Berufsoberschulordnung   Seite drucken

Landesverordnung über die Berufsoberschule außer Kraft! zum aufhebenden Erlass
 (Berufsoberschulordnung - BOSO)

Vom 12. August 1999

Fundstelle: NBl. MBWFK 1999, S. 349



Änderungsdaten

  1. Anlage geändert (Art. 7 v. 12.8.2004, NBl. S. 213, ber. S. 285)

  2. Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt (LVO v. 12.10.2005, GVOBl. S. 487)

Eingangsformel:

Aufgrund des § 35 Abs. 1 , des § 121 Abs. 2 und des § 136 Abs. 2 des Schulgesetzes (SchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom z. August 1990 (GVOBI. Schl.-H. S. 451), zuletzt geändert durch Gesetz vom B. März 1999 (GVOBI. Schl.-H. S. 62), verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur:

§ 1

Fachrichtungen

(1) Für die Berufsoberschule werden folgende Fachrichtungen bestimmt:

  1. Agrarwirtschaft,

  2. Ernährung und Hauswirtschaft, 3. Gestaltung,

  3. Sozialwesen,

  4. Technik und

  5. Wirtschaft.

Untergliederungen (Schwerpunkte) sowie weitere Fachrichtungen können mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde eingerichtet werden, wenn sie den Bestimmungen der Rahmenvereinbarung über die Berufsoberschule (Beschluß der Kultusministerkonferenz vom 25.11.1976 i.d.F. vom 05.06.19981) entsprechen.

(2) Eine Fachrichtung darf nur eingerichtet werden, wenn mindestens 15 Schülerinnen und Schüler aufzunehmen sind.

1)

Beschlüsse der KMK sind einsehbar beim Ministerium für Bildung und Frauen in Kiel

§ 2

Dauer und Gliederung der Ausbildung

(1) Die Ausbildung dauert bei Vollzeitunterricht zwei Schulleistungsjahre (Jahrgangsstufen 12 und 13), bei Teilzeitunterricht vier Schulleistungsjahre. Die Berufsoberschule kann auch in Abendform geführt werden.

(2) An die Stelle des ersten Schulleistungsjahres der Berufsoberschule kann der Besuch der einjährigen Fachoberschule (Klasse 12) mit dem Abschluß der Fachhochschulreife treten. Der Unterricht des zweiten Schulleistungsjahres kann entweder in der Klasse 13 der Fachoberschule oder in organisatorischer Verbindung mit der Jahrgangsstufe 13 des Fachgymnasiums erteilt werden.

§ 3

Aufnahmevoraussetzungen

(1) Schulische Aufnahmevoraussetzung ist der Realschulabschluß.

(2) Berufliche Aufnahmevoraussetzung ist der Abschluß einer mindestens zweijährigen Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem Seemannsgesetz oder der Abschluß einer nach dem jeweiligen Recht des Bundes oder der Länder geregelten mindestens zweijährigen Ausbildung oder eine mindestens fünfjährige einschlägige Berufstätigkeit.

(3) Schülerinnen und Schüler mit Fachhochschulreife und einer Aufnahmevoraussetzung nach Absatz 2 können in das zweite Schulleistungsjahr der Berufsoberschule aufgenommen werden; § 2 Abs. 1 gilt entsprechend.

(4) Die Zuordnung zu einer Fachrichtung richtet sich nach der Berufsausbildung oder Berufstätigkeit.

§ 4

Stundentafeln, Rahmenrichtlinien

Die für die Durchführung des Unterrichts erforderlichen Stundentafeln, Lehrpläne und Rahmenrichtlinien werden durch das Ministerium für Bildung und Frauen erlassen.

§ 5

Prüfungsfächer

(1) Fächer oder Lernbereiche der schriftlichen Prüfung mit den jeweils in Klammern angegebenen Bearbeitungszeiten in Zeitstunden sind:

  1. Deutsch (fünf),

  2. Mathematik (fünf),

  3. Pflichtfremdsprache (fünf) und

  4. das die Fachrichtung kennzeichnende Fach oder der die Fachrichtung kennzeichnende Lernbereich (fünf).

(2) Mündliche Prüfungen können in allen Fächern oder Lernbereichen der Stundentafel stattfinden.

(3) Die Leistungen der Abschlußprüfung gehen mit einem Drittel in die Noten der jeweiligen Fächer und Lernbereiche im Abschlußzeugnis ein.

§ 6

Abschluß der Berufsoberschule

(1) Der Abschluß der Berufsoberschule wird zuerkannt, wenn

  1. in allen Fächern und Lernbereichen der Stundentafel mindestens "ausreichend" lautende Noten erreicht sind oder ein Ausgleich nicht "ausreichend" lautender Noten nach Absatz 2 gegeben ist,

  2. in der Abschlußprüfung in nicht mehr als zwei Fächern oder Lernbereichen nicht "ausreichend" lautende Noten erzielt wurden und kein Fach oder Lernbereich mit "ungenügend" bewertet wurde.

(2) Höchstens eine "mangelhaft" lautende Note kann durch eine mindestens "befriedigend" lautende Note ausgeglichen werden. Das zum Ausgleich herangezogene Fach oder der zum Ausgleich herangezogene Lernbereich muß nach der Stundentafel mindestens die gleiche Wochenstundenzahl wie das auszugleichende Fach oder der auszugleichende Lernbereich aufweisen. Soweit erforderlich und pädagogisch vertretbar, kennen zum Ausgleich einer Note auch zwei Fächer und Lernbereiche herangezogen werden, die zusammen mindestens die Wochenstundenzahl des auszugleichenden Faches oder Lernbereiches aufweisen. Eine "ungenügend" lautende Note kann nicht ausgeglichen werden.

§ 7

Zeugnisse und Berechtigungen

(1) Das an der Berufsoberschule erworbene Abschlußzeugnis berechtigt zum Studium der in der Anlage, die Bestandteil dieser Verordnung ist, aufgelisteten Studiengänge an wissenschaftlichen Hochschulen oder Gesamthochschulen (Fachgebundene Hochschulreife). Das Zeugnis der Fachgebundenen Hochschulreife erhält folgenden Zusatz: "Entsprechend der Rahmenvereinbarung über die Berufsoberschule (Beschluß der Kultusministerkonferenz vom 25.11.1976 i.d.F. vom 05.06.19980 berechtigt dieses Zeugnis in allen Ländern in der Bundesrepublik Deutschland zum Studium einschlägiger Studiengänge an wissenschaftlichen Hochschulen oder Gesamthochschulen ........"
(Auflistung siehe Anlage).

(2) Abweichend von Absatz 1 berechtigt das Abschlußzeugnis zum Studium aller Studiengänge an wissenschaftlichen Hochschulen oder Gesamthochschulen (Anforderungen für die Aufnahme eines Hochschulstudiums und einer vergleichbaren Berufsausbildung Allgemeine Hochschulreife), wenn durch zusätzlichen Unterricht und Prüfung in einer zweiten Fremdsprache eine mindestens "ausreichend" läutende Note erreicht wurde. Das Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife erhält folgenden Zusatz: "Entsprechend der Rahmenvereinbarung über die Berufsoberschule (Beschluß der Kultusministerkonferenz vom 25.11.1976 i.d.F. vom 05.06.1998 1) berechtigt dieses Zeugnis in allen Ländern in der Bundesrepublik Deutschland zum Studium aller Studiengänge an wissenschaftlichen Hochschulen oder Gesamthochschulen."

(3) Abschlußzeugnisse sind mit einer Durchschnittsnote zu versehen.

1)

Beschlüsse der KMK sind einsehbar beim Ministerium für Bildung und Frauen in Kiel

§ 8

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 1999 in Kraft. Hiervon abweichend wird das zweite Schulleistungsjahr der Berufsoberschule erstmals zum Beginn des Schuljahres 2000/2001 eingerichtet.

Anlage

zu § 7 Abs. 1 BOSO

Einschlägige Studiengänge ²) sind:

1. Fachrichtung Agrarwirtschaft:

a.Diplom- und Magisterstudiengänge:
Agrar-, forst- und gartenbauwissenschaftliche Studiengänge einschließlich Landespflege und
Umweltschutz
Biochemie
Biologie
Chemie und Lebensmittelchemie
Lebensmitteltechnologie

a.Lehramt an beruflichen Schulen: Landwirtschaftliche Fächer jeweils als berufliche Fachrichtungen

2.

Fachrichtung Ernährung und Hauswirtschaft:

a.Diplom- und Magisterstudiengänge:
Biochemie
Biologie
Brauwesen und Getränketechnologie
Chemie und Lebensmittelchemie
Lebensmitteltechnologie
Ökotrophologie

a.Lehramt an beruflichen Schulen:
Ernährungs- und Hauswirtschaftswissenschaft jeweils al
berufliche Fachrichtung

3.

Fachrichtung Gestaltung:

a.Diplom- und Magisterstudiengänge:
Gestaltung/Design
Architektur
Innenarchitektur
Bildende Kunst
Theaterwissenschaften
Medien(-wissenschaften)

a.Lehramt an beruflichen Schulen: Gestalterische Fächer jeweils als berufliche Fachrichtungen

4.

Fachrichtung Sozialwesen:

a.Diplom- und Magisterstudiengänge:
Pädagogik einschließlich Schul-, Sonder- und Sozialpädagik
Psychologie
Biologie,
Biochemie

a.Lehramt an beruflichen Schulen: Sozialpädagogik Pflege Gesundheit jeweils als berufliche Fachrichtungen

a.Lehramt an Sonderschulen

5.

Fachrichtung Technik:

a.Diplom- und Magisterstudiengänge:
Ingenieurwissenschaftliche und technologische Studiengänge
Architektur und Innenarchitektur
Chemie und Lebensmittelchemie
Geowissenschaften (ohne Geographie)
Informatik und Wirtschaftsinformatik
Lebensmitteltechnologie
Mathematik und Wirtschaftsmathematik
Physik
Statistik
Wirtschaftsingenieurwesen

a.Lehramt an beruflichen Schulen:
Technologische Fächer
jeweils als berufliche Fachrichtungen

6.

Fachrichtung Wirtschaft:

a.Diplom- und Magisterstudiengänge:
Wirtschafts- und sozialwissenschaftliche Studiengänge einschließlich Wirtschaftsingenieurwesen, - Informatik und -mathematik
Statistik

a.Lehramt an beruflichen Schulen:
Wirtschafts- und sozialwissenschaftliche Fächer jeweils als berufliche Fachrichtungen

______________________
²) Einige Länder setzen für die Aufnahme eines Studiums für das Lehramt an beruflichen Schulen die Allgemeine Hochschulreife voraus.


Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein