Übergang an die weiterführenden allgemein bildenden Schulen zum Schuljahr 2017/18 Seite drucken

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Übergang an die weiterführenden allgemein bildenden Schulen zum Schuljahr 2018/19
Erlass des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 28. Juli 2017 - III 251
(NBI.MBF Schl.-H. 2017 S. 262)

I. Ziel des Erlasses
Gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 Schulgesetz können die Eltern im Rahmen der von der Schulaufsichtsbehörde nach Anhörung des Schulträgers festgesetzten Aufnahmemöglichkeiten aus dem vorhandenen Angebot an weiterführenden allgemein bildenden Schulen wählen. Dieser Erlass dient der Koordinierung des Verfahrens und der Bekanntgabe verbindlich einzuhaltender Termine. Zudem sollen die Regelungen dieses Erlasses dem grundsätzlichen Recht auf freie Schulwahl auch der Kinder
mit sonderpädagogischem Förderbedarf Wirksamkeit verschaffen und gleichzeitig sicherstellen, dass sie einen Platz an der Schule erhalten, an der ihrem individuellen Förderbedarf am besten entsprochen werden kann.
Nach § 2 der Landesverordnung über Gemeinschaftsschulen (GemVO) vom 18. Juni 2014 (NBl. MBW. S.151), § 2 der Landesverordnung über die Sekundarstufe I der Gymnasien (Schulartverordnung Gymnasien - SAVOGym) vom 18. Juni 2014 (NBl.MBW. S.158), § 6 und 7 der Landesverordnung über Grundschulen (GrVO) vom 10. Mai 2017 (NBl. MSB. S. 152) sowie § 5 ff. der Landesverordnung über sonderpädagogische Förderung (SoFVO) vom 20. Juli 2007 (letzte Änderung vom 28. Februar 2013, NBl. MBW. S. 60) werden die Termine für das Verfahren des Übergangs in die weiterführenden Schulen wie folgt festgesetzt:

II. Verfahren für Kinder ohne sonderpädagogischen Förderbedarf

1. Information der Eltern
Die Klassenlehrerinnen und Klassenlehrer der Jahrgangsstufe 4 in der Grundschule unterrichten bis spätestens zum 19. Januar 2018 (§ 7 der GrVO) die Eltern über den Ablauf des Informations- und Anmeldeverfahrens in allen weiterführenden allgemein bildenden Schulen.
2. Entwicklungsbericht
Mit dem Zeugnis bzw. als Zeugnis (lt. Erlass des MBW vom 18. Juni 2014: Entwicklungsbericht zum Übergang an die weiterführenden allgemein bildenden Schulen; NBl. MBW. S. 146) zum Schulhalbjahr erhalten die Eltern einen Entwicklungsbericht (§ 6 und 7 der GrVO).

Zu Beginn des zweiten Halbjahres laden die Klassenlehrerinnen und Klassenlehrer die Eltern gemeinsam mit ihrem Kind zu einer verpflichtenden Einzelberatung ein und besprechen mit ihnen den Entwicklungsbericht. Die Lehrkräfte beraten die Eltern hinsichtlich der Wahl der Schularten Gemeinschaftsschule und Gymnasium und geben diesbezüglich eine Empfehlung.

3. Information der weiterführenden allgemein bildenden Schulen
Die untere Schulaufsichtsbehörde teilt den Schulleitungen der Grundschulen die Beratungstermine der aufnehmenden Schulen bis zum 10. Januar 2018 mit. In den aufnehmenden Schulen erfolgen Informationsveranstaltungen bis zum 23. Februar 2018. Hier stellen sich die einzelnen Schulen der Schularten mit ihren spezifischen Zielen, Anforderungen und Arbeitsweisen vor.

4. Individuelle Beratung der Eltern durch die weiterführenden allgemein bildenden Schulen
Die Schulen ermöglichen auf Wunsch der Eltern eine individuelle Beratung bis zum 23. Februar 2018.

5. Anmeldezeitraum
Die Eltern melden ihr Kind bei der Schule im Anmeldezeitraum vom 26. Februar bis zum 7. März 2018 an.
Eine Verkürzung oder Ausweitung dieses Anmeldezeitraums ist nicht zulässig.

