Gewährung von Anwärtersonderzuschlägen gemäß § 69 Besoldungsgesetz Schleswig-Holstein (SHBesG) für Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst |
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Prüfungszeugnisse über die Zweite Staatsprüfung |
Erlass über die Ausbildung von Lehrkräften im Vorbereitungsdienst in den
Sekundarstufen I und II durch kooperierende Schulen Erlass des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 3. Februar 2019 - III 325 (NBI.MBWK.Schl.-H. 2019 S. 32) 1. Vorbemerkungen Die Notwendigkeit zur Kooperation mit einer zweiten allgemein bildenden Ausbildungsschule entsteht dann, wenn eine Gemeinschaftsschule ohne Oberstufe (nachfolgend „Stammschule") Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst (nachfolgend LiV) ausbildet, die mindestens ein Fach auf dem Niveau der Sekundarstufen I und II (nachfolgend „Sek. II Fach") studiert haben. Sicherzustellen ist, dass in dem Fach bzw. in den beiden Fächern Unterricht in der Oberstufe erteilt wird. Sicherzustellen ist zudem, dass in der Staatsprüfung eine Unterrichtsstunde in einer Lerngruppe der Oberstufe gezeigt wird (siehe hierzu § 17 Absatz 2 APVO Lehrkräfte). 2. Zuweisungsverfahren Die Stammschule meldet dem IQSH die für eine Kooperation zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze unter Angabe der Kooperationsschule sowie der im Rahmen der Kooperation auszubildenden Fächer. Die LiV wird der Stammschule zugewiesen. Härtefälle gemäß § 4 der Kapazitätsverordnung Lehrkräfte (KapVO) und Absolventinnen und Absolventen eines Anpassungslehrgangs gemäß § 3 KapVO sowie schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber werden nur auf eigenen Antrag, der der Genehmigung durch das für Bildung zuständigen Ministeriums bedarf, in einer Kooperation ausgebildet. Die Ausbildung in einer Kooperation von Bewerberinnen und Bewerbern, die zwei Fächer auf dem Niveau der Sekundarstufe II studiert haben, bedarf deren Zustimmung. 3. Vorgaben für den Einsatz der LiV a) Unterrichtlicher Einsatz in der Oberstufe: In den letzten beiden Halbjahren soll der Unterricht im Sek. II - Fach in einer Lerngruppe der Oberstufe im Umfang der Stundentafel erteilt werden. Sofern zwei Sek. II - Fächer studiert wurden, ist während des Vorbereitungsdienstes in dem zweiten Sek. II - Fach mindestens in einem Halbjahr Unterricht in einer Lerngruppe der Oberstufe zu erteilen. Als Ausbildungslehrkräfte sind geeignete Lehrkräfte zu berufen, die die entsprechende Fakultas und die Berechtigung haben, in der Oberstufe zu unterrichten (siehe hierzu § 7 Absatz 6 APVO Lehrkräfte). b) Unterrichtlicher Einsatz in der Sekundarstufe I: Während des Vorbereitungsdienstes soll in beiden Fächern Unterricht in einer Jahrgangsstufe der Sekundarstufe I erteilt werden. Im Prüfungshalbjahr ist der unterrichtliche Einsatz so zu planen, dass in dem Fach, das nicht in der Oberstufe unterrichtet wird, eine Prüfungsstunde gezeigt werden kann. Als Ausbildungslehrkräfte sind geeignete Lehrkräfte zu berufen, die die entsprechende Fakultas und die Berechtigung haben, Unterricht in den Jahrgangsstufen der Sekundarstufe I zu erteilen (siehe hierzu § 7 Absatz 6 APVO Lehrkräfte). c) Mitarbeit in den Teamstrukturen: Die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst sind in die Teamstrukturen ihrer Stammschule einzubinden. Ferner ist ihnen die Möglichkeit zu eröffnen, in den Teamstrukturen der kooperierenden Schule mitzuwirken. Die Teilnahme an Fachkonferenzen zu Oberstufenfragen und an Abiturprüfungen ist verpflichtend. Dabei ist zu beachten, dass der Umfang der Teilnahme an Konferenzen, Sitzungen etc. in der Regel nicht das Maß übersteigt, das bei der Ausbildung durch nur eine Ausbildungsschule gegeben wäre. Die Schulleitungen der beiden Ausbildungsschulen stimmen die Einbindung der LiV in die Teamstrukturen daher ab. d) Staatsprüfung: An der Staatsprüfung können mit Zustimmung der LiV teilnehmen die Ausbildungslehrkraft für das Fach, in dem eine Unterrichtsstunde in den Jahrgangsstufen der Sekundarstufe I durchgeführt wird, und die Ausbildungslehrkraft für das Fach, in dem eine Unterrichtsstunde in der Oberstufe gezeigt wird (siehe hierzu § 18 APVO Lehrkräfte). e) Weitere Regelungen: Der unterrichtliche Einsatz an der Stammschule und an der Kooperationsschule soll an verschiedenen Tagen erfolgen. Ausnahmen sind möglich, sofern die Schulen in unmittelbarer Nähe zueinander liegen. Als Ausgleich für notwendige Fahrten zwischen den Schulen sind die LiV von Pausenaufsichten an der kooperierenden Schule auszunehmen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter der Stammschule bzw. der Kooperationsschule sind gegenüber der LiV jeweils im Rahmen der an der Stammschule bzw. der Kooperationsschule ausgeführten dienstlichen Tätigkeit weisungsbefugt. 4. Ausgleichsstunden für Ausbildungslehrkräfte Ausbildungslehrkräfte für die Oberstufe erhalten einen Ausgleich von 2 LWS, wenn in der Zeit der Ausbildung in der Oberstufe kein Unterricht in demselben Fach in der Sekundarstufe I erteilt wird. Sie erhalten eine LWS, wenn in demselben Fach gleichzeitig Unterricht in einer Jahrgangsstufe der Sekundarstufe I erteilt und durch eine andere Ausbildungslehrkraft betreut wird. Ausbildungslehrkräfte der Sekundarstufe I erhalten einen Ausgleich von 2 LWS, wenn in der Zeit der Ausbildung kein Unterricht in der Oberstufe erteilt wird. Sie erhalten eine LWS, wenn gleichzeitig Unterricht in demselben Fach in einer Lerngruppe der Sekundarstufe II erteilt und durch eine andere Ausbildungslehrkraft betreut wird. Im Benehmen der Schulleitungen können die vier vorhandenen Ausgleichsstunden anders als empfohlen verteilt werden. 5. Vereinbarung zur Ausbildungskooperation Die kooperierenden Schulen schließen vor der Meldung eines Ausbildungsplatzes eine Vereinbarung über die gemeinsame Ausbildung im Vorbereitungsdienst. Diese unterliegt der Mitbestimmung der beiden örtlichen Personalräte. Die Vereinbarung enthält die Rahmenbedingungen für den unterrichtlichen Einsatz und für die Einbindung der LiV in die Teamstrukturen der beiden Schulen sowie Regelungen über die Verteilung der für die Ausbildung zur Verfügung stehenden Ausgleichsstunden für die Ausbildungslehrkräfte. Die Vereinbarung ist in Übereinstimmung mit den Vorschriften der APVO Lehrkräfte zu formulieren. Mit der Meldung des Ausbildungsplatzes ist die Vereinbarung dem IQSH zur Prüfung vorzulegen. Die Ausbildungskonzepte der Schulen sind in Bezug auf die Kooperation zu aktualisieren. 6. Inkrafttreten und Übergangsregelungen Dieser Erlass tritt mit Veröffentlichung in Kraft. Bereits bestehende Ausbildungskooperationen bleiben unberührt. Kiel, den 3. Februar 2019 Dr. Dorit Stenke Staatssekretärin Bildung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur |
Abfindung der Beamtinnen und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst für Laufbahnen der Lehrerinnen und Lehrer mit Reisekosten-, Umzugskostenvergütung und Trennungsgeld aus Anlass der Ausbildung |
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Erlass des Ministeriums für
Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur vom 18. November 2003 - III 173
- 0322.15 (NBI.MBWFK.Schl.-H. 2003 S. 386) zuletzt geändert durch Erlass vom 27.11.2013 |
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Gemäß § 104 Nr. 3 Landesbeamtengesetz i. d. F. vom 3. März 2000, zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. März 2003, GVOBl. S. 154, i.V.m. § 22 Abs. 3 und § 23 Abs. 2 des Bundesreisekostengesetzes (BRKG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 13. November 1973 (BGBl. I S. 1621), zuletzt geändert durch Artikel 28 des Jahressteuergesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2079), wird für die Abfindung der Beamtinnen und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst für die Laufbahnen der Lehrerinnen und Lehrer mit Reisekosten-, Umzugskostenvergütung und Trennungsgeld im Einvernehmen mit dem Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein nachstehende Regelung getroffen.
1. Allgemeines
2. Reisekostenrechtliche Abfindung
2.1 Für Reisen aus Anlass der Einstellung
vor dem Wirksamwerden der Ernennung zur Beamtin auf Widerruf oder zum
Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst für eine Laufbahn der
Lehrerinnen und Lehrer und zum Ablegen vorgeschriebener Laufbahnprüfungen
wird Reisekostenvergütung nach den allgemeinen Vorschriften des
Bundesreisekostengesetzes gewährt. In
diesen Fällen richtet sich die Fahrkostenerstattung nach § 5 Abs. 1 oder
§ 6 Abs. 1 BRKG.
3. Umzugskostenrechtliche Abfindung 4. Trennungsgeld
4.1 Beamtinnen und Beamten auf Widerruf
im Vorbereitungsdienst für Laufbahnen der Lehrerinnen und Lehrer mit
Wohnung (§ 10 Abs. 3 BUKG), denen zum Zweck der Ausbildung eine
Ausbildungsstelle an einem anderen Ort als dem bisherigen Ausbildungs-
oder Wohnort zugewiesen wird, kann Trennungsgeld in entsprechender
Anwendung der Vorschriften der Trennungsgeldverordnung nach Maßgabe der
folgenden Bestimmungen gewährt werden.
Kehrt die Beamtin oder der Beamte auf
Widerruf im Vorbereitungsdienst für Laufbahnen der Lehrerinnen und Lehrer
täglich an den Wohnort zurück oder ist die tägliche Rückkehr zuzumuten (§
3 Abs. 1 TGV), so können die entstandenen Fahraufwendungen bis zu den
Kosten einer Fahrkarte der allgemein niedrigsten Klasse eines regelmäßig
verkehrenden Beförderungsmittels erstattet werden, es sei denn, die
Beamtin oder der Beamte wohnt im Einzugsgebiet des neuen Ausbildungsortes.
Wird die Hin- und Rückreise an der Wohnung angetreten oder beendet, werden
höchstens die Fahrkosten erstattet, die bei Abreise oder Ankunft an der
Dienststelle entstanden wären.
5. Besonderheiten
6. Ausnahmeregelungen 7. Gemeinsame Bestimmungen
7.1 Die vorstehend genannten
Entschädigungen werden nur auf schriftlichen Antrag gewährt, der innerhalb
einer Ausschlussfrist von einem Jahr zu stellen ist. Die Frist beginnt mit
dem Tage nach Beendigung der Reise. Die Entschädigungen werden nicht
gewährt, wenn der Ort der Ausbildungsveranstaltung zugleich Wohnort der
Beamtin oder des Beamten ist.
8. Inkrafttreten
In Vertretung |
Erlass des Ministeriums für Bildung und Wissenschaft vom 27. November 2013 -III 132 - 0322.15 (NBI. MBK. Schl.-H. 2013 S. 384) Der Erlass des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur vom 18. November 2003 - III 173 - 0322.15 „Abfindung der Beamtinnen und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst für Laufbahnen der Lehrerinnen und Lehrer mit Reisekosten-, Umzugskostenvergütung und Trennungsgeld aus Anlass der Ausbildung" (NBI. MBWFK. Schl.-H. - S - 2003, Seite 386) wird wie folgt geändert: 1. In Ziffer 2.1 wird Satz 2 gestrichen. 2. In Ziffer 2.2 werden die Sätze 1 und 2 gestrichen und folgender Satz 1 - neu - eingefügt: „Für Fahrten aus Anlass der Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen außerhalb der Schule werden Reisekosten nach § 4 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 und bei Benutzung eines privaten PKW nach § 5 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie Absatz 4 Bundesreisekostengesetz (BRKG) vom 26. Mai 2005 (BGBl. I S. 1418) erstattet." Dieser Erlass tritt zum 1. Januar 2014 in Kraft. Dirk Loßack Staatssektretär im Ministerium für Bildung und Wissenschaft |