Altersteilzeit Seite drucken

Altersteilzeit für Lehrkräfte im Beamtenverhältnis und im Angestelltenverhältnis - Erlass vom 6. September 2000 Fundstelle: NBL.MBWFK.Schl.-H.2000 S.684

Altersteilzeit für Lehrkräfte im Beamtenverhältnis und im Angestelltenverhältnis
Erlass des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur vom 6. September 2000

- III 146 - 0331.0-2/0340.4 -

1 . Der Erlass über Altersteilzeit für Lehrkräfte im Beamtenverhältnis vom 26. Oktober 1999 (NBI. MBWFK. Schl.-H. S. 538), zuletzt geändert durch Erlass vom 22. März 2000 (NBL. MBWFK. Schl.-H. S. 318), wird wie folgt geändert:

a) Ziffer 1 wird wie folgt geändert: Satz 1 Buchst. a) erhält folgende Fassung:

"a) die Lehrkraft das 58. Lebensjahr oder als Schwerbehinderte oder Schwerbehinderter das 55. Lebensjahr vollendet hat,"

b) Ziffer 2 erhält folgende Fassung:

"2. Die Altersteilzeitbeschäftigung ist von ihrer zeitlichen Lage her so zu beantragen, dass der Beginn der Freistellungsphase auf den 1.8. oder 1.2. fällt. Arbeitsphase und Freistellungsphase sind gleich lang und umfassen stets volle Monate.
Die Antragstellung muss mindestens drei Monate vor Beginn der Altersteilzeitbeschäftigung erfolgen. Bezüglich des Zeitpunktes des Ruhestandes wird darauf hingewiesen, dass § 53 Abs. 1 Satz 5 (Ruhestand mit Ablauf des letzten Monats des Schulhalbjahres, in das die Vollendung des 65. Lebensjahres fällt) zu beachten ist." 

2. Der Erlass über Altersteilzeit für Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis vom 9. März 1999 (NBI. MBWFK. Schl.-H. S. 123), geändert durch Erlass vom 28. September 1999 (NBI. MBWFK. Schl.-H. S. 498), wird wie folgt geändert:

a) Ziffer 1 wird wie folgt geändert: 

aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:
"Eine Altersteilzeitbeschäftigung nach dem TV ATZ erhalten auf Antrag nur Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis,
die a) eine Beschäftigungszeit von fünf Jahren , zurückgelegt haben, b) in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeitbeschäftigung an mindestens 1080 Kalendertagen versicherungspflichtig beschäftigt waren und deren Beschäftigungsverhältnis bei Halbierung der derzeitigen Unterrichtsverpflichtung im Rahmen der Altersteilzeitbeschäftigung weiterhin versicherungspflichtig im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ist."  

bb) Satz 2 wird gestrichen 

cc) Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden Sätze 2 und 3 und wie folgt geändert:
Die Worte "fünf Jahre" werden jeweils durch die Worte "sechs Jahre" ersetzt. 

dd) Folgende Sätze 4 und 5 werden angefügt:
"Beabsichtigt die Lehrkraft, unter Hinnahme von Rentenabschlägen zu einem früheren Zeitpunkt in Rente zu gehen, so hat sie verbindlich mitzuteilen, zu welchem Zeitpunkt sie in Rente gehen wird. Bei der Berechnung des frühesten Altersteilzeitbeginns nach Satz 3 ist von diesem Rentenzeitpunkt auszugehen." 

b) Ziffer 2 erhält folgende Fassung: 

"2. Altersteilzeit im Teilzeitmodell beginnt am 1.2. oder 1.8. eines Jahres. Hier gelten die Antragsfristen des Planungserlasses. Altersteilzeit im Blockmodell ist von ihrer zeitlichen Lage her so zu beantragen, dass der Beginn der Freistellungsphase auf den 1.8. oder 1.2. fällt. Arbeitsphase und Freistellungsphase sind gleich lang und umfassen stets volle Monate. Die Antragstellung muss mindestens drei Monate vor Beginn der Altersteilzeitbeschäftigung erfolgen. Altersteilzeitbeschäftigung ist mit dem als Anlage 1 abgedruckten Vordruck zu beantragen. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

- Die als Anlage 2 abgedruckten Hinweise des MBWFK über Altersteilzeitarbeit für Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis, unterschrieben durch die Lehrkraft, 

- eine Auskunft des Rentenversicherungsträgers über den Zeitpunkt, zu dem Anspruch auf den Bezug einer Altersrente ohne Abschläge besteht."  

3. Dieser Erlass tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft. 

In Vertretung 

Dr. Ralf Stegner

nach oben


 

Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein