Altersteilzeit für Lehrkräfte im Beamtenverhältnis und im Angestelltenverhältnis - Erlass vom 6. September 2000 | Fundstelle: NBL.MBWFK.Schl.-H.2000 S.684 |
Altersteilzeit für Lehrkräfte im Beamtenverhältnis und im Angestelltenverhältnis |
1 . Der Erlass über Altersteilzeit für Lehrkräfte im Beamtenverhältnis vom 26. Oktober 1999 (NBI. MBWFK. Schl.-H. S. 538), zuletzt geändert durch Erlass vom 22. März 2000 (NBL. MBWFK. Schl.-H. S. 318), wird wie folgt geändert: |
a) Ziffer 1 wird wie folgt geändert: Satz 1 Buchst. a) erhält folgende Fassung: "a) die Lehrkraft das 58. Lebensjahr oder als Schwerbehinderte oder Schwerbehinderter das 55. Lebensjahr vollendet hat," |
b) Ziffer 2 erhält folgende Fassung: "2. Die Altersteilzeitbeschäftigung ist von ihrer
zeitlichen Lage her so zu beantragen, dass der Beginn der Freistellungsphase
auf den 1.8. oder 1.2. fällt. Arbeitsphase und Freistellungsphase sind gleich
lang und umfassen stets volle Monate. |
2. Der Erlass über Altersteilzeit für Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis vom 9. März 1999 (NBI. MBWFK. Schl.-H. S. 123), geändert durch Erlass vom 28. September 1999 (NBI. MBWFK. Schl.-H. S. 498), wird wie folgt geändert: |
a) Ziffer 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:
bb) Satz 2 wird gestrichen cc) Die bisherigen Sätze 3 und 4
werden Sätze 2 und 3 und wie folgt geändert: dd) Folgende Sätze 4 und 5 werden
angefügt: |
b) Ziffer 2 erhält folgende Fassung: "2. Altersteilzeit im Teilzeitmodell
beginnt am 1.2. oder 1.8. eines Jahres. Hier gelten die Antragsfristen des
Planungserlasses. Altersteilzeit im Blockmodell ist von ihrer zeitlichen
Lage her so zu beantragen, dass der Beginn der Freistellungsphase auf den
1.8. oder 1.2. fällt. Arbeitsphase und Freistellungsphase sind gleich lang
und umfassen stets volle Monate. Die Antragstellung muss mindestens drei
Monate vor Beginn der Altersteilzeitbeschäftigung erfolgen. Altersteilzeitbeschäftigung
ist mit dem als Anlage 1 abgedruckten Vordruck zu beantragen. Dem Antrag
sind folgende Unterlagen beizufügen: - eine Auskunft des Rentenversicherungsträgers über den Zeitpunkt, zu dem Anspruch auf den Bezug einer Altersrente ohne Abschläge besteht." |
3. Dieser Erlass tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft. In Vertretung Dr. Ralf Stegner |