Pflichtstundenergänzungserlaß
außer Kraft
zum aufhebenden Erlass
Zur Arbeitszeitverlängerung der Lehrkräfte im Beamtenverhältnis
Runderlaß der Ministerin für Frauen, Bildung, Weiterbildung und Sport vom 4.
Mai 1994
- I I I 140 - 330.304-4 -
In Ergänzung des Erlasses über die "Regelmäßige Pflichtstundenzahl
der Lehrkräfte" vom 19. Juli 1990 1
(NBI. MBWJK Schl.-H. S. 246), geändert durch Erlaß vom 30. April 1992 (NBI.
MBWJK Schl.-H. S.186) sowie durch Erlaß vom 26. September 1993 (NBI. MWFK/MFBWS
Schl.-H. S. 408), wird aufgrund § 121 Abs. 4 des Schulgesetzes bestimmt:
1. Entsprechend der befristeten Arbeitszeitverlängerung für Beamtinnen und
Beamte nach § 2 Abs. 2 der schleswig-holsteinischen Arbeitszeitverordnung i.d.F.
vom 07. Dezember 1993 (GVOBI.1993 S. 613) werden für Lehrkräfte im
Beamtenverhältnis die im Erlaß über die "Regelmäßige
Pflichtstundenzahl) der Lehrkräfte" i.d.F. vom 26. September 1993 (NBI.
MWFK/MFBWS S. 408) genannten wöchentlichen Pflichtstundenzahlen ab 1. August
1994 für einen Zeitraum von fünf Jahren um 0,6 Unterrichtsstunden erhöht.
2. Die Schulleiterin oder der Schulleiter regelt mit dem örtlichen Personalrat
die Umsetzung der Arbeitszeitverlängerung, die möglichst gleichmäßig über
den Zeitraum von fünf Jahren zu verteilen ist.
Für jede Lehrkraft ist die Ableistung der erhöhten Arbeitszeit in
Einzelnachweisen bis zum Ende des Schuljahres 1998/99 festzuhalten.
3. Bei neuen Anträgen auf Teilzeitbeschäftigung ist von den erhöhten
regelmäßigen Pflichtstunden auszugehen.
Es können nur Teilzeitanträge genehmigt werden, die auf volle oder halbe
Stundenzahl lauten.
4. Für Lehrkräfte, die bereits gegenwärtig teilzeitbeschäftigt sind oder bis
zum 15.12.1993 einen Antrag auf Teilzeitbeschäftigung ab 01.08.1994 gestellt
haben, ergeben sich durch die Arbeitszeitverlängerung folgende Besonderheiten:
a) Bei mit der Hälfte der Pflichtstundenzahl teilzeitbeschäftigten
Lehrkräften erfolgt die Anpassung an das neue Pflichtstundensoll durch die
personalbewirtschaftende Stelle; eine weitere Reduzierung ist aus
beamtenrechtlichen Gründen hier nicht zulässig.
b) Lehrkräfte, denen z.Z. eine Teilzeitbeschäftigung mit mehr als der Hälfte
der Pflichtstundenzahl
über den 01. 08.1994 hinaus genehmigt ist, können diese Teilzeit bei
entsprechender Verringerung der Besoldung beibehalten. Hierfür ist ein neuer
Antrag erforderlich. Soweit diese Lehrkräfte nicht entsprechend der
Arbeitszeitverlängerung zusätzliche Teilzeit beantragen wollen, entstehen
häufig für die Schulen nur schwer umsetzbare Bruchteile von Pflichtstunden.
Deshalb bin ich in diesen Fällen mit einer Heraufsetzung der wöchentlichen
Pflichtstundenzahl einverstanden; eine Heraufsetzung ist jedoch nur auf
höchstens die nächste halbe bzw. volle Stundenzahl zulässig. Auch hierfür
ist ein neuerlicher Antrag erforderlich.
c) Lehrkräfte, die bis zum 15.12.1993 einen Antrag auf Teilzeit ab 01.08.1994
gestellt haben, können in Höhe der entsprechenden anteiligen
Arbeitszeitverlängerung weitere Teilzeit beantragen. Um schulorganisatorisch
schwierig umsetzbare Pflichtstundenanteile zu vermeiden, ist die Heraufsetzung
der Pflichtstundenzahl um höchstens eine halbe Stunde zulässig, aus
Planstellengründen bis Zur nächsten halben bzw. vollen Stundenzahl. Es können
nur Teilzeitanträge genehmigt werden, die auf halbe oder volle Stundenzahl
lauten.
5. Als Ausnahme von § 4 Abs.1 des Erlasses über die "Regelmäßige
Pflichtstundenzahl der Lehrkräfte" i.d.F. vom 26. September 1993 (NBI.
MWFK/MFBWS S. 408) bleibt Lehrkräften mit einer jetzigen Teilzeitbeschäftigung
mit drei Viertel der regelmäßigen Pflichtstundenzahl, auch soweit diese unter
Abrundung berechnet wurden, die Altersermäßigung erhalten, wenn sie in Höhe
der Arbeitszeitverlängerung weitere Teilzeit beantragen und damit die für die
Altersermäßigung festgelegte Grenze unterschreiten.
6.Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis sind von den vorstehenden Regelungen
ausgenommen.
7.Dieser Erlaß tritt mit Wirkung zum 1. August 1994 in Kraft und tritt zum 1.
August 1999 außer Kraft.
Kiel, den 4. Mai 1994
Die Ministerin für Frauen, Bildung,
Weiterbildung und Sport
Gisela Böhrk
1 Der Erlaß vom 19. Juli 1990 ist ersetzt worden durch den Erlaß vom 25. Juni 1997, auf den sich die nebenstehende Sprungmarke nun bezieht. |