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Landesverordnung Änderungsdaten:
Eingangsformel: Aufgrund des § 121 Abs. 2 und des § 136 Abs. 2 des Schulgesetzes (SchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 1990 (GVOBl. Schl.-H. S. 451), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. September 1999 (GVOBl. Schl.-H. S. 263), verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur: Inhaltsübersicht: Abschnitt I Allgemeine Bestimmungen § 1 Geltungsbereich Abschnitt I
(1) Diese Prüfungsverordnung gilt für die Abschlussprüfungen an den Berufsfachschulen, Fachoberschulen, Berufsoberschulen, Fachschulen und für den Erwerb der Fachhochschulreife im Bildungsgang der Berufsschule; sie gilt nicht für Schulen nach § 121 Abs. 5 SchulG. (2) Weiter gehende Regelungen für die einzelnen berufsbildenden Schularten und ihre Fachrichtungen bleiben unberührt.
Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil und, soweit in der Schulartenverordnung vorgesehen, auch aus einem praktischen Teil sowie einer Haus- oder Facharbeit. Ein Fach im Sinne dieser Prüfungsverordnung kann auch ein Lernbereich sein.
(1) Die Prüfungen finden jeweils am Ende des
Bildungsganges der Schulart statt.
Davon abweichend können Prüfungsteile vorgezogen werden, wenn
ein Fach Prüfungsfach ist und nachfolgend nicht mehr unterrichtet wird. Ein
Vorziehen aller Prüfungsteile ist unzulässig. (2) Die Prüfungstermine für die schriftliche Prüfung, die praktische Prüfung und den Beginn der mündlichen Prüfung setzt die Schulleiterin oder der Schulleiter in Abstimmung mit der obersten Schulaufsichtsbehörde fest. Die festgesetzten Termine gibt die Schulleiterin oder der Schulleiter durch Aushang bekannt. (3) Nach Abschluss der jeweiligen schriftlichen Prüfungen und, soweit vorgesehen, der praktischen Prüfung sowie nach Ablauf der Frist nach § 15 Abs. 4 legt der Prüfungsausschuss in einer Prüfungskonferenz die Termine für die einzelnen mündlichen Prüfungen fest und macht sie vor Beginn der mündlichen Prüfung durch Aushang bekannt.
(1) Für die Durchführung der Prüfungen wird für jede Abschlussklasse ein Prüfungsausschuss gebildet. Dies gilt für vorgezogene Prüfungsteile entsprechend. Dem Prüfungsausschuss gehören an
Die oder der Vorsitzende bestimmt ein Mitglied des Prüfungsausschusses zur Schriftführerin oder zum Schriftführer. (2) Der Prüfungsausschuss entscheidet über die zur Durchführung der Prüfung erforderlichen Maßnahmen, soweit die Prüfungsordnung nichts anderes bestimmt. Dringende Maßnahmen, die keinen Aufschub dulden und zu den Aufgaben des Prüfungsausschusses gehören, entscheidet die oder der Vorsitzende. Die Entscheidung ist bei der nächsten Sitzung des Prüfungsausschusses bekannt zu geben. (3) Zu den Prüfungen für den Erwerb der Befähigungszeugnisse für den nautischen und technischen Dienst sowie zum Erwerb von Seefunkzeugnissen ist eine Vertreterin oder ein Vertreter des zuständigen Bundesministeriums oder einer von ihm beauftragten Stelle als Gast einzuladen. Die Vertreterin oder der Vertreter hat das Recht, alle Prüfungsarbeiten einzusehen und in der mündlich/praktischen Prüfung Fragen anzuregen. Er hat kein Stimmrecht, ist jedoch auf Verlangen vor allen Entscheidungen zu hören.
Für die mündliche und die praktische Prüfung können Fachausschüsse durch den Prüfungsausschuss gebildet werden. Dem Fachausschuss gehören an
§ 6
(1) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Der Fachausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. (2) Die Ausschüsse entscheiden mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. (3) Zur Vorbereitung des Prüfungsverfahrens können für den Prüfungsausschuss durch die beurteilenden Lehrkräfte Noten mit einer Tendenz versehen werden.
