Gesamtschule alt |
Schüleraufnahme an Gesamtschulen aufgehoben |
Unterricht in den Angebotsschulen aufgehoben |
Differenzierung an den Gesamtschulen Abschlußzeugnisse am Ende der Klassenstufe 9 und 10 aufgehoben |
Schüleraufnahme an Gesamtschulen aufgehoben |
Schüleraufnahme
an Gesamtschulen aufgehoben!
zum aufhebenden Erlass Erlaß des MBWFK vom 27.01.98 (unveröffentlicht) Bei der Aufnahme der Schülerinnen und Schüler in die 5. Klassenstufe der integrierten Gesamtschulen sind entsprechend § 15 Abs. 2 SchuIG in Verbindung mit § 1 VO GS folgende Kriterien in der angegebenen Reihenfolge zu berücksichtigen: 1. Bei der Aufnahme ist darauf zu achten, daß Schülerinnen und Schüler aller Leistungsstärken in etwa gleichem Umfang ausgewählt werden. 2. Bis zu 15 v.H. der Plätze sind - unabhängig von Ziff. 1 und 3 - für Fälle vorzubehalten, in denen die Ablehnung mit einer außergewöhnlichen Härte verbunden wäre. 3. Übersteigt die Zahl der Anmeldungen die Zahl der zur Verfügung stehenden Plätze, so richtet sich die Reihenfolge der Aufnahme - nach der Nähe der Wohnung der Schülerin/des Schülers zur Schule unter Berücksichtigung der schülergerechten Verkehrswege oder - nach vorher festgesetzten Schuleinzugsbereichen gemäß § 44 Abs. 2 Satz 2 SchuIG oder - nach der anteiligen Berücksichtigung der Anmeldungen aus den einzelnen Grundschulen entsprechend den örtlichen Gegebenheiten. Ein Losverfahren bleibt ausgeschlossen. Die Festlegung des Verfahrens wird von der Schule beantragt und nach Beteiligung des Schulträgers durch die oberste Schulaufsicht unbefristet bestimmt. 4. Die Klassenstärke in der Klassenstufe 5 wird auf 26 Schülerinnen und Schüler festgesetzt. Die Klassenstärke kann unterschritten werden, wenn die besonderen räumlichen Verhältnisse der Schule oder andere zwingende Gründe (z.B. integrative Maßnahmen) dies erfordern. Sofern nach § 15 Abs. 2 SchuIG bei der Aufnahme Schülerinnen und Schüler aller Leistungsstärken nicht in gleichem Umfang ausgewählt werden konnten, kann die Schulleiterin/der Schulleiter freie Plätze für nachträgliche Aufnahmen vorhalten. Für kooperative Gesamtschulen gelten Ziff. 2 und 3 und, soweit eine integrierte Orientierungsstufe besteht, auch Ziff. 1 und 4 entsprechend. Die Klassenfrequenz an kooperativen Gesamtschulen mit schulartbezogener Orientierungsstufe wird in der Klassenstufe 5 auf durchschnittlich 26 Schülerinnen und Schüler festgelegt. Über die Aufnahme entscheidet nach § 15 Abs. 2 SchuIG die Schulleiterin oder der Schulleiter. Bei der Aufnahme können eine Vertreterin oder ein Vertreter des örtlichen Schulverwaltungsamtes und eine Vertreterin oder ein Vertreter des gewählten Schulelternbeirates mitwirken. Über die Aufnahmeverhandlung ist Verschwiegenheit zu wahren. Ein Aufnahmeprotokoll ist anzufertigen und mir unmittelbar nach der Aufnahmeverhandlung zuzusenden. Mein Erlaß vom 21.02.1994 (Az.: III 410 - 300.0.303) ist hiermit aufgehoben. |
- X L 110 - 136.60 -
0
Kiel, den 20 Dezember 1982 aufgehoben
Unterricht in den Angebotsschulen (g 122 a Abs. 2 Schulgesetz)
- Kooperative Gesamtschule Flensburg-Adelby
- Kooperative Gesamtschule Elmshorn
- Integrierte Gesamtschule Neumünster
- Integrierte Gesamtschule Kiel-Friedrichsort
Runderlaß des Kultusministers vom 20. Dezember 1982
- XL 110 - 136:60 - 0 -
Für die Durchführung des Unterrichts in den Angebotsschulen erlasse ich
aufgrund des § 110 Abs. 4 des Schulgesetzes vom 2. August 1978 (GVOBl. Schl.-H.
S. 255), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juni 1982 (GVOBl. Schl.-H. S.
146), folgende Regelungen :
1. Grundsätze
1.1 Die aus den Versuchen mit Gesamtschulen hervorgegangenen Angebotsschulen
sind Schulen im allgemeinbildenden Schulwesen.
Sie haben wie alle öffentlichen Schulen die Aufgabe, die im .Schulgesetz
festgelegten Bildungs- und Erziehungsziele zu erfüllen. Durch ihre
Organisationsformen setzen sie in diesem Rahmen besondere Schwerpunkte in den
Bereichen der sozialen Integration, der Durchlässigkeit und der
Berücksichtigung individueller Fähigkeiten.
1.2 Die Lernziele und Inhalte der einzelnen Fächer/Fachbereiche ergeben sich
aus den während der Versuchsdauer entwickelten und genehmigten Lehrplänen und
Unterrichtseinneiten, die im Rahmen üblicher Lehrplanarbeit revidiert und
weiterentwickelt werden können.
2. Zuständigkeiten
2.1 Schulleiter
Stellung und Aufgabe des Schulleiters richten sich nach § 72 SchulG.
2.2 Vertreter des Schulleiters
Neben den Aufgaben zur Vertretung des Schulleiters gelten folgende Regelungen:
2.2.1 Gehört der Schulleiter nicht der Laufbahn der Studienräte an, muß im
Interesse einer möglichst guten Abstimmung der Unterrichtsinhalte zwischen den
Klassenstufen 5 - 10 und der gymnasialen Oberstufe sein Vertreter dieser
Laufbahn angehören.
