Arbeitszeitverlängerung

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Pflichtstundenergänzungserlaß außer Kraft zum aufhebenden Erlass
Zur Arbeitszeitverlängerung der Lehrkräfte im Beamtenverhältnis


Runderlaß der Ministerin für Frauen, Bildung, Weiterbildung und Sport vom 4. Mai 1994
- I I I 140 - 330.304-4 -

In Ergänzung des Erlasses über die "Regelmäßige Pflichtstundenzahl der Lehrkräfte" vom 19. Juli 1990 1 (NBI. MBWJK Schl.-H. S. 246), geändert durch Erlaß vom 30. April 1992 (NBI. MBWJK Schl.-H. S.186) sowie durch Erlaß vom 26. September 1993 (NBI. MWFK/MFBWS Schl.-H. S. 408), wird aufgrund § 121 Abs. 4 des Schulgesetzes bestimmt:

1. Entsprechend der befristeten Arbeitszeitverlängerung für Beamtinnen und Beamte nach § 2 Abs. 2 der schleswig-holsteinischen Arbeitszeitverordnung i.d.F. vom 07. Dezember 1993 (GVOBI.1993 S. 613) werden für Lehrkräfte im Beamtenverhältnis die im Erlaß über die "Regelmäßige Pflichtstundenzahl) der Lehrkräfte" i.d.F. vom 26. September 1993 (NBI. MWFK/MFBWS S. 408) genannten wöchentlichen Pflichtstundenzahlen ab 1. August 1994 für einen Zeitraum von fünf Jahren um 0,6 Unterrichtsstunden erhöht.

2. Die Schulleiterin oder der Schulleiter regelt mit dem örtlichen Personalrat die Umsetzung der Arbeitszeitverlängerung, die möglichst gleichmäßig über den Zeitraum von fünf Jahren zu verteilen ist.
Für jede Lehrkraft ist die Ableistung der erhöhten Arbeitszeit in Einzelnachweisen bis zum Ende des Schuljahres 1998/99 festzuhalten.

3. Bei neuen Anträgen auf Teilzeitbeschäftigung ist von den erhöhten regelmäßigen Pflichtstunden auszugehen.
Es können nur Teilzeitanträge genehmigt werden, die auf volle oder halbe Stundenzahl lauten.

4. Für Lehrkräfte, die bereits gegenwärtig teilzeitbeschäftigt sind oder bis zum 15.12.1993 einen Antrag auf Teilzeitbeschäftigung ab 01.08.1994 gestellt haben, ergeben sich durch die Arbeitszeitverlängerung folgende Besonderheiten:

a) Bei mit der Hälfte der Pflichtstundenzahl teilzeitbeschäftigten Lehrkräften erfolgt die Anpassung an das neue Pflichtstundensoll durch die personalbewirtschaftende Stelle; eine weitere Reduzierung ist aus beamtenrechtlichen Gründen hier nicht zulässig.

b) Lehrkräfte, denen z.Z. eine Teilzeitbeschäftigung mit mehr als der Hälfte der Pflichtstundenzahl
über den 01. 08.1994 hinaus genehmigt ist, können diese Teilzeit bei entsprechender Verringerung der Besoldung beibehalten. Hierfür ist ein neuer Antrag erforderlich. Soweit diese Lehrkräfte nicht entsprechend der Arbeitszeitverlängerung zusätzliche Teilzeit beantragen wollen, entstehen häufig für die Schulen nur schwer umsetzbare Bruchteile von Pflichtstunden. Deshalb bin ich in diesen Fällen mit einer Heraufsetzung der wöchentlichen Pflichtstundenzahl einverstanden; eine Heraufsetzung ist jedoch nur auf höchstens die nächste halbe bzw. volle Stundenzahl zulässig. Auch hierfür ist ein neuerlicher Antrag erforderlich.

c) Lehrkräfte, die bis zum 15.12.1993 einen Antrag auf Teilzeit ab 01.08.1994 gestellt haben, können in Höhe der entsprechenden anteiligen Arbeitszeitverlängerung weitere Teilzeit beantragen. Um schulorganisatorisch schwierig umsetzbare Pflichtstundenanteile zu vermeiden, ist die Heraufsetzung der Pflichtstundenzahl um höchstens eine halbe Stunde zulässig, aus Planstellengründen bis Zur nächsten halben bzw. vollen Stundenzahl. Es können nur Teilzeitanträge genehmigt werden, die auf halbe oder volle Stundenzahl lauten.

5. Als Ausnahme von § 4 Abs.1 des Erlasses über die "Regelmäßige Pflichtstundenzahl der Lehrkräfte" i.d.F. vom 26. September 1993 (NBI. MWFK/MFBWS S. 408) bleibt Lehrkräften mit einer jetzigen Teilzeitbeschäftigung mit drei Viertel der regelmäßigen Pflichtstundenzahl, auch soweit diese unter Abrundung berechnet wurden, die Altersermäßigung erhalten, wenn sie in Höhe der Arbeitszeitverlängerung weitere Teilzeit beantragen und damit die für die Altersermäßigung festgelegte Grenze unterschreiten.

6.Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis sind von den vorstehenden Regelungen ausgenommen.

7.Dieser Erlaß tritt mit Wirkung zum 1. August 1994 in Kraft und tritt zum 1. August 1999 außer Kraft.


Kiel, den 4. Mai 1994

Die Ministerin für Frauen, Bildung,
Weiterbildung und Sport
Gisela Böhrk

1 Der Erlaß vom 19. Juli 1990 ist ersetzt worden durch den Erlaß vom 25. Juni 1997, auf den sich die nebenstehende Sprungmarke nun bezieht.

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Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein