Landesverordnung über
die Berufsfachschule
außer Kraft! zum aufhebenden Erlass (Berufsfachschulordnung - BFSO)
Vom
12. August 1999
Fundstelle: NBl. MBWFK 1999, S. 346
Änderungen:
-
§§ 1, 5 und Anlage geändert (LVO v. 12.6.2001, NBl. S. 393)
-
§ 7 geändert (LVO v. 25.9.2001, NBl. S. 713)
-
geänd. (Art. 1
LVO v. 18.7.2003, NBl. MBWFK -S- S. 238)
-
geänd. (Art. 1
LVO v. 12.8.2004, NBl. MBWFK -S- S. 213)
-
geänd. (Art. 1 LVO v. 27.7.2005, NBl. MBF -S- S. 198)
Gl.-Nr.: 223-9-134
Eingangsformel:
Aufgrund des § 35 Abs.1 Satz 2 und des § 121 Abs. 2 des
Schulgesetzes (SchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom z. August
1990 (GVOBl. Schl.-H. S. 451), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. März
1999 (GVOBl. Schl.-H. S. 62), verordnet das Ministerium für Bildung,
Wissenschaft, Forschung und Kultur:
§ 1
Fachrichtungen
(1) Für die Berufsfachschule mit dem Ziel einer
beruflichen Grundbildung und eines Abschlusses, der dem Realschulabschluß
gleichwertig ist, werden folgende Fachrichtungen bestimmt:
-
Ernährung
-
Gesundheit und Ernährung,
-
Technik und
-
Wirtschaft.
(2) Für die Berufsfachschule mit dem Ziel einer
Berufsausbildung nach der Handwerksordnung wird die Fachrichtung
Holztechnik bestimmt.
(3) Für die Berufsfachschule mit dem Ziel einer
Berufsausbildung, die nur in Schulen erworben werden kann, werden folgende
Fachrichtungen bestimmt:
-
Chemie,
-
Elektronik und Datentechnik,
-
Informatik,
-
Pharmazie,
-
Physik,
-
Sozialpädagogik,
-
Sozialwesen,
-
Sport,
-
Wirtschaft,
-
Datenverarbeitung (Bauwesen),
-
Fotodesign und
-
Gestaltungstechnik.
§ 2
Aufnahmevoraussetzungen,
Schulleistungsjahre und Abschlüsse
(1) Aufnahmevoraussetzung für die Berufsfachschule
nach § 1 Abs. 1 ist der Hauptschulabschluß. Die Berufsfachschule
umfaßt für alle Fachrichtungen zwei Schulleistungsjahre. Bewerberinnen und
Bewerber mit abgeschlossener Berufsausbildung nach dem
Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung oder mit einer
abgeschlossenen nach Bundes- oder Landesrecht vergleichbar geregelten
Ausbildung können in das zweite Schulleistungsjahr aufgenommen werden.
(2) Aufnahmevoraussetzung für die Berufsfachschule
nach § 1 Abs. 2 ist der Hauptschulabschluß. Die Berufsfachschule
qualifiziert für eine Tätigkeit in einem Ausbildungsberuf und bereitet auf
die Teilnahme an der durch die Handwerksordnung für diesen Beruf
vorgeschriebenen Ausbildungsabschlußprüfung vor. Die Dauer des
Bildungsganges bestimmt sich nach der Dauer der für diesen Beruf
bestimmten Ausbildungszeit.
(3) Aufnahmevoraussetzung für die Berufsfachschule
nach § 1 Abs. 3 ist
-
für die Fachrichtung Sozialwesen der Hauptschulabschluß,
-
im übrigen der Realschulabschluß.
Die Berufsfachschule umfaßt zwei Schulleistungsjahre, in der
Fachrichtung Sozialwesen und Datenverarbeitung (Bauwesen) sowie in der
Fachrichtung Sport bei Hinzunahme eines Schwerpunktes drei
Schulleistungsjahre einschließlich etwaiger nach der Stundentafel
vorgeschriebener Praxiswochen. Die Berufsfachschule qualifiziert für eine
berufliche Tätigkeit, wie sie auch duale Ausbildungsverhältnisse nach dem
Berufsbildungsgesetz vorsehen.
(4) Die Berufsfachschule der Fachrichtung Pharmazie
(Ausbildungsgang zur Pharmazeutisch-Technischen Assistentin oder zum
Pharmazeutisch-Technischen Assistenten) dient der Ausbildung nach
§§ 5 und 7 Abs. 1 des Gesetzes über den Beruf des
Pharmazeutisch-Technischen Assistenten in der Fassung der Bekanntmachung
vom 23. September 1997 (BGBl. I S. 2349), geändert durch Verordnung vom
21. September-1997 (BGBl. I S. 2390), in Verbindung mit der Ausbildungs-
und Prüfungsordnung für Pharmazeutisch-Technische Assistentinnen und
Pharmazeutisch-Technische Assistenten (PTA-APrV) vom 23. September 1997
(BGBl. I S. 2352).
(5) Für die Versetzung und die Abschlußprüfung der
Berufsfachschule nach § 1 Abs. 3 Nr. 6 und 7 wird bestimmt, daß in
der Fachrichtung Sozialpädagogik eine "mangelhaft" oder "ungenügend"
lautende Note in den Fächern "Sozialpädagogische Theorie und Praxis" und
"Pädagogische Praxiswochen", in der Fachrichtung Sozialwesen eine
"mangelhaft" oder "ungenügend" lautende Note in den Fächern
“Hauswirtschaft”, “Sozialpflege” und im 2. und 3. Ausbildungsjahr
"Praxiswochen" nicht ausgeglichen werden kann.
§ 3
Ausbildungsgänge
und Berufsbezeichnung
(1) In der Berufsfachschule nach § 1 Abs. 2 wird
in der Fachrichtung Holztechnik der Ausbildungsgang "Holzbildhauerin" oder
"Holzbildhauer" geführt.
(2) In der Berufsfachschule nach § 1 Abs. 3
werden.
-
in der Fachrichtung Chemie der Ausbildungsgang "Chemisch-Technische
Assistentin" oder "Chemisch-Technischer Assistent",
-
in der Fachrichtung Elektronik und Datentechnik der Ausbildungsgang
"Technische Assistentin oder Technischer Assistent für Elektronik und
Datentechnik",
-
in der Fachrichtung Informatik der Ausbildungsgang "Technische
Assistentin oder Technischer Assistent für Informatik",
-
in der Fachrichtung Pharmazie der Ausbildungsgang
"Pharmazeutisch-Technische Assistentin" oder "Pharmazeutisch-Technischer
Assistent",
-
in der Fachrichtung Physik der Ausbildungsgang
"Physikalisch-Technische Assistentin" oder "Physikalisch-Technischer
Assistent",
-
in der Fachrichtung Sozialpädagogik der Ausbildungsgang
"Sozialpädagogische Assistentin" oder "Sozialpädagogischer
Assistent",
-
in der Fachrichtung Sozialwesen der Ausbildungsgang "Fachkraft für
Pflegeassistenz,
-
in der Fachrichtung Sport der Ausbildungsgang "Gymnastiklehrerin"
oder "Gymnastiklehrer",
-
in der Fachrichtung Wirtschaft der Ausbildungsgang "Kaufmännische
Assistentin" oder "Kaufmännischer Assistent"
-
in der Fachrichtung Datenverarbeitung (Bauwesen) der Ausbildungsgang
,,Technische Assistentin/für Daten-verarbeitung (Bauwesen)“ oder
,,Technische Assistent für Datenverarbeitung (Bauwesen)“,
-
in der Fachrichtung Fotodesign der Ausbildungsgang ,,Fotodesignerin“
oder ,,Fotodesigner“ und
-
in der Fachrichtung Gestaltungstechnik der Ausbildungsgang
,,Gestaltungstechnische Assistentin“ oder ,,Gestal-tungstechnischer
Assistent“ geführt.
(3) Die Schülerinnen und Schüler in den
Ausbildungsgängen nach Absatz 2 Nr. 1 bis 3 und 5 bis 12 erwerben mit dem
Abschluß die Berechtigung, die Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfte
(Ausbildungsgang)" oder "Staatlich geprüfter (Ausbildungsgang)" zu führen.
Enthält ein Ausbildungsgang Schwerpunkte oder Fachrichtungen, ist der
gewählte Schwerpunkt oder die gewählte Fachrichtung der Berufsbezeichnung
mit den Worten ,,mit dem Schwerpunkt“ oder ,,in der Fachrichtung“
hinzuzufügen. In der Fachrichtung Pharmazie richten sich der Abschluß und
die Berechtigungen nach dem Gesetz über den Beruf des
Pharmazeutisch-Technischen Assistenten und der PTA-AprV.
§ 4
Prüfungsfächer
und Lernbereiche
(1) Die Fächer und Lernbereiche der schriftlichen
Prüfung ergeben sich aus der Anlage, die Bestandteil dieser Verordnung
ist.
(2) Die schriftliche Prüfung wird als integrierte
Theorie-Praxis-Prüfung durchgeführt in den Ausbildungsgängen
-
,,Kaufmännische Assistentin“ oder ,,Kaufmännischer Assistent“
- a)
-
in der Fachrichtung Informationsverarbeitung in dem vierstündigen
Prüfungsfach und in dem Fach Informa- tionsverarbeitung,
- b)
-
in der Fachrichtung Fremdsprachen in dem vierstündigen Prüfungsfach
und in der zweiten Fremdsprache,
-
,,Fotodesignerin“ oder ,,Fotodesigner“ in dem Fach Grafik- und
Fotodesign,
-
,,Gestaltungstechnische Assistentin“ oder ,,Gestaltungstechnischer
Assistent“ in dem Fach Vorlagenherstellung.
(3) Fächer und Lernbereiche der praktischen Prüfung
sind:
-
im Ausbildungsgang "Chemisch-Technische Assistentin" oder
"Chemisch-Technischer Assistent": Physikalisches und
physikalisch-chemisches Praktikum, Anorganisch-analytisches
Praktikum,
-
in den Ausbildungsgängen "Technische Assistentin oder Technischer
Assistent für Elektronik und Datentechnik": Praktikum Elektrotechnik und
Elektronik oder Praktikum Mikroprozessortechnik,
-
im Ausbildungsgang "Technische Assistentin oder Technischer Assistent
für Informatik" sowie ,,Technische Assistentin oder Technischer
Assistent für Datenverarbeitung (Bauwesen)“: Software-Praktikum oder
Hardware-Praktikum,
-
im Ausbildungsgang "Physikalisch-Technische Assistentin" oder
"Physikalisch-Technischer Assistent": Physikalisch-technisches
Praktikum,
-
im Ausbildungsgang "Fachkraft für Hauswirtschaft und Sozialpflege"
Hauswirtschaftliche Praxis, Sozialpflegerische Praxis,
-
im Ausbildungsgang "Gymnastiklehrerin" oder "Gymnastiklehrer":
Grundformen der Gymnastik, Gymnastik mit Gerät, Lehrprobe.
(4) Im Ausbildungsgang ,,Kaufmännische Assistentin“
oder ,,Kaufmännischer Assistent“ kann die mündliche Prüfung als
integrierte Theorie-Praxis-Prüfung im Umfang bis zu 30 Minuten
durchgeführt werden.
§ 5
Erwerb
weiterer Schulabschlüsse
(1) Der Abschluß der Berufsfachschule nach § 1
Abs. 1 ist dem Realschulabschluß gleichwertig. Für Schülerinnen und
Schüler, die ohne den Realschulabschluß in den Bildungsgang eingetreten
sind, erhält das Abschlußzeugnis den Zusatz: "Der erworbene Abschluß ist
dem Realschulabschluß gleichwertig. Er entspricht den Bestimmungen der
Rahmenvereinbarung über die Berufsfachschulen (Beschluß der
Kultusministerkonferenz vom 28.02.1997 i.d.F. vom 22.10.2004).
(2) Der Abschluß der Berufsfachschule nach § 1
Abs. 2 und 3 mit der Aufnahmevoraussetzung Hauptschulabschluß schließt
einen dem Abschluß nach § 4 Abs. 1 und 4 der Hauptschulordnung (HS-O)
vom 17. Juni 1991 (NBl. MBWJK. Schl.-H. S. 297) gleichwertigen Abschluß
ein. Für Schülerinnen und Schüler, die ohne den Abschluß nach § 4
Abs. 1 und 4 HS-O in den Bildungsgang eingetreten sind, erhält das
Abschlußzeugnis den Zusatz: "Mit dem erworbenen Abschluß sind die
schulischen Voraussetzungen für die Aufnahme in die Fachoberschule und die
Fachschule, soweit deren Aufnahmevoraussetzungen diesen Abschluß vorsehen,
erfüllt."
Er schließt einen in allen Ländern in der Bundesrepublik Deutschland
anerkannten, dem Realschulabschluß gleichwertigen Abschluß ein, wenn
-
der erfolgreiche Abschluß einer Berufsausbildung nach der
Handwerksordnung oder nach Landesrecht in einem Ausbildungsberuf mit
einer Regelausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren nachgewiesen
wird,
-
im Abschlußzeugnis ein Gesamtnotendurchschnitt von mindestens 3,0
erreicht worden ist und
-
ausreichende Fremdsprachenkenntnisse entsprechend einem mindestens
fünfjährigen Fremdsprachenunterricht nachgewiesen werden.
Für Schülerinnen und Schüler, die ohne den Realschulabschluß in den
Bildungsgang eingetreten sind, erhält das Abschlußzeugnis den Zusatz nach
Absatz 1.
(3) Das Abschlußzeugnis der mindestens zwei
Schulleistungsjahre umfassenden Berufsfachschule nach § 1 Abs. 3 mit
der Aufnahmevoraussetzung Realschulabschluß schließt die Berechtigung für
ein Studium an einer Fachhochschule in der Bundesrepublik Deutschland ein,
wenn entsprechend der Vereinbarung über den Erwerb der Fachhochschulreife
in beruflichen Bildungsgängen (Beschluß der Kultusministerkonferenz vom
05.06.1998 in der Fassung vom 09.03.2001) in den einzelnen
Ausbildungsgängen die nach der Vereinbarung festgelegten zeitlichen und
inhaltlichen Rahmenvorgaben eingehalten worden sind und die Erfüllung der
inhaltlichen Standards über jeweils eine schriftliche Prüfung in den drei
Bereichen "Muttersprachliche Kommunikation/Deutsch", "Fremdsprache" und
"Mathematisch-naturwissenschaftlich-technischer Bereich" nachgewiesen wird
sowie die fachpraktischen Voraussetzungen erfüllt worden sind. Diese
Voraussetzungen liegen mit einem einschlägigen halbjährigen Praktikum, das
auch im Rahmen des Bildungsganges abgeleistet werden kann, oder einer
mindestens zweijährigen Berufstätigkeit vor; als Nachweis gilt auch der
Abschluß einer weiteren, mindestens zweijährigen Berufsausbildung.
Für Schülerinnen und Schüler, die ohne die Fachhochschulreife in den
Bildungsgang eingetreten sind, erhält das Abschlußzeugnis den Zusatz:
"Entsprechend der Vereinbarung über den Erwerb der Fachhochschulreife in
beruflichen Bildungsgängen (Beschluß der Kultusministerkonferenz vom
05.06.1998 1998 in der Fassung vom 09.03.2001) berechtigt dieses Zeugnis
in allen Ländern in der Bundesrepublik Deutschland zum Studium an
Fachhochschulen."
1) Die Beschlüsse der KMK sind einsehbar beim Ministerium für Bildung
und Frauen in Kiel
§ 6
Berechtigungen
Der Abschluß der Berufsfachschule nach § 1 Abs.
1 Nr. 1 und 3 berechtigt zur Anrechnung auf eine nachfolgende
Berufsausbildung nach Maßgabe der Berufsfachschul-Anrechnungs-Verordnung
vom 4. Juli 1972 (BGBl. I S.1155), geändert durch Verordnung vom 22. Juni
1973 (BGBl. I S. 665).
Das Abschlußzeugnis erhält den Zusatz: "Der Besuch der Schule ist nach
Maßgabe der Bestimmungen der Berufsfachschul-Anrechnungs-Verordnung auf
eine nachfolgende Berufsausbildung in Berufen nach dem
Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung anzurechnen."
§ 7
Übergangsregelung
Für Schülerinnen und Schüler, die zum Schuljahr
2001/2002 in den Ausbildungsgang "Kaufmännische Assistentin" oder
"Kaufmännischer Assistent" nach Nr. 3 1. Der Anlage zu § 4 Abs. 1
eingetreten sind, sind folgende Fächer nur dann schriftliche
Prüfungsfächer, wenn sie die Zusatzprüfung zum Erwerb der
Fachhochschulreife ablegen wollen:
- a.
-
In der Fachrichtung Informationsverarbeitung Deutsch und
Englisch,
- b.
-
In der Fachrichtung Fremdsprachen Deutsch.
§ 8
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August
1999 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über die
Berufsfachschule (Berufsfachschulordnung - BFSO) vom 22. April 1993 (NBl.
MBWKS. Schl.-H. S. 158), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. März
1999 (NBl. MBWFK. Schl.-H. S. 203), außer Kraft. Sie gilt jedoch für
Schülerinnen und Schüler weiter, die sich im Schuljahr 1998/99 in einem
Bildungsgang der Berufsfachschulen befunden haben.
Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu
verkünden.
Anlage zu § 4 Abs. 1 der BFSO
Fächer und Lernbereiche der schriftlichen Prüfung mit den jeweils in
Klammern angegebenen Bearbeitungszeiten in Zeitstunden sind
- 1.
-
in der Berufsfachschule nach § 1 Abs. 1
-
- a)
-
in allen Fachrichtungen:
-
Deutsch (drei)
-
Englisch (zwei)
-
sowie
-
- aa)
-
in der Fachrichtung Ernährung mit dem Schwerpunkt “Nahrung und
Gaststätten”
-
Mathematik (drei)
-
Fachkunde (drei)
- bb)
-
in der Fachrichtung Gesundheit und Ernährung:
-
Mathematik (zwei)
-
Gesundheit und Ernährung (drei)
- cc)
-
in der Fachrichtung Technik mit den Schwerpunkten Allgemeine
Technik, Gestaltung, Metalltechnik, Elektrotechnik, Bautechnik,
Holztechnik, Fahrzeugtechnik, Medien-Gestaltungstechnik:
-
Mathematik (drei)
-
Technologie (zwei)
- dd)
-
in der Fachrichtung Wirtschaft:
-
Betriebswirtschaft und Rechnungswesen (drei)
-
Mathematik (zwei)
- 2.
-
in der Berufsfachschule nach § 1 Abs. 2
-
im Ausbildungsgang "Holzbildhauerin"
-
oder "Holzbildhauer":
-
Fachbezogene Mathematik (zwei)
-
Fachkunde (drei)
-
Freihandzeichnen (drei)
- 3.
-
in der Berufsfachschule nach § 1 Abs. 3
-
- a.
-
im Ausbildungsgang "Chemisch-Technische
-
Assistentin" oder "Chemisch-Technischer
-
Assistent":
-
Mathematik (zwei)
-
Allgemeine und anorganische Chemie (zwei)
-
Organische Chemie (zwei)
-
Physikalische Chemie (zwei)
-
Deutsch* (drei)
-
Englisch* (drei)
- b.
-
im Ausbildungsgang "Technische
-
Assistentin oder Technischer Assistent
-
für Elektronik und Datentechnik":
-
Mathematik (zwei)
-
Elektronik (drei)
-
Datenverarbeitung (drei)
-
Deutsch* (drei)
-
Englisch* (drei)
- c.
-
im Ausbildungsgang "Technische
-
Assistentin oder Technischer Assistent
-
für Informatik":
-
aa)im Schwerpunkt Technische Informatik:
-
Mathematik und Naturwissenschaften (zwei)
-
Prozesstechnik (drei)
-
Programmiersprachen (drei)
-
Deutsch (drei)
-
Englisch (drei)
-
bb) im Schwerpunkt Wirtschaftsinformatik:
-
Mathematik (zwei)
-
Rechnungswesen, Investition und Finanzierung (drei)
-
Programmiersprachen (drei)
-
Deutsch (drei)
-
Englisch (drei)
- d.
-
im Ausbildungsgang "Pharmazeutisch-
-
Technische Assistentin" oder "Pharma-
-
zeutisch-Technischer Assistent":
-
Die Fächer und Lernbereiche der
-
schriftlichen Prüfung werden durch
-
die PTA-APrV bestimmt.
- e.
-
im Ausbildungsgang "Physikalisch-
-
Technische Assistentin" oder
-
"Physikalisch-Technischer Assistent":
-
Mathematik (zwei)
-
Physik (drei)
-
Elektrotechnik und Elektronik (drei)
-
Deutsch (drei)
-
Englisch* (drei)
- f.
-
im Ausbildungsgang "Fachkraft für Pflegeassistenz“:
-
Sozialpflege (drei
-
Hauswirtschaft (zwei)
-
Deutsch (drei)
- g.
-
im Ausbildungsgang "Sozialpädagogische
-
Assistentin" oder "Sozialpädagogischer
-
Assistent":
-
Deutsch und Sprecherziehung (drei)
-
Sozialpädagogische Theorie und Praxis (drei)
-
Ökologie und Gesundheit (zwei)
-
Mathematik* (drei)
-
Englisch* (drei)
- h.
-
im Ausbildungsgang "Gymnastiklehrerin"
-
oder "Gymnastiklehrer" grundsätzlich:
-
Allgemeine Pädagogik (drei)
-
Theorie der Gymnastik (drei)
-
Sportmedizin (zwei)
-
bei Hinzunahme eines Schwerpunktes
-
zusätzlich das Schwerpunktfach:
-
im Schwerpunkt Therapeutische Gymnastik:
-
Gesundheitserziehung (zwei)
-
im Schwerpunkt Gymnastik/Tanz:
-
Theorie und Geschichte des Tanzes (zwei)
-
im Schwerpunkt Bewegung und Musik:
-
Bewegung und Musik (zwei)
-
im Schwerpunkt Sport:
-
Theorie der Grundsportarten (zwei)
-
Deutsch* (drei)
-
Mathematik*
(drei)
-
Englisch*
(drei)
-
- i)
-
im Ausbildungsgang "Kaufmännische
-
Assistentin" oder "Kaufmännischer
-
Assistent":
-
- aa)
-
Lern- und Arbeitstechniken, Der Betrieb in Umwelt, Volks- und
Weltwirtschaft, Zahlenmäßige Erfassung betrieblicher Abläufe,
Personalwesen, Beschaffung, Marketing und Absatz, Aufberei-tung
und Analyse von Daten der betrieblichen Rechnungslegung
-
(Die Aufgabenstellung muss nicht alle Lernfelder
berücksichtigen) (vier)
-
Informationsverarbeitung (drei)
-
Mathematik (drei)
-
Deutsch/Kommunikation (drei)
-
Englisch (drei)
- bb)
-
in der Fachrichtung Fremdsprachen:
-
Lern- und Arbeitstechniken, Der Betrieb in Umwelt, Volks- und
Weltwirtschaft, Zahlenmäßige Erfassung betrieblicher Abläufe,
Personalwesen, Beschaffung, Marketing und Absatz, Aufberei-tung
und Analyse von Daten der betrieblichen Rechnungslegung
-
(Die Aufgabenstellung muss nicht alle Lernfelder
berücksichtigen) (vier)
-
Zweite Fremdsprache (drei)
-
Mathematik (drei)
-
Deutsch/Kommunikation (drei)
-
Englisch (drei)
- k)
-
im Ausbildungsgang ,,Technische Assistentin für Datenverarbeitung
(Bauwesen)“ oder ,,Technischer Assistent für Datenverarbeitung
(Bauswesen)“
-
Informationstechnik (drei)
-
Bautechnik (drei)
-
Mathematik (drei)
-
Deutsch (drei)
-
Englisch (drei)
- l)
-
im Ausbildungsgang ,,Fotodesignerin“ oder ,,Fotodesigner“
-
Grafik- und Fotodesign (vier)
-
Medientechnik (drei)
-
Mathematik* (drei)
-
Deutsch* (drei)
-
Englisch* (drei)
- m)
-
im Ausbildungsgang ,,Gestaltungstechnische Assistentin“ oder
,,Gestaltungstechnischer Assistent“ in den Schwerpunkten Graphik sowie
Medien/Kommunikation:
-
Werkstoffe/Arbeitstechniken (zwei)
-
Entwurf (drei)
-
Vorlagenherstellung (drei)
-
Mathematik* (drei)
-
Deutsch* (drei)
-
Englisch* (drei)
* |
zusätzliche schriftliche
Prüfungsfächer für den Erwerb der
Fachhochschulreife |
|