einer gesetzlichen oder freiwilligen Versicherung oder aus einem anderen Rechtsgrund von dritter Seite eine Entschädigung zu leisten ist. Der Deckungsschutz umfasst lediglich die Sachen, die zum Schulbetrieb gebraucht werden, d.h. alle Sachen, die Schüler üblicherweise im Unterricht benötigen oder auf Anordnung des Lehrers in den Unterricht mitbringen oder solche Sachen, die in engem Zusammenhang mit einer sonstigen Veranstaltung i.S. der Nr. 2 stehen.
2. Personenkreis :
Der Deckungsschutz erstreckt sich auf folgende Personengruppen :
Ø Schüler/innen Ø Hörer/innen der Volkshochschulen Ø Mitglieder von Jugendgruppen einschl. Teilnehmer/innen an deren Veranstaltungen Ø Insassen/innen von Kinderheimen und Kindererholungsheimen |
Ø Kinder in Kindertagesstätten und ähnlichen Einrichtungen Ø Ehrenamtliche Helfer/innen, soweit sie von Schulleiter/innen oder Gemeinden namentlich bestellt worden sind. |
3. Umfang des Deckungsschutzes :
Der Deckungsschutz umfasst das Abhandenkommen und die Beschädigung von:
Ø Kleidungsstücken, Ø Fahrrädern, sofern eine Einzelbenutzungserlaubnis der Schule für den geschädigten Schüler vorliegt und das Fahrrad mit einem Schloss gesichert war Ø Brillen Ø Uhren Ø und zum Gebrauch im Schulbetrieb bestimmten Sachen ( s.o. ) |
Eine Benutzungserlaubnis für die Nutzung von Fahrrädern kann von der Schule erst dann ausgestellt werden, wenn der Schulweg länger als 2 km ist. Wird das Fahrrad ohne Benutzungserlaubnis benutzt, geschieht dies auf eigenes Risiko. Eine Entschädigung kann dann aus städtischen Mitteln nicht erfolgen. Die Erlaubnis muss schriftlich nachgewiesen werden.
Ersetzt wird grundsätzlich der Zeitwert, d.h. es werden die im Schadenersatzrecht üblichen
Neu – für – Alt Abzüge vorgenommen. Hier ist daher immer die Angabe über das Alter der beschädigten / abhanden gekommenen Sache erforderlich. Sollte ein Anschaffungsbeleg nicht vorhanden sein, ist pauschal ein Abzug von 15 % zusätzlich zu den vorgenannten Abzügen vorzunehmen.
Gezahlt werden:
Ø maximal |
300,00 € |
Ø bei Uhren |
30,00 € |
Ø bei Brillen |
50,00 € |
4. Ausschluss des Deckungsschutzes :
der Deckungsschutz ist ausgeschlossen bei :
Ø Schäden infolge des Abhandenkommens von Brieftaschen, Geldbörsen und Geldbeträgen, Ø Schmuck, Handys, Fahrausweisen und Schlüsseln Ø Gegenständen, deren Zeitwert unter 10,00 € liegt Ø Gegenstände, die auf dem Weg zur und von der Schule abhanden kommen Ø Gegenstände, die nach Ende des Unterrichtes in der Schule vergessen werden und der Schüler / Erziehungsberechtigte sich nicht unverzüglich nach Bekanntwerden des Verlustes um das Wiederauffinden bemüht hat. Ø Gegenstände, für die von dritter Seite (Versicherung o.ä.) eine Entschädigung zu zahlen ist |
Bei Fahrrädern sind nur die beschädigten Teile ausgleichsfähig, die der Verkehrssicherheit dienen.
(z.B. nicht Kilometerzähler, Satteltaschen u.ä).
Fahrraddiebstähle sind immer der Kriminalpolizei anzuzeigen; Eine Entschädigung kann nur nach Vorlage der Originaleinstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft gezahlt werden.
Eine Diebstahlsanzeige ist auch in allen anderen Fällen erforderlich, wenn der Wert der gestohlenen Gegenstände einen Wert von 75,00 € übersteigt.
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B. Haftpflichtschäden :
Die persönliche auf gesetzlicher Grundlage (z.B. Schadenersatz) beruhende Haftpflicht bei Inanspruchnahme seitens Dritter ist gem. § 53 Abs. 2 Ziff. 10 Schulgesetz ebenfalls beim kommunalen Schadenausgleich rückversichert.
Höchstgrenze für die Entschädigung ist hier ein Betrag von 5.000,00 €,
Ausnahme :
v Schülerlotsen (der Höhe nach unbegrenzte Haftung)
v Betriebspraktikanten/innen (600.000,00 € für Personenschäden, 60.000,-- € für Sachschäden
und 7.000,-- € für Vermögensschäden).
Schmerzensgeldzahlungen sowie Zahlungen bei Kindern unter 7 Jahren sind ausgeschlossen.
Das schädigende Kind muss namentlich bekannt sein (persönliche Haftpflicht)
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Alle Schäden, sowohl A. ) als auch B. ) sind unverzüglich über die jeweilige Schule / Einrichtung mit dem beigefügten Vordruck „ Sachschadenmeldung“ (liegen in den Schulen vor) zweifach dem Rechtsamt zu melden. Bei Haftpflichtschäden kann ggf. eine Sachverhaltsschilderung auf einem gesonderten Blatt erforderlich sein.
Die Vordrucke sind unbedingt vollständig auszufüllen, insbesondere auch die
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Punkte Nr. 9. + 10 ! .
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Dieses Merkblatt tritt mit seinen Regelungen zum Schuljahresbeginn 2007/08 in Kraft.
Ansprechpartner für Rückfragen im Rechtsamt:
Ø Frau Blanke: |
901 – 2719 (Sachbearbeitung) |
Ø Frau Rath: |
901 – 2726 (Widersprüche, Grundsatzfragen) |