VERA und Vergleichsarbeiten

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Parallelarbeiten

Erlass über die Einführung von Vergleichsarbeiten in der 4. Jahrgangsstufe der Grundschule

außer Kraft! zum aufhebenden Erlass

Erlass des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur vom 31.05.2004 – III 40 -

(NBI.MBWFK.Schl.-H.2004, S. 180)


§1 Geltungsbereich
Dieser Erlass gilt für alle öffentlichen Grundschulen und Grundschulteile des Landes Schleswig-Holstein.

§2 Verfahren
(1) Vergleichsarbeiten in der 4. Klassenstufe werden nach einem für alle Grundschulen gleichen Verfahren zu Beginn des Schuljahres in den Fächern Mathematik und Deutsch geschrieben. Die organisatorische Durchführung obliegt einem durch das Ministerium bestimmten Projektträger. Der Termin wird durch das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur festgelegt. Die Aufgaben werden über das Internet zur Verfügung gestellt; dabei wird die Hälfte der Aufgaben in jedem Fach zentral vorgegeben, die andere Hälfte wird von den Fachlehrkräften der jeweiligen Schulen gemeinsam ausgewählt. Einzügige Grundschulen kooperieren mit mindestens einer anderen Grundschule in ihrer Region. Vergleichsarbeiten ersetzen Parallelarbeiten in der 4. Jahrgangsstufe und damit eine Klassenarbeit.
(2) Die Schulen werten die Vergleichsarbeiten mit Hilfe von entsprechenden Auswertungsinstruktionen selbst aus und stellen eine fachliche Diskussion in der Schule bzw. im Rahmen der Kooperation sicher. Ergebnisse aus Vergleichsarbeiten in Schulen sind den Eltern der teilnehmenden Schülerinnen und Schüler und der Schulkonferenz bekannt zu machen. Sie können in anonymisierter Form nach Beschluss der Schulkonferenz veröffentlicht werden. Die Ergebnisse sind auf Anfrage der Schulaufsicht zur Verfügung zu stellen.

§3 Kontextbefragungen
Im Rahmen der Durchführung von Vergleichsarbeiten werden durch den Projektträger über Schüler- und Lehrerfragebögen Kontextdaten in anonymisierter Form erhoben. Damit wird eine dem Einzugsgebiet der Schule und der Klassenzusammensetzung entsprechende Vergleichsmöglichkeit mit anderen Schulen oder Klassen sichergestellt. Die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine von ihr oder ihm bestimmte Person stellt die Bearbeitung der Fragebögen gegenüber dem Projektträger sicher.

§4 Zentrale Stichprobe
Um allgemeine Entwicklungen in einem Land bzw. länderübergreifend beschreiben zu können, werden die Ergebnisse von ca. 10% aller Grundschulen in Schleswig-Holstein zentral erfasst und einer Analyse unterzogen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter der nach einem Zufallsverfahren für diese Stichprobe ausgewählten Schule meldet die Ergebnisse der Vergleichsarbeiten ihrer oder seiner Schule nach Aufforderung an den Projektträger.

§5 Normierung
Die Aufgabensammlung in den Fächern Mathematik und Deutsch wird kontinuierlich weiterentwickelt. Um neu entwickelte Aufgaben zu erproben und in ihrem Schwierigkeitsgrad zu bestimmen, sind in beiden Fächern Normierungsstudien erforderlich, die im jährlichen Wechsel für Mathematik und Deutsch durchgeführt werden. In Schleswig-Holstein nehmen ca. 10% aller Grundschulen an Normierungsstudien teil. Die Schulleiterin oder der Schulleiter einer für die Normierungsstudie ausgewählten Schule stellt die Durchführung der