Landesverordnung über die Abiturprüfung für die gymnasiale
Oberstufe (APVO)
außer Kraft
zum aufhebenden Erlass Vom 15. März 1996 Fundstelle: NBl. MWFK/MFBWS Schl.-H. 1996, S. 137 Änderungsdaten geänd. (LVO v. 14.12.1999, NBl. MBWFK 2000 S. 10) geänd. (LVO v. 14.12.2005, NBl. MBF 2006 S. 9) Inhaltsübersicht: § 1 Abiturprüfungskommission § 2 Prüfungstermine § 3 Meldung zur Abiturprüfung § 4 Entscheidung über die Teilnahme an der Abiturprüfung § 5 Durchführung der schriftlichen Abiturprüfung § 6 Bewertung der schriftlichen Arbeiten § 7 Beratung der Prüflinge § 8 Fächer der mündlichen Prüfung § 9 Fachausschüsse § 10 Mündliche Prüfung § 11 Besondere Lernleistung § 12 Teilnahme von Gästen § 13 Ergebnisse der Abiturprüfung § 14 Verfahren bei besonderen Vorkommnissen § 15 Niederschriften § 16 Fachhochschulreife (schulischer Teil) § 17 Übergangs- und Schlussbestimmungen Eingangsformel: Aufgrund des § 121 Abs. 2 des Schulgesetzes (SchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 1990 (GVOBl. Schl.-H. S. 451), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. September 1999 (GVOBl. Schl.-H. S.263) wird verordnet: § 1 Abiturprüfungskommission (1) Für die Durchführung der Abiturprüfung wird an der Schule eine Abiturprüfungskommission gebildet. Den Vorsitz hat die Schulleiterin oder der Schulleiter. Sie oder er beruft vier Lehrkräfte der Schule, darunter in der Regel die Oberstufenleiterin oder den Oberstufenleiter, als weitere Mitglieder. Sie oder er bestellt ein Mitglied zur Schriftführerin oder zum Schriftführer. Die Mitglieder müssen die Befähigung für die Laufbahn der Studienräte an Gymnasien haben. (2) Den Vorsitz in der Abiturprüfungskommission kann eine Vertreterin oder ein Vertreter der Schulaufsichtsbehörde übernehmen. Für diese Zeit gehört sie oder er zusätzlich der Abiturprüfungskommission an. (3) Die Abiturprüfungskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Falls ein Mitglied für längere Zeit verhindert ist, kann die oder der Vorsitzende ein Ersatzmitglied berufen. Bei Abstimmungen besteht die Pflicht zur Stimmabgabe. Entscheidungen werden mit Mehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist. Wegen des Ausschlusses von Personen bei der Beratung und Beschlussfassung wird auf § 81 des Landesverwaltungsgesetzes verwiesen. (4) Die Abiturprüfungskommission entscheidet über die zur Durchführung der Prüfung erforderlichen Maßnahmen, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt. (5) Gegen die Entscheidungen der Abiturprüfungskommission kann die oder der Vorsitzende Einspruch erheben. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. Über den Einspruch entscheidet die Schulaufsichtsbehörde. § 2 Prüfungstermine (1) Die Abiturprüfung findet im vierten Kurshalbjahr statt. Die Schulaufsichtsbehörde teilt der Schule einen Zeitplan für die Prüfung mit. (2) Innerhalb eines Zeitplanes legt die oder der Vorsitzende der Abiturprüfungskommission die Prüfungstage und Prüfungsgruppen fest und gibt sie in der Schule bekannt. (3) Die Termine für die schriftlichen Prüfungen sind so zu legen, dass die einzelne Schülerin oder der einzelne Schüler nicht an drei aufeinanderfolgenden Tagen die Prüfungsarbeiten zu schreiben hat. (4) In der mündlichen Abiturprüfung finden in der Regel alle Prüfungen eines Prüflings am selben Tag statt. Prüflinge mit drei oder vier Prüfungen entscheiden, ob sie an einem oder an zwei aufeinanderfolgenden Tagen geprüft werden wollen. § 3 Meldung zur Abiturprüfung (1) Am Ende des dritten Kurshalbjahres melden sich die Schülerinnen und Schüler zur Abiturprüfung. Den Termin zur Meldung legt die Abiturprüfungskommission fest. Die Schülerinnen und Schüler haben das Studienbuch vorzulegen und nachzuweisen, dass sie die Bedingungen für die Zulassung zur mündlichen Prüfung nach § 13 der Oberstufenverordnung (OVO) vom 21. Dezember 1998 (NBl. MBWFK Schl.-H. 1999 S.2) erfüllen können. (2) Falls die Meldung unvollständig ist, hat sie die Schülerin oder der Schüler innerhalb einer von der Abiturprüfungskommission zu setzenden Frist zu ergänzen. § 4 Entscheidung über die Teilnahme an der Abiturprüfung (1) Hat die Schülerin oder der Schüler die in § 3 geforderten Nachweise nicht erbracht, kann sie oder er nicht an der Abiturprüfung teilnehmen. (2) Am Ende der Unterrichtszeit des vierten Kurshalbjahres entscheidet die Abiturprüfungskommission, ob die Schülerin oder der Schüler unter Einbeziehung der im vierten Kurshalbjahr erbrachten Leistungen an der mündlichen Abiturprüfung teilnehmen kann. (3) Eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der sich nicht zur Abiturprüfung meldet oder nach Absatz 1 und 2 nicht an der Abiturprüfung teilnehmen kann, tritt um eine Jahrgangsstufe zurück, soweit sie oder er nicht wegen Überschreitung der im § 38 SchulG genannten Zeiten aus der Schule zu entlassen ist. Die Abiturprüfungskommission teilt die Entscheidung der Schülerin oder dem Schüler auch schriftlich mit. § 5 Durchführung der schriftlichen Abiturprüfung (1) Die schriftliche Prüfung erstreckt sich auf die beiden Leistungsfächer und das von der Schülerin oder vom Schüler nach § 7 OVO gewählte dritte Prüfungsfach. (2) Ist Kunst oder Musik Leistungsfach, kann mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde an die Stelle der schriftlichen Abiturprüfung eine besondere Fachprüfung treten, die einen kunstpraktischen oder musikpraktischen und einen schriftlichen Teil enthält. (3) Ist Sport Leistungsfach, tritt an die Stelle der schriftlichen Abiturprüfung eine besondere Fachprüfung, die einen sportpraktischen und einen schriftlichen Teil enthält. (4) Die Schulaufsichtsbehörde kann die Aufgaben für die schriftliche Prüfung selbst stellen. Stellt sie die Aufgaben nicht, so stellt sie die Kurslehrerin oder der Kurslehrer des 4. Kurshalbjahres und legt sie der Schulaufsichtsbehörde zur Genehmigung vor. Hat die Schulaufsichtsbehörde gegen die vorgeschlagenen Aufgaben Bedenken, so fordert sie die Abiturprüfungskommission unter Darlegung der Gründe auf, neue Aufgaben einzureichen. Die Aufgaben müssen so gestellt sein, dass ihre Lösungen auf der Grundlage sicherer Kenntnisse vor allem die Fähigkeit zu selbständiger geistiger Arbeit erfordern. Unbeschadet einer Schwerpunktbildung dürfen nicht alle Aufgabenvorschläge den Sachgebieten der Jahrgangsstufe 13 entnommen sein. Die Aufgabenvorschläge dürfen keine inhaltliche Wiederholung von schriftlichen Leistungsnachweisen der Qualifikationsphase darstellen. Die fachlichen Anforderungen richten sich nach den Lehrplänen für die gymnasiale Oberstufe. (5) Die Aufgaben dürfen den Prüflingen erst bei Beginn der betreffenden Arbeit bekanntgegeben werden. Jede vorzeitige Bekanntgabe einer Prüfungsaufgabe oder ein Hinweis darauf führt zur Ungültigkeit dieses Prüfungsteils. (6) Vor Beginn der schriftlichen Abiturprüfung werden die Prüflinge auf die Verfahren bei besonderen Vorkommnissen (§ 14) hingewiesen. (7) Die Prüfungsaufgaben werden jedem Prüfling schriftlich vorgelegt. (8) Die Prüflinge bearbeiten ihre Aufgaben unter ständiger Aufsicht. (9) Die Arbeitszeit beträgt in Leistungsfächern fünf Zeitstunden, in Grundkursen vier Zeitstunden. Mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde dürfen diese Zeiten um höchstens eine Zeitstunde verlängert werden, wenn es zur Durchführung von Schülerexperimenten oder für gestalterische Aufgaben erforderlich ist. (10) Die Arbeitszeit beginnt mit der Aushändigung der schriftlichen Aufgabe. Können die Prüflinge zwischen verschiedenen Aufgaben wählen, beginnt die Arbeitszeit nach einer Frist, die 20 Minuten nicht überschreiten darf. Bei Experimenten, die von Lehrkräften durchgeführt werden, beginnt die Arbeitszeit nach Abschluss des Experiments. (11) Die Prüflinge dürfen bei den Arbeiten nur von der Schulaufsichtsbehörde genehmigte Hilfsmittel benutzen. (12) Die Arbeiten werden auf Papier gefertigt, das die Schule stellt. Der Prüfling hat die Reinschrift mit allen Entwürfen und Aufzeichnungen abzugeben. § 6 Bewertung der schriftlichen Arbeiten (1) Jede schriftliche Arbeit wird zunächst von der Kurslehrerin oder dem Kurslehrer (Erstgutachterin oder Erstgutachter) korrigiert, beurteilt und benotet. Die zusammenfassende Beurteilung schließt mit einer der sechs Noten, die in Worten anzugeben ist ( § 10 Abs. 1 OVO). Die Notentendenz wird durch die einfache Punktzahl in Klammern dahinter vermerkt. (2) Bei gehäuften Verstößen gegen grammatische und orthographische Regeln oder schwerwiegenden Mängeln in der äußeren Form werden im Gesamturteil bis zu zwei Punkte der einfachen Wertung abgezogen. In Fächern, in denen Grammatik und Orthographie bereits in die Fachbeurteilung eingeflossen sind, führen nur noch schwerwiegende Mängel in der äußeren Form zu einem Punktabzug. (3) Jede Arbeit wird von einer Zweitgutachterin oder einem Zweitgutachter korrigiert, beurteilt und benotet. Sie oder er schließt sich entweder der Bewertung der Erstgutachterin oder des Erstgutachters an oder fertigt eine eigene Beurteilung und Benotung. Zweitgutachterin oder Zweitgutachter ist eine von der Vorsitzenden oder vom Vorsitzenden der Abiturprüfungskommission bestimmte Lehrkraft, die die Befähigung für die Laufbahn der Studienräte an Gymnasien und die Lehrbefähigung für das jeweilige Fach besitzt oder im Ausnahmefall eine andere fachkundige Lehrkraft. Die Schulaufsichtsbehörde muss eine Lehrkraft eines anderen Gymnasiums oder einer anderen Gesamtschule zur Zweitgutachterin oder zum Zweitgutachter bestimmen, wenn eine ausreichend qualifizierte Lehrkraft an der eigenen Schule nicht zur Verfügung steht oder andere Gründe es nahe legen. (4) Bei abweichender Benotung einer Arbeit durch Erstgutachterin oder Erstgutachter und Zweitgutachterin oder Zweitgutachter legt die Abiturprüfungskommission Note und Punktzahl fest. Sie kann eine weitere Lehrkraft mit der Lehrbefähigung in diesem Fach zur Beratung heranziehen. Kommt eine Mehrheit für eine bestimmte Punktzahl nicht zustande, setzt die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Abiturprüfungskommission unter Berücksichtigung der genannten Punktzahlen und der vorgetragenen Argumente das Ergebnis fest. (5) Schriftliche Prüfungsarbeiten werden der Schulaufsichtsbehörde auf Anforderung vorgelegt. Die Schulaufsichtsbehörde kann die Benotung aufheben und eine Neufestsetzung vornehmen. (6) Die Tutorinnen und Tutoren können vor der Bekanntgabe der Benotung an die Schülerinnen und Schüler in die Prüfungsarbeiten der von ihnen betreuten Schülerinnen und Schüler und die zugehörigen Gutachten Einsicht nehmen. § 7 Beratung der Prüflinge (1) Die Ergebnisse der schriftliche Prüfungsarbeiten und die Ergebnisse der besonderen Fachprüfung werden den Prüflingen durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Abiturprüfungskommission oder durch ein von ihr oder ihm beauftragtes Mitglied mindestens eine Woche, jedoch frühestens am sechsten Unterrichtstag vor Beginn der mündlichen Prüfung mitgeteilt. Der Sonnabend wird nicht als Unterrichtstag gezählt. Nach der Mitteilung haben die Prüflinge bis zur mündlichen Prüfung unterrichtsfrei. (2) Nach Mitteilung der Ergebnisse der schriftlichen Prüfungsarbeiten und Aushändigung der Zeugnisse für das vierte Kurshalbjahr ist den Prüflingen Gelegenheit zu geben, sich durch die Tutorin oder den Tutor und die Prüferin oder den Prüfer beraten zu lassen, insbesondere über die Zuwahl mündlicher Prüfungen. Die Beratung darf sich nicht auf spezielle Inhalte der Prüfungsaufgaben beziehen. § 8 Fächer der mündlichen Prüfung (1) Die Schülerinnen und Schüler werden in ihrem vierten Prüfungsfach mündlich geprüft. (2) In den schriftlich geprüften Fächern finden mündliche Prüfungen nur auf Antrag des Prüflings statt. Der Prüfling hat den Antrag innerhalb der beiden ersten Unterrichtstage nach Mitteilung des Ergebnisses der schriftlichen Prüfung zu stellen. Die Entscheidung des Prüflings ist verbindlich. § 9 Fachausschüsse (1) Für jede mündliche Prüfung wird ein Fachausschuss gebildet. Jedem Fachausschuss gehören an: eine Vorsitzende oder ein Vorsitzender, eine Prüferin oder ein Prüfer, eine Schriftführerin oder ein Schriftführer und in der Regel eine Fachbeisitzerin oder ein Fachbeisitzer. (2) Den Vorsitz in einem Fachausschuss hat die oder der Vorsitzende der Abiturprüfungskommission oder die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine von dieser oder diesem bestimmte Lehrkraft der Schule mit Befähigung für die Laufbahn der Studienräte an Gymnasien. (3) Prüferin oder Prüfer soll die Kurslehrerin oder der Kurslehrer des vierten Kurshalbjahres sein. Sie oder er soll die Befähigung für die Laufbahn der Studienräte an Gymnasien und die Lehrbefähigung für das jeweilige Fach besitzen. Falls die Kurslehrerin oder der Kurslehrer verhindert ist, bestimmt die oder der Vorsitzende der Abiturprüfungskommission eine andere Lehrkraft der Schule mit der Lehrbefähigung für dieses Fach zur Prüferin oder zum Prüfer. (4) Schriftführerin oder Schriftführer und Fachbeisitzerin oder Fachbeisitzer sind Lehrkräfte, die die Befähigung für die Laufbahn der Studienräte an Gymnasien und die Lehrbefähigung für das jeweilige Fach besitzen. Im Ausnahmefall können auch andere fachkundige Lehrkräfte eingesetzt werden. Schriftführerin oder Schriftführer und Fachbeisitzerin oder Fachbeisitzer werden von der oder dem Vorsitzenden der Abiturprüfungskommission aus dem Kollegium der Schule berufen. In Ausnahmefällen kann auf die Berufung einer Fachbeisitzerin oder eines Fachbeisitzers verzichtet werden. (5) Die oder der Vorsitzende der Abiturprüfungskommission oder die Schulleiterin oder der Schulleiter kann als zusätzliches Mitglied einem Fachausschuss beitreten. Die Schulaufsichtsbehörde kann auch Lehrkräfte eines anderen Gymnasiums oder einer anderen Gesamtschule zu Mitgliedern eines Fachausschusses bestellen, wenn ausreichend geeignete Lehrkräfte an der eigenen Schule nicht zur Verfügung stehen. (6) Es können mehrere Fachausschüsse gleichzeitig prüfen. (7) Ein Fachausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Nur die Mitglieder des Fachausschusses sind stimmberechtigt; sie sind zur Stimmabgabe verpflichtet. § 1 Abs. 3 letzter Satz gilt entsprechend. (8) Gegen die Entscheidungen des Fachausschusses kann dessen Vorsitzende oder Vorsitzender Einspruch erheben. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. Über den Einspruch entscheidet die Abiturprüfungskommission. § 10 Mündliche Prüfung (1) Die mündliche Prüfung wird als Einzelprüfung durchgeführt. Sie dauert etwa 20 Minuten. Ist Sport viertes Prüfungsfach, umfasst die Prüfung einen fachpraktischen und einen theoretischen (mündlichen) Teil. Der fachpraktische Teil kann zeitlich vorgezogen werden. (2) Die mündliche Prüfung besteht aus zwei Aufgaben, die dem Prüfling zur Vorbereitung schriftlich vorgelegt werden. Die Aufgaben für die mündliche Prüfung stellt die Prüferin oder der Prüfer im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden des Fachausschusses. Die oder der Vorsitzende des Fachausschusses kann eine Änderung der Aufgabenstellung verlangen. Die Aufgaben werden den Mitgliedern des Fachausschusses einen Unterrichtstag vor der mündlichen Prüfung ausgehändigt. Die fachlichen Anforderungen richten sich nach den Lehrplänen für die gymnasiale Oberstufe. Die mündliche Prüfung darf keine inhaltliche Wiederholung der schriftlichen Leistungsnachweise der Qualifikationsphase oder der schriftlichen Prüfung sein. Sie darf sich nicht auf Sachgebiete eines Kurshalbjahres beschränken. (3) Die Prüflinge bereiten sich unter Aufsicht einer Lehrkraft vor. Zur Vorbereitung darf der Prüfling nur das von der Schule gestellte Papier und die genehmigten Hilfsmittel benutzen. Die Vorbereitungszeit beträgt in der Regel 30 Minuten. Mit Genehmigung der Abiturprüfungskommission darf die Vorbereitungszeit auf höchstens eine Zeitstunde verlängert werden, wenn dies für experimentelle oder gestalterische Aufgaben notwendig ist. (4) Bei experimentellen Aufgaben übernimmt eine fachkundige Lehrkraft die Aufsicht und achtet auf die Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen. (5) Vor Beginn der mündlichen Abiturprüfung informiert die Prüferin oder der Prüfer den Prüfungsausschuss schriftlich oder mündlich über die unterrichtlichen Voraussetzungen und die sich daraus ergebenden fachlichen Anforderungen der Aufgaben. (6) Der Prüfling behandelt die ihm gestellten Aufgaben zunächst in freiem Vortrag, bei dem er seine während der Vorbereitungszeit angefertigten Aufzeichnungen benutzen kann. In einem anschließenden Prüfungsgespräch soll er ergänzende oder weitergehende Kenntnisse und Fähigkeiten nachweisen. (7) Die oder der Vorsitzende des Fachausschusses, die oder der Vorsitzende der Abiturprüfungskommission und die Schulleiterin oder der Schulleiter können in die Prüfung eingreifen. Sie achten darauf, dass die Aufgaben zu gleichen Teilen geprüft werden. Wenn der Verlauf der Prüfung es nahe legt, kann die oder der Vorsitzende des Fachausschusses zulassen, dass sich auch andere Mitglieder am Prüfungsgespräch beteiligen. (8) Nach jeder mündlichen Prüfung berät der Fachausschuss über Note und Punktwert. Die Prüferin oder der Prüfer schlägt zunächst eine Note vor, die protokolliert wird. Andere fachkundige Lehrkräfte, die bei der mündlichen Prüfung anwesend sind, können von der oder dem Vorsitzenden des Fachausschusses über ihre Beurteilung der mündlichen Leistung befragt werden. Nach der Beratung gibt jedes Mitglied, beginnend mit der Prüferin oder dem Prüfer, seine endgültige Bewertung in Note und Punktzahl an. (9) Das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist der nach Absatz 8 Satz 4 mit absoluter Mehrheit der Mitglieder festgesetzte Punktwert. Kommt diese für einen bestimmten Punktwert nicht zustande, setzt die oder der Vorsitzende des Fachausschusses unter Berücksichtigung der genannten Punktzahlen und der vorgetragenen Argumente das Ergebnis der Prüfung fest. (10) Im Ausnahmefall können dem Prüfling auf Vorschlag des Fachausschusses und mit Zustimmung der oder des Vorsitzenden der Abiturprüfungskommission neue Aufgaben gestellt werden. § 11 Besondere Lernleistung (1) Die Erbringung der "besonderen Lernleistung" ist auf ein Jahr begrenzt. Die Abgabetermine werden jährlich zusammen mit den Terminen der schriftlichen Abiturprüfung bekanntgegeben. Der Beginn der Arbeit sowie der Abgabetermin müssen in der schriftlichen Dokumentation vermerkt werden. (2) Schriftliche Dokumentation und Präsentation der "besonderen Lernleistung" im Kolloquium sind eigenständig zu bewertende Teile. (3) Die schriftliche Dokumentation soll nicht weniger als 20 und nicht mehr als 30 Seiten umfassen. Die Schülerin oder der Schüler fügt auf einem gesonderten Blatt die mit Unterschrift versehene Versicherung bei, dass die Arbeit ohne fremde Hilfe angefertigt worden ist und keine anderen als die angegebenen Hilfsmittel benutzt worden sind. Der Umfang der schriftlichen Dokumentation aus Wettbewerbsleistungen, die im Rahmen von Bundeswettbewerben erbracht werden, wird durch Erlass geregelt. (4) Gruppenarbeiten sind nicht zulässig, die individuelle "besondere Lernleistung" kann aber aus der gemeinsamen Beschäftigung mehrerer Schülerinnen oder Schüler mit einem Problem oder Projekt erwachsen. (5) Für die Bewertung der "besonderen Lernleistung" wird ein Bewertungsausschuss nach Maßgabe des § 9 gebildet. Ihm gehört außer dem Vorsitzenden der Abiturprüfungskommission und der Lehrkraft, die die Erbringung der "besonderen Lernleistung" begleitet hat, eine weitere Fachlehrkraft als Zweitgutachterin oder Zweitgutachter an. Die Bestimmungen des § 6 gelten sinngemäß. Der Bewertungsausschuss stellt auch fest, ob die "besondere Lernleistung" oder wesentliche Teile von ihr nicht bereits anderweitig im Rahmen der Schule angerechnet worden sind. (6) Die Note für die schriftliche Dokumentation und gegebenenfalls für das Produkt der "besonderen Lernleistung" wird von dem Bewertungsausschuss festgelegt und dem Prüfling spätestens eine Woche vor dem Kolloquium mitgeteilt. Ein Rücktritt vom Kolloquium ist zu diesem Zeitpunkt möglich. (7) Das Kolloquium vor dem Bewertungsausschuss findet in der Regel zwei bis fünf Wochen nach Abgabe der Dokumentation statt, spätestens aber bis zur Bekanntgabe der Noten der schriftlichen Abiturprüfung. Es dauert in der Regel dreißig Minuten. (8) Die Bewertung der "besonderen Lernleistung" ergibt sich aus der schriftlichen Dokumentation und gegebenenfalls dem Produkt und der Präsentation im Kolloquium. Die Teilnoten werden protokolliert. (9) Stellt die Bewertungskommission fest, dass die "besondere Lernleistung" nicht selbständig angefertigt wurde, so wird diese nicht gewertet. Die Note der "besonderen Lernleistung" wird der Schülerin oder dem Schüler unmittelbar nach der Beratung der Bewertungskommission im Anschluss an das Kolloquium mitgeteilt. (10) Die Note der "besonderen Lernleistung" geht in die Bewertung der Abiturprüfung ein, sofern sie das Ergebnis verbessert. § 12 Teilnahme von Gästen (1) Vertreterinnen oder Vertreter der Schulaufsichtsbehörde können an den allgemeinen Beratungen, den mündlichen Prüfungen und den Beratungen in den Fachausschüssen teilnehmen. (2) Bei der mündlichen Abiturprüfung können bis zu je zwei Vertreterinnen und Vertreter des Schulelternbeirats und des Schulträgers sowie bis zu zwei Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 12 anwesend sein, wenn der Prüfling eine schriftliche Einverständniserklärung gegeben hat. Mit Zustimmung der Abiturprüfungskommission oder auf Einladung der Schulaufsichtsbehörde können Lehrkräfte anderer Schulen an der mündlichen Prüfung teilnehmen. Die Vertreterinnen oder Vertreter des Schulelternbeirats, des Schulträgers und die Lehrkräfte können auch den Beratungen über die Prüfungen zuhören. Die Schülerinnen und Schüler sind bei den Beratungen in den Fachausschüssen nicht zugegen. § 13 Ergebnisse der Abiturprüfung (1) Die Abiturprüfungskommission stellt Bestehen und Nichtbestehen der Abiturprüfung nach folgenden Grundsätzen fest: Die Abiturprüfung hat bestanden, wer die Bedingungen nach § 13 OVO erfüllt und in der Prüfung mindestens 100 Punkte erreicht hat durch die Leistungen in den Kursen der vier Prüfungsfächer im vierten Kurshalbjahr, die schriftlichen und ggf. mündlichen Prüfungen in den beiden Leistungsfächern, eine schriftliche und ggf. mündliche Prüfung im dritten Prüfungsfach und eine mündliche Prüfung im vierten Prüfungsfach, wobei in jedem dieser vier Fächer die im vierten Kurshalbjahr erreichten Punkte einfach, die in der Abiturprüfung erzielten Punkte vierfach gewertet werden, oder durch die Leistungen in den Kursen der vier Prüfungsfächer im vierten Kurshalbjahr, die schriftlichen und ggf. mündlichen Prüfungen in den beiden Leistungsfächern, eine schriftliche und ggf. mündliche Prüfung im dritten Prüfungsfach, eine mündliche Prüfung im vierten Prüfungsfach und eine besondere Lernleistung (nach § 11), wobei in jedem der vier Fächer die im vierten Kurshalbjahr erreichten Punkte einfach, die in der Abiturprüfung erzielten Punkte dreifach, die besondere Lernleistung vierfach gewertet werden. In zwei der vier Prüfungsfächer, darunter einem Leistungskurs, müssen hierbei mindestens jeweils 25 Punkte erreicht sein. Dies gilt ebenso bei der wahlweisen Einbringung einer besonderen Lernleistung bei zunächst vierfacher Wertung. Wird in einem Fach schriftlich und mündlich geprüft, so wird das Gesamtergebnis im Verhältnis 2:1 aus den beiden Prüfungsteilen gebildet (siehe Anlage 1). Wenn eine der vorgeschriebenen Mindestpunktzahlen nicht erreicht ist, ist die Prüfung auch dann nicht bestanden, wenn keine mangelhaften Einzelleistungen vorliegen. (2) Vor der Entscheidung über Bestehen oder Nichtbestehen wird der Prüfling, sofern er dies wünscht, von der Abiturprüfungskommission angehört. (3) Vor Abschluss der Sitzung der Abiturprüfungskommission darf den Prüflingen weder das Gesamtergebnis noch ein Teilergebnis der mündlichen Prüfung mitgeteilt werden. Die Beschlussfassung und Mitteilung kann jedoch vorgezogen werden, wenn sich im Verlauf der Prüfungen herausstellt, dass ein Prüfling nicht mehr bestehen kann. (4) Die oder der Vorsitzende der Abiturprüfungskommission teilt den Prüflingen das Ergebnis der Abiturprüfung mit. Prüflinge, die die Prüfung nicht bestanden haben, erhalten zusätzlich eine schriftliche Mitteilung. (5) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Abiturzeugnis nach dem Muster der Anlage 2. Eine bestandene Abiturprüfung kann nicht wiederholt werden. (6) In Abschnitt I des Abiturzeugnisses sind die Bewertungen aller pflichtgemäß zu belegenden Kurse einzutragen, auf Wunsch der Schülerin oder des Schülers die Ergebnisse weiterer abgeschlossener Kurse außerhalb der Belegpflicht. Die Bewertungen von Grundkursen, die nicht in die Gesamtqualifikation eingehen, sind in Klammern zu setzen. Noten aus der Einführungszeit werden in die Spalte für das entsprechende Halbjahr eingetragen, wenn sie nach § 13 Abs. 7 OVO anrechenbar sind. (7) Die Durchschnittsnote ist nach der Vergabeordnung ZVS 1998 zu bilden (siehe Anlage 3). (8) Falls Lateinkenntnisse oder Griechischkenntnisse erworben wurden, ist das im Abiturzeugnis zu vermerken. Die Bedingungen für die Zuerkennung dieses Vermerks richten sich nach den Lehrplänen für die Fächer Latein und Griechisch. (9) Schülerinnen und Schüler, die nach nichtbestandener Abiturprüfung die Schule verlassen, erhalten ein Abgangszeugnis nach dem Muster der Anlage 4. (10) Eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der nach erstmals nicht bestandener Abiturprüfung die Schule weiter besuchen will, tritt um eine Jahrgangsstufe zurück. (11) Die nichtbestandene Abiturprüfung kann einmal wiederholt werden. Die erneute Meldung zur Abiturprüfung muss zwei Kurshalbjahre nach der Meldung zur Abiturprüfung, die nicht bestanden wurde, erfolgen. Maßgebend für den Nachweis bei der Meldung zur Wiederholungsprüfung sind im Bereich der Prüfungsfächer neben den Kursen des ersten und zweiten Halbjahres die Leistungen des wiederholten dritten und vierten Halbjahres. § 14 Verfahren bei besonderen Vorkommnissen (1) Erkrankt ein Prüfling unmittelbar vor oder während der Abiturprüfung, so kann er auf Beschluss der Abiturprüfungskommission bei unverzüglicher Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung die gesamte Prüfung oder den noch fehlenden Teil nachholen. Falls sich ein Prüfling wegen Krankheit unfähig zur Prüfung fühlt, kann er dies noch vor jedem Prüfungsteil, jedoch nicht mehr nach Bekanntgabe der zu bearbeitenden Aufgaben geltend machen. Eine ärztliche Bescheinigung ist unverzüglich vorzulegen. Die oder der Vorsitzende der Abiturprüfungskommission kann in Zweifelsfällen vom Prüfling die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses fordern. (2) Tritt ein Prüfling nach Beginn der schriftlichen Prüfung aus Gründen zurück, die er selbst zu vertreten hat, gilt die gesamte Prüfung als nicht bestanden. Versäumt ein Prüfling Teile der schriftlichen oder der mündlichen Prüfung aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, oder gibt er die Aufgabe unbearbeitet zurück, werden die fehlenden Prüfungsteile mit 0 Punkten bewertet. Das gleiche gilt für eine Leistungsverweigerung in der mündlichen Prüfung. (3) Die Abiturprüfungskommission kann für eine Schülerin oder einen Schüler, die oder der täuscht, zu täuschen versucht oder bei einem Täuschungsversuch hilft, eine Wiederholung des betreffenden Prüfungsteils anordnen oder sie oder ihn von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausschließen. Die durch den Ausschluss entfallenden Prüfungsteile werden mit 0 Punkten bewertet. Der Prüfling setzt die Prüfung bis zur Entscheidung der Abiturprüfungskommission fort. (4) Behindert ein Prüfling durch sein Verhalten die Prüfung so schwerwiegend, dass es nicht möglich ist, seine Prüfung oder die anderer Prüflinge ordnungsgemäß durchzuführen, kann er durch die Abiturprüfungskommission von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden. Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (5) Ein Prüfling, der aus einem der in Absatz 2, 3 oder 4 genannten Gründe in einem Prüfungsteil 0 Punkte erhalten hat, hat die Abiturprüfung nicht bestanden. § 15 Niederschriften (1) Über die Sitzungen der Abiturprüfungskommission und der Fachausschüsse einschließlich der fachpraktischen Prüfung im Fach Sport sowie über den Verlauf der schriftlichen und mündlichen Abiturprüfungen sind Niederschriften zu fertigen. (2) Den Niederschriften der mündlichen Prüfungen vor den Fachausschüssen und gegebenenfalls der Kolloqiua muss neben dem Verlauf auch die Ermittlung des Ergebnisses nach § 10 Abs. 9 und 10 zu entnehmen sein. (3) Die Niederschriften sind von den jeweiligen Vorsitzenden und Schriftführerinnen und Schriftführern, bei schriftlichen Prüfungen von den aufsichtsführenden Lehrkräften zu unterzeichnen. § 16 Erwerb der Fachhochschulreife (schulischer Teil) (1) Schülerinnen und Schüler der gymnasialen Oberstufe erwerben am Ende der Jahrgangsstufe 12 die Fachhochschulreife (schulischer Teil). Auf Antrag wird ihnen hierüber ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 5 ausgestellt. (2) Voraussetzung ist, dass die Schülerin oder der Schüler in zwei Leistungskursen ( § 4 OVO) je zwei Kurse belegt und mindestens 40 Punkte der zweifachen Wertung in diesen Kursen erreicht hat, ihre oder seine Belegpflicht nach § 5 Abs. 1 OVO erfüllt und in elf Grundkursen mindestens 55 Punkte der einfachen Wertung erreicht hat und in zwei der vier anzurechnenden Leistungskurse und in sieben der elf anzurechnenden Grundkurse mindestens je 5 Punkte der einfachen Wertung erreicht hat. Unter den nach den Nummern 1 und 2 anzurechnenden Kursen müssen je zwei Kurse in Deutsch, der Fremdsprache gemäß § 5 Abs. 1 OVO, Geschichte oder Erdkunde oder Wirtschaft/Politik, Mathematik und in einer Naturwissenschaft enthalten sein. (3) Schülerinnen oder Schüler, die am Ende der Jahrgangsstufe 12 die in Absatz 2 genannten Bedingungen nicht erfüllen und nicht um eine Jahrgangsstufe zurücktreten müssen, können am Ende des dritten Kurshalbjahres die Fachhochschulreife erwerben, wenn sie diese Bedingungen, einschließlich der Belegpflicht in den Fächern der drei Aufgabenfelder, allein mit den Kursen des zweiten und dritten Kurshalbjahres erfüllen. (4) Schülerinnen und Schüler, die auch am Ende des dritten Kurshalbjahres die Bedingungen nach Absatz 2 nicht erfüllen und nicht nach § 4 Abs. 3 um eine Jahrgangsstufe zurücktreten müssen, können am Ende der Jahrgangsstufe 13 die Fachhochschulreife erwerben, wenn sie diese Bedingungen, einschließlich der Belegpflicht in den Fächern der drei Aufgabenfelder, allein mit den Kursen des dritten und vierten Kurshalbjahres erfüllen. (5) Für Schülerinnen und Schüler, die von der Bestimmung des § 14 Abs. 6 OVO Gebrauch machen, ist die Anrechnung von Leistungen aus der Einführungszeit auf den Erwerb der Fachhochschulreife nicht möglich. (6) Auch für Schülerinnen und Schüler, die nach den Absätzen 3 und 4 den Erwerb der Fachhochschulreife anstreben, bleiben die Belegpflichten nach den §§ 4 bis 6 und § 11 Abs. 5 OVO unberührt. (7) Für Schülerinnen und Schüler, die um eine Jahrgangsstufe zurücktreten, ohne die Bedingungen für den Erwerb der Fachhochschulreife erfüllt zu haben, dürfen nur Leistungskurse und Grundkurse zur Feststellung der Fachhochschulreife herangezogen werden, die ausschließlich in zwei aufeinanderfolgenden Kurshalbjahren besucht wurden. Bei Rücktritt am Ende der Jahrgangsstufe 12 setzt der Erwerb der Fachhochschulreife die Wiederholung des ganzen Schuljahres voraus, bei späterem Rücktritt ist ihr Erwerb bereits nach einem wiederholten Halbjahr möglich. (8) Es wird eine Gesamtpunktzahl ermittelt, die sich aus der Bewertung der Leistungs- und Grundkurse nach Absatz 2 ergibt (mindestens 95, höchstens 285 Punkte). Die Gesamtpunktzahl P wird nach der Formel ......2 - P N = 5 ------- \......3__57 in eine Durchschnittsnote N umgerechnet. Eine Punktzahl über 266 ergibt die Durchschnittsnote 1,0. die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma errechnet; es wird nicht gerundet (siehe Anlage 6). (9) Falls Lateinkenntnisse oder Griechischkenntnisse erworben wurden, ist das im Zeugnis zu vermerken. Die Bedingungen für die Zuerkennung dieses Vermerks richten sich nach den Lehrplänen für die Fächer Latein und Griechisch. (10) Die Fachhochschulreife kann nur einmal erworben werden. Dies gilt auch für den Fall, dass eine Jahrgangsstufe wiederholt wird. § 17 Übergangs- und Schlussbestimmungen (1) Diese Landesverordnung tritt am 1. Februar 2000 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über die Abiturprüfung für die gymnasiale Oberstufe (APVO) vom 15. März 1996 (NBl. MWFK/MFBWS. Schl.-H. S. 137) außer Kraft. Sie findet jedoch weiterhin Anwendung für Schülerinnen und Schüler, für die die Landesverordnung über die Gestaltung der Oberstufe der Gymnasien in Schleswig-Holstein ( OVO ) vom 17. Januar 1995 (NBl. MBWFK. Schl.-H. S. 3) gilt. |
Anlage 1
zur APVO
Tabelle für die Bildung eines Prüfungsergebnisses bei
schriftlicher und mündlicher Prüfung
(Verhältnis 2 : 1)
Schriftliche Prüfung |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||
6 | 5 | 4 | 3 | 2 | 1 | ||||||||||||||||||||||||||||||
+ | - | + | - | + | - | + | - | + | - | ||||||||||||||||||||||||||
0 | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 | 13 | 14 | 15 | ||||||||||||||||||||
M ü n l i c h e P |
6 | 0 | 0 | 3 | 6 | 8 | 11 | 14 | 16 | 19 | 22 | 24 | 27 | 30 | 32 | 35 | 38 | 40 | V i e r f a c h g P |
||||||||||||||||
5 | - | 1 | 2 | 4 | 7 | 10 | 12 | 15 | 18 | 20 | 23 | 26 | 28 | 31 | 34 | 36 | 39 | 42 | |||||||||||||||||
2 | 3 | 6 | 8 | 11 | 14 | 16 | 19 | 22 | 24 | 27 | 30 | 32 | 35 | 38 | 40 | 43 | |||||||||||||||||||
+ | |||||||||||||||||||||||||||||||||||
3 | 4 | 7 | 10 | 12 | 15 | 18 | 20 | 23 | 26 | 28 | 31 | 34 | 36 | 39 | 42 | 44 | |||||||||||||||||||
4 | - | 4 | 6 | 8 | 11 | 14 | 16 | 19 | 22 | 24 | 27 | 30 | 32 | 35 | 38 | 40 | 43 | 46 | |||||||||||||||||
5 | 7 | 10 | 12 | 15 | 18 | 20 | 23 | 26 | 28 | 31 | 34 | 36 | 39 | 42 | 44 | 47 | |||||||||||||||||||
+ | |||||||||||||||||||||||||||||||||||
6 | 8 | 11 | 14 | 16 | 19 | 22 | 24 | 27 | 30 | 32 | 35 | 38 | 40 | 43 | 46 | 48 | |||||||||||||||||||
3 | - | 7 | 10 | 12 | 15 | 18 | 20 | 23 | 26 | 28 | 31 | 34 | 36 | 39 | 42 | 44 | 47 | 50 | |||||||||||||||||
8 | 11 | 14 | 16 | 19 | 22 | 24 | 27 | 30 | 32 | 35 | 38 | 40 | 43 | 46 | 48 | 51 | |||||||||||||||||||
+ | |||||||||||||||||||||||||||||||||||
9 | 12 | 15 | 18 | 20 | 23 | 26 | 28 | 31 | 34 | 36 | 39 | 42 | 44 | 47 | 50 | 52 | |||||||||||||||||||
2 | - | 10 | 14 | 16 | 19 | 22 | 24 | 27 | 30 | 32 | 35 | 38 | 40 | 43 | 46 | 48 | 51 | 54 | |||||||||||||||||
11 | 15 | 18 | 20 | 23 | 26 | 28 | 31 | 34 | 36 | 39 | 42 | 44 | 47 | 50 | 52 | 55 | |||||||||||||||||||
+ | |||||||||||||||||||||||||||||||||||
12 | 16 | 19 | 22 | 24 | 27 | 30 | 32 | 35 | 38 | 40 | 43 | 46 | 48 | 51 | 54 | 56 | |||||||||||||||||||
1 | - | 13 | 18 | 20 | 23 | 26 | 28 | 31 | 34 | 36 | 39 | 42 | 44 | 47 | 50 | 52 | 55 | 58 | |||||||||||||||||
14 | 19 | 22 | 24 | 27 | 30 | 32 | 35 | 38 | 40 | 43 | 46 | 48 | 51 | 54 | 56 | 59 | |||||||||||||||||||
+ | |||||||||||||||||||||||||||||||||||
15 | 20 | 23 | 26 | 28 | 31 | 34 | 36 | 39 | 42 | 44 | 47 | 50 | 52 | 55 | 58 | 60 |
Auszug aus
Anlage 2
zur APVO
Notenstufen und Umrechnung je nach Notentendenz in das Punktsystem gemäß Vereinbarung der Kultusministerkonferenz vom 7. Juli 1972 i.d.F. vom 28. Februar 1997.
Note | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 |
(sehr gut) | (gut) | (befriedigend) | (ausreichend) | (mangelhaft) | (ungenügend) | |
15/14/13 | 12/11/10 | 9/8/7 | 6/5/4 | 3/2/1 | 0 |
Für die Umrechnung der Gesamtpunktzahl in die Durchschnittsnote gilt die Formel nach der Vorschrift der Rechtsverordnung des Landes Schleswig-Holstein zur Durchführung des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen in der jeweils geltenden Fassung.
Anlage 3
zur APVO
Berechnung der Durchschnittsnote
Die Durchschnittsnote N wird aus der Gesamtpunktzahl P des Zeugnisses der allgemeinen Hochschulreife nach der Formel
errechnet; eine Punktzahl über 784 ergibt die Note 1,0. Die Durchschnittsnote wird auf eine Seite nach dem Komma errechnet, es wird nicht gerundet.
Tabelle zur Bestimmung der Durchschnittsnot N aus der Gesamtpunktzahl P:
P | N | P | N | P | N | P | N |
840-768 | 1,0 | 649-633 | 1,8 | 515-499 | 2,6 | 380-365 | 3,4 |
767-751 | 1,1 | 632-617 | 1,9 | 498-482 | 2,7 | 364-348 | 3,5 |
750-734 | 1,2 | 616-600 | 2,0 | 481-465 | 2,8 | 347-331 | 3,6 |
733-717 | 1,3 | 599-583 | 2,1 | 464-449 | 2,9 | 330-314 | 3,7 |
716-701 | 1,4 | 582-566 | 2,2 | 448-432 | 3,0 | 313-297 | 3,8 |
700-684 | 1,5 | 565-549 | 2,3 | 431-415 | 3,1 | 296-281 | 3,9 |
683-667 | 1,6 | 548-533 | 2,4 | 414-398 | 3,2 | 280 | 4,0 |
666-650 | 1,7 | 532-516 | 2,5 | 397-381 | 3,3 |
Anlage 6
zur APVO
Tabelle zur Bestimmung der Durchschnittsnote für die Fachhochschulreife
P | N | P | N | P | N | P | N |
285-261 | 1,0 | 220-215 | 1,8 | 174-170 | 2,6 | 129-124 | 3,4 |
260-255 | 1,1 | 214-210 | 1,9 | 169-164 | 2,7 | 123-118 | 3,5 |
254-249 | 1,2 | 209-204 | 2,0 | 163-158 | 2,8 | 117-113 | 3,6 |
248-244 | 1,3 | 203-198 | 2,1 | 157-153 | 2,9 | 112-107 | 3,7 |
243-238 | 1,4 | 197-192 | 2,2 | 152-147 | 3,0 | 106-101 | 3,8 |
237-232 | 1,5 | 191-187 | 2,3 | 146-141 | 3,1 | 100- 96 | 3,9 |
231-227 | 1,6 | 186-181 | 2,4 | 140-135 | 3,2 | 95 | 4,0 |
26-221 | 1,7 | 180-175 | 2,5 | 134-130 | 3,3 |
Landesverordnung zu Änderung der Abiturprüfungsverordnung (APVO)Vom 14. Dezember 2005 | |
(NBI.MBF.Schl.-H. 2006 S. 9) | |
Aufgrund des
§ 121
Abs. 2 Satz 9 des Schulgesetzes (SchulG) in der Fassung vom 2. August
1990 vom (GVOBl. Schl.-H. S. 451), zuletzt geändert durch Gesetz vom vom
15. Februar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S.168), verordnet das Ministerium für
Bildung und Frauen: Die
Landesverordnung über die Abiturprüfung für die gymnasiale Oberstufe
(APVO) in der Fassung der Änderungsverordnung vom 14. Dezember 1999
(NBl. MBWFK. Schl.-H. 2000 S. 20) wird wie folgt geändert: § 5 Absatz 4 wird wie folgt geändert: 1. Die Sätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung. „Die Schulaufsichtsbehörde kann die Aufgaben für die schriftliche Prüfung selbst stellen. Stellt sie die Aufgaben nicht, so stellt sie die Kurslehrerin oder der Kurslehrer des 4. Kurshalbjahres und legt sie der Schulaufsichtsbehörde zur Genehmigung vor.“ 2. Satz 4 wird gestrichen. Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden. Kiel, 14. Dezember 2005 Ute Erdsiek-Rave Ministerin für Bildung und Frauen |