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Auflösung des IQSH-Landesseminars für Gesamtschulen
Gesamtschulordnung
Verfahren zur Errichtung von Gesamtschulen
Differenzierung an den Gesamtschulen Abschlußzeugnisse am Ende der Klassenstufe 9 und 10
Schüleraufnahme an Gesamtschulen

Auflösung des IQSH-Landesseminars für Gesamtschulen
(NBI.MBWFK.Schl.-H.2003, S. 193)

Verfügung des Instituts für Qualitätsentwicklung an Schulen Schleswig-Holstein vom 9. Mai 2003 - IQSH 11 - 0121 -
Auf der Grundlage von § 3 Abs. 4 des Statuts des Landesinstituts Schleswig-Holstein für Praxis und Theorie der Schule vom 23. Januar 1997 (NBl. MBWFK. Schl.-H. S. 185, ber. S. 241) wird mit Genehmigung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Schleswig-Holstein vom 27. Februar 2003 bestimmt:

1. Das IQSH-Landesseminar für Gesamtschulen wird aufgelöst.

2. Diese Regelung tritt am Tage ihrer Verkündung in Kraft.

Kronshagen, den 9. Mai 2003
Dr. Thomas Riecke-Baulecke
Direktor des IQSH

Verfahren zur Errichtung von Gesamtschulen NBI.MWFK/MFBWS.Schl.-H.1995 S. 303

Zum Antragsverfahren bei der Errichtung von Gesamtschulen zum Schuljahresbeginn 1996/97 gelten die nachfolgend angegebenen Kriterien:
- Der Schulträger ist nach § 57 Abs. 2 SchuIG verpflichtet, eine Gesamtschule zu errichten und zu unterhalten, wenn ein öffentliches Bedürfnis dafür gegeben ist und die oberste Schulaufsichtsbehörde dies festgestellt hat. Dabei ist die ermittelte Nachfrage der Eltern nach der Gesamtschule von mindestens 60 Schülerinnen und Schülern der künftigen Klassenstufe 5 zugrunde zu legen.
Die Mindestgröße der geplanten Gesamtschule ergibt sich aus §§ 15 und 17 SchuIG. Danach sollen integrierte Gesamtschulen drei Klassen je Klassenstufe umfassen, in begründeten Ausnahmefällen können auch Gesamtschulen mit zwei Klassen je Klassenstufe errichtet werden; in diesem Fall reicht der Nachweis einer Nachfrage von 40 Schülerinnen und Schülern.
- Die Schulstruktur muß hinsichtlich der Zügigkeit, Angliederung einer gymnasialen Oberstufe und möglichen Erweiterung zur Ganztagsschule beschrieben werden. Die Möglichkeit der Zusammenarbeit benachbarter Oberstufen nach der Oberstufenverordnung vom 17.01.1995 ist einzubeziehen:
- Der Schulstandort ist unter Nutzung des vorhandenen Schulbaubestandes vom Schulträger festzulegen, verbunden mit einem etwaigen Beschluß über die Änderung oder Auflösung einer Schule am gewählten Standort (§ 57 Abs. 3 SchuIG).

- Der Schulträger muß nachweisen, daß ein Angebot
einer Hauptschule, Realschule und eines Gymnasiums in zumutbarer Entfernung vorhanden ist.
- Der Schulträger muß das im Schulgesetz vorgeschriebene Anhörungsverfahren durchgeführt haben (§ 92 Abs. 2 Nr. 3 und § 102 Abs. 5 SchuIG).
- Bei kreisangehörigen Gemeinden ist eine Stellungnahme des Schulamtes zur geplanten Errichtung einer Gesamtschule vorzulegen, sofern Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen und Sonderschulen betroffen sind (§ 125 Abs. 2 Nr.1 SchuIG).
- Die Mindestaussagen zu einem später zu verabschiedenden Schulentwicklungsplan sind beizufügen (§ 53 Abs.1 Nr.1 SchuIG) und bei kreisangehörigen Gemeinden mit dem Kreis abzustimmen.
- Die für den Vollbetrieb der Gesamtschule notwendigen Zusatzbauten, die Zeitpunkte des Fertigstellungsbedarfs, die erwarteten Bauzeiten und die dafür erwarteten Baukosten sind anzugeben.
- Im übrigen sind im einzelnen die Empfehlungen zur Schulentwicklungsplanung vom 27.05.1992 entsprechend zu beachten.
Anträge sind bis zum 01.11.1995 der Ministerin für Frauen, Bildung, Weiterbildung und Sport vorzulegen. Zur Klärung weiterer Fragen steht der Grundsatzreferent für Gesamtschulen III 41, Herr Bernhard Brackhahn, Ministerium für Frauen, Bildung, Weiterbildung und Sport, Gartenstraße 6, 24103 Kiel, Tel.: 0431 /5992631, zur Verfügung.


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Die Ministerin für Frauen, Bildung, Weiterbildung und Sport des Landes Schleswig-Holstein
 
Mein Zeichen / vom
III 41  300.0.310
Telefon (0431)  599-2631 
15m1095/61
Datum
06.11.1995
 
Differenzierung an den Gesamtschulen Abschlußzeugnisse am Ende der Klassenstufe 9 und 10
Sehr geehrte Damen und Herren ,

in Abänderung des Runderlasses des Kultusministers vom 20. Dezember 1982 (XL 110-136.60-0) und aufgrund der § 15 und 16 SchulG i.V.m. VO GS vom 23.02.1993 erlasse ich für die Durchführung der Differenzierung und der Gestaltung der Abschlußzeugnisse vorerst bis auf weiteres folgende Regelungen:

1. Differenzierung an Integrierten Gesamtschulen

1.1 Die Schulen sind dadurch gekennzeichnet, daß die Schülerinnen und Schüler nicht einer Schulart zugeordnet sind. Sie werden weitgehend gemeinsam in Kerngruppen unterrichtet. Die unterschiedliche Leistungsfähigkeit wird durch binnendifferenzierende Maßnahmen berücksichtigt. Der Unterricht muß den Anforderungen genügen, die den Erwerb des Hauptschulabschlusses, des Realschulabschlusses und des Übergangs in die gymnasiale Oberstufe voraussetzen.

1.2 Das in 1.1 beschriebene Verfahren gilt für die Klassenstufen 5 und 6 und für alle Fächer, in denen keine Fachleistungsdifferenzierung vorgesehen ist.

1.3 Ab Klassenstufe 7 beginnt die Wahlpflichtdifferenzierung. Die dafür in Frage kommenden Fächer und Bedingungen sind in der Stundentafel geregelt (Runderlaß des Kultusministers vom 20. Dezember 1982 Ziff. 3.2.).

1.4 Ab Klassenstufe 7 beginnt außerdem der leistungsdifferenzierte Unterricht.

Der leistungsdifferenzierte Unterricht beginnt in Mathematik und der 1. Fremdsprache mit der Klassenstufe 7, in Deutsch in der Regel mit der Klassenstufe 8, spätestens in der Klassenstufe 9, in mindestens einem naturwissenschaftlichen Fach (Physik oder Chemie) spätestens ab Klassenstufe 9.

Der leistungsdifferenzierte Unterricht wird durch Beschluß der Schulkonferenz nach folgenden Maßgaben durchgeführt:
 
Anspruchsebenen
Klassenstufen Mathematik Englisch Deutsch Naturwissenschaften
7 2 - 3   2 - 3 1 - 2   1 - 3
8 2 - 3 2 - 3 1 - 3   1 - 3
9 2 - 3   2 - 3 2 - 3 2 - 3
10 2 2 2 2
 
Wird das Fach Naturwissenschaften integriert unterrichtet, so ist die vorgesehene Differenzierung für alle Teilbereiche Physik, Chemie und Biologie vorzunehmen.

Da die Schülerinnen und Schüler mit Hauptschulabschluß in der Klassenstufe 10 bereits die Schule verlassen haben, wird die untere Anspruchsebene praktisch nicht durchgeführt.

Über eine weitergehende Fachleistungsdifferenzierung hinsichtlich Beginn, Umfang und weiterer Fächer entscheidet die Schulaufsicht auf Antrag der Schulkonferenz.
2. Differenzierung an Kooperativen Gesamtschulen
2.1 Die Schulen sind dadurch gekennzeichnet, daß in, ihnen die Schularten Hauptschule, Realschule und Gymnasium als einzelne Schularten bestehen.
Die Schülerinnen und Schüler gehören jeweils einer dieser Schularten an. Die Zugehörigkeit zur jeweiligen Schulart bleibt auch dann bestehen, wenn der Unterricht in schulartübergreifenden Kursen wahrgenommen wird, deren Anspruchsebene nicht der Schulartzugehörigkeit entspricht.

2.2 In der Klassenstufe 5 und 6 können - unabhängig von den Anmeldungen für eine Schulart - leistungsheterogene Gruppen gebildet werden. Über diese gemeinsame Orientierungsstufe hinaus kann weiterer schulartunabhängiger Unterricht erteilt werden, wenn die Schulkonferenz dies beschließt und die oberste Schulaufsichtsbehörde es genehmigt,.

Im übrigen sind die für die Orientierungsstufe jeweils geltenden Bestimmungen anzuwenden.