2.2.2 Gehört der Vertreter des Schulleiters nicht der Laufbahn der Studienräte
an, wird der Schulleiter in allen Fragen., die sich auf Unterrichtsinhalte und
Prüfungen der gymnasialen Oberstufe beziehen, vom Leiter der Oberstufe oder vom
Leiter der Schulart Gymnasien (in Elmshorn und Flensburg-Adelby) vertreten.
2.2.3 Der Vertreter des Schulleiters wird nach Anhörung des Schulleiters durch
die obere Schulaufsichtsbehörde bestellt.
2.3 Koordinator
Der Schulleiter überträgt dem Koordinator Aufgaben zur inhaltlichen,
pädagogischen und organisatorischen Gestaltung der Schule, die der Abstimmung
zwischen den Schularten bzw. Schulstufen bedürfen.
2.3.1 Die Vertretung des Koordinators übernimmt ein vom Schulleiter bestimmter
Schulartleiter bzw. Stufenleiter oder Vertreter eines Schulartleiters bzw.
Stufenleiters.
2.3.2 Der Koordinator wird nach Anhörung des Schulleiters durch die obere
Schulaufsichtsbehörde bestellt.
2.4
Schulartleiter (an den Angebotsschulen in Elmshorn und Flensburg-Adelby)
Die Schulen gliedern sich Schularten Hauptschule, Realschule und Gymnasium. Jede
Schulart hat einen Leiter (Schulartleiter), der der Lehrerlaufbahn dieser
Schulart angehören muß. Er unterstützt den Schulleiter, dessen Vertreter und
den Koordinator durch Beratung in den besonderen Fragen seiner Schulart und
durch Unterrichtung wesentliche Vorgänge aus seinem Zuständigkeitsbereich.
2.4.1 Die Schulartleiter sind in ihrer Schulart Vorgesetzte der Lehrer und der
sozialpädagogisch tätigen Personen. Sie sind gegenüber den ihnen vom
Schulleiter zugewiesenen Verwaltungskräften weisungsbefugt.
2.4.2 Die Schulartleiter sind im Auf trage des Schulleiters für die
pädagogische Arbeit, die Ordnung und die Durchführung des Schulbetriebs in
ihrem Bereich verantwortlich. Sie nehmen die erforderlichen Unterrichtsbesuche
vor.
2.4.3 Die Schulartleiter werden nach Anhörung des Schulleiters
durch die obere Schulaufsichtsbehörde bestellt.
2.5 Stufenleiter (an den Angebotsschulen in Neumünster und Kiel-Friedrichsort)
Die Schulen sind gegliedert in die 1. Stufe
(Orientierungsstufe) mit den Klassenstufen 5 und 6,
die 2. Stufe mit den Klassenstufen 7 und 8 und
die 3. Stufe mit den Klassenstufen 9 und 10. Jede Stufe hat einen Leiter
(Stufenleiter). Für die gymnasiale Oberstufe gelten gesonderte Regelungen.
Die Stufenleiter unterstützen den Schulleiter, dessen Vertreter und den
Koordinator durch Beratung in den besonderen Fragen ihrer Stufe und durch
Unterrichtung . wesentliche Vorgänge aus ihrem Zuständigkeitsbereich.
2.5.1 Die Stufenleiter haben unbeschadet der Rechte des Schulleiters die
Anordnungsbefugnis gegenüber den Lehrern und sozialpädagogisch tätigen
Personen, soweit es sich um Fragen der jeweiligen Stufe handelt.
2.5.2 Die Stufenleiter sind im Auftrage des Schulleiters für die pädagogische
Arbeit, dir Ordnung und die .Durchführung des Schulbetriebs in ihrem Bereich
verantwortlich. Sie nehmen die erforderlichen Unterrichtsbesuche vor.
2.5.3 Die Stufenleiter werden nach Anhörung des Schulleiters durch die obere
Schulaufsichtsbehörde bestellt.
2.6 Vertreter der Schulartleiter bzw. der Stufenleiter
Zusätzlich zu den Vertretungsaufgaben übernehmen die Vertreter der
Schulartleiter bzw. der Stufenleiter nach Maßgabe des Schulleiters
organisatorische Aufgaben z.B. im Bereich der Leistungs-, Stütz- und
Förderkurse, im Bereich der Wahlpflicht- und Neigungskurse sowie im
Ganztagsbereich, soweit es sich um eine Schule mit genehmigtem Ganztagsbetrieb
handelt.
2.6.1 Die Vertreter der Schulartleiter bzw. der Stufenleiter werden nach
Anhörung des Schulleiters durch die obere Schulaufsichtsbehörde bestellt.
2.7 Gymnasiale Oberstufe
die Angebotsschulen haben eine Oberstufe, für die die Vorschriften über die
Oberstufe des Gymnasiums uneingeschränkt gelten.
2.7.1 Der Leiter der gymnasialen Oberstufe wird nach Anhörung des Schulleiters
durch die obere Schulaufsichtsbehörde bestellt.
2.8 Lehrkräfte
2.8.1 An den Angebotsschulen in Elmshorn und Flensburg-Adelby gehören die
Lehrkräfte jeweils einer der dort vertretenen Schularten an. Dies gilt auch
dann, wenn sie mit einem Teil ihrer Unterrichtsverpflichtung
schulartübergreifend eingesetzt sind.
2.8.2 An den Angebotsschulen in Neumünster und Kiel-Friedrichsort gehören die
Lehrer jeweils der Laufbahn der Hauptschullehrer oder der Realschullehrer oder
der Studienräte an. Sie unterrichten in heterogenen Gruppen und in nach
Leistung
differenzierten Kursen; im letzteren Fall unterrichten sie in der Regel
überwiegend in Kursen, die zum der Laufbahn entsprechenden Abschluß bzw. der
entsprechenden Berechtigung führen. Der Schulleiter kann abweichend von den
letzten beiden Halbsätzen verfahren, wenn zwingende pädagogische Gründe oder
die Zusammensetzung der zur Verfügung stehenden Lehrer dies erfordern.
2.8.3 In der gymnasialen Oberstufe ist der Einsatz von Lehrern,
- die nicht der Laufbahn der Studienräte angehören, grundsätzlich nicht
zulässig. Über Ausnahmen entscheidet die obere Schulaufsichtsbehörde.
3. Stundentafeln
3.1 Stundentafel für die Angebotsschulen in Flensburg-Adelby und Elmshorn
Klassenstufe | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | |
Religion | 2 | 2 | 1 | 2 | 2 | 2 | |
Deutsch | 5 | 5 | 4 | 4 | 4 | 4 | |
Englisch | 5 | 5 | 4 | 4 | 4 | 4 | |
Mathematik | 5 | 5 | 4 | 4 | 4 | 4 | |
Naturwissenschaften | 4 | 4 | 4 | 4 | 4 | 4 | |
Weltkunde | 3 | 3 | 4 | 4 | 4 | 4 | |
Musik, Kunst, Text. Werken | 4 | 4 | 4 | 5 | 3 | 3 | |
Sport | 2 | 2 | 2 | 2 | 2 | 2 | |
Wahlpflichtkurse | |||||||
Schulart Hauptschule | |||||||
Technik |
- |
- |
4 | 4 | 4 |
- |
|
oder Wirtschaftslehre |
- |
- |
|||||
Hauswirtschaft | - | - | - | - | 2 |
- |
|
Schulart Realschule | |||||||
Französisch |
- |
- |
|||||
oder Technik | - | - | 4 | 4 | 4 | 4 | |
oder Wirtschaftslehre | - | - | |||||
Technik | - | - | - | - | |||
oder Wirtschaftslehre | 2 | 2 | |||||
oder Hauswirtschaft | - | - | - | ||||
Schulart Gymnasium | |||||||
2. Fremdsprache | - | - | 4 | 4 | 4 | 4 | |
Technik | - | - | - | - | |||
oder Wirtschaftslehre | - | - | - | - | 2 | 2 | |
oder Hauswirtschaft | - | - | - | - | |||
Summe | 30 | 30 | 32 | 32 | 33 | 33 |
Zusätzliche Lehrerstunden
- für Stütz- und Förderstunden in den Klassenstufen 5 - 10, bis zu einer
Gesamthöhe von 2 Stunden je Klasse der Klassenstufen 5/6 und 1,5 Stunden je
Klasse der Klassenstufen 7 - 10, ·
- für Gruppenbildungen im katholischen Religionsunterricht,
- für Bildung kleiner Gruppen wegen besonderer Anforderungen an die Aufsicht
(z.B. Schwimmen) nach Abschnitt XVII des Runderlasses vom 20.5.1976 (NBl. RM.
Schl.-H. S. 160),
- für den Ganztagsbetrieb (s. 5.1 dieses Erlasses),
-'für eine zusätzliche durch die obere Schulaufsichtsbehörde genehmigte
Gruppe in der 2. Fremdsprache,
- für je 4 Stunden für eine wahlfreie 3. Fremdsprache in Klassenstufe 9 und 10
der Schulart Gymnasium, · für Arbeitsgemeinschaften im musischen Bereich,
insgesamt bis zu 1 % des Stundensolls der Klassenstufen 5 - 13,
- für Gruppenbildungen wegen der begrenzten Anzahl technisch ausgestatteter
Arbeitsplätze.
Der Schulleiter kann innerhalb der Gesamtstundenzahl für die einzelnen Klassen
oder Kurse von der Stundentafel abweichen, wenn die der Schule zur Verfügung
stehenden Lehrer dies erforderlich machen. Er soll dabei die Klassen- bzw.
Kursgröße und die besondere Unterrichtssituation (z.B. häufiger
Lehrerwechsel) berücksichtigen. Jedoch darf der Unterricht in einem Fach um
höchstens eine Wochenstunde die Stundentafel unterschreiten. Die
Unterschreitung darf - sofern geeignete Lehrkräfte zur Verfügung stehen -
nicht auf bestimmte Klassenstufen oder Fächer konzentriert werden.
Wird die Stundentafel unterschritten, darf der Unterricht in ein oder zwei
anderen Fächern dieser Klassenstufe um je eine Wochenstunde erhöht werden.
Hierbei ist das Fach Sport vorrangig zu berücksichtigen. Einstündig erteilte
Fächer können in halbjährlichem Wechsel unterrichtet werden. Zu Beginn des
Schuljahres ist auf die Versetzungswirksamkeit der Halbjahreszensur hinzuweisen.
Erläuterungen
I) Der Unterricht in Naturwissenschaften kann auch getrennt in den Fächern
Biologie, Physik, Chemie erteilt werden. Die Schulkonferenz schlägt dies der
oberen
Schulaufsichtsbehörde vor und unterbreitet gleichzeitig einen Vorschlag zur
Verteilung der Stunden auf die Einzelfächer in den einzelnen Klassenstufen. Die
Entscheidung gilt auch für die nachfolgenden Jahrgänge.
2) Der Unterricht in Weltkunde kann auch getrennt in den Fächern Geschichte und
Erdkunde erteilt werden. Die Schulkonferenz schlägt dies der oberen
Schulaufsichtsbehörde vor und unterbreitet gleichzeitig einen Vorschlag zur
Verteilung der Stunden auf die Einzelfächer in den einzelnen Klassenstufen. Die
Entscheidung gilt auch für die nachfolgenden Jahrgänge.
3) Allgemeine Erläuterungen zum Wahlpflichtbereich
l. Ohne Genehmigung der oberen Schulaufsichtsbehörde dürfen nicht mehr
Wahlpflichtgruppen als Jahrgangsgruppen gebildet werden.
2. Die vierstündigen Fächer des Wahlpflichtbereichs sind für alle Schularten
versetzungsrelevant. ·
3. Fehlwahlen können zum Ende des ersten Schulhalbjahres der 7. Klassenstufe
korrigiert werden, wenn dadurch kein Mehrbedarf an Lehrerstunden entsteht.
4. Entsprechend den Gegebenheiten kann die Schule statt der zweistündig
anzubietenden Fächer auch andere Fächer mit vergleichbarem Anspruchsniveau
anbieten oder die Stunden als zusätzliche Lehrerstunden für
Stütz-Förderkurse in Anspruch nehmen. Die Entscheidung bedarf der Zustimmung
durch die obere Schulaufsichtsbehörde.
4) Französisch kann am Ende der 8. Klassenstufe abgeben und durch eins der
anderen beiden vierstündigen Wahlpflichtfächer ersetzt werden. Die
Schulkonferenz schlägt der oberen Schulaufsichtsbehörde vor, welches
Ersatzfach angeboten werden soll. Die Entscheidung gilt auch für die folgenden
Schülerjahrgänge.
Schüler, die der Schulart Gymnasium angehören und ab 9. Klassenstufe diesen
Weg gehen wollen, müssen von der Schulart Gymnasium in eine andere Schulart
wechseln.
5) Das bereits vierstündig gewählte Fach darf nicht noch einmal gewählt
werden.
6) Als zweite Fremdsprache werden Französisch und Latein angeboten. Der
Unterricht wird in beiden Fächern erteilt, wenn die Gruppengröße etwa der
durchschnittlichen Klassengröße der Schule in dem Jahrgang entspricht..
Wesentliche Abweichungen bedürfen der Genehmigung durch die obere
Schulaufsichtsbehörde.
3.2 Stundentafel für die Angebotsschulen in Neumünster und
Kiel-Friedrichsort
3.1 Stundentafel für die Angebotsschulen in Flensburg-Adelby und Elmshorn
Klassenstufe
5 6
7 8
9 10
-------------------------------------------------------------------------------------------------------------
Religion
2 2
2 1
2 2
Deutsch
5 5
4 4
4 4
Englisch
5 5
4 4
4 4
Mathematik
5 5
4 4
4 4
Naturwissenschaften
4 4
4 4
4 4
Weltkunde
3 3
4 4
4 4
Musik, Kunst, Text. Werken
4 4
4 5
3 3
Sport
2 2
2 2
2 2
------------------------------------------------------------------------------------------------------------
Wahlpflichstunden
2. Fremdsprache
- - }
oder
Technik
- - } 4
4 4 4
oder Wirtschaftslehre
- - }
----------------------------------------------------------------------------------------------------------
Technikoder Wirtschaftslehre -
- - - }
2 2
oder Hauswirtschaft
- - - .
}
----------------------------------------------------------------------------------------------------------
Summe
30 30
32 32
33 33
Zusätzliche Lehrerstunden
- für Stütz- und Förderstunden in den Klassenstufen 5 - 10, bis zu einer
Gesamthöhe von 2 Stunden je Klasse/Kerngruppe der Klassenstufen 5/6 und 1,5
Stunden je Klasse/Kerngruppe der Klassenstufen 7 - 10,
- für Gruppenbildungen im katholischen Religionsunterricht,
- für Bildung kleiner Gruppen wegen besonderer Anforderungen an die Aufsicht
(z.B. Schwimmen) nach Abschnitt XVII des Runderlasses vom 20.5.1976 (NBl. KM.
Schl.-H. S. 160),
- für den Ganztagsbetrieb (s. 5.1 dieses Erlasses),
- für eine zusätzliche von der oberen Schulaufsichtsbehörde genehmigte Gruppe
in der 2. Fremdsprache,
- für je 4 Stunden für eine wahlfreie 3. Fremdsprache in
den Klassenstufen 9 und 10, sofern der Kurs lehrplanmäßig
auf das Gymnasium ausgerichtet ist,
- für Arbeitsgemeinschaften im musischen Bereich, insgesamt
bis zu 1% des Stundensolls der Klassenstufen 5- 13,
- für Gruppenbildungen wegen der begrenzten Anzahl
technisch ausgestatteter Arbeitsplätze.
- Der Schulleiter kann innerhalb der Gesamtstundenzahl für die einzelnen
Kerngruppen oder Kurse von der Stundentafel abweichen, wenn die der Schule zur
Verfügung stehenden Lehrer dies erforderlich machen.
Er soll dabei die (Kerngruppen- bzw. Kursgröße und die besondere
Unterrichtssituation (z.8. häufiger Lehrerwechsel) berücksichtigen. Jedoch
darf der Unterricht in einem Fach um höchstens eine Wochenstunde die
Stundentafel unterschreiten. Die Unterschreitung darf - sofern geeignete
Lehrkräfte zur Verfügung stehen - nicht auf bestimmte Klassenstufen oder
Fächer konzentriert werden. Wird die Stundentafel unterschritten, darf der
Unterricht in ein oder zwei anderen Fächern dieser Klassenstufe um je eine
Wochenstunde erhöht werden. Hierbei ist das Fach Sport vorrangig zu
berücksichtigen. Einstündig erteilte Fächer können in halbjährlichem
Wechsel unterrichtet werden. Zu Beginn des Schuljahres ist auf die
Versetzungswirksamkeit der Halbjahreszensur hinzuweisen.
Erläuterungen
1) Der Unterricht in Naturwissenschaften kann auch getrennt in den Fächern
Biologie, Physik, Chemie erteilt werden. Die Schulkonferenz schlägt dies der
oberen
Schulaufsichtsbehörde vor und unterbreitet gleichzeitig einen Vorschlag zur
Verteilung der Stunden auf die Einzelfächer in den einzelnen Klassenstufen. Die
· Entscheidung gilt auch für die nachfolgenden Jahrgänge.
2) Der Unterricht in Weltkunde kann auch getrennt in den Fächern Geschichte und
Erdkunde erteilt werden. Die Schulkonferenz schlägt dies der oberen
Schulaufsichtsbehörde vor und unterbreitet gleichzeitig einen Vorschlag zur
Verteilung der Stunden auf die Einzelfächer in den einzelnen Klassenstufen. Die
Entscheidung gilt auch für die nachfolgenden Jahrgänge.
3) Allgemeine Erläuterungen zum Wahlpflichtbereich
1. Ohne Genehmigung der oberen Schulaufsichtsbehörde
- dürfen nicht mehr Wahlpflichtgruppen als Jahrgangsgruppen gebildet werden.
2. Fehlwahlen können zum Ende des ersten Schulhalbjahres der 7. Klassenstufe
korrigiert werden, wenn dadurch kein Mehrbedarf an Lehrerstunden entsteht.
3. Unbeschadet der unter Erläuterung 3) 2. genanntenten Möglichkeit ist die
durchgehende Teilnahme an dem gewählten vierstündigen Fach bis zum Abschluß
der Klassenstufe 10 eine Voraussetzung für den Eintritt des Schülers in die
gymnasiale Oberstufe.
4. Entsprechend den Gegebenheiten kann die Schule statt der zweistündig
anzubietenden Fächer auch andere Fächer mit vergleichbarem Anspruchsniveau
anbieten oder die Stunden als zusätzliche Lehrerstunden für
Stütz-Förderkurse in Anspruch nehmen. Die Entscheidung bedarf der Zustimmung
durch die obere Schulaufsichtsbehörde.
4) Als zweite Fremdsprache werden Französisch und Latein angeboten. Der
Unterricht wird in beiden Fächern erteilt, wenn die Gruppengröße etwa der
durchschnittlichen Kerngruppengröße der Schule in dem Jahrgang entspricht.
Wesentliche Abweichungen bedürfen der Genenmigung durch die obere
Schulaufsichtsbehörde. .
5) Die Schüler sind darauf hinzuweisen, daß bei der Wahl dieses Faches in der
gymnasialen Oberstufe nach § 4 Abs. 7 APVO durchgehend am Unterricht in einer
zweiten Fremdsprache teilgenommen werden muß und alle Kurse mit mindestens
einem Punkt abgeschlossen werden müssen. Die Fächer Technik bzw.
Wirtschaftslehre können nach § 5 der OVO in der Oberstufe nicht fortgeführt
werden.
6) Die zweite Fremdsprache kann am Ende der 8. Klassenstufe abgegeben und durch
eins der anderen beiden vierstündigen Wahlpflichtfächer ersetzt werden. Die
Schulkonferenz schlägt der oberen Schulaufsichtsbehörde vor, welches
Ersatzfach angeboten werden soll. Die Entscheidung gilt auch für die folgenden
Schülerjahrgänge.
Schüler, die diese Kurskombination wählen, sind darauf hinzuweisen, daß sie
nicht die Berechtigung zum Übertritt in die gymnasiale Oberstufe erwerben
können.
7) Das bereits vierstündig gewählte Fach darf nicht noch einmal gewählt
werden.
4. Differenzierung
4.1 Angebotsschulen in Elmshorn und Flensburg-Adelby
4.1.1 Die Schulen sind dadurch gekennzeichnet, daß in ihnen die Schularton
Hauptschule, Realschule und Gymnasium als einzelne Zweige bestehen.
Die Schüler gehören jeweils einer dieser Schularten an. Die Zugehörigkeit zur
jeweiligen Schulart bleibt auch dann bestehen, wenn der Unterricht in
schulartübergreifenden Kursen wahrgenommen wird, deren Anspruchsebene nicht der
Schulartzugehörigkeit entspricht.
4.1.2 In der 5. Klassenstufe können im ersten Schulhalbjahr - unabhängig von
den Anmeldungen für eine Schulart - heterogene Gruppen gebildet werden. Die
Zuordnung der Schüler zu den Schularten erfolgt dann zu Beginn des 2.
Schulhalbjahres unter Beachtung der für die Orientierungsstufe jeweils
geltenden Bestimmungen, die im übrigen durchgehend für die Klassenstufen 5 und
6 anzuwenden sind.
4.1.3 In den Lernbereichen Bildnerisches Gestalten, Musik und Sport können von
Klassenstufe 5 bis 10 schulartunabhängige Gruppen gebildet werden.
4.1.4 In Deutsch, Mathematik und Englisch können von · Klassenstufe 5 bis 10
schulartübergreifende Leistungsgruppen gebildet werden. Umfang und
Anspruchshöhe der Lernziele und Lerninhalte in den Leistungsgruppen müssen
jeweils den ' Anforderungen einer der Schularten entsprechen.
4.2 Angebotsschulen in Neumünster und Kiel-Friedrichsort
4.2.1 Die Schulen sind dadurch gekennzeichnet, daß die Schüler nicht einer
Schulart zugeordnet sind. Sie werden weitgehend gemeinsam in Kerngruppen
unterrichtet. Die unterschiedliche Leistungsfähigkeit wird durch
binnendifferenzierende Maßnahmen berücksichtigt.
4.2.2 Das in 4.2.1 beschriebene Verfahren gilt für die Klassenstufen 5 und 6.
4.2.3 Ab Klassenstufe 7 beginnt die Wahlpflichtdifferenzierung. Die dafür in
Frage kommenden Fächer und Bedingungen sind in der Stundentafel (s. 3.2)
geregelt.
4.2.4 Ebenfalls ab Klassenstufe 7 beginnt in mehreren Fächern die äußere
Fachleistungsdifferenzierung. Sie umfaßt alle in der Stundentafel für diese
Fächer vorgesehenen Stunden (Ausnahme: s. Anmerkung 4 des folgenden Schemas).
Um die "Rahmenvereinbarung für die gegenseitige Anerkennung von
Abschlüssen an integrierten Gesamtschulen" (Beschlu8 der
Kultusministerkonferenz vom 27./28.5.1982) zu erfüllen, ist darauf zu achten,
daß spätestens ab Klassenstufe 9 Umfang und Anspruchshöhe der Lernziele i;nd
Lerninhalte in der unteren Anspruchsebene den Anforderungen der Hauptschule, in
der mittleren Anspruchsebene den Anforderungen der Realschule und in der oberen
Anspruchsebene den Anforderungen des Gymnasiums entsprechen.
Die äußere Fachleistungsdifferenzierung wird nach folgenden Maßgaben
durchgeführt:
Klassen- Fächer
stufe
Mathematik Englisch
Deutsch Naturwissenschaften
10 }
}
} }
3 Anspruchsebenen
9
}
}
} }
8
2/3
2/3
2/3 1-3
Anspruchsebenen
7
2
2
1/2 1/2
Anspruchsebenen
Erläuterungen
1) Wird nach den Fächern (Biologie, Physik, Chemie) getrennt unterrichtet, so
ist in jedem Fach die vorgesehene Differenzierung vorzunehmen.
2) Klassenstufe 10: Da die Schüler mit Hauptschulabschluß bereits die Schule
verlassen haben, wird die untere Anspruchsebene praktisch nicht durchgeführt.
3) Klassenstufe 8: Nach Maßgabe der Schulen wird in Mathematik, Englisch und
Deutsch auf 2 oder 3 Anspruchsebenen, in Naturwissenschaften auf 1, 2 oder
3 Anspruchsebenen unterrichtet.
4) Klassenstufe 7: Im Fach Deutsch kann anstelle der Differenzierung in allen
Stunden die Differenzierung in lediglich der Hälfte der Stunden in zwei
Anspruchsebenen durchgeführt werden.
5. Lehrereinsatz
Zusätzlich zu den in den Stundentafeln vorgesehenen Regelungen gelten folgende
Bestimmungen:
5.1 Die Angebotsschulen in Elmshorn, Neumünster und Kiel-Friedrichsort können
drei zusätzliche Lehrerstunden pro Klasse/Kerngruppe für den genehmigten
Ganztagsbetrieb in Anspruch nehmen. Änderungen in der Durchführung und im
Umfang des ganztägigen Betriebes sind mit der oberen Schulaufsichtsbehörde
abzustimmen.
5.2 Unterrrichtsverpflichtung der Lehrer
Die Unterrichtsverpflichtung der Lehrer an den Angebotsschulen beträgt
für Grund- und Hauptschullehrer
28 Wochenstunden,
für
Realschullehrer
27 Wochenstunden,
für
Studienräte
24 Wochenstunden.
Für Aufgaben, die sich aus der besonderen Struktur der Angebotsschulen ergeben
(z.B. übergreifende Fachgruppenarbeit, Zuweisungsverfahren, zusätzliche
Konferenzen, Beratung, Test-, Prüfungsverfahren, Materialerarbeitung etc.) kann
jede der Schulen zusätzliche Lehrerstunden bis zur doppelten Anzahl der ,
Klassen/Kerngruppen in den Klassenstufen 5 - 10 in Anspruch nehmen.
5.4 Für die Verwaltung von besonderen Einrichtungen für den Unterricht wird
den Schulen eine Entlastungspauschale von je 15 Lehrerstunden a währt, über
deren Verteilung der Schulleiter entscheidet.
5.5 Unabhängig von den Bestimmungen der Nummern 5.3 und 5.4 gelten folgende
Unterrichtsverpflichtungen bzw. folgende Entlastungsstunden für besondere
Funktionen:
Schulleiter
6
Wochenstunden Unterrichtsverpflichtung
Vertreter des Schulleiters 14
Wochenstunden Unterrichtsverpflichtung
Koordinator
16 Wochenstunden Unterrichtsverpflichtung
Schulartleiter bzw.
Stufenleiter
6}
(als Vertreter des Koordinators
9} insgesamt
Vertreter des
Schulart-
30 Wochenstunden
leiters bzw. Stufenleiters
3} Entlastung
(als Vertreter des Koordinators) 6}
5.6 Beim Zusammentreffen von Stundenentlastungen aus mehreren Gründen darf der
wöchentlich zu erteilende Unterricht 6 Stunden nicht unterschreiten.
6. Besoldungsmäßige Einstufung der Ämter für Lehrkräfte mit besonderen
Funktionen an Angebotsschulen
6.1 Nachdem in Anwendung des Gesetzes vom 21. Juni 1982 vier Gesamtschulversuche
als Angebotsschulen weitergeführt werden, übertrage ich die bisherigen
Regelungen des Runderlasses des Kultusministers vom 15. März 1978 (NBl. RM.
Schl.-H. S. 134) auf die vier Angebotsschulen.
Danach sind die Lehrkräfte mit besonderen Funktionen an den Angebotsschulen
entsprechend den Besoldungsregelungen der Lehrerlaufbahn, der sie angehören,
wie folgt einzustufen, wenn die sonstigen Voraussetzungen vorliegen:
6.1.1 Schulleiter
entsprechend einem Schulleiter nach Maßgabe der Schülerzahl der gesamten
Schulen unter Beachtung der Vorbemerkung 17 zur BBesOA
6.1.2 Vertreter des Schulleiters ·
entsprechend dem ständigen Vertreter des Leiters eines voll ausgebauten
Gymnasiums - unter Beachtung der Vorbemerkung 17 zur BBesOA - oder einer
Realschule (in diesen beiden Fällen nach Maßgabe der Schülerzahl der gesamten
Schule) oder einer Grund- und Hauptschule mit Realschulzug
6.1.3 Koordinator
entsprechend einem Studiendirektor zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben,
entsprechend einem Zweiten Realschulkonrektor oder entsprechend einem Konrektor
als dem ständigen Vertreter des Leiters einer Grund- und Hauptschule nach
Maßgabe der Schülerzahl der gesamten Schule
6.1.4 Schulartleiter (in Elmshorn und Flensburg-Adelby) bzw. Stufenleiter, Klst.
5 - 6, 7 - 8, 9 - 10 (in Neumünster und Kiel-Friedrichsort)
entsprechend dem stärdigen Vertreter des Leiters eine's voll ausgebauten
Gymnasiums oder einer Realschule (in·diesen beiden Fällen nach Maßgabe der
Schülerzahl der Schulart bzw. Stufe) oder einer Grund- und Hauptschule mit
Realschulzug
6.1.5 Vertreter des Schulartleiters bzw. Stufenleiters entsprechend dem
ständigen Vertreter des Leiters eines nicht voll ausgebauten Gymnasiums, einem
Zweiten Realschulkonrektor oder einem Kenrektor einer Schule mit mehr aIs 360
Schülern
6.2 Für Lehrer der Laufbahn der Studienräte bleibt im übrigen die Einweisung
in Funktionsstellen zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben nach Maßgabe der
für Gymnasien bestehenden Regelungen unberührt..
6.3 Bei der Besetzung der Stellen für die Schulartleiter und Stufenleiter bzw.
deren Vertreter ist darauf zu achten, daß nur eine Planstelle je Lehrerlaufbahn
(Grund- und Hauptschullehrer, Realschullehrer, Studienrat) besetzt werden kann.
7. Übergangs- und Schlußbestimmungen
7.1 Ubergangsbestimmungen
7.1.1 Schüler der 9. Klassenstufe des Schuljahres 1982./83, die sich in einem
sechsstündigen Kurs der 2: Fremdsprache befinden, führen diesen bis zum
Abschluß der Klassenstufe 10 fort.
7.1.2 Schüler der 9. Klassenstufe des Schuljahres 1983/83 an den
Angebotsschulen in Neumünster und Kiel-Friedrichsort führen den Unterricht in
Naturwissenschaften undifferenziert bis zum Abschluß der Klassenstufe 10 fort
(vgl. 4.1.4).
7.I.3 Die Unterrichtsverpflichtung der Lehrer an den Angebotsschulen beträgt
abweichend von Tz. 5.2 im Schuljahr 1983/84 noch
für Grund- und
Hauptschullehrer 20
Wochenstunden
für
Realschullehrer
25 Wochenstunden
für
Studienräte
24 Wochenstunden.
7.1.4 Von den nach 5.3 möglichen zusätzlichen Lehrerstunden können die
Schulen im Schuljahr 1983/84 ein Drittel in Anspruch nehmen.
8. Dieser Erlaß tritt mit dem 1. August 1983 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt
treten alle bis zum 31.7.1982 für die Versuchsschulen Kooperative Gesamtschule
Flensburg-Adelby, Kooperative Gesamtschule Elmshorn, Integrierte Gesamtschule
Neumünster und Integrierte Gesamtschule Kiel-Friedrichsort gültigen Erlasse
außer Kraft.
Im Auftrage
Schäfer
Die Ministerin für Frauen,
Bildung, Weiterbildung und
Sport aufgehoben
zum
aufhebenden Erlass
des Landes Schleswig-Holstein
An alle
Gesamtschulen
- lt. Verteiler
III 41
300.0.310
30.06.1994
Differenzierung an den Gesamtschulen
Abschlußzeugnisse am Ende der Klassenstufe 9 und 10
Sehr geehrte Damen und Herren,
in Abänderung des Runderlasses des Kultusministers vom 20. Dezember 1982 (XL
110-136.60-0) und aufgrund der §§ 15 und 16 SchulG i.V.m. VO GS vom 23.02.1993
[ Gesamtschulordnung ] erlasse ich für die
Durchführung der Differenzierung und der Gestaltung der Abschlußzeugnisse
vorerst bis auf weiteres folgende Regelungen:
1. Differenzierung an Integrierten Gesamtschulen
1.1 Die Schulen sind dadurch gekennzeichnet, daß die Schülerinnen und Schüler
nicht einer Schulart zugeordnet sind. Sie werden weitgehend gemeinsam in
Kerngruppen unterrichtet. Die unterschiedliche Leistungsfähigkeit wird durch
binnendifferenzierende Maßnahmen berücksichtigt. Der Unterricht muß den
Anforderungen genügen, die den Erwerb des Hauptschulabschlusses, des
Realschulabschlusses und des Übergangs in die gymnasiale Oberstufe
voraussetzen.
1.2 Das in l.l beschriebene Verfahren gilt für die Klassenstufen 5 und 6 und
für alle Fächer, in denen keine Fachleistungsdifferenzierung vorgesehen ist..
1.3 Ab Klassenstufe 7 beginnt die Wahlpflichtdifferenzierung. Die dafür in
Frage kommenden Fächer und Bedingungen sind in der Stundentafel geregelt
(Runderlaß des Kultusministers vom 20. Dezember 1982 Ziff. 3.2.).
1.4 Ab Klassenstufe 7 beginnt außerdem der leistungsdifferenzierte Unterricht.
Der leistungsdifferenzierte Unterricht beginnt in Mathematik und der l.
Fremdsprache mit der Klassenstufe 7, in Deutsch in der Regel mit der
Klassenstufe 8, spätestens in der Klassenstufe 9, in mindestens einem
naturwissenschaftlichen Fach (Physik oder Chemie) spätestens ab Klassenstufe 9.
Der leistungsdifferenzierte Unterricht wird durch Beschluß der Schulkonferenz
nach folgenden Maßgaben durchgeführt:
-----------------------------------------------------------------------------------------------------------
Anspruchsebenen
-----------------------------------------------------------------------------------------------------------
Klassenstufen Mathematik
Englisch Deutsch Naturwissenschaften
-----------------------------------------------------------------------------------------------------------
7
2
-
2 - 3 1 -
2 1 - 3
-----------------------------------------------------------------------------------------------------------
8
2 -
3
2 - 3 1 -
3 1 - 3
-----------------------------------------------------------------------------------------------------------
9
2 -
3
2 - 3 2
- 3 2 -
3
-----------------------------------------------------------------------------------------------------------
10
2 - 3 2
- 3 2 -
3 2 - 3
-----------------------------------------------------------------------------------------------------------
Wird das Fach Naturwissenschaften integriert unterrichtet, so ist die
vorgesehene Differenzierung für alle Teilbereiche Physik Chemie und Biologie
vorzunehmen.
Da die Schülerinnen und Schüler mit Hauptschulabschluß in der Klassenstufe 10
bereits die Schule verlassen haben, wird die untere Anspruchsebene praktisch
nicht durchgeführt.
2. Differenzierung an Kooperativen Gesamtschulen
2.1 Die Schulen sind dadurch gekennzeichnet, daß in ihnen die
Schularten Hauptschule, Realschule und Gymnasium als einzelne Schularten
bestehen.
Die Schülerinnen und Schüler gehören jeweils einer dieser Schularten an. Die
Zugehörigkeit zur jeweiligen Schulart bleibt auch dann bestehen, wenn der
Unterricht in schulartübergreifenden Kursen wahrgenommen wird, deren
Anspruchsebene nicht der Schulartzugehörigkeit entspricht.
2.2 In der Klassenstufe 5 und 6 können - unabhängig von den Anmeldungen für
eine Schulart - leistungsheterogene Gruppen gebildet werden. Über diese
gemeinsame Orientierungsstufe hinaus kann weiterer schulartunabhängiger
Unterricht erteilt werden, wenn die Schulkonferenz dies beschließt die oberste
Schulaufsichtsbehörde es genehmigt.
Im übrigen sind die für die Orientierungsstufe jeweils geltenden Bestimmungen
anzuwenden.
2.3 In Deutsch, Mathematik und Englisch können von Klassenstufe 7 bis 10
schulartübergreifende Leistungsgruppen gebildet werden. Umfang und
Anspruchshöhe der Lernziele und Lerninhalte in den Leistungsgruppen müssen
jeweils den Anforderungen einer der Schularten entsprechen.
Abschluß- und Abgangszeugnisse
1.1 Für die Ausfertigung von Abschluß- und Abgangszeugnissen ist der
Runderlaß des Kultusministers vom 21.03.1986 (- X 310 D-GS-72 -, NBl. KM
Sch.-H. 1986, S. 132 ff.) anzuwenden.
1.2 Im Zeugniskopf ist der Name der Schule vorzusehen, der Begriff
Angebotsschule ist zu streichen.
Bei der Benotung der naturwissenschaftlichen Fächer kann nach Anlage 1 des o.g.
Runderlasses auch bei der Ausstellung von Abgangs- und Abschlußzeugnissen
verfahren werden. In jedem Fall müssen Teilnoten in den Fächern Physik, Chemie
und Biologie ausgewiesen werden.
Bei der Erstellung von Abgangs- und Abschlußzeugnissen sind in jedem Fall die
Anmerkungen auf Seite 2 der Zeugnisvordrucke (Anlagen 2 bis 4 und 7 bis 9 des
o.g. Runderlasses vom 21.03.1986) zu beachten.
Eine Kopie des Runderlasses vom 21.03.1986 über Zeugnisvordrucke für
Angebotsschulen Klassenstufe 5 bis 10 ist als Anlage beigefügt.
Im Auftrage
Bernhard Brackhahn
Die
Ministerin für Frauen, Bildung, Weiterbildung und Sport aufgehoben!
zum aufhebenden Erlass
Postfach 1467 - 24013 Kiel
Gesamtschulen
und Träger von Gesamtschulen lt. Verteiler
Mein Zeichen / vom Telefon
(0431) Datum 21.02.94
III 410 -300.0.303
599-2631
14aw6/2
Schüleraufnahme an Gesamtschulen
Sehr geehrte Damen und Herren,
bei der Aufnahme der Schülerinnen und Schüler in die fünfte Klassenstufe der
Gesamtschule sind entsprechend § 15 Abs. 2 SchulG i.V.m. § 1 VO GS folgende
Kriterien in der angegebenen Reihenfolge zu berücksichtigen:
1. Bei der Aufnahme ist darauf zu achten, daß Schülerinnen und Schüler aller
Leistungsstärken in etwa gleichem Umfang ausgewählt werden.
2. Bis zu 15 v.H. der Plätze sind für Fälle vorzubehalten, in denen die
Ablehnung mit einer außergewöhnlichen Härte verbunden wäre.
3. Übersteigt die Zahl der Anmeldungen die Zahl der zur Verfügung stehenden
Plätze, so richtet sich die Reihenfolge der Aufnahme
- nach der Nähe der Wohnung der Schülerin/des Schülers zur Schule oder
- nach vorher festgesetzten Schuleinzugsbereichen gemäß § 44 Abs. 2 Satz 2
SchulG oder
- nach der anteiligen Berücksichtigung der Anmeldungen aus den einzelnen
Grundschulen entsprechend den örtlichen Gegebenheiten.
Ein Losverfahren bleibt ausgeschlossen.
Die Festlegung des Verfahrens wird von der Schule beantragt und nach Beteiligung
des Schulträgers durch die oberste Schulaufsicht unbefristet bestimmt.
4. Die Klassenstärke wird in der Regel auf 25 Schülerinnen und Schüler
festgesetzt.
Übersteigt die Zahl der Anmeldungen die Zahl der nach Regelklassenstärke
aufzunehmenden Schülerinnen und Schüler, dann erhöht sich die Zahl pro Klasse
unter Berücksichtigung von § 15 Abs. 2 Satz 2 SchulG um ca. 10 %.
Die Regelklassenstärke kann unterschritten werden, wenn die besonderen
räumlichen Verhältnisse der Schule, die nachweisbar zusätzliche Aufnahme von
Schülerinnen und Schülern außerhalb des eigentlichen Aufnahmeverfahrens oder
andere zwingende Gründe dies erfordern.
Über die Aufnahme entscheidet nach § 15 Abs. 2 SchulG die Schulleiterin oder
der Schulleiter. Bei der Aufnahme können eine Vertreterin oder ein Vertreter
des örtlichen Schulverwaltungsamtes und eine Vertreterin oder ein Vertreter des
gewählten Schulelternbeirates mitwirken.
Für kooperative Gesamtschulen gelten Aufnahmeverfahren und Aufnahmekriterien
entsprechend.
-
Über die Aufnahmeverhandlung ist Verschwiegenheit zu wahren. Ein
Aufnahmeprotokoll ist anzufertigen und mir umgehend zuzusenden.
Mit freundlichen Grüßen Im Auftrage
Bernhard Brackhahn