Abiturprüfung OAPVO 2007 | Seite drucken |
siehe auch: Zentrale Abschlussprüfungen bzw. Abschlussarbeiten |
Landesverordnung über die Gestaltung der Oberstufe und der
Abiturprüfung in den Gymnasien und Gemeinschaftsschulen (OAPVO) Vom 2. Oktober 2007 (NBl. Schl.-H. 10/2007 S.285) Aufgrund des § 16 Abs. 1 Satz 2, § 18 Abs. 3 Satz 3 und des § 126 Abs. 3 des Schulgesetzes (SchulG) vom 24. Januar 2007 (GVOBI. Schl.-H. S. 39, ber. S. 276) verordnet das Ministerium für Bildung und Frauen die folgenden §§ 1, 2 Abs. 1, 2 und 5, §§ 3 bis 6, § 7 Abs. 1 bis 7, §§ 8 bis 25 Abs. 2; aufgrund des § 126 Abs. 1 SchulG verordnet die Landesregierung den folgenden § 2 Abs. 3, 4, 6 und 7, den § 7 Abs. 8, § 10 Abs. 3 sowie § 25 Abs. 1 und 3: Inhaltsübersicht Abschnitt I Unterricht in der Oberstufe § 1 Gliederung der Oberstufe § 2 Eintritt in die Oberstufe, Verweildauer, Überspringen, Versetzung, Aufstieg und Rücktritt in der Oberstufe § 3 Fächer, Aufgabenfelder, Umfang und Anforderungsniveaus § 4 Profile § 5 Verstärkungsstunden § 6 Verpflichtender Unterricht § 7 Leistungsbewertung und Versäumnis Abschnitt II Abiturprüfung § 8 Abiturprüfungsfächer § 9 Abiturprüfungskommission § 10 Prüfungstermine, Meldung zur Abiturprüfung und Rücktritt Unterabschnitt 1 Schriftliche Abiturprüfung in den Kernfächern und dem Profil gebenden Fach § 11 Verfahren § 12 Bewertung § 13 Unterabschnitt 2 Mündliche und weitere Abiturprüfungen Zulassung § 14 Wahl zusätzlicher mündlicher Prüfungsfächer § 15 Fachausschuss § 16 Verfahren § 17 Präsentation § 18 Besondere Lernleistung § 19 Unterabschnitt 3 Ergebnis der Abiturprüfung Bestehen und Nichtbestehen § 20 Ermittlung der Gesamtqualifikation § 21 Unterabschnitt 4 Gemeinsame Bestimmungen Besondere Vorkommnisse § 22 Niederschriften § 23 Erwerb der Fachhochschulreife( schulischer Teil) § 24 Anlagen § 25 Abschnitt III Übergangs- und Schlussbestimmungen Übergangs- und Schlussbestimmungen Abschnitt I Unterricht in der Oberstufe § 1 Gliederung der Oberstufe Die gymnasiale Oberstufe gliedert sich in eine Einführungsphase und eine Qualifikationsphase. Die Einführungsphase umfasst zwei, die Qualifikationsphase vier Schulhalbjahre. Im zwölfjährigen Bildungsgang am Gymnasium umfasst die Oberstufe die Jahrgangsstufen 10 bis 12, an der Gemeinschaftsschule im dreizehnjährigen Bildungsgang die Jahrgangsstufen 11 bis 13. § . 2 Eintritt in die Oberstufe, Überspringen, Versetzung, Aufstieg und Rücktritt in der Oberstufe (1) Zum Besuch der gymnasialen Oberstufe sind berechtigt 1. Schülerinnen und Schüler, die an einem Gymnasium oder an einer Gemeinschaftsschule in Schleswig-Holstein in die Oberstufe versetzt worden sind; 2. Schülerinnen und Schüler mit einem mittleren Schulabschluss, der nach den Anforderungen der Schulartverordnungen der allgemein bildenden Schulen zum Besuch der gymnasialen Oberstufe berechtigt; 3. Schülerinnen und Schüler, die in einem anderen Bundesland oder an einer Deutschen Auslandsschule die Berechtigung für den Eintritt in die gymnasiale Oberstufe erworben haben. Über die Aufnahme entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. (2) Nach Rückkehr aus einem Auslandsaufenthalt wird die Schullaufbahn in der Jahrgangsstufe fortge setzt, in der der Auslandsaufenthalt begonnen wurde. Hiervon abweichend können 1. besonders leistungsfähige Schülerinnen und Schüler, die in der Einführungsphase im Rahmen eines mindestens halbjährigen, höchstens einjährigen Schulbesuchs im Ausland beurlaubt wurden, nach Rückkehr einen Antrag auf Überspringen eines Schulhalbjahres der Einführungszeit oder der gesamten Einführungszeit stellen; 2. Schülerinnen und Schülern, die im ersten Jahr der Qualifikationsphase im Rahmen eines mindestens halbjährigen Schulbesuchs im Ausland beurlaubt wurden, auf Antrag Ergebnisse aus der Einführungsphase auf die für die Qualifikationsphase geregelten Verpflichtungen angerechnet werden, bei halbjährigem Aufenthalt nur die Ergebnisse aus dem zweiten Halbjahr der Einführungszeit. Über die Anträge entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. Ausländische Leistungsnachweise können bei der Berechnung der Gesamtqualifikation (§ 20) nicht übernommen werden. (3) Die Versetzungskonferenz überprüft im zwölfjährigen Bildungsgang zum Abschluss der neunten Jahrgangsstufe und im dreizehnjährigen Bildungsgang zum Abschluss der zehnten Jahrgangsstufe, ob einer Schülerin oder einem Schüler das Überspringen der Einführungsphase empfohlen werden kann. Über die Annahme der Empfehlung entscheiden die Eltern. (4) Die Versetzung in die Qualifikationsphase erfolgt durch Beschluss der Klassenkonferenz am Ende der Einführungsphase. Versetzt werden alle Schülerinnen und Schüler, deren Leistungen in allen Fächern mindestens ausreichend sind. Wenn diese Bedingung nicht erfüllt ist, kann die Klassenkonferenz den Aufstieg beschließen, wenn die Schülerin oder der Schüler eine erfolgreiche Mitarbeit in der Qualifikationsphase erwarten lässt. (5) Schülerinnen und Schüler ohne mittleren Bildungsabschluss, die in die Qualifikationsphase versetzt wurden und nach dem ersten Schulhalbjahr der Qualifikationsphase in mehr als einem Fach schlechtere als ausreichende (5 Punkte) Leistungen erzielen, sind verpflichtet, an der Prüfung für den mittleren Bildungsabschluss teilzunehmen. (6) Innerhalb der Qualifikationsphase erfolgt der Aufstieg, sofern erwartet werden kann, dass die Schülerin oder der Schüler die Voraussetzungen für die Teilnahme an der Abiturprüfung innerhalb der zulässigen Verweildauer erfüllen kann. Die Schule überprüft ab dem ersten Schulhalbjahr der Qualifikationsphase regelmäßig die Leistungen daraufhin, ob eine Zulassung zur Abiturprüfung bei dem gegebenen Leistungsstand möglich ist. Ist dies nicht der Fall, ist die Schülerin oder der Schüler über den weiteren Bildungsweg zu beraten. (7) Eine Schülerin oder ein Schüler kann auf Antrag der Eltern oder bei Volljährigkeit auf eigenen Antrag am Ende der Einführungsphase oder nach dem ersten bis dritten Schulhalbjahr der Qualifikationsphase freiwillig um ein Schuljahr zurücktreten, sofern dadurch die zulässige Verweildauer nach § 18 Abs. 4 SchulG nicht überschritten wird. Im Falle der Wiederholung gelten die Noten des Wiederholungsjahres. Eine Jahrgangsstufe kann nur einmal wiederholt werden. § 3 Fächer, Aufgabenfelder, Umfang und Anforderungsniveaus (1) Folgende Fächer, die jeweils einem Aufgabenfeld zugeordnet sind, werden in der Oberstufe unterrichtet: 1. Deutsch, Fremdsprachen, Kunst, Musik und Darstellendes Spiel im sprachlich-literarisch-künstlerischen Aufgabenfeld; 2. Geschichte, Geographie, Wirtschaft/Politik, Religion und Philosophie im gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld; 3. Mathematik, Biologie, Chemie, Physik und Informatik im mathematisch-naturwissenschaftlichen Aufgabenfeld. Sport (einschließlich Sporttheorie) ist keinem der drei Aufgabenfelder zugeordnet. Mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde können Schulen bei Vorliegen besonderer Voraussetzungen weitere Fächer in das Angebot aufnehmen. (2) Kernfächer sind die Fächer Deutsch, Mathematik und eine Fremdsprache, in der die Schülerin oder der Schüler im zwölfjährigen Bildungsgang mindestens seit Jahrgangsstufe 8 und im dreizehnjährigen Bildungsgang seit Jahrgangsstufe 9 unterrichtet worden ist. (3) Die Kernfächer und das Profil gebende Fach werden in der Einführungsphase zur Hinführung auf das erhöhte Niveau dreistündig und in der Qualifikationsphase auf erhöhtem Niveau vierstündig unterrichtet. Dabei wird ein vertieftes Verständnis vermittelt, das in die wissenschaftliche Arbeitsweise einführt. In allen anderen Fächern wird in der Einführungs- und Qualifikationsphase zweistündiger Unterricht auf grundlegendem Niveau erteilt und entsprechende inhaltliche und methodische Kenntnisse sowie Einsichten in die wichtigsten Fragen des jeweiligen Fachs vermittelt. Eine neu beginnende Fremdsprache muss in der Einführungs- und Qualifikationsphase vierstündig auf grundlegendem Niveau unterrichtet werden. § 4 Profile (1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter legt im Rahmen der von der Schulkonferenz nach § 63 Abs. 1 Nr. 2 und 3 SchulG beschlossenen Grundsätze die Profile fest. Jede Schule richtet grundsätzlich mindestens ein sprachliches und ein naturwissenschaftliches Profil ein. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde. (2) Als weitere Profile können das gesellschaftswissenschaftliche, das ästhetische und das sportliche Profil angeboten werden. Die Einrichtung eines sportlichen Profils bedarf besonderer sächlicher und personeller Voraussetzungen und einer Genehmigung durch die Schulaufsichtsbehörde. (3) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 können sich benachbarte gymnasiale Oberstufen bei der Zusammenstellung der Profile abstimmen. Daraus folgende Profilbildungen bedürfen der Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde. (4) Ein Profil hat eine gemeinsame thematische Ausrichtung mit einer festgelegten Fächerkombination, bei der die Fächer verbindend unterrichtet werden. Zu einem Profil gehören mindestens drei Profilfächer. Diese sind: 1. das Profil gebende Fach, das auf erhöhtem Anforderungsniveau unterrichtet wird; dieses kann mit Ausnahme der Kernfächer jedes als Abiturprüfungsfachzugelassene Fach sein, das auf erhöhtem Anforderungsniveau unterrichtet werden kann. 2. mindestens zwei das Profil ergänzende Fächer aufgrundlegendem Niveau aus zwei verschiedenen Aufgabenfeldern. Die gemeinsame thematische Ausrichtung und die Profil ergänzenden Fächer werden von der Schule im Rahmen der von der Schulkonferenz nach § 63 Abs. 1 Nr. 2 und 3 SchulG beschlossenen Grundsätze mindestens für ein Schulhalbjahr festgelegt. (5) Im Rahmen des Profils kann zusätzlich ein Seminar aus den Verstärkungsstunden (§ 5) angeboten werden. Im Seminar stehen fachübergreifende und Fächer verbindende Themenstellungen sowie die Einübung verschiedener Methoden im Vordergrund. Im Unterricht sind unterschiedliche Arbeitsformen sowie Verfahren der Präsentation und der Erörterung von Ergebnissen anzuwenden. Das Seminar wird einem Aufgabenfeld zugeordnet. (6) Mit dem Eintritt in die Einführungsphase wählen die Schülerinnen und Schüler ein Profil aus dem Angebot der Schule. Ein Wechsel des Profils ist zum Beginn des zweiten Halbjahres der Einführungsphase möglich. Ein Anspruch auf ein bestimmtes Profil besteht nicht. § 5 Verstärkungsstunden Zur Erweiterung des Profils oder des Fächerangebots werden zwei zusätzliche Unterrichtsstunden eingesetzt. Diese werden verwendet für: 1. die Einrichtung eines Seminars oder 2. ein weiteres Profil ergänzendes Fach oder 3. ein Fach, das nicht im jeweiligen Profil der Schule unterrichtet wird oder 4. die Aufstockung zweistündiger Fächer um eine oder zwei Unterrichtsstunden. § 6 Verpflichtender Unterricht (1) Die Regelstundenzahl beträgt in jedem Schulhalbjahr der Oberstufe 34 Wochenstunden. Der Unterricht soll im Klassenverband stattfinden. (2) Jede Schülerin und jeder Schüler erhält Unterricht: 1. in der Einführungs- und in der Qualifikationsphase in den Kernfächern (§ 3 Abs. 2), im Rahmen der Verstärkungsstunden gemäß § 5, in dem Fach Geschichte, in einem der Fächer Kunst, Musik oder Darstellendes Spiel, in dem Fach Sport sowie in einer weiteren Fremdsprache aus dem Angebot der Schule auf grundlegendem Niveau; 2. in der Einführungsphase zusätzlich zu Nummer 1 in drei Fächern aus dem mathematisch-naturwissenschaftlichen Aufgabenfeld sowie in den Fächern Geographie, Wirtschaft/Politik und Religion oder Philosophie; 3. in der Qualifikationsphase zusätzlich zu Nummer 1 in zwei naturwissenschaftlichen Fächern, im ersten und zweiten Schulhalbjahr in Wirtschaft/Politik und Geographie oder Religion/Philosophie und im dritten und vierten Schulhalbjahr in zwei der Fächer Wirtschaft/ Politik, Geographie, Religion/Philosophie; in zwei Schulhalbjahren muss Religion/Philosophie unterrichtet werden; eine der beiden auf grundlegendem Niveau zu unterrichtenden Naturwissenschaften kann durch Informatik ersetzt werden, wenn dieses Fach bereits in der Einführungsphase unterrichtet wurde. (3) Schülerinnen und Schüler erhalten, 1. im sprachlichen Profil in der Einführungs- und Qualifikationsphase zusätzlich Unterricht in einer dritten Fremdsprache. 2. im naturwissenschaftlichen Profil in der Einführungsphase zusätzlich Unterricht in einem weiteren Fach und in der Qualifikationsphase in einem weiteren Fach aus dem mathematisch-naturwissenschaftlichen Aufgabenfeld. 3. im gesellschaftswissenschaftlichen Profil zusätzlich Unterricht in der Einführungsphase in einem weiteren Fach und in der Qualifikationsphase in einem weiteren Fach aus dem gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld. 4. im ästhetischen Profil in der Einführungs- und Qualifikationsphase zusätzlich Unterricht in einem der Fächer Kunst, Musik, Darstellendes Spiel, welches nicht Profil gebendes Fach ist. 5. im sportlichen Profil zusätzlich in der Einführungs- und Qualifikationsphase im Fach Sport zwei Wochenstunden Sporttheorie und in der Einführungsphase Unterricht in einem weiteren Fach. (4) Alle Schülerinnen und Schüler nehmen im Rahmen des Unterrichts im Fach Wirtschaft/Politik im ersten Jahr der Qualifikationsphase an einem Wirtschaftspraktikum teil. (5) Soll Sport im Abitur als viertes Prüfungsfach gewählt werden, erhalten die Schülerinnen und Schüler in der Einführungsphase eine Stunde und in den beiden Schuljahren der Qualifikationsphase je zwei Stunden zusätzlichen Unterricht in Sporttheorie. (6) Schülerinnen und Schüler, die in der Sekundarstufe I nicht in einer zweiten Fremdsprache mindestens seit Jahrgangsstufe 8 und im dreizehnjährigen Bildungsgang mindestens seit Jahrgangsstufe 9 unterrichtet worden sind, erhalten in der Einführungs- und Qualifikationsphase vierstündigen Unterricht in einer neuen Fremdsprache. (7) Wird eine fortgeführte Fremdsprache in Verbindung mit einem anderen Sachfach bilingual Fächer verbindend unterrichtet, bleibt die Wochenstundenzahl und Benotung beider Fächer davon unberührt (8) Besonders leistungsstarke Schülerinnen und Schüler erhalten im Rahmen der Förderung ihrer Fähigkeiten die Gelegenheit, nach den Möglichkeiten der Schule auch an einem Frühstudiengang einer Hochschule gemäß § 38 Abs. 5 Hochschulgesetz teilzunehmen. § 7 Leistungsbewertung, Versäumnis (1) Jede Schülerin oder jeder Schüler erhält in der Oberstufe nach jedem Schulhalbjahr ein Zeugnis, in dem die im Unterricht erbrachten Leistungen bewertet und erreichte Abschlüsse beurkundet werden. Am Ende der Einführungsphase wird eine Ganzjahresnote erteilt. (2) Die Bewertungen werden in Ziffern sowohl der sechsstufigen als auch der sechzehnstufigen Notenskala angegeben. Es werden je nach Notentendenz vergeben bei der Note „sehr gut“ (1) 15, 14 oder 13 Punkte, Note „gut“ (2) 12, 11 oder 10 Punkte, Note „befriedigend“ (3) 9, 8 oder 7 Punkte, Note „ausreichend“ (4) 6, 5 oder 4 Punkte, Note „mangelhaft“ (5) 3, 2 oder 1 Punkt, Note „ungenügend“ (6) 0 Punkte. (3) Zu jedem Zeugnistermin beurteilt die Klassenkonferenz die fachlichen Leistungen einer Schülerin oder eines Schülers. Sie erfasst in ihrem Urteil die Sach-, Methoden-, Sozial- und Selbstkompetenz. Dazu gehören die Leistungen in den Unterrichtsbeiträgen, die Leistungen in den Klassenarbeiten und die gleichwertigen sonstigen Feststellungen von Schülerleistungen gemäß Absatz 4 und 5, wobei die Unterrichtsbeiträge den Ausschlag geben. Die Lehrkräfte sind verpflichtet, die Schülerinnen und Schüler über Bewertung der Unterrichtsbeiträge und deren Kriterien zu informieren und ihnen rechtzeitig eine Verbesserung bis zum Abschluss des Schulhalbjahres zu ermöglichen. (4) In jedem Schulhalbjahr wird in jedem Fach mindestens eine Klassenarbeit angefertigt. In den drei- und vierstündigen Fächern wird zusätzlich eine zweite Klassenarbeit angefertigt oder eine andere gleichwertige Feststellung von Schülerleistungen vorgenommen. Abweichend von Satz 1 und 2 wird 1. im vierten Schulhalbjahr der Qualifikationsphase in allen Fächern eine Klassenarbeit angefertigt oder eine gleichwertige Feststellung von Schülerleistungen vor genommen; 2. im zweistündigen Fach Sport statt einer Klassenarbeit eine andere gleichwertige Feststellung von Schülerleistungen getroffen. Im Seminar wird mindestens in einem Schulhalbjahr statt einer Klassenarbeit eine schriftliche Hausarbeit mit Präsentation angefertigt. (5) Jede Schülerin und jeder Schüler ist verpflichtet, im Laufe der Qualifikationsphase in zwei verschiedenen Fächern, zusätzlich zu Absatz 4, je eine einer Klassenarbeit gleichwertige Leistung zu erbringen. Das können sein: 1. schriftliche Hausarbeiten; 2. Projekte, darunter auch experimentelle Arbeiten im naturwissenschaftlichen Bereich; 3. Referate oder 4. andere Präsentationen. Die Wahl der Fächer aus dem Angebot der Schule ist frei. Es besteht kein Anspruch auf ein bestimmtes Fach. (6) Schülerinnen und Schüler können eine besondere individuelle Lernleistung, die im Rahmen oder Umfang von zwei aufeinander folgenden Schulhalbjahren erbracht wird, in das Abitur einbringen. „Besondere Lernleistungen“ können sein: 1. eine Jahres- oder Seminararbeit, 2. die Ergebnisse eines umfassenden, auch fachübergreifenden Projektes oder Praktikums, 3. ein umfassender Beitrag aus einem von den Ländern geförderten Wettbewerb in Bereichen, die schulischen Referenzfächern zugeordnet werden können. Eine solche „besondere Lernleistung“ ist schriftlich zu dokumentieren, ihre Ergebnisse stellt die Schülerin oder der Schüler in einem Kolloquium dar, erläutert sie und antwortet auf Fragen. (7) Wer der Verpflichtung zur regelmäßigen Teilnahme am Unterricht in der gymnasialen Oberstufe nicht nachkommt, hat unverzüglich über die Gründe einen Nachweis zu führen. Nimmt die Schülerin oder der Schüler nicht am Unterricht teil und beruft sie oder er sich für das Fehlen auf gesundheitliche Gründe, findet § 4 Abs. 2 der Landesverordnung über die schulärztlichen Aufgaben vom 7. März 2003 (NBI. MBWFK. Schl.-H. – S – S. 89), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 12. Oktober 2005 (GVOBI. Schl.-H. S. 487), entsprechende Anwendung. Will sie oder er aus anderen Gründen nicht am Unterricht teilnehmen, hat sie oder er einen Antrag auf Beurlaubung (§ 15 SchulG) zu stellen. Entzieht sich eine Schülerin oder ein Schüler vorsätzlich der Leistungsfeststellung in einem Fach, kann die Leistung in diesem Fach mit 0 Punkten bewertet werden, wenn die Schülerin oder der Schüler sowie bei Minderjährigen deren oder dessen Eltern auf diese Möglichkeit aus konkretem Anlass oder zu Beginn eines Schuljahres hingewiesen worden sind. Dieser Hinweis ist zu dokumentieren. (8) Halbjahresleistungen in Fächern, die mit 0 Punkten bewertet wurden, gelten als nicht erbracht. Wenn es sich dabei um eine in die Gesamtqualifikation zum Abitur einbringungspflichtige Leistung handelt, müssen Schülerinnen und Schüler um eine Jahrgangsstufe zurücktreten. (9) Anlässlich von Leistungsermittlungen der Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf oder mit einer Behinderung ist Nachteilsausgleich zu gewähren. Abschnitt II Abiturprüfung § 8 Abiturprüfungsfächer (1) Die Abiturprüfung besteht aus fünf Prüfungen in unterschiedlichen Fächern. Es werden drei schriftliche Prüfungen, eine mündliche Prüfung und in einem fünften Prüfungsfach wahlweise eine schriftliche Prüfung oder eine Präsentationsprüfung oder eine „besondere Lernleistung“ abgelegt. Kernfächer können nur erstes oder zweites Prüfungsfach sein. Abiturprüfungsfächer können alle Fächer sein, für die Abiturprüfungsanforderungen in Schleswig-Holstein bestehen. (2) Zu Beginn des dritten Schulhalbjahres der Qualifikationsphase teilt die Schülerin oder der Schüler der Schule mit, in welchen fünf Fächern die Abiturprüfung abgelegt werden soll und entscheidet über die Prüfungsform der fünften Prüfung. Die Schülerin oder der Schüler berücksichtigt bei der Wahl folgende verbindliche Vorgaben: 1. Erstes und zweites schriftliches Abiturprüfungsfach sind zwei der drei Kernfächer (Deutsch, Fremdsprache oder Mathematik). 2. Drittes schriftliches Abiturprüfungsfach ist das Profilgebende Fach. 3. Aus jedem Aufgabenfeld ist mindestens ein Fach als Abiturprüfungsfach zu wählen. 4. Die ausgewählten Fächer wurden durchgängig in der Einführungs- und Qualifikationsphase belegt. 5. Sport (einschließlich Sporttheorie) kann als Profil gebendes Fach drittes Prüfungsfach und in allen anderen Profilen viertes Prüfungsfach sein. § 9 Abiturprüfungskommission (1) Für die Durchführung der Abiturprüfung wird an der Schule eine Abiturprüfungskommission gebildet. Den Vorsitz hat die Schulleiterin oder der Schulleiter. Sie oder er beruft vier Lehrkräfte der Schule, darunter die Oberstufenleiterin oder den Oberstufenleiter, als weitere Mitglieder. Sie oder er bestellt ein Mitglied zur Schriftführerin oder zum Schriftführer. Die Mitglieder müssen die Befähigung für die Laufbahn der Studienrätinnen oder Studienräte an Gymnasien haben. (2) Den Vorsitz in der Abiturprüfungskommission kann eine Vertreterin oder ein Vertreter der Schulaufsichtsbehörde übernehmen. Insoweit gehört sie oder er der Abiturprüfungskommission zusätzlich an. (3) Die Abiturprüfungskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Im Verhinderungsfall kann die oder der Vorsitzende Ersatzmitglieder bestellen. Bei Abstimmungen besteht die Pflicht zur Stimmabgabe. Entscheidungen werden mit Mehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Hinsichtlich des Ausschlusses von Personen bei der Beratung und Beschlussfassung gilt § 81des Landesverwaltungsgesetzes. (4) Die Abiturprüfungskommission entscheidet über die zur Durchführung der Prüfung erforderlichen Maßnahmen. (5) Gegen die Entscheidungen der Abiturprüfungskommission kann die oder der Vorsitzende Einspruch erheben. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. Über den Einspruch entscheidet die Schulaufsichtsbehörde. § 10 Prüfungstermine, Meldung zur Abiturprüfung und Rücktritt (1) Am Ende des dritten Schulhalbjahres der Qualifikationsphase melden sich die Schülerinnen und Schüler schriftlich zur Abiturprüfung. Den Termin zur Meldung legt die Abiturprüfungskommission fest. Die Schülerinnen und Schüler haben die Zeugnisse aus der Qualifikationsphase vorzulegen und nachzuweisen, dass sie die Bedingungen für die Zulassung zur schriftlichen Prüfung erfüllen. (2) Die Prüfungskommission beschließt die Zulassung, wenn die Schülerin oder der Schüler die für den Block I der Gesamtqualifikation in § 20 festgesetzten Bedingungen erfüllt. (3) Eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der sich nicht zur Abiturprüfung meldet oder nach Absatz 1 Satz 3 nicht an der Abiturprüfung teilnehmen kann, tritt um eine Jahrgangsstufe zurück, soweit sie oder er nicht wegen Überschreitung der im § 18 Abs. 4 SchulG bezeichneten Schulbesuchszeiten aus der Schule zu entlassen ist. Die Abiturprüfungskommission teilt die Entscheidung der Schülerin oder dem Schüler und gegebenenfalls ihren oder seinen Eltern schriftlich mit (§ 31SchulG). (4) Die Abiturprüfung findet im vierten Schulhalbjahr der Qualifikationsphase statt. Die Schulaufsichtsbehörde teilt der Schule einen Zeitplan für die zentralen und dezentralen Prüfungen mit. Innerhalb des Zeitplanes legt die oder der Vorsitzende der Abiturprüfungskommission die Prüfungstage und Prüfungsgruppen fest und gibt sie in der Schule bekannt. (5) Die Termine für schriftliche Prüfungen sind so zu legen, dass die einzelne Schülerin oder der einzelne Schüler nicht an drei oder vier auf einander folgenden Tagen die Prüfungsarbeiten zu schreiben hat. (6) Hat die Schülerin oder der Schüler sich gemäß § 8 Abs. 1 und 2 für die schriftliche Prüfung im fünften Prüfungsfach entschieden, wird diese im Rahmen der schriftlichen Prüfungen durchgeführt. Bei der Wahl einer Präsentationsprüfung, die mündliche oder schriftliche Anteile umfasst, oder der Einbringung einer „besonderen Lernleistung“, in der ein Kolloquium abgehalten wird, werden diese Prüfungen so durchgeführt, dass die Noten mit den Ergebnissen der mündlichen Prüfungen bekannt gegeben werden können. (7) In der mündlichen Abiturprüfung sollen alle Prüfungen eines Prüflings am selben Tag stattfinden. Prüflinge mit drei oder vier Prüfungen entscheiden, ob sie an einem oder an zwei aufeinanderfolgenden Tagen geprüft werden wollen. Unterabschnitt 1: Schriftliche Abiturprüfung in den Kernfächern und dem Profil gebenden Fach § 11 Verfahren (1) Die Schulaufsichtsbehörde stellt die Aufgaben für die schriftliche Prüfung in den Kernfächern zentral. In den anderen Fächern stellt die Fachlehrkraft des dritten Schulhalbjahres der Qualifikationsphase die Aufgaben und legt sie der Schulaufsichtsbehörde zur Genehmigung vor. Hat die Schulaufsichtsbehörde gegen die vorgeschlagenen Aufgaben Bedenken, fordert sie die Abiturprüfungskommission unter Darlegung der Gründe auf, neue Aufgaben einzureichen. Die Aufgaben müssen so gestellt sein, dass ihre Lösungen auf der Grundlage sicherer Kenntnisse vor allem die Fähigkeit zu selbstständiger geistiger Arbeit erfordern. Unbeschadet einer Schwerpunktbildung dürfen nicht alle Aufgabenvorschläge den Sachgebieten des dritten und vierten Schulhalbjahres entnommen sein. Die Aufgabenvorschläge dürfen keine inhaltliche Wiederholung von schriftlichen Leistungsnachweisen der Qualifikationsphase darstellen. Die fachlichen Anforderungen richten sich nach den Lehrplänen für die gymnasiale Oberstufe. Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf oder mit einer Behinderung ist Nachteilsausgleich zu gewähren. (2) Ist Kunst oder Musik schriftliches Prüfungsfach, kann mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde an die Stelle der schriftlichen Abiturprüfung eine besondere Fachprüfung treten, die einen kunstpraktischen oder musikpraktischen und einen schriftlichen Teil enthält. Ist Sport als Profil gebendes Fach schriftliches Prüfungsfach, tritt an die Stelle der schriftlichen Abiturprüfung eine besondere Fachprüfung, die einen fachpraktischen und einen schriftlichen Teil enthält. (3) Vor Beginn der schriftlichen Abiturprüfung werden die Prüflinge auf die Verfahren bei besonderen Vorkommnissen gemäß § 21 hingewiesen. (4) Die Aufgaben dürfen den Prüflingen erst bei Beginn der betreffenden Arbeit bekannt gegeben werden. Jede vorzeitige Bekanntgabe einer Prüfungsaufgabe oder ein Hinweis darauf führt zur Ungültigkeit dieses Prüfungsteils. (5) Die Prüfungsaufgaben werden jedem Prüfling schriftlich vorgelegt. Er bearbeitet die Aufgaben unter ständiger Aufsicht. (6) Die Prüfungszeit beträgt in den Kernfächern und dem Profil gebenden Fach fünf Zeitstunden, in einem weiteren schriftlichen Prüfungsfach vier Zeitstunden. Mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde dürfen diese Zeiten um höchstens eine Zeitstunde verlängert werden, wenn es zur Durchführung von Schülerexperimenten oder für gestalterische Aufgaben erforderlich ist. (7) Die Arbeitszeit beginnt mit der Aushändigung der schriftlichen Aufgabe. Können die Prüflinge zwischen verschiedenen Aufgaben wählen, beginnt die Arbeitszeit nach einer Frist, die 20 Minuten nicht überschreiten darf. Bei Experimenten, die von Lehrkräften durchgeführt werden, beginnt die Arbeitszeit nach Abschluss des Experiments. (8) Die Prüflinge dürfen bei den Arbeiten nur von der Schulaufsichtsbehörde genehmigte Hilfsmittel benutzen. Die Arbeiten werden auf Papier gefertigt, das die Schule stellt. Der Prüfling hat die Reinschrift mit allen Entwürfen und Aufzeichnungen abzugeben. § 12 Bewertung (1) Jede schriftliche Arbeit wird zunächst von der Fachlehrerin oder dem Fachlehrer des Prüfungsfaches (Erstgutachterin oder Erstgutachter) korrigiert, beurteilt und benotet. Sie oder er muss die Befähigung für die Laufbahn der Studienrätinnen oder Studienräte an Gymnasien und die Lehrbefähigung für das jeweilige Fach besitzen. Die zusammenfassende Beurteilung schließt mit einer der sechs Noten nach § 7 Abs. 2, die in Worten anzugeben ist. Die Notentendenz wird durch die einfache Punktzahl in Klammern dahinter vermerkt. (2) Bei gehäuften Verstößen gegen grammatische und orthographische Regeln oder bei schwerwiegenden Mängeln in der äußeren Form werden im Gesamturteil bis zu zwei Punkte der einfachen Wertung abgezogen. In Fächern, in denen Grammatik und Orthographie bereits in die Fachbeurteilung eingeflossen sind, führen nur noch schwerwiegende Mängel in der äußeren Form zu einem Punktabzug. (3) Jede Arbeit wird von einer Zweitgutachterin oder einem Zweitgutachter eigenständig korrigiert und benotet. Zweitgutachterin oder Zweitgutachter ist eine von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der Abiturprüfungskommission bestimmte Lehrkraft, die die Befähigung für die Laufbahn der Studienrätinnen oder Studienräte an Gymnasien und die Lehrbefähigung für das jeweilige Fach besitzt oder im Ausnahmefall eine andere fachkundige Lehrkraft. Die Schulaufsichtsbehörde muss eine Lehrkraft eines anderen Gymnasiums oder einer anderen Gemeinschaftsschule zur Zweitgutachterin oder zum Zweitgutachter bestimmen, wenn eine ausreichend qualifizierte Lehrkraft an der eigenen Schule nicht zur Verfügung steht oder andere wichtige Gründe es nahe legen. (4) Bei abweichender Benotung einer Arbeit durch Erstgutachterin oder Erstgutachter und Zweitgutachterin oder Zweitgutachter legt die Abiturprüfungskommission Note und Punktzahl fest. Sie kann eine weitere Lehrkraft mit der Lehrbefähigung in diesem Fach zur Beratung heranziehen. Kommt eine Mehrheit für eine bestimmte Punktzahl nicht zustande, setzt die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Abiturprüfungskommission unter Berücksichtigung der genannten Punktzahlen und der vorgetragenen Argumente das Ergebnis fest. (5) Schriftliche Prüfungsarbeiten werden der Schulaufsichtsbehörde auf Anforderung vorgelegt. Die Schulaufsichtsbehörde kann die Benotung aufheben und eine Neufestsetzung vornehmen. (6) Die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer kann vor der Bekanntgabe der Benotung an die Schülerinnen und Schüler in die Prüfungsarbeiten und die zugehörigen Gutachten Einsicht nehmen. Unterabschnitt 2: Mündliche und weitere Abiturprüfungen § 13 Zulassung Am Ende der Unterrichtszeit des vierten Schulhalbjahres der Qualifikationsphase entscheidet die Abiturprüfungskommission, ob die Schülerin oder der Schüler unter Einbeziehung der im vierten Schulhalbjahr erbrachten Leistungen an der mündlichen Abiturprüfung teilnehmen kann. Die Prüfungskommission spricht die Zulassung zur mündlichen Abiturprüfung aus, wenn die Voraussetzungen für das Bestehen der Abiturprüfung gemäß § 20 noch gegeben sind. Bei Schülerinnen und Schülern, die nicht zugelassen werden können, gilt die Abiturprüfung als nicht bestanden. Eine Nichtzulassung ist der Schülerin oder dem Schüler und gegebenenfalls den Eltern schriftlich mitzuteilen (§ 31 SchulG). § 14 Wahl zusätzlicher mündlicher Prüfungsfächer (1) Die Ergebnisse der schriftlichen Prüfungsfächer werden den Prüflingen durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Abiturprüfungskommission oder durch ein von ihr oder ihm beauftragtes Mitglied mindestens eine Woche, jedoch frühestens am sechsten Unterrichtstag vor Beginn der mündlichen Prüfung mitgeteilt. Der Sonnabend wird nicht als Unterrichtstag gezählt. Bewegliche Ferientage haben keine Verlängerung der Frist nach Absatz 1 zur Folge. Nach der Mitteilung haben die Prüflinge bis zur mündlichen Prüfung unterrichtsfrei. (2) Nach Mitteilung der Ergebnisse der schriftlichen Prüfungsarbeiten und Aushändigung der Zeugnisse für das vierte Schulhalbjahr der Qualifikationsphase ist den Prüflingen Gelegenheit zu geben, sich durch die Klassenlehrerin oder den Klassenlehrer und die Prüferin oder den Prüfer beraten zu lassen, insbesondere über die Zuwahl mündlicher Prüfungen. Die Beratung darf sich nicht auf spezielle Inhalte der Prüfungsaufgaben beziehen. (3) Die Schülerinnen und Schüler werden in einem Prüfungsfach mündlich geprüft. (4) In den schriftlich geprüften Fächern finden mündliche Prüfungen nur auf Antrag des Prüflings statt. Der Prüfling hat den Antrag innerhalb der beiden ersten Unterrichtstage nach Mitteilung des Ergebnisses der schriftlichen Prüfung zu stellen. Die Entscheidung des Prüflings ist verbindlich. § 15 Fachausschuss (1) Für jede mündliche Prüfung und jede Präsentationsprüfung wird ein Fachausschuss gebildet. Jedem Fachausschuss gehören an: 1. eine Vorsitzende oder ein Vorsitzender 2. eine Prüferin oder ein Prüfer 3. eine Schriftführerin oder ein Schriftführer 4. und eine Fachbeisitzerin oder ein Fachbeisitzer. Die oder der Vorsitzende der Abiturprüfungskommission oder die Schulleiterin oder der Schulleiter kann als zusätzliches Mitglied einem Fachausschuss beitreten. Die Schulaufsichtsbehörde kann auch Lehrkräfte eines anderen Gymnasiums oder einer anderen Gemeinschaftsschule zu Mitgliedern eines Fachausschusses bestellen. (2) Den Vorsitz in einem Fachausschuss hat die oder der Vorsitzende der Abiturprüfungskommission oder die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine von dieser oder diesem bestimmte Lehrkraft der Schule mit der Befähigung für die Laufbahn der Studienrätinnen oder Studienräte an Gymnasien. (3) Prüferin oder Prüfer soll die Fachlehrerin oder der Fachlehrer des vierten Schulhalbjahres der Qualifikationsphase oder beim Kolloquium die das Seminar oder die Präsentation betreuende Lehrkraft sein. Sie oder er soll die Befähigung für die Laufbahn der Studienrätinnen oder Studienräte an Gymnasien und die Lehrbefähigung für das jeweilige Fach besitzen. Im Falle der Verhinderung bestimmt die oder der Vorsitzende der Abiturprüfungskommission eine andere Lehrkraft der Schule mit der Lehrbefähigung für dieses Fach zur Prüferin oder zum Prüfer. (4) Schriftführerin oder Schriftführer und Fachbeisitzerin oder Fachbeisitzer sind Lehrkräfte, die die Befähigung für die Laufbahn der Studienrätinnen oder Studienräte an Gymnasien und die Lehrbefähigung für das jeweilige Fach besitzen. Im Ausnahmefall können auch andere fachkundige Lehrkräfte eingesetzt werden. Schriftführerin oder Schriftführer und Fachbeisitzerin oder Fachbeisitzer werden von der oder dem Vorsitzenden der Abiturprüfungskommission aus dem Kollegium der Schule berufen. In Ausnahmefällen kann auf die Berufung einer Fachbeisitzerin oder eines Fachbeisitzers verzichtet werden. (5) Ein Fachausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Nur die Mitglieder des Fachausschusses sind stimmberechtigt; sie sind zur Stimmabgabe verpflichtet. § 9 Abs. 3 Satz 5 gilt entsprechend. (6) Gegen die Entscheidungen des Fachausschusses kann dessen Vorsitzende oder Vorsitzender Einspruch erheben. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. Über den Einspruch entscheidet die Abiturprüfungskommission. § 16 Verfahren (1) Die mündliche Prüfung wird als Einzelprüfung durchgeführt. Sie dauert in der Regel 20 Minuten. Ist Sport viertes Prüfungsfach, umfasst die Prüfung einen fachpraktischen und einen theoretischen (mündlichen) Teil. Der fachpraktische Teil kann zeitlich vorgezogen werden. (2) Die mündliche Prüfung besteht aus zwei Aufgaben, die dem Prüfling zur Vorbereitung schriftlich vorgelegt werden. Die Aufgaben für die mündliche Prüfung stellt die Prüferin oder der Prüfer im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden des Fachausschusses. Die oder der Vorsitzende des Fachausschusses kann eine Änderung der Aufgabenstellung verlangen. Die Aufgaben, die unterrichtlichen Voraussetzungen und die sich daraus ergebenden fachlichen Anforderungen der Aufgaben werden den Mitgliedern des Fachausschusses drei Unterrichtstage vor der mündlichen Prüfung ausgehändigt. Die fachlichen Anforderungen richten sich nach den Lehrplänen für die gymnasiale Oberstufe. Die mündliche Prüfung darf keine inhaltliche Wiederholung der schriftlichen Leistungsnachweise der Qualifikationsphase oder der schriftlichen Prüfung sein. Sie darf sich nicht auf Sachgebiete eines Schulhalbjahres beschränken. Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf oder mit einer Behinderung ist Nachteilsausgleich zu gewähren. (3) Die Prüflinge bereiten sich unter Aufsicht einer Lehrkraft vor. Zur Vorbereitung darf der Prüfling nur das von der Schule gestellte Papier und die genehmigten Hilfsmittel benutzen. Die Vorbereitungszeit beträgt 30 Minuten. Mit Genehmigung der Abiturprüfungskommission darf die Vorbereitungszeit auf höchstens eine Zeit stunde verlängert werden, wenn dies für experimentelle oder gestalterische Aufgaben notwendig ist. Bei experimentellen Aufgaben übernimmt eine fachkundige Lehrkraft die Aufsicht und achtet auf die Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen. (4) Der Prüfling behandelt die ihm gestellten Aufgaben in selbst gewählter Reihenfolge zunächst in freiem Vortrag, bei dem er seine während der Vorbereitungszeit angefertigten Aufzeichnungen benutzen kann. In einem anschließenden Prüfungsgespräch soll er ergänzende oder weitergehende Kenntnisse und Fähigkeiten nachweisen. (5) Die oder der Vorsitzende des Fachausschusses sowie im Falle des § 15 Abs. 1 Satz 3 die oder der Vorsitzende der Abiturprüfungskommission und die Schulleiterin oder der Schulleiter können in die Prüfung eingreifen. Sie achten darauf, dass beide Aufgaben in angemessenem Umfang geprüft werden. Wenn der Verlauf der Prüfung es nahe legt, kann die oder der Vorsitzende des Fachausschusses zulassen, dass sich auch andere Mitglieder am Prüfungsgespräch beteiligen. (6) Nach jeder mündlichen Prüfung berät der Fachausschuss über Note und Punktwert. Die Prüferin oder der Prüfer schlägt zunächst eine Note vor, die protokolliert wird. Andere fachkundige Lehrkräfte, die bei der mündlichen Prüfung anwesend sind, können von der oder dem Vorsitzenden des Fachausschusses über ihre Beurteilung der mündlichen Leistung befragt werden. Nach der Beratung gibt jedes Mitglied, beginnend mit der Prüferin oder dem Prüfer, seine endgültige Bewertung in Note und Punktzahl an. (7) Das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist der nach Abs. 6 Satz 4 mit Mehrheit der Mitglieder festgesetzte Punktwert. Kommt diese für einen bestimmten Punktwert nicht zustande, setzt die oder der Vorsitzende des Fachausschusses unter Berücksichtigung der genannten Punktzahlen und der vorgetragenen Argumente das Ergebnis der Prüfung fest. (8) Im Ausnahmefall können dem Prüfling auf Vorschlag des Fachausschusses und mit Zustimmung der oder des Vorsitzenden der Abiturprüfungskommission oder auf deren oder dessen Vorschlag neue Aufgaben gestellt werden. (9) Vertreterinnen oder Vertreter der Schulaufsichtsbehörde können an den allgemeinen Beratungen, den mündlichen Prüfungen und den Beratungen in den Fachausschüssen teilnehmen. (10) Bei der mündlichen Abiturprüfung können bis zu je zwei Vertreterinnen und Vertreter des Schulelternbeirats und des Schulträgers sowie bis zu zwei Schülerinnen und Schüler des zweiten Schulhalbjahres der Qualifikationsphase anwesend sein, wenn der Prüfling eine schriftliche Einverständniserklärung gegeben hat. Mit Zustimmung der Abiturprüfungskommission oder auf Einladung der Schulaufsichtsbehörde können Lehrkräfte anderer Schulen an der mündlichen Prüfung teilnehmen. Die Vertreterinnen oder Vertreter des Schulelternbeirats, des Schulträgers und die Lehrkräfte können auch in den Beratungen über die Prüfungen anwesend sein. § 17 Präsentation (1) Eine Präsentation ist ein medienunterstützter Vortrag mit anschließendem Kolloquium; auch naturwissenschaftliche Experimente sowie musikalische oder künstlerische Darbietungen sind mögliche Bestandteile. Die Präsentation kann eine fachübergreifende Themenstellung umfassen, muss aber den Schwerpunkt in dem von der Schülerin oder dem Schüler gewählten Fach haben. (2) Die Aufgaben für die Präsentation stellt die Lehrkraft des dritten Schulhalbjahres der Qualifikationsphase im Benehmen mit der Abiturprüfungskommission. Die Schülerin oder der Schüler erhält die Aufgabe so, dass sie oder er vier Schulwochen Zeit zur Bearbeitung hat. Spätestens 10 Tage vor dem Kolloquium muss eine schriftliche Dokumentation über den geplanten Ablauf der Präsentation mit allen Präsentationsinhalten der Prüferin oder dem Prüfer übergeben werden. Sie ist nicht Grundlage der Beurteilung, sondern dient der Vorbereitung des Kolloquiums. Das Kolloquium findet vor dem Fachausschuss statt. (3) Die Präsentationsprüfung gliedert sich in: die selbstständige Präsentation durch die Schülerin oder den Schüler und das Kolloquium. Beide Teile umfassen je 15 Minuten. Bei der Bewertung der Präsentation ist eine Gesamtnote gemäß § 16 Abs. 7 festzulegen. § 18 Besondere Lernleistung (1) Eine „besondere Lernleistung“ kann 1. als fünftes Abiturprüfungsfach ins Abitur eingebracht werden oder 2. im Rahmen eines stattfindenden Seminars einen Leistungsnachweis aus einer schriftlichen Hausarbeit mit Präsentation ersetzen. Eine „besondere Lernleistung“ kann nur einmal eingebracht werden. Die Arbeit an der „besonderen Lernleistung“ ist auf ein Jahr begrenzt. Die Schule legt den Abgabetermin fest. Der Beginn der Arbeit sowie der Abgabetermin müssen in der schriftlichen Dokumentation vermerkt werden. (2) Die schriftliche Dokumentation soll nicht weniger als 20 und nicht mehr als 30 Seiten umfassen. Die Schülerin oder der Schüler fügt auf einem gesonderten Blatt die mit Unterschrift versehene Versicherung bei, dass die Arbeit ohne fremde Hilfe angefertigt worden ist und keine anderen als die angegebenen Hilfsmittel benutzt worden sind. Der Umfang der schriftlichen Dokumentation aus Wettbewerbsleistungen, die im Rahmen von Bundeswettbewerben erbracht werden, wird durch Erlass geregelt. (3) Gruppenarbeiten sind nicht zulässig; die individuelle „besondere Lernleistung“ kann aber aus der gemeinsamen Beschäftigung mehrerer Schülerinnen oder Schüler mit einem Problem oder Projekt erwachsen und in eine individuelle „besondere Lernleistung“ münden. (4) Für die Bewertung der besonderen Lernleistung wird ein Bewertungsausschuss nach Maßgabe des § 15 Abs. 1 bis 4 gebildet. Ihm gehören ferner die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Abiturprüfungskommission und eine weitere Fachlehrkraft als Zweitgutachterin oder Zweitgutachter an, sofern dies nicht die Fachbeisitzerin oder der Fachbeisitzer sind. Darüber hinaus kann ihr die Hochschullehrkraft angehören, die die Erbringung der besonderen Lernleistung mit betreut hat. Sie nimmt mit beratender Stimme teil. In jedem Fall soll eine Hochschullehrkraft, die eine „besondere Lernleistung“ mit betreut hat, einen Beurteilungsvorschlag formulieren, der in eine Bewertung nach Maßstäben der Hochschule mündet. Die Bestimmungen des § 12 gelten sinngemäß. Der Bewertungsausschuss stellt auch fest, ob die „besondere Lernleistung“ oder wesentliche Teile von ihr nicht bereits anderweitig im Rahmen der Schule angerechnet worden sind. (5) Das Kolloquium vor dem Bewertungsausschuss findet zwei bis fünf Wochen nach Abgabe der Dokumentation statt, spätestens aber bis zur Bekanntgabe der Noten der schriftlichen Abiturprüfung. Es dauert 30 Minuten. (6) Die Bewertung der „besonderen Lernleistung“ ergibt sich aus der schriftlichen Dokumentation und gegebenenfalls dem Produkt und der Präsentation im Kolloquium. Der Ausschuss bezieht den Beurteilungsbeitrag der Hochschullehrkraft bei der Notenfindung ein. Die Bewertung der schriftlichen Dokumentation wird dem Prüfling spätestens eine Woche vor dem Kolloquium mitgeteilt Die Teilnoten werden protokolliert, die Gesamtnote wird in freier Notenfindung ermittelt. (7) Die Note der besonderen Lernleistung wird der Schülerin oder dem Schüler unmittelbar nach der Beratung der Bewertungskommission im Anschluss an das Kolloquium mitgeteilt. Stellt die Bewertungskommission fest, dass die „besondere Lernleistung“ nicht selbstständig angefertigt wurde, wird gemäß § 21 Abs. 3 verfahren. Unterabschnitt 3: Ergebnis der Abiturprüfung § 19 Bestehen und Nichtbestehen (1) Die Abiturprüfung hat bestanden, wer die Voraussetzungen des § 20 erfüllt. Vor der Entscheidung über Bestehen oder Nichtbestehen wird der Prüfling, sofern er dies wünscht, von der Abiturprüfungskommission angehört. (2) Vor Abschluss der Sitzung der Abiturprüfungskommission darf den Prüflingen weder das Gesamtergebnis noch ein Teilergebnis der mündlichen Prüfung mitgeteilt werden. Die Beschlussfassung und Mitteilung kann jedoch vorgezogen werden, wenn sich im Verlauf der Prüfungen herausstellt, dass ein Prüfling nicht mehr bestehen kann. (3) Die oder der Vorsitzende der Abiturprüfungskommission teilt den Prüflingen das Ergebnis der Abiturprüfung mit. Eine bestandene Abiturprüfung kann nicht wiederholt werden. Prüflinge, die die Prüfung nicht bestanden haben, erhalten zusätzlich eine schriftliche Mitteilung, gegebenenfalls auch die Eltern (§ 31 SchulG). (4) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Abiturzeugnis nach dem Muster der Anlage 1. Die Durchschnittsnote ist nach Anlage 2 zu bilden. In Abschnitt I des Abiturzeugnisses sind die Bewertungen aller pflichtgemäß zu belegenden Fächer einzutragen, auf Wunsch der Schülerin oder des Schülers die Ergebnisse weiterer belegter Fächer außerhalb der Unterrichtspflicht. Die Bewertungen von Fächern, die nicht in die Gesamtqualifikation eingehen, sind in Klammern zu setzen. Falls Lateinkenntnisse oder Griechischkenntnisse erworben wurden, ist das im Abiturzeugnis zu vermerken. Die Bedingungen für die Zuerkennung dieses Vermerks richten sich nach den Lehrplänen für die Fächer Latein und Griechisch. Anl. (5) Schülerinnen und Schüler, die nach nicht bestandener Abiturprüfung die Schule verlassen, erhalten ein Abgangszeugnis nach dem Muster der Anlage 3. Eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der nach erstmals nicht bestandener Abiturprüfung die Schule weiter besuchen will, tritt um eine Jahrgangsstufe zurück. Die nicht bestandene Abiturprüfung kann einmal wiederholt werden. Die erneute Meldung zur Abiturprüfung muss zwei Schulhalbjahre nach der Meldung zur Abiturprüfung, die nicht bestanden wurde, erfolgen. Maßgebend für den Nachweis bei der Meldung zur Wiederholungsprüfung sind die Leistungen des wiederholten dritten und vierten Schulhalbjahres. § 20 Ermittlung der Gesamtqualifikation (1) Die Gesamtqualifikation ergibt sich aus der Addition der Punktsummen 1. bestimmter Halbjahresleistungen in den Fächern (Block I) und 2. der Abiturprüfung (Block II). (2) In Block I gehen 40 in den vier Schulhalbjahren erzielte Einzelergebnisse in einfacher Wertung aus der Qualifikationsphase ein. Insgesamt müssen mindestens 200 Punkte und dabei 32-mal mindestens jeweils fünf Punkte in einfacher Wertung erreicht worden sein. Dabei dürfen nicht mehr als vier Leistungen unter fünf Punkten aus einem Aufgabenfeld stammen. Keine der Leistungen darf 0 Punkte betragen. Eine „besondere Lernleistung“ aus der Qualifikationsphase kann mit bis zu 15 Punkten in einfacher Wertung eingehen. (3) In Block I einzubringen sind mindestens die Ergebnisse der Qualifikationsphase aus vier Schulhalbjahren 1. in den Abiturfächern 2. in dem Kernfach, das nicht als Abiturfach gewählt ist darüber hinaus ist sicher zu stellen, dass darunter sich befinden 1. fünf Ergebnisse aus Naturwissenschaften, von denen eins durch ein Ergebnis aus dem Fach Informatik ersetzt werden kann 2. vier Ergebnisse aus den Profil ergänzenden Fächern 3. zwei Ergebnisse aus dem ästhetischen Bereich (Kunst oder Musik oder Darstellendes Spiel) 4. zwei Ergebnisse der Fremdsprache, die nicht Kernfach ist 5. zwei Ergebnisse Geschichte 6. drei Ergebnisse aus der Fächergruppe Geographie und Wirtschaft/Politik 7. zwei Ergebnisse Religion oder Philosophie. (4) Um auf die Gesamtzahl von 40 Ergebnissen in Block I zu kommen, kann sich die Schülerin oder der Schüler weitere Leistungen aus dem ersten bis vierten Schulhalbjahr der Qualifikationsphase frei auswählen. Darunter können maximal drei Ergebnisse aus dem Fach Sport einfließen. Sollen die Ergebnisse der in der Einführungsphase neu begonnenen Fremdsprache eingebracht werden, müssen die Leistungen aus dem dritten und oder vierten Schulhalbjahr stammen. (5) Die Schülerinnen und Schüler teilen am Ende des vierten Schulhalbjahres der Qualifikationsphase schriftlich mit, welche Halbjahresleistungen in Block I der Gesamtqualifikation eingehen sollen. (6) In Block II gehen die Prüfungsleistungen der fünf Prüfungsfächer gemäß § 8 in vierfacher Wertung ein. Insgesamt müssen mindestens 100 Punkte und in mindestens drei Prüfungsfächern jeweils mindestens 5 Punkte in einfacher Wertung erzielt worden sein. Wird eine Schülerin oder ein Schüler in einem Prüfungsfach schriftlich und mündlich geprüft, wird insgesamt die Punktzahl der schriftlichen Leistung doppelt, die der mündlichen Leistung einfach gezählt. (7) Ein Punktausgleich zwischen den zwei Blöcken erfolgt nicht. Ein Ergebnis kann nur einmal eingebracht werden. Wenn eine der vorgeschriebenen Mindestpunktzahlen nicht erreicht ist, ist die Prüfung auch dann nicht bestanden, wenn keine mangelhaften Einzelleistungen vorliegen. (8) Im Block I können maximal 600 Punkte erreicht werden, im Block II 300. Aus den in Block I und II erreichten addierten Punktzahlen wird die Abiturdurchschnittsnote nach der Umrechnungstabelle in Anlage 2 errechnet. Die Berechnung der Punktzahl in Block I und II erfolgt nach den Berechnungsformeln in Anlage 4. Unterabschnitt 4: Gemeinsame Bestimmungen § 21 Besondere Vorkommnisse (1) Erkrankt ein Prüfling unmittelbar vor oder während der Abiturprüfung, kann er auf Beschluss der Abiturprüfungskommission bei unverzüglicher Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung die gesamte Prüfung oder den noch fehlenden Teil nachholen. Falls sich ein Prüfling wegen Krankheit unfähig zur Prüfung fühlt, kann er dies noch vor jedem Prüfungsteil, jedoch nicht mehr nach Bekanntgabe der zu bearbeitenden Aufgaben geltend machen. Eine ärztliche Bescheinigung ist unverzüglich vorzulegen. Die oder der Vorsitzende der Abiturprüfungskommission kann in Zweifelsfällen vom Prüfling die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses fordern. (2) Die Abiturprüfung gilt als nicht bestanden, wenn ein Prüfling 1. nach Beginn der schriftlichen Prüfung aus Gründen zurücktritt, die er selbst zu vertreten hat; 2. Teile der schriftlichen oder mündlichen Prüfung aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, versäumt; 3. die Aufgaben unbearbeitet zurückgibt; 4. von der Prüfung nach Absatz 3 oder 4 ausgeschlossen wird. (3) Die Abiturprüfungskommission kann für eine Schülerin oder einen Schüler, die oder der täuscht, zu täuschen versucht oder bei einem Täuschungsversuch hilft, eine Wiederholung des betreffenden Prüfungsteils anordnen oder sie oder ihn von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausschließen. Der Prüfling setzt die Prüfung bis zur Entscheidung der Abiturprüfungskommission fort. (4) Behindert ein Prüfling durch sein Verhalten die Prüfung so schwerwiegend, dass es nicht möglich ist, seine Prüfung oder die anderer Prüflinge ordnungsgemäß durchzuführen, kann er durch die Abiturprüfungskommission von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden. § 22 Niederschriften (1) Über die Sitzungen der Abiturprüfungskommission und der Fachausschüsse einschließlich der fachpraktischen Prüfung im Fach Sport sowie über den Verlauf der schriftlichen und mündlichen Abiturprüfungen sind Niederschriften zu fertigen. (2) Den Niederschriften der mündlichen Prüfungen, Präsentationen und Kolloquien vor den Fachausschüssen muss neben dem Verlauf auch die Ermittlung des Ergebnisses nach § 16 Abs. 6 und 7 zu entnehmen sein. (3) Die Niederschriften sind von den jeweiligen Vorsitzenden und Schriftführerinnen und Schriftführern, bei schriftlichen Prüfungen von den Aufsicht führenden Lehrkräften zu unterzeichnen. § 23 Erwerb der Fachhochschulreife (schulischer Teil) (1) Schülerinnen und Schüler der gymnasialen Oberstufe können am Ende des zweiten Schulhalbjahres der Qualifikationsphase die Fachhochschulreife (schulischer Teil) erwerben. Wenn sie die Schule ohne Erreichen der Allgemeinen Hochschulreife verlassen, wird ihnen auf Antrag hierüber ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 5 ausgestellt. Bei einer Wiederholung des Schuljahres gelten die Ergebnisse des ersten Durchgangs als nicht erbracht. Zum Erreichen der Fachhochschulreife (schulischer Teil) kann die Höchstdauer des Besuchs der Oberstufe beansprucht werden. (2) Voraussetzung für den Erwerb der Fachhochschulreife (schulischer Teil) ist, dass die Schülerin oder der Schüler 1. Unterricht in zwei zeitlich aufeinander folgenden Schulhalbjahren der Qualifikationsphase belegt hat. 2. in 19 Halbjahresleistungen mindestens 95 Punkte erzielt hat, in 12 mindestens jeweils fünf Punkte in einfacher Wertung und nicht mehr als zwei Leistungen unter fünf Punkten aus einem Aufgabenfeld stammen. 3. bei den Ergebnissen, die aus dem Unterricht auf erhöhtem Anforderungsniveau stammen, mindestens zwei Schulhalbjahresergebnisse mit je fünf Punkten in einfacher Wertung erreicht hat. (3) Unter den nach Absatz 2 anzurechnenden Halbjahresleistungen müssen jeweils zwei enthalten sein aus: 1. Deutsch, 2. einer fortgeführten Fremdsprache, 3. Geschichte 4. Wirtschaft/Politik oder Geographie, 5. Mathematik 6. einer Naturwissenschaft 7. dem Profil gebenden Fach und eine Halbjahresleistung aus: 1. Religion oder Philosophie 2. dem ästhetischen Bereich (Kunst oder Musik oder Darstellendes Spiel). In einem Fach können höchstens zwei Leistungen angerechnet werden. Leistungen, die mit null Punkten bewertet worden sind, können nicht angerechnet werden. Von themengleichem Unterricht kann nur eine Leistung angerechnet werden. (4) Aus der Bewertung der nach den Absätzen 2 und 3 anzurechnenden Leistungen wird eine Gesamtpunktzahl und nach Anlage 6 eine Durchschnittsnote ermittelt. (5) Schülerinnen oder Schüler, die am Ende des zweiten Schulhalbjahres der Qualifikationsphase die in Absatz 2 genannten Bedingungen nicht erfüllen und nicht um eine Jahrgangsstufe zurücktreten müssen, können am Ende des dritten Schulhalbjahres die Fachhochschulreife erwerben, wenn sie diese Bedingungen, einschließlich der Unterrichtsverpflichtungen in den Fächern der drei Aufgabenfelder, allein mit den Leistungen des zweiten und dritten Schulhalbjahres erfüllen. Dies gilt unter den gleichen Voraussetzungen für Schülerinnen und Schüler am Ende des vierten Schulhalbjahres entsprechend hinsichtlich der im dritten und vierten Schulhalbjahr erbrachten Leistungen. Statt der in Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 genannten Fremdsprache kann auch die in der Einführungsphase neu begonnene Fremdsprache eingebracht werden; die Leistungen müssen dann jedoch aus dem dritten und vierten Schulhalbjahr stammen. (6) Auch für Schülerinnen und Schüler, die nach Absatz 5 den Erwerb der Fachhochschulreife anstreben, bleiben die Unterrichtverpflichtungen nach den §§ 6 und 7 unberührt. (7) Für Schülerinnen und Schüler, die um eine Jahrgangsstufe zurücktreten, ohne die Bedingungen für den Erwerb der Fachhochschulreife erfüllt zu haben, dürfen nur Fächer zur Feststellung der Fachhochschulreife herangezogen werden, die ausschließlich in zwei aufeinander folgenden Schulhalbjahren besucht wurden. Bei Rücktritt am Ende des ersten Jahres der Qualifikationsphase setzt der Erwerb der Fachhochschulreife die Wiederholung des ganzen Schuljahres voraus, bei späterem Rücktritt ist ihr Erwerb bereits nach einem wiederholten Schulhalbjahr möglich. (8) Die Gesamtpunktzahl, die sich aus der Bewertung der Ergebnisse der Qualifikationsphase nach Absatz 2 ergibt, wird entsprechend der Anlage 6 in die Durchschnittsnote N umgerechnet; mindestens 95, höchstens 285 Punkte sind zu erzielen. Eine Punktzahl über 260 ergibt die Durchschnittsnote 1,0. Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma errechnet; es wird nicht gerundet. (9) Falls Lateinkenntnisse oder Griechischkenntnisse erworben wurden, ist das im Zeugnis zu vermerken. Die Bedingungen für die Zuerkennung dieses Vermerks richten sich nach den Lehrplänen für die Fächer Latein und Griechisch. § 24 Anlagen Die Anlagen 1 bis 6 sind Bestandteil dieser Verordnung. Abschnitt III: Übergangs- und Schlussbestimmungen § 25 Übergangs- und Schlussbestimmungen (1) Diese Landesverordnung tritt am 1. August 2008 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Juli 2013 außer Kraft. (2) Mit Ablauf des 31. Juli 2008 treten 1. die Landesverordnung über die Gestaltung der Oberstufe der Gymnasien und Gesamtschulen in Schleswig-Holstein vom 21. Dezember 1998 (NBI. MBWFK. Schl.-H. 1999 S. 8), geändert durch die Verordnung vom 23. April 2002 (NBI. MBWFK. Schl.-H. S. 311), und 2. die Landesverordnung über die Abiturprüfung für die gymnasiale Oberstufe vom 14. Dezember 1999 (NBl. MBWFK. 2000 S. 10), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. Dezember 2005 (NBl. MBF. 2006 S. 9), außer Kraft. Abweichend hiervon finden die in Satz 1 genannten Verordnungen bis zum Abschluss des Bildungsganges Anwendung für die Schülerinnen und Schüler, die sich im Schuljahr 2008/2009 in der Jahrgangsstufe 12 und 13 befinden. Treten Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 12 des Schuljahres 2008/2009 in diesem oder im nachfolgenden Schuljahr gemäß § 2 Abs. 7 in die Jahrgangsstufe 11 oder 12 zurück, findet Satz 2 keine Anwendung. (3) Diese Verordnung ist bis zum Ablauf des 31. Juli 2010 auch auf Gesamtschulen mit der Maßgabe anzuwenden, dass 1. die Jahrgangsstufen 11 bis 13 die gymnasiale Ober stufe bilden und 2. Schülerinnen und Schüler mit der Versetzung in die Oberstufe zum Besuch der gymnasialen Oberstufe berechtigt sind. § 4 Abs. 1 Satz 3 findet bis 31. Juli 2010 auch auf Gesamtschulen Anwendung. Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden. Kiel, 2. Oktober 2007 |
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