III. Verfahren für Kinder mit sonderpädagogischen Förderbedarf

1. Information der Eltern
Am Ende des ersten Schulhalbjahres der Jahrgangsstufe 4 informieren die Förderzentren die Eltern über die Regelungen zum bevorstehenden Schulwechsel und über die in Frage kommenden weiterführenden allgemein bildenden Schulen oder ggf. Förderzentren. Die Eltern äußern gegenüber dem zuständigen Förderzentrum einen Erst-, einen Zweit- und einen Drittwunsch für eine Schule, die ihr Kind künftig besuchen soll. Die Eltern können die Informationsangebote der weiterführenden allgemein
bildenden Schulen in Anspruch nehmen (siehe II. 3); eine Anmeldung dort ist aber nicht erforderlich.

2. Koordinierung
Zuständig für die Koordinierung ist jeweils das Schulamt, das diese Aufgabe ggf. an die Leitung eines Förderzentrums delegieren kann. Die Koordinierung erfolgt in zwei Schritten:

a. Koordinierung von Schulplätzen
Mit den Schulleiterinnen und Schulleitern der vor Ort vorhandenen weiterführenden allgemein bildenden Schulen und deren Schulaufsicht werden Kontingente der jeweils von einer Schule aufzunehmenden Kinder
mit einem sonderpädagogischen Förderbedarf festgelegt. Grundlage dafür sind insbesondere Informationen der Förderzentren über die Schülerzahl, die bestehenden Förderschwerpunkte und die Elternwünsche bezüglich
der weiterführenden Schule sowie ggf. Besonderheiten der Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die aktuell die Jahrgangsstufe 4 besuchen. Dabei sind die personenbezogenen Daten der Kinder und Eltern
zu anonymisieren (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 6 Landesdatenschutzgesetz).

b. Koordinierung des individuellen Förderbedarfs
Das zuständige Schulamt oder das zuständige Förderzentrum koordiniert gemäß § 5 Abs. 2 der Landesverordnung über sonderpädagogische Förderung den individuellen Förderbedarf des einzelnen Kindes in
Bezug auf den vorhandenen Schulplatz, an dem diesem Förderbedarf gemäß § 24 Abs. 3 SchulG am besten entsprochen werden kann. Dabei ist nach Möglichkeit der gemäß Ziffer 1 geäußerte Elternwille maßgeblich zu
berücksichtigen. Das zuständige Schulamt informiert nach der insofern erfolgten Ermittlung des geeigneten Schulplatzes die Leiterin oder den Leiter der weiterführenden allgemein bildenden Schule über die geplante Zuweisung. Die Koordinierung ist vor Beginn des unter II. 5 festgelegten Anmeldezeitraums abzuschließen.

c. Förderausschuss
Sollte im Rahmen der Koordinierung kein einvernehmliches Ergebnis erzielt werden können, wird ein Förderausschuss einberufen und das Verfahren gemäß § 6 ff. der Landesverordnung über sonderpädagogische Förderung fortgesetzt.

3. Zuweisung durch das Schulamt
Auf der Grundlage des individuellen Koordinierungsergebnisses wird die Schülerin oder der Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf gemäß § 24 Abs. 3 Schulgesetz durch das Schulamt der Schule zugewiesen, in der ihrem oder seinem Förderbedarf am besten entsprochen werden kann. Dies erfolgt auch, wenn dabei dem gemäß Ziffer 1 geäußerten Elternwillen entsprochen werden kann. In dem Zuweisungsbescheid des Schulamtes wird jeweils darauf hingewiesen, dass
die Zuweisung im Einvernehmen mit der Schulaufsicht der aufnehmenden Schule erfolgt.

IV. Hinweise zu Aufnahme- und Ablehnungsbescheiden und einzuhaltenden Terminen:
bis zum 10. Januar 2018 (Mi) Mitteilung der Beratungstermine der aufnehmenden Schulen bis zum 10. Januar 2018 durch die untere Schulaufsichtsbehörde an die Schulleitungen der Grundschulen
bis zum 19. Januar 2018 (Fr) Information der Eltern über den Ablauf des Informations- und Anmeldeverfahrens
durch die Klassenlehrer/innen an den Grundschulen
bis zum 23. Februar 2018 (Fr) verpflichtende Einzelberatung zum Entwicklungsbericht
Koordinierung der Kinder mit sonderpädagogischen Förderbedarf
Informationsveranstaltungen und Beratungen der weiterführenden Schulen
26. Februar (Mo)
bis 7. März 2018 (Mi)
Anmeldungen an den weiterführenden Schulen
bis zum 14. März 2018
(Mi)
Aufnahmeentscheidungen der erstgewünschten Schulen
14. März 2018 (Mi) • Versand von Aufnahmebescheiden über die Erstwünsche
• Versand von Ablehnungsbescheiden für das A-Verfahren (mit folgender Empfehlung: „Damit Sie im 2. Aufnahmeverfahren mit berücksichtigt werden können, empfehlen wir Ihnen eine Anmeldung bis zum 21. März 2018.“)
• Weiterleitung der Anmeldeunterlagen an die mit zweiter Priorität gewünschten Schulen
• Rückmeldung über den Stand des Aufnahmeverfahrens an die Schulaufsicht
21. März 2018 (Mi)  • Aufnahmeentscheidungen der mit zweiter Priorität gewünschten Schulen
• Versand von Aufnahmebescheiden der mit zweiter Priorität gewünschten Schulen und • Ablehnungsbescheiden für das A-Verfahren (mit folgender Empfehlung: „Damit Sie im 3. Aufnahmeverfahren mit berücksichtigt werden können, empfehlen wir Ihnen eine Anmeldung bis zum 28. März 2018.“)
• Weiterleitung der Anmeldeunterlagen an die mit dritter Priorität gewünschte Schule
• Rückmeldung über den Stand des Aufnahmeverfahrens an die Schulaufsicht
28. März 2018 (Mi) • Aufnahmeentscheidungen der mit dritter Priorität gewünschten Schulen
• Versand von Aufnahme- und Ablehnungsbescheiden
• Weiterleitung aller noch verbliebenen Anmeldeunterlagen an das jeweilige Schulamt der Kreise bzw. kreisfreien Städte und
• Rückmeldung über den Stand des Aufnahmeverfahrensdruck (Anlage) an die zuständige Schulaufsicht
ab 02. April 2018
(Mo)
• Ermittlung der von den Eltern gewünschten Schulart für die Festlegung der zustän-
digen Schulen durch die Schulämter und
• Versand der Anmeldeunterlagen an die jeweils zuständige Schulaufsicht
• Nennung der zuständigen Schule durch Schulämter bzw. oberste Schulaufsicht
Osterferien vom 29. März bis 13. April 2018
Hinweis: In jedem Stand des Verfahrens dokumentiert die Schulleiterin bzw. der Schulleiter den Verbleib der Unterlagen und hält fest, an welche Schule die Anmeldeunterlagen weitergeleitet wurden.
Anlage  

Rückmeldung an die zuständige Schulaufsicht über den Stand des Aufnahmeverfahrens


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Übergang an die weiterführenden allgemein bildenden Schulen zum Schuljahr 2017/18

Erlass des Ministeriums für Schule und Berufsbildung vom 28. Juni 2016 - III 251
(NBI.MSB Schl.-H. 2016 S. 136)

I. Ziel des Erlasses

Gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 Schulgesetz können die Eltern im Rahmen der von der Schulaufsichtsbehörde nach Anhörung des Schulträgers festgesetzten Aufnahmemöglichkeiten aus dem vorhandenen Angebot an weiterführenden allgemein bildenden Schulen wählen.

Dieser Erlass dient der Koordinierung des Verfahrens und der Bekanntgabe verbindlich einzuhaltender Termine. Zudem sollen die Regelungen dieses Erlasses dem grundsätzlichen Recht auf freie Schulwahl auch der Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf Wirksamkeit verschaffen und gleichzeitig sicherstellen, dass sie einen Platz an der Schule erhalten, an der ihrem individuellen Förderbedarf am besten entsprochen werden kann.

Nach § 2 der Landesverordnung über Gemeinschaftsschulen (GemVo) vom 18. Juni 2014 (NBl. MBW.S.151), § 2 der Landesverordnung über die Sekundarstufe I der Gymnasien (Schulartverordnung Gymnasien- SAVOGym) vom 18. Juni 2014 (NBl. MBW. S.158), § 6 und 7 der Landesverordnung über Grundschulen vom 22. Juni 2007 (letzte Änderung vom 18. Juni 2014,NBl. MBW. S.143) sowie § 5 ff. der Landesverordnung über sonderpädagogische Förderung (SoFVO) vom 20. Juli 2007 (letzte Änderung vom 28. Februar 2013, NBl. MBW. S. 60) werden die Termine für das Verfahren des Übergangs in die weiterführenden Schulen wie folgt festgesetzt:

II. Verfahren für Kinder ohne sonderpädagogischen Förderbedarf

1. Information der Eltern

Die Klassenlehrerinnen und Klassenlehrer der Jahrgangsstufe 4 in der Grundschule unterrichten bis spätestens zum 20. Januar 2017 (§ 7 der Landesverordnung über Grundschulen) die Eltern über den Ablauf des Informations- und Anmeldeverfahrens in allen weiterführenden allgemein bildenden Schulen.

2. Entwicklungsbericht

Mit dem Zeugnis bzw. als Zeugnis (lt. Erlass des MBW vom 18. Juni 2014: Entwicklungsbericht zum Übergang an die weiterführenden allgemein bildenden Schulen; NBl. MBW. S.146) zum Schulhalbjahr erhalten die Eltern einen Entwicklungsbericht (§ 6 und 7 der Landesverordnung über Grundschulen). Zu Beginn des zweiten Halbjahres laden die Klassenlehrerinnen und Klassenlehrer die Eltern gemeinsam mit ihrem Kind zu einer verpflichtenden Einzelberatung über den Entwicklungsbericht und die weitere schulische Laufbahn ein; die Lehrkräfte beraten die Eltern hinsichtlich der Wahl einer Schule bzw. der Schulart.

3. Information der weiterführenden allgemein bildenden Schulen

Die untere Schulaufsichtsbehörde teilt den Schulleitungen der Grundschulen die Beratungstermine der aufnehmenden Schulen bis zum 10. Januar 2017 mit. In den aufnehmenden Schulen erfolgen Informationsveranstaltungen bis zum 24. Februar 2017. Hier stellen sich die einzelnen Schulen der Schularten mit ihren spezifischen Zielen, Anforderungen und Arbeitsweisen vor.

4. Individuelle Beratung der Eltern durch die weiterführenden allgemein bildenden Schulen

Die Schulen ermöglichen auf Wunsch der Eltern eine individuelle Beratung bis zum 24. Februar 2017.

5. Anmeldezeitraum

Die Eltern melden ihr Kind bei der Schule im Anmeldezeitraum vom 27. Februar bis zum 8. März 2017 an. Eine Verkürzung oder Ausweitung dieses Anmeldezeitraums ist nicht zulässig.

III. Verfahren für Kinder mit sonderpädagogischen Förderbedarf

1. Information der Eltern

Am Ende des ersten Schulhalbjahres der Jahrgangsstufe 4 informieren die Förderzentren die Eltern über die Regelungen zum bevorstehenden Schulwechsel und über die in Frage kommenden weiterführenden allgemein bildenden Schulen. Die Eltern äußern gegenüber dem zuständigen Förderzentrum einen Erst-, einen Zweit- und einen Drittwunsch für eine Schule, die ihr Kind künftig besuchen soll. Die Eltern können die Informationsangebote der weiterführenden allgemein
bildenden Schulen in Anspruch nehmen (siehe II. 3); eine Anmeldung dort ist aber nicht erforderlich.

2. Koordinierung

Zuständig für die Koordinierung ist jeweils das Schulamt, das diese Aufgabe ggf. an die Leitung eines Förderzentrums delegieren kann. Die Koordinierung erfolgt in zwei Schritten:

a. Koordinierung von Schulplätzen

Mit den Schulleiterinnen und Schulleitern der vor Ort vorhandenen weiterführenden allgemein bildenden Schulen und deren Schulaufsicht werden Kontingente der jeweils von einer Schule aufzunehmenden Kinder mit einem sonderpädagogischen Förderbedarf festgelegt. Grundlage dafür sind insbesondere Informationen der Förderzentren über die Schülerzahl, die bestehenden Förderschwerpunkte und die Elternwünsche bezüglich der weiterführenden Schule sowie ggf. Besonderheiten der Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die aktuell die Jahrgangsstufe 4 besuchen. Dabei sind die personenbezogenen Daten der Kinder und Eltern zu anonymisieren (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 6 Landesdatenschutzgesetz).

b. Koordinierung des individuellen Förderbedarfs

Das zuständige Schulamt oder das zuständige Förderzentrum koordiniert gemäß § 5 Abs. 2 der Landesverordnung über sonderpädagogische Förderung den individuellen Förderbedarf des einzelnen Kindes in Bezug auf den vorhandenen Schulplatz, an dem diesem Förderbedarf gemäß § 24 Abs. 3 SchulG am besten entsprochen werden kann. Dabei ist nach Möglichkeit der gemäß Ziffer 1 geäußerte Elternwille maßgeblich zu berücksichtigen. Das zuständige Schul-
amt informiert nach der insofern erfolgten Ermittlung des geeigneten Schulplatzes die Leiterin oder den Leiter der weiterführenden allgemein bildenden Schule über die geplante Zuweisung. Die Koordinierung ist vor Beginn des unter II. 5 festgelegten Anmeldezeitraums abzuschließen.

c. Förderausschuss

Sollte im Rahmen der Koordinierung kein einvernehmliches Ergebnis erzielt werden können, wird ein Förderausschuss einberufen und das Verfahren gemäß § 6 ff. der Landesverordnung über sonderpädagogische Förderung fortgesetzt.

3. Zuweisung durch das Schulamt

Auf der Grundlage des individuellen Koordinierungsergebnisses wird die Schülerin oder der Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf gemäß § 24 Abs. 3 Schulgesetz durch das Schulamt der Schule zugewiesen, in der ihrem Förderbedarf am besten entsprochen werden kann. Dies erfolgt auch, wenn dabei dem gemäß Ziffer 1 geäußerten Elternwillen entsprochen werden kann. In dem Zuweisungsbescheid des Schulamtes wird jeweils darauf hingewiesen, dass die Zuweisung im Einvernehmen mit der Schulaufsicht der aufnehmenden Schule erfolgt.

IV. Hinweise zu Aufnahme- und Ablehnungsbescheiden und einzuhaltenden Terminen

bis zum 10. Januar 2017 (Di) Mitteilung der Beratungstermine der aufnehmenden Schulen bis zum 10. Januar 2017 durch die untere Schulaufsichtsbehörde an die Schulleitungen der Grundschulen
bis zum 24. Februar 2017 (Fr) verpflichtende Einzelberatung zum Entwicklungsbericht
  Koordinierung der Kinder mit sonderpädagogischen Förderbedarf
Informationsveranstaltungen und Beratungen der weiterführenden Schulen
27. Februar (Mo) bis 8. März 2017 (Mi) Anmeldungen an den weiterführenden Schulen
bis zum 16. März 2017 (Do) Aufnahmeentscheidungen der erstgewünschten Schulen
bis zum 16. März 2017 (Do) • Versand von Aufnahmebescheiden über die Erstwünsche
• Versand von Ablehnungsbescheiden für das A-Verfahren (mit folgender Empfehlung: „Damit Sie im 2. Aufnahmeverfahren mit berücksichtigt werden können, empfehlen wir Ihnen eine Anmeldung bis zum 23. März 2017.“)
• Weiterleitung der Anmeldeunterlagen an die mit zweiter Priorität gewünschten Schulen
• Rückmeldung über den Stand des Aufnahmeverfahrens an die Schulaufsicht
bis zum 24. März 2017 (Fr) • Aufnahmeentscheidungen der mit zweiter Priorität gewünschten Schulen
• Versand von Aufnahmebescheiden der mit zweiter Priorität gewünschten Schulen
• und Ablehnungsbescheiden für das A-Verfahren (mit folgender Empfehlung: „Damit Sie im 3. Aufnahmeverfahren mit berücksichtigt werden können, empfehlen wir Ihnen eine Anmeldung bis zum
30. März 2017.“)
• Weiterleitung der Anmeldeunterlagen an die mit dritter Priorität gewünschte Schule
• Rückmeldung über den Stand des Aufnahmeverfahrens an die Schulaufsicht
bis zum 31. März 2017 (Fr) • Aufnahmeentscheidungen der mit dritter Priorität gewünschten Schulen
• Versand von Aufnahme- und Ablehnungsbescheiden
• Weiterleitung aller noch verbliebenen Anmeldeunterlagen an das jeweilige Schulamt der Kreise bzw. kreisfreien Städte und
• Rückmeldung über den Stand des Aufnahmeverfahrensdruck (Anlage) an die zuständige Schulaufsicht
ab 3. April 2017 (Mo) • Ermittlung der von den Eltern gewünschten Schulart für die Festlegung der zuständigen Schulen durch die Schulämter und
• Versand der Anmeldeunterlagen an die jeweils zuständige Schulaufsicht
• Nennung der zuständigen Schulaufsicht
Osterferien vom 7. bis 21. April 2017  
Hinweis: In jedem Stand des Verfahrens dokumentiert die Schulleiterin bzw. der Schulleiter den Verbleib der Unterlagen und hält fest, an welche Schule die Anmeldeunterlagen weitergeleitet wurden.
Anlage  
Rückmeldung an die zuständige Schulaufsicht über den Stand des Aufnahmeverfahrens


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Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein