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Lehrkräftebildungsgesetz |
Gewährung von Anwärtersonderzuschlägen gemäß § 69 Besoldungsgesetz
Schleswig-Holstein (SHBesG) für Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst
, Erlass des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 3. September 2019 – III 137 (NBI.MBWK. Schl.-H. 2019 S. 255) 1. Der mit der Gewährung von Anwärtersonderzuschlägen verfolgte Zweck Im Rahmen einer Gesamtkonzeption zur verstärkten Lehrkräftegewinnung soll zunächst befristet für die Einstellungstermine ab 1. Februar 2020 bis einschließlich August 2021 auch die Möglichkeit der Zahlung von Anwärtersonderzuschlägen genutzt werden, um eine bestehende Mangelsituation zu beheben. Von einer solchen Mangelsituation sind insbesondere Grundschulen und Förderzentren in bestimmten Regionen betroffen. Anwärtersonderzuschläge können ein geeignetes Mittel darstellen, um das Interesse für eine Ausbildung in den von einem erheblichen und schon verfestigten Lehrkräftemangel betroffenen Landesteilen zu wecken, und diese Nachwuchslehrkräfte zu einem Verbleiben dort auch nach der Ausbildung zu motivieren. Denn die Erfahrung lehrt, dass die Schule oder die Region, in der eine Lehrkraft die zweite Phase ihrer Ausbildung absolviert, erheblichen Einfluss haben kann, wenn nach dem Erwerb der Lehramtsbefähigung die Wahl für den beruflichen Einsatzort getroffen wird. 2. Regionen und Schulen, in denen Anwärtersonderzuschläge gezahlt werden Anwärtersonderzuschläge werden im Gebiet der Kreise Dithmarschen, Steinburg, Herzogtum Lauenburg und Segeberg im Umfang von 66 Stellen im Vorbereitungsdienst für die in Nummer 1 genannten Einstellungstermine gewährt. Die Zuschläge werden nur geleistet für den Einsatz an dortigen Grundschulen und Förderzentren, bei denen die jeweilige untere Schulaufsichtsbehörde einen Mangel an Lehrkräften festgestellt hat, der erkennbar nicht nur vorübergehender Natur ist. Bei der Feststellung, ob ein derartiger Mangel vorliegt, orientiert sie sich insbesondere an der Anzahl und der Qualifikation von Vertretungslehrkräften. Die Feststellung bedarf der Zustimmung durch die oberste Schulaufsichtsbehörde. 3. Verfahren Die Ausbildungsplätze für die gemäß Nummer 2 festgestellten Schulen werden gesondert auf der Homepage des MBWK bekannt gegeben. Die Auswahl der Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst für diese Plätze geht dem Vergabeverfahren für die weiteren Ausbildungsplätze voraus. 4. Höhe und Dauer der Gewährung des Anwärtersonderzuschlags Der Anwärtersonderzuschlag wird für die Dauer des Vorbereitungsdienstes, maximal für zwei Jahre in Höhe von monatlich 250 Euro gewährt. Er wird für Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst in den gemäß Nummer 2 dieses Erlasses festgestellten Schulen erstmals ab dem 1. Februar 2020 gezahlt. 5. Weitere Voraussetzungen für die Gewährung des Anwärtersonderzuschlags Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst haben unbeschadet der Regelungen unter Nummer 2 und 3 gemäß § 69 Absatz 2 SHBesG einen Anspruch auf Zahlung des Anwärtersonderzuschlags nur dann, wenn sie nicht vor dem Abschluss des Vorbereitungsdienstes oder wegen schuldhaften Nichtbestehens der Staatsprüfung ausscheiden. Sie müssen sich ferner verpflichten, nach Erwerb der Lehramtsbefähigung mindestens fünf Jahre als Lehrkraft in einem Beamten- oder Beschäftigungsverhältnis mit dem Land Schleswig-Holstein in den unter Nummer 2 genannten Kreisen beziehungsweise - wenn dort keine Stelle verfügbar ist - an einem anderen Ort in Schleswig-Holstein tätig zu sein. Für den Fall, dass eine Lehrkraft im Vorbereitungsdienst diese Voraussetzungen aus Gründen, die sie zu vertreten hat, nicht erfüllt, ist der bis dahin geleistete Anwärtersonderzuschlag in voller Höhe von ihr zurückzuzahlen. 3. September 2019 Dr. Dorit Stenke Staatssekretärin Bildung |
Hinweis auf die Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
Lehrkräfte - APVO Lehrkräfte (nichtamtliche Bekanntmachung) Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Lehrkräfte vom 9. Dezember 2015 (GVOBI. Schl.-H. S. 460) wurde durch die Landesverordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Lehrkräfte - APVO Lehrkräfte - vom 3. Januar 2018·(GVOBI. Schl.-H. S. 12) wie folgt geändert: Auszug aus dem GVOBI.: Landesverordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Lehrkräfte - APVO Lehrkräfte * ) Vom 3. Januar 2018 Aufgrund 1. des § 26 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes (LBG) verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur, 2. des § 25 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 LBG verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur im Einvernehmen mit dem M inisterpräsidenten: Artikel 1 Änderung der Ausbildungsund Prüfungsverordnung Lehrkräfte Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Lehrkräfte vom 9. Dezember 2015 (GVOBI. Schl.-H. S. 460) wird wie folgt geändert: 1 . In § 3 Absatz 6 Satz 1 werden die Worte „den Absätzen 3 bis 5" durch die die Worte ,Absatz 2 Nummer 2 sowie Absätzen 3 und 4" ersetzt. 2. § 7 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 werden nach den Worten „Lehramt für Sonderpädagogik" die Worte „unter Einbeziehung der Fächer Mathematik oder Deutsch" eingefügt. b) In Absatz 6 Satz 2 werden die Worte „Bildungsarbeit und der pädagogischen Arbeit" durch die Worte „Bildungs- und Erziehungsarbeit" ersetzt. 3. In § 8 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a werden nach dem Wort „Fachrichtungen" die Worte „unter Einbeziehung der Fächer Mathematik oder Deutsch" eingefügt. 4. In § 1 5 Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: „Für die Meldung zur Wiederholungsprüfung gilt § 14 entsprechend." 5. § 33 Absatz 5 erhält folgende Fassung: „(5) Für Absolventinnen und Absolventen eines auf das Lehramt für Sonderpädagogik bezogenen Studiengangs gelten ab dem 1 . Februar 2016 die für das Lehramt für Sonderpädagogik getroffenen Regelungen. Für Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst des Lehramtes für Sonderpädagogik, die den Vorbereitungsdienst bis zum 31. Juli 2021 aufgenommen haben und die Ausbildung bis spätestens 31 . Juli 2023 beenden, gilt Satz 1 mit folgenden Maßgaben: 1. § 7 Absatz 4 Nummer 4 Satz 2 und § 7 Absatz 5 Satz 2 finden keine Anwendung. 2. § 8 Absatz 3 Nummer 2 findet in der Fassung des § 10 Absatz 3 Nummer 2 der nach Absatz 2 außer Kraft getretenen Verordnung Anwendung. 3. Abweichend von '§ 9 Nummer 2 finden je drei Beratungen in den Fachrichtungen und je eine Beratung in den Fächern statt. 4. § 16 Absatz 1 Nummer 2 findet in der Fassung des § 19 Absatz 1 Nummer 2 der nach Absatz. 2 außer Kraft get retenen Verordnung Anwendung." 6 . In § 33 Absatz 6 wird die Angabe „31. Januar 2019" durch die Angabe „31 . Januar 2021 " ersetzt. Artikel 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1 . Februar 2018 in Kraft. Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden. Kiel, 3. Januar 2018 Karin Prien Ministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur *) Ändert LVO vom 9. Dezember 2015, GS Schl.-H. II, GI.Nr. 2030-16-25 GVOBI. Schl.-H. 2018, S. 12 |
Teilnahme von
Ausbildungslehrkräften an Unterrichtsstunden anlässlich der Zweiten
Staatsprüfung Erlass des Ministeriums für Bildung und Frauen vom 17. Juli 2009 -III 403 - 3330.9 Neu geregelt in der APO II (NBI.MBF.Schl.-H. 2009 S. 282) Der Erlass des Ministeriums für Bildung und Frauen vom 15. Juni 2006 - III 40 - tritt mit Ablauf des 31. Juli 2009 außer Kraft. Kiel, den 17. Juli 2009 Dr. Wolfgang Meyer-Hesemann Staatssekretär des Ministeriums für Bildung und Frauen |
Teilnahme von Ausbildungslehrkräften an Unterrichtsstunden anlässlich
der Zweiten Staatsprüfung (NBI.MBF.Schl.-H. 2006 S. 225) außer Kraft! zum aufhebenden Erlass Erlass des Ministeriums für Bildung und Frauen vom 15. Juni 2006 - III 40 An den Unterrichtsstunden, die von einer Lehrkraft in Ausbildung anlässlich ihrer zweiten Staatsprüfung gehalten werden, sowie an deren Besprechung kann die jeweilige Ausbildungslehrkraft ohne Stimmrecht teilnehmen, sofern damit kein Unterrichtsausfall verbunden ist. Die Teilnahme bedarf der schriftlichen Zustimmung der betreffenden Lehrkraft in Ausbildung. Der Erlass tritt zum 1. August 2006 in Kraft. |
Das Zertifikat für die Tätigkeit als Ausbildungslehrkraft Erlass des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 30. September 2021 – III 251 332 - (NBl.MBWK.Schl.-H. 2021 S.338) 1. Die Ausbildung in den Schulen soll von Lehrkräften wahrgenommen werden, die das Zertifikat für die Ausbildungstätigkeit erhalten haben. Neu berufene Ausbildungslehrkräfte sollen das Zertifikat in einem Zeitraum von zwei Jahren erwerben. 2. Mit dem Zertifikat wird belegt, dass Ausbildungslehrkräfte Qualifizierungen im Bereich der allgemeinen Aufgaben als Ausbildungslehrkraft und in Fragen der Ausbildung in den Fächern und/oder Fachrichtungen wahrgenommen haben. Qualifizierungen in den allgemeinen Aufgaben haben folgende Inhalte: • Intentionen und Vorschriften der Ausbildungs- und Prüfungsordnung • Aufgaben und Rolle der Ausbildungslehrkräfte • Grundsätze der Beratung / Intention und Form der Orientierungsgespräche • Funktion und Gestaltung des Portfolios • Fragen zur Planung, Durchführung und Analyse von Unterricht • Intention und Gestaltung des Ausbildungskonzepts Qualifizierungen in den Fachrichtungs- und Fachdidaktiken haben u. a. folgende Inhalte: • Didaktische Konzeptionen des Fach- / Fachrichtungsunterrichts • Methoden des Fach- / Fachrichtungsunterrichts • Einsatz digitaler Medien im Fachunterricht • Grundsätze der Planung, Durchführung und Analyse des Fach- / Fachrichtungsunterrichts • Diagnoseverfahren und Unterrichtsevaluation im Fach / in der Fachrichtung 3. Für das Zertifikat werden neben den Qualifizierungen zu den allgemeinen Aufgaben der Ausbildungslehrkräfte in der Regel nur Qualifizierungen in den Fächern oder Fachrichtungen der entsprechenden Schulstufe oder den entsprechenden Schulstufen anerkannt, für die die Lehrbefähigung vorliegt (siehe § 7 Absatz 6 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Lehrkräfte (APVO Lehrkräfte) vom 6. Januar 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 7), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. November 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 918)). Für das Zertifikat sind insgesamt Qualifizierungen im Umfang von 60 Stunden nachzuweisen, davon mindestens 20 Stunden für den Bereich der allgemeinen Aufgaben und mindestens 20 Stunden für den Bereich der Fachrichtungs- / Fachdidaktik. 4. Als Qualifizierung für die Tätigkeit als Ausbildungslehrkraft werden Veranstaltungen / Tätigkeiten anerkannt, die Themen des oben aufgeführten Katalogs zum Gegenstand haben. Es werden Veranstaltungen / Tätigkeiten berücksichtigt, die nicht länger als 6 Jahre vom Zeitpunkt der Antragsstellung zurückliegen. Der Zeitraum verlängert sich um Mutterschutzzeiten, Elternzeit und Zeiten im Auslandsschuldienst. Es werden ausschließlich solche Qualifizierungen anerkannt, die nach Ablegen der Staatsprüfung für das Lehramt absolviert wurden. Die Tätigkeit als Studienleiterin oder Studienleiter im Rahmen der Lehrkräfteausbildung wird als Qualifizierung anerkannt. Im Umfang von bis zu 32 Stunden werden anerkannt: • die Teilnahme an den spezifischen Veranstaltungen des IQSH für Ausbildungslehrkräfte, • die Teilnahme an Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen des IQSH oder anderer Anbieter, • die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen des IQSH, • die eigenverantwortliche Durchführung und Mitgestaltung einzelner Ausbildungsveranstaltungen, von Maßnahmen in der Fort- und Weiterbildung sowie Unterrichts-, Personal- und Schulentwicklung des IQSH oder anderer Anbieter, • Lehrtätigkeiten an einer Universität / Hochschule, • Weiterbildungsmaßnahmen des IQSH oder Ergänzungsstudiengänge, • Betreuung von Lehramtsstudierenden im Praktikum oder im Praxissemester; pro Woche wird ein Umfang von zwei Stunden bis zum Erreichen der Höchstgrenze anerkannt. 5. Der Antrag auf ein Zertifikat ist von der Lehrkraft mit Zustimmung der Schulleitung zu stellen und an das IQSH zu richten. Dem Antrag ist der Nachweis von Qualifizierungen im Umfang von mindestens 60 Zeitstunden beizufügen. Im Antrag sind die Lehrbefähigungen der Ausbildungslehrkraft zu benennen. Sind die Voraussetzungen erfüllt, wird das Zertifikat durch das IQSH ausgestellt. 6. Das Zertifikat ist für sechs Jahre ab Ausstellung gültig. Der Zeitraum verlängert sich um Mutterschutzzeiten, Elternzeit und Zeiten im Auslandsschuldienst. Vor Ende der Befristung kann das Zertifikat auf Antrag jeweils um sechs Jahre verlängert werden, wenn die Teilnahme an Qualifizierungen im Umfang von mindestens 30 Stunden nachgewiesen wird. Zusätzlich sollen Ausbildungstätigkeiten oder Betreuungstätigkeiten von Praktikantinnen oder Praktikanten im Rahmen des Praxissemesters in der Schule wahrgenommen worden sein. Dieser Erlass tritt am Tag nach seiner Bekanntgabe in Kraft. Gleichzeitig tritt der Erlass „Das Zertifikat für die Tätigkeit als Ausbildungslehrkraft“ vom 1. August 2006 außer Kraft. Vor dem Inkrafttreten dieses Erlasses ausgestellte Zertifikate des IQSH sowie Mitteilungen des IQSH über die Anerkennung von Qualifizierungen und Tätigkeiten behalten ihre Gültigkeit. Kiel, 30. September 2021 Dr. Dorit Stenke |
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