Ersatz von Sachschäden, die bei Ausübung des Dienstes an
privateigenen Kraftfahrzeugen entstanden sind
aufgehoben!
zum aufhebenden Erlass
Bekanntmachung des Ministeriums für Bildung und Frauen vom 2. September
2005 - III 176
(NBI.MBF.Schl.-H.
2005 S.233)Die
Änderungen im Reisekostenrecht ab 1. September 2005 machen es
erforderlich, die Regelungen über den Ersatz von Sachschäden, die bei
Ausübung des Dienstes an privateigenen Kraftfahrzeugen entstanden sind,
redaktionell anzupassen. Daher gebe ich die Neufassung der
Bekanntmachung des Finanzministers und des Innenministers
vom 27. April 1983 (Amtsbl.
Schl.-H. S. 229), zuletzt geändert mit Bekanntmachung des Ministers für
Finanzen und Energie vom 16. Mai 2002 (Amtsbl. Schl.-H. S. 319) bekannt:
„ 1 Grundlage für die Erstattung von Sachschäden sind § 96 b LBG und §
32 BeamtVG und die hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften. Die
Ersatzleistung für Sachschäden an privateigenen Kraftfahrzeugen bei
Dienstreisen setzt voraus:
1.1 Die Dienstreise ist nach § 2 Abs. 1 BRKG angeordnet oder genehmigt
worden.
1.2 Vor Antritt der Dienstreise ist ein erhebliches dienstliches
Interesse an der Benutzung des Kraftfahrzeuges in der Anordnung oder
Genehmigung schriftlich oder elektronisch festgestellt worden. (Hinweis:
Ohne Anerkennung eines erheblichen dienstlichen Interesses an der
Benutzung des Kraftfahrzeuges besteht also kein Anspruch auf
Schadensersatz.)
1.3 Der Schaden ist in der Zeit zwischen dem Beginn und dem Ende der
Dienstreise im Sinne von § 2 Abs. 2
BRKG eingetreten.
1.4 Der Schaden ist größer als 15 Euro.
1.5 Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter hat den Schaden weder
vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt.
1.6 Falls ein während der Dienstreise abgestelltes Fahrzeug beschädigt
worden ist, muss der Grund zum Verlassen des privateigenen
Kraftfahrzeuges aus der Ausübung des Dienstes (z.B. Abstellen des
Kraftfahrzeuges und Verrichten des Dienstgeschäftes oder Unterbrechung
des Dienstes zur Einnahme einer Mahlzeit während der Mittagspause usw.)
ergeben haben.
1.7 Anträge auf Gewährung von Sachschadenersatz sind innerhalb einer
Ausschlussfrist von drei Monaten zu stellen.
2 Schadensersatz kann in folgendem Umfang geleistet werden:
2.1 Es werden die für eine Reparatur des beschädigten Fahrzeugs unter
Berücksichtigung einer eventuellen Wertminderung oder Wertverbessernder
Maßnahmen aufzuwendenden Kosten, höchstens jedoch der
Wiederbeschaffungswert im Zeitpunkt des Eintritts des Schadensfalles
ersetzt. Die Kosten sind durch das Gutachten eines vereidigten
Sachverständigen für Kraftfahrzeuge oder die Vorlage eines
Kostenvoranschlages oder der Reparaturkostenrechnung einer Fachwerkstatt
nachzuweisen. Wurde ein Kostenvoranschlag vorgelegt, kann die
Dienststelle nach pflichtgemäßem Ermessen einen Reparaturnachweis
anfordern.
2.2 Bei mittelbaren, im Zusammenhang mit Sachschäden stehenden Schäden
werden nur die Kosten erstattet, die für das Abschleppen eines
Fahrzeuges bis zur nächsten Fachreparaturwerkstatt erforderlich geworden
sind,
sowie notwendige Sachverständigenkosten.
Dieser Nachteil wird in der nachgewiesenen Höhe ersetzt. Der Nachweis
ist durch eine schriftliche Bestätigung des Versicherungsunternehmens zu
führen.
2.3 Ersatz darf nur geleistet werden, soweit die Mitarbeiterin oder der
Mitarbeiter den Schaden nicht auf andere Weise ersetzt erhalten kann.
Die geschädigte Halterin oder der geschädigte Halter ist auf die
Inanspruchnahme einer vorhandenen Kaskoversicherung zu verweisen, wenn
ihr oder sein Schaden größer ist als der Nachteil, der sich für sie oder
ihn aus der Zurückstufung in eine ungünstigere Schadensfreiheitsklasse
mit einer sich daraus unmittelbar ergebenden höheren Prämienzahlung und
ihrer oder seiner Selbstbeteiligung ergäbe.
Dieser Nachteil wird in der nachgewiesenen Höhe ersetzt. Der Nachweis
ist durch eine schriftliche Bestätigung des Versicherungsunternehmens zu
führen. Ist ein Ersatzanspruch nicht realisierbar oder sind die
Aussichten einer Klage auf Schadensersatz gering oder würde die
Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter durch die Dauer der Rechtsverfolgung
unzumutbar belastet, so kann Ersatz geleistet werden, ohne dass die
Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter ihren oder seinen Ersatzanspruch im
Klagewege geltend macht. Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter ist
verpflichtet, Ersatzansprüche gegen Dritte an das Land
Schleswig-Holstein abzutreten.
3 Diese Regelung ist erstmals auf Schadensfälle anzuwenden, die sich
nach dem 1. September 2005 ereignet haben. Sie ist bis 31. Dezember 2010
befristet. Bei Dienstreisebeginn vor und Dienstreiseende nach dem
Inkrafttreten des neuen BRKG (1. September 2005) wird Schadensersatz
nach den bisher geltenden Vorschriften gewährt." |