§ 7
Gegen die Entscheidungen des Prüfungsausschusses und der Fachausschüsse steht der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses das Recht des Einspruchs zu. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. Über den Einspruch entscheidet die oberste Schulaufsichtsbehörde. Ist die oder der Vorsitzende Schulaufsichtsbeamtin oder Schulaufsichtsbeamter, darf sie oder er bei der Entscheidung nicht mitwirken.
(1) Die Schülerin oder der Schüler hat sich innerhalb der von der Schulleiterin oder dem Schulleiter festgesetzten Frist bei der Schule schriftlich zur Abschlussprüfung zu melden. Dabei hat die Schülerin oder der Schüler die schriftlichen Prüfungsfächer anzugeben, wenn sie oder er zwischen mehreren Fächern wählen kann, und zu erklären, ob sie oder er an einer Zusatzprüfung teilnehmen will, wenn diese gleichzeitig abgelegt werden kann. (2) Ist eine Haus- oder Facharbeit Bestandteil der Abschlussprüfung oder ein besonderer Prüfungsteil des Bildungsganges, erhält die Schülerin oder der Schüler in der Regel zum Zeitpunkt der Meldung das Thema der Haus- oder Facharbeit. Nach Abstimmung mit der prüfenden Lehrkraft und Genehmigung durch die Schulleiterin oder den Schulleiter kann die Haus- oder Facharbeit auch als vorgezogene Prüfungsleistung angefertigt werden. Damit erfolgt gleichzeitig die Anmeldung zur Prüfung für diese Teilprüfungsleistung. (3) Sind Praxiswochen Bestandteil des besuchten Bildungsganges und sind diese zum Zeitpunkt der Prüfung zeitlich noch nicht vollständig erfüllt, kann der Prüfungsausschuss beschließen, dass diese nach Ablegen der Abschlussprüfung nachgeholt werden. Der Abschluss der Bildungsgänge wird erst erreicht, wenn die geforderten Praxiswochen nach den dazu ergangenen Vorgaben erfolgreich abgeschlossen sind. (4) Unterbleibt die Meldung zur Prüfung oder erfolgt diese nicht fristgerecht, gilt die Prüfung als nicht bestanden.
Der Prüfungsausschuss beschließt spätestens eine Woche vor der schriftlichen Prüfung als Erste Prüfungskonferenz auf Vorschlag der unterrichtenden Lehrkräfte die Vornoten der Schülerin oder des Schülers in den schriftlichen Prüfungsfächern.
§ 10
(1) Die schriftliche Prüfung findet unter der Aufsicht von Lehrkräften der Schule statt. (2) Vor Beginn der schriftlichen Prüfung sind die Schülerinnen und Schüler auf die Folgen von Unregelmäßigkeiten nach § 23 besonders hinzuweisen. (3) Die Prüfungsaufgaben dürfen den Schülerinnen und Schülern erst bei Beginn der schriftlichen Prüfung bekannt gegeben werden. Jede vorzeitige Bekanntgabe oder Kenntnis einer Prüfungsaufgabe führt zur Ungültigkeit dieses Prüfungsteils. (4) Die Prüfungsaufgaben müssen so gestellt werden, dass ihre Lösung auf der Grundlage sicherer Kenntnisse vor allem die Fähigkeit zu selbstständiger geistiger Arbeit fordert. Unbeschadet einer Schwerpunktbildung dürfen nicht alle Prüfungsaufgaben einem Sachgebiet oder den Sachgebieten eines Schulhalbjahres entnommen sein. Die fachlichen Anforderungen richten sich nach den für die Schulart und Fachrichtung zu beachtenden Lerninhalten. (5) Die Bearbeitungszeit beginnt nach der Aufgabenstellung. Kann die Schülerin oder der Schüler zwischen verschiedenen Themen wählen, beginnt die Bearbeitungszeit nach einer Frist, die 20 Minuten nicht überschreiten darf. (6) Bei den Arbeiten dürfen nur genehmigte Hilfsmittel benutzt werden. Das Papier stellt die Schule. Die Reinschriften sind von den Schülerinnen und Schülern mit Namen, Datum der Anfertigung der Arbeit, Klasse, Fach sowie Seitenzahlen zu versehen und mit allen Entwürfen und Aufzeichnungen abzugeben. (7) Während der Anfertigung der Arbeit darf jeweils nur eine Schülerin oder ein Schüler den Prüfungsraum verlassen. Nach Ablauf der für die Bearbeitung bestimmten Zeit ist die Arbeit abzugeben, auch wenn sie unvollständig ist. § 11
(1) Jede schriftliche Arbeit wird von der Lehrkraft benotet, die die Aufgabe gestellt hat. Im Falle einer Verhinderung beauftragt die Schulleiterin oder der Schulleiter eine andere fachkundige Lehrkraft. (2) Wird eine Arbeit mit "mangelhaft" oder "ungenügend" benotet, hat eine weitere fachkundige Lehrkraft die Arbeit zu bewerten. Sie ist berechtigt, die anderen Arbeiten einzusehen. Stimmen die Benotungen nicht überein, entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter unter Heranziehung einer weiteren fachkundigen Lehrkraft. § 12
(1) Die Haus- oder Facharbeit orientiert sich am Ziel des jeweiligen Bildungsganges, kann fächerübergreifend angelegt sein und kann durch eine Präsentation ergänzt werden. Die Arbeit soll zeigen, dass die Schülerin oder der Schüler an einem begrenzten Thema erlernte Arbeitsmethoden und Lösungsstrategien auf eine Aufgabenstellung selbstständig und sachgerecht anwenden kann. (2) Das Thema wird zwischen der Schülerin oder dem Schüler und der Fachlehrkraft abgestimmt und mit Genehmigung der Schulleiterin oder des Schulleiters gestellt. (3) Die Bearbeitungsdauer soll 60 Arbeitstage und die Arbeit soll einen Umfang von 20 bis 30 Seiten in Maschinenschrift mit 1 ½ -Zeilenabstand auf Din A4-Bögen nicht überschreiten. Der Abgabetermin wird der Schülerin oder dem Schüler von der Schulleiterin oder vom Schulleiter schriftlich mitgeteilt und soll spätestens 14 Tage vor der schriftlichen Prüfung liegen. (4) Der Arbeit ist eine schriftliche Versicherung beizufügen, dass sie selbstständig angefertigt wurde und alle Stellen, die wortgleich oder sinngemäß anderen Werken entnommen sind, durch Angabe der Quellen kenntlich gemacht sind. (5) Die Fachlehrkraft beurteilt die Haus- oder Facharbeit. § 11 Abs. 2 gilt entsprechend.
Der Prüfungsausschuss beschließt auf Vorschlag der unterrichtenden Lehrkräfte die Vornoten der Schülerinnen und Schüler in den Fächern, die nicht schriftliche Prüfungsfächer sind oder in denen eine praktische Prüfung abzulegen ist. Der Prüfungsausschuss beschließt auf Vorschlag der unterrichtenden Lehrkräfte aufgrund aller Vornoten und der Noten für die schriftlichen Prüfungsarbeiten, welche Fächer für die mündliche Prüfung festgelegt werden. Dabei ist Folgendes zu beachten:
§ 14
Der praktische Prüfungsteil wird vor dem Prüfungs- oder vor dem Fachausschuss abgelegt. § 16 Abs. 6 gilt entsprechend.
§ 15
(1) Jeder Schülerin oder jedem Schüler werden eine Woche vor der mündlichen Prüfung folgende Entscheidungen durch die Schulleiterin oder den Schulleiter oder ein anderes Mitglied des Prüfungsausschusses bekannt gegeben:
(2) Eine Woche vor der mündlichen Prüfung ist für die Schülerinnen und Schüler unterrichtsfrei. (3) Nach Bekanntgabe der Entscheidungen soll den Schülerinnen und Schülern Gelegenheit zur Beratung durch die Klassenlehrerin oder den Klassenlehrer und die unterrichtenden Lehrkräfte gegeben werden. Die Beratung darf sich nicht auf einzelne Prüfungsthemen beziehen, jedoch kann die Schülerin oder der Schüler Bereiche angeben, mit denen sie oder er sich besonders beschäftigt hat und die in der mündlichen Prüfung nach Möglichkeit auch berücksichtigt werden sollen. (4) Innerhalb von zwei Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidungen erklärt die Schülerin oder der Schüler der Schulleiterin oder dem Schulleiter schriftlich, welche Fächer über die in Absatz 1 Nr. 5 bekannt gegebenen Fächer hinaus sie oder er für die mündliche Prüfung wählt. Die Erklärung ist für die Schülerin oder den Schüler bindend. Der Prüfungsausschuss entscheidet spätestens vor Beginn der mündlichen Prüfung darüber, ob die Schülerin oder der Schüler in den von ihr oder ihm gewählten Fächern geprüft wird und teilt die Entscheidung der Schülerin oder dem Schüler mit. (5) Bei einem vorgezogenen Prüfungsteil erfolgt die Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse spätestens 6 Wochen nach Ablegung des Prüfungsteils.
§ 16
(1) Die mündliche Prüfung wird vor dem Prüfungsausschuss oder den Fachausschüssen abgelegt. Mehrere Fachausschüsse können gleichzeitig prüfen. (2) Mündliche Prüfungsfächer können alle Fächer sein, in denen die Schülerin oder der Schüler unterrichtet wurde. (3) Die mündliche Prüfung kann als Einzelprüfung oder als Gruppenprüfung durchgeführt werden. Auch bei einer Gruppenprüfung sind die Schülerinnen und Schüler einzeln zu prüfen. (4) Die Aufgabe für die mündliche Prüfung stellt die Prüferin oder der Prüfer. Sie wird dem Prüfling schriftlich vorgelegt. Für die Aufgabenstellung gilt § 10 Abs. 4 entsprechend. (5) Bei experimentellen Aufgaben übernimmt eine Lehrkraft die Aufsicht und achtet auf die Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen. (6) Die Schülerinnen und Schüler bereiten sich unter Aufsicht einer Lehrkraft vor. Zur Vorbereitung darf die Schülerin oder der Schüler nur die von der Schule genehmigten Hilfsmittel benutzen. Die Vorbereitungszeit beträgt in der Regel 20 Minuten. (7) Die Schülerin oder der Schüler soll das Thema zunächst in freiem Vortrag behandeln. Im anschließenden Gespräch mit der Prüferin oder dem Prüfer sollen fachliche Zusammenhänge verdeutlicht werden. Der weitere Teil der Prüfung soll sich auf andere Bereiche des Faches erstrecken. Die oder der Vorsitzende kann ergänzende oder zusätzliche Fragen stellen und zulassen. Die Prüfung ist zu beenden, sobald eine klare Beurteilung möglich ist, jedoch nicht vor Ablauf von 10 Minuten und in der Regel nicht später als 20 Minuten nach Beginn des Prüfungsgesprächs. (8) Die Prüfungen eines Tages enden spätestens um 19.00 Uhr.
(1) Nach Abschluss der mündlichen Prüfung und, soweit vorgeschrieben, der praktischen Prüfung entscheidet der Prüfungsausschuss in der Dritten Prüfungskonferenz über das Ergebnis der gesamten Prüfung nach folgenden Grundsätzen:
(2) Die Schülerin oder der Schüler hat die Prüfung bestanden, wenn die Endnoten in den Fächern, die in der für den jeweiligen Bildungsgang geltenden Stundentafel ausgewiesen sind, mindestens "ausreichend" lauten. Die Schülerin oder der Schüler hat, ausgenommen in den Fällen des Absatzes 3 oder soweit in besonderen Prüfungsvorschriften keine abweichenden Bestimmungen enthalten sind, die Prüfung auch bestanden, wenn
(3) Die Schülerin oder der Schüler hat die Prüfung nicht bestanden, wenn
(4) Nach Abschluss der Beratung teilt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses den Schülerinnen und Schülern das Ergebnis der Prüfung mit. Prüflinge, die die Prüfung nicht bestanden haben, erhalten zusätzlich eine schriftliche Mitteilung.
(1) Nach bestandener Abschlussprüfung wird ein Abschlusszeugnis ausgestellt. (2) Schülerinnen und Schüler, die nach nicht bestandener Prü fung aus der Schule entlassen werden, erhalten ein Abgangszeugnis mit den in der Prüfung festgelegten Endnoten und dem Vermerk, dass die Prüfung nicht bestanden wurde.(3) In Abschlusszeugnissen der Berufsfachschule,
Berufsschule, Fachschule und Fachoberschule, mit denen die
Fachhochschulreife erworben wird, sowie in Abschlusszeugnissen der
Berufsoberschule wird eine Durchschnittsnote ausgewiesen. Die
Durchschnittsnote errechnet sich aus dem arithmetischen Mittel der Noten der
Fächer des Abschlusszeugnisses gegebenenfalls einschließlich der Fächer der
Zusatzprüfung, wobei die Fächer Religion, Philosophie und Sport außer
Betracht bleiben. Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma
berechnet; es wird nicht gerundet. § 19
(1) Eine nicht bestandene Prüfung kann einmal unter der Voraussetzung der Verlängerung der Schulbesuchsdauer nach § 38 Abs. 5 und 7 Satz 2 SchulG wiederholt werden. (2) Durch Beschluss des Prüfungsausschusses in der Dritten Prüfungskonferenz können Schülerinnen und Schüler der Fachschulen, der Fachoberschulen und der Berufsoberschulen bei nicht mehr als zwei "mangelhaft" lautenden Endnoten oder bei einer "mangelhaft" lautenden Endnote nach § 17 Abs. 3 Nr. 2 in einer nicht bestandenen Abschlussprüfung frühestens drei Monate nach Beginn der neuen Unterrichtszeit zu einer Nachprüfung in den Fächern mit "mangelhaft" lautenden Endnoten für das nachträgliche Bestehen der Abschlussprüfung nach den Bestimmungen dieser Verordnung zugelassen werden. Eine Nachprüfung gilt nicht als Wiederholungsprüfung. (3) Sind Praxiswochen Bestandteil des letzten Ausbildungsjahres des besuchten Bildungsganges und sind diese nicht mindestens mit "ausreichend" benotet worden, sind sie erfolgreich nachzuholen.
§ 20
(1) Der Erwerb weiterer Bildungsabschlüsse kann durch Prüfungen im Rahmen des originären Bildungsganges oder durch eine Zusatzprüfung erfolgen. Darüber hinaus gilt folgendes: (2) Hat eine Schülerin oder ein Schüler die Zusatzprüfung nicht bestanden, kann sie oder er diese einmal zum nächsten Prüfungstermin der Schule, die sie oder er besucht hat, wiederholen. Für die Wiederholung der Zusatzprüfung gelten § 25 Abs. 1 Nr. 1, § 26 Abs. 1 und § 29 Abs. 1 entsprechend. Die Zulassung ist abweichend von § 26 Abs. 1 bei der Schule zu beantragen, die vorher besucht wurde. Die Schulleiterin oder der Schulleiter entscheidet über die Zulassung. In der Wiederholungsprüfung sind die Fächer der Zusatzprüfung und die für die Zusatzprüfung anzurechnenden Fächer der Abschlussprüfung schriftlich und mündlich zu prüfen, in denen die Endnote der Prüfung "mangelhaft" oder "ungenügend" lautete. Mindestens "ausreichend" lautende Endnoten sind in der Wiederholungsprüfung anzurechnen. Eine Wiederholungsprüfung in diesen Fächern ist nicht zulässig. (3) Die Prüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife im Bildungsgang der
Berufsschule wird wie eine Zusatzprüfung behandelt.
(1) Über die Sitzungen des Prüfungsausschusses und der
Fachausschüsse sowie über den Verlauf der schriftlichen, mündlichen und,
soweit vorgesehen, der praktischen Prüfung sind Niederschriften zu fertigen.
Die Niederschriften müssen Angaben enthalten über (2) Die Niederschriften sind von der oder dem Vorsitzenden des
Ausschusses und von den schriftführenden Lehrkräften, bei schriftlichen
Prüfungen von der aufsichtsführenden Lehrkraft, zu unterzeichnen. (1) Vertreterinnen und Vertreter der obersten Schulaufsichtsbehörde können an den allgemeinen Beratungen, den mündlichen Prüfungen und den Beratungen darüber teilnehmen. (2) Bis zu je zwei Vertreterinnen oder Vertreter des Schulträgers, des Schulelternbeirats und der Schülerinnen und Schüler des nachfolgenden Schuljahrganges der Schule sowie weitere fachkundige Gäste können nur bei den mündlichen Prüfungen anwesend sein. Voraussetzung ist das Einverständnis des Prüflings oder der Prüflinge.
§ 23
(1) Tritt eine Schülerin oder ein Schüler nach der Meldung von der Prüfung zurück, gilt die Prüfung als nicht bestanden. (2) Erkrankt eine Schülerin oder ein Schüler unmittelbar vor oder während der Prüfung, kann die gesamte Prüfung oder der noch fehlende Teil nachgeholt werden. Fühlt sich eine Schülerin oder ein Schüler wegen Krankheit unfähig zur Prüfung, kann sie oder er dies noch vor jedem Prüfungsteil, jedoch nicht mehr nach Bekanntgabe der zu bearbeitenden Aufgabe geltend machen. Eine ärztliche Bescheinigung ist unverzüglich vorzulegen. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann in Zweifelsfällen die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses anfordern. (3) Prüfungsteile, die wegen Krankheit versäumt wurden, werden zu einem Termin nachgeholt, den die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt. Bereits abgelegte Teile der Prüfung werden bewertet. (4) Versäumt eine Schülerin oder ein Schüler Teile der schriftlichen oder der mündlichen Prüfung aus Gründen, die sie oder er vorsätzlich herbeigeführt hat, oder gibt sie oder er die Aufgabe unbearbeitet zurück, so werden diese Prüfungsteile mit "ungenügend" bewertet. (5) Der Prüfungsausschuss kann für eine Schülerin oder einen Schüler, die oder der täuscht oder zu täuschen versucht oder bei einem Täuschungsversuch hilft, entweder eine Wiederholung des betreffenden Prüfungsteils anordnen oder sie oder ihn von einer weiteren Teilnahme an der Prüfung ausschließen. Die Schülerin oder der Schüler setzt die Prüfung bis zur Entscheidung fort. Bei Minderjährigen sind die Eltern unverzüglich zu benachrichtigen. Bei einem endgültigen Ausschluss von der Prüfung gilt die Prüfung als nicht bestanden. (6) Behindert eine Schülerin oder ein Schüler durch Fehlverhalten die Prüfung so schwerwiegend, dass die eigene Prüfung oder die anderer nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden kann, ist der Prüfungsausschuss berechtigt, die Störende oder den Störenden von der weiteren Teilnahme an der Prüfung auszuschließen. Die durch den Ausschluss entfallenden Prüfungssteile werden mit "ungenügend" bewertet. § 24 Besondere Bestimmungen für behinderte Schülerinnen und Schüler
(1) Einer behinderten Schülerin oder einem behinderten Schüler sind vom Prüfungsausschuss auf Antrag für die schriftliche, mündliche und praktische Prüfung der Behinderung angemessene Erleichterungen zu gewähren. Der Antrag ist spätestens 6 Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter der besuchten Schule zu stellen. (2) Die behinderte Schülerin oder der behinderte Schüler ist rechtzeitig in geeigneter Form auf das Antragsrecht hinzuweisen. Die Schule hat den Antrag mit einer Stellungnahme der obersten Schulaufsichtsbehörde spätestens 4 Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung vorzulegen. Die oberste Schulaufsichtsbehörde kann eine ärztliche Bescheinigung verlangen. (3) Bei der Leistungsbewertung muss der Behinderung angemessen Rechnung getragen werden, ohne die fachlichen Anforderungen geringer zu bemessen. In die Bewertung von schriftlichen Arbeiten und in Zeugnisse dürfen Hinweise auf einen gewährten Nachteilsausgleich nicht aufgenommen werden.
Abschnitt II
(1) Der Abschluss in einem Bildungsgang an
berufsbildenden Schulen kann mit einer Prüfung als Nichtschülerin oder
Nichtschüler erworben werden, wenn der Prüfling
(2) Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung sind die Erfüllung der
für die Schulart und den Bildungsgang der berufsbildenden Schule, an der die
Abschlussprüfung abgelegt werden soll, vorgeschriebenen schulischen und
beruflichen Aufnahmevoraussetzungen. Findet in dem Jahr der abzulegenden
Prüfung an einer öffentlichen Schule keine Abschlussprüfung in dem
angestrebten Bildungsgang statt, wird ein Prüfungsausschuss zur Abnahme der
Nichtschülerprüfung nur dann eingerichtet, wenn mindestens sechs Prüflinge
die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen. Ist diese Voraussetzung nicht
gegeben, verschiebt sich der Prüfungstermin einmal um ein Jahr. Zulassung
(1) Die Zulassung ist spätestens jeweils bis
zum 30. November eines Jahres für eine Prüfung im darauf folgenden
Kalenderjahr bei der obersten Schulaufsichtsbehörde zu beantragen. Sofern
Praktikumszeiten vor Teilnahme an dieser Prüfung zu erfüllen sind, ist die
Zulassung spätestens bis zum 30. Juni eines Jahres für die Prüfung im darauf
folgenden Kalenderjahr zu beantragen. Dabei hat die Bewerberin oder der
Bewerber anzugeben, (2) Dem Zulassungsantrag sind beizufügen (3) Die Zulassung zur Prüfung kann nicht früher erfolgen, als es bei
einem Schulbesuch des entsprechenden Bildungsganges in (4) Für die Zulassung zur Prüfung in einem
Bildungsgang der Berufsfachschule, in dem ein Praktikum oder
Praxiswochen vorgesehen ist oder sind, sind berufliche Erfahrungen
mindestens in entsprechendem Umfang nachzuweisen. (5) Für die Zulassung zur Prüfung an den Fachschulen der Fachrichtungen Sonderpädagogik und Sozialpädagogik ist der Nachweis beruflicher Erfahrungen in mindestens zwei Arbeitsfeldern erforderlich. Davon kann der Nachweis in einem Arbeitsfeld durch das vorgeschriebene Praktikum erbracht werden. Für die Zulassung zur Prüfung an der Fachschule der Fachrichtung Sozialpädagogik, Ausbildungsgang "Erzieherin" oder "Erzieher", ist außerdem eine Qualifikation über Sprachförderung im Elementarbereich nachzuweisen. (6) Über die Zulassung entscheidet die oberste Schulaufsichtsbehörde. Sie teilt der Bewerberin oder dem Bewerber die Entscheidung über die Zulassung sowie die für die Prüfung zuständige Schule und den Ort mit. Soweit Prüfungsgebühren erhoben werden, sind diese vor Aushändigung der Zulassung zu entrichten.
§ 27
(1) Für Teilnehmerinnen und Teilnehmer an einem von der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht zugelassenen Fernlehrgang kann von dem Erfordernis der Wohnung in Schleswig-Holstein abgesehen werden, wenn das betreffende Fernlehrinstitut seinen Sitz in Schleswig-Holstein hat. (2) Der Nachweis der angemessenen Vorbereitung nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 ist mit der erfolgreichen Teilnahme an einem entsprechenden Fernlehrgang erbracht.
Für die Durchführung der Prüfung gelten
die Bestimmungen des Abschnittes I in Verbindung mit den entsprechenden
Schulartenverordnungen mit folgenden Ausnahmen: Prüfungsergebnis
(1) Das Ergebnis der Prüfung wird aufgrund der Noten in der schriftlichen oder, soweit erfolgt, in der praktischen Prüfung und in der mündlichen Prüfung festgesetzt. In Fächern, in denen schriftlich und mündlich geprüft wurde, sind die Noten der schriftlichen und der mündlichen Prüfung zugrunde zu legen. Weichen die Noten der schriftlichen Prüfung und der mündlichen Prüfung um zwei Notenstufen voneinander ab, so ist der Mittelwert die Endnote. Weichen die Noten der schriftlichen Prüfung und der mündlichen Prüfung um eine oder mehr als zwei Notenstufen voneinander ab, so ist die Endnote unter Berücksichtigung des in der Prüfung gezeigten gesamten Leistungsbildes festzusetzen. Bei nicht schriftlich geprüften Fächern ist die Note der mündlichen Prüfung die Endnote. (2) Der Abschluss der Fachschule der Fachrichtungen Sonderpädagogik und Sozialpädagogik setzt eine von der begleitenden Fachschule festgestellte erfolgreiche Ableistung eines mindestens halbjährigen Praktikums voraus. Über die erfolgreiche Ableistung des Praktikums entscheidet der Prüfungsausschuss der begleitenden Fachschule. (3) Ein erfolgreich abgeleistetes vorgeschriebenes Praktikum und/oder eine Hausarbeit, die mindestens mit der Note "ausreichend", und/oder ein schriftliches Prüfungsfach, das mindestens mit der Note "befriedigend" bewertet worden ist, werden oder wird bei dem erstmaligen Nichtbestehen der Nichtschülerprüfung für die einmalige Wiederholung dieser Prüfung gemäß § 19 anerkannt.
Abschnitt III (1) Diese Verordnung tritt am 4. September 2000 in Kraft. (2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
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