2.3 In Deutsch, Mathematik und Englisch können von Klassenstufe 7 bis 10 schulartübergreifende Leistungsgruppen gebildet werden. Umfang und Anspruchshöhe der Lernziele und Lerninhalte in den Leistungsgruppen müssen jeweils den Anforderungen einer der Schularten entsprechen.
3. Abschluß- und Abgangszeugnisse
1.1 Für die Ausfertigung von Abschluß- und Abgangszeugnissen ist der Runderlaß des Kultusministers vom 21.03.1986 (- X 310 D-GS-72 -, NBI. KM Sch.-H. 1986, S. 132 und S. 217 ff.) anzuwenden.
1.2 Im Zeugniskopf ist der Name der Schule vorzusehen, der Begriff Angebotsschule ist zu streichen.
Bei der Benotung der naturwissenschaftlichen Fächer kann nach Anlage 1 des o.g. Runderlasses auch bei der Ausstellung von Abgangs- und Abschlußzeugnissen verfahren werden. In jedem Fall müssen Teilnoten in den Fächern Physik, Chemie und Biologie ausgewiesen werden.

Bei der Erstellung von Abgangs- und Abschlußzeugnissen sind in jedem Fall die Anmerkungen auf Seite 2 der Zeugnisvordrucke (Anlagen 2 bis 4 und 7 bis 9 des o.g. Runderlasses vom 21.03.1986) zu beachten.
Eine Kopie des Runderlasses vom 21.03.1986 über Zeugnisvordrucke für Angebotsschulen Klassenstufe 5 bis 10 ist als Anlage beigefügt.
Meinen Erlaß vom 30.06.1994 hebe ich hiermit auf.

Im Auftrage       
Bernhard Brackhahn

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Schüleraufnahme an Gesamtschulen

Runderlaß des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Schleswig-Holstein vom 17. Januar 2000 - III PKS6 - 300.0.303 – (Unveröffentlicht)

Bei der Aufnahme der Schülerinnen und Schiller in die 5. Klassenstufe der integrierten Gesamtschulen sind entsprechend § 15 Abs. 2 SchuIG i.V.m. § 1 VO GS folgende Kriterien in der angegebenen Reihenfolge zu berücksichtigen:
1. Bei der Aufnahme ist darauf zu achten, dass Schülerinnen und Schüler aller Leistungsstärken in etwa gleichem Umfang ausgewählt werden.
2. Bis zu 15 v. H. der Plätze sind - unabhängig von Ziff. 1 und 3 - für Fälle vorzubehalten, in denen die Ablehnung mit einer aussergewöhnlichen Härte verbunden wäre.
3. Übersteigt die Zahl der Anmeldungen die 7,ahl der zur Verfügung stehenden Plätze, so richtet sich die Reihenfolge der Aufnahme
- nach der Nähe der Wohnung der Schülerin/des Schülers zur Schule unter Berücksichtigung der schülergerechten Verkehrswege odernach vorher festgesetzten Schuleinzugsbereichen gem. § 44 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 5 SchulG oder
- nach der anteiligen Berücksichtigung der Anmeldungen aus den einzelnen Grundschulen entsprechend den örtlichen Gegebenheiten.

Die Zuweisung nach § 44 Abs. 5 abweichend von Schuleinzugsbereichen regelt im Rahmen der Einzelfallprüfung die oberste Schulaufsicht,
Ein Losverfahren bleibt ausgeschlossen.
Die Festlegung des Verfahrens wird von der Schule beantragt und nach Beteiligung des Schulträgers durch die oberste Schulaufsicht unbefristet bestimmt.

4. Die Klassenstärke in der Klassenstufe 5 wird auf 26 Schülerinnen und Schüller festgesetzt.
Die Klassenstärke kann unterschritten werden, wenn die besonderen räumlichen Verhältnisse der Schule oder andere zwingende Gründe (z.B. integrative Maßnahmen) dies erfordern.
Sofern nach § 15 Abs. 2 SchulG bei der Aufnahme Schülerinnen und Schüler aller Leistungsstärken nicht in gleichem Umfang ausgewählt werden konnten, kann die Schulleiterin/der Schulleiter freie Plätze für nachträgliche Aufnahmen vorhalten.
Für kooperative Gesamtschulen gelten Ziff. 2 und 3 und, soweit eine integrierte Orientierungsstufe besteht, auch Ziff. i und 4 entsprechend.
Die Klassenfrequenz an kooperativen Gesamtschulen mit schulartbezogener Orientierungsstufe wird in der Klassenstufe 5 auf durchschnittlich 26 Schülerinnen und Schüler festgelegt.

Über die Aufnahme entscheidet nach § 15 Abs. 2 SchuIG die Schulleiterin oder der Schulleiter. Bei der Aufnahme können eine Vertreterin oder ein Vertreter des örtlichen Schulverwaltungsamtes und eine Vertreterin oder ein Vertreter des gewählten Schulelternbeirates mitwirken.
Ober die Aufnahmeverhandlung ist Verschwiegenheit zu wahren. Ein Aufnahmeprotokoll ist anzufertigen und der zuständigen Schulaufsicht unmittelbar nach der Aufnahmeverhandlung zuzusenden.
Mein Erlass vom 27.01.1998 (Az.: 111 410 - 300.0.303 -) ist hiermit aufgehoben.
Mit freundlichen Grüßen

Bernhard Brackhahn
 

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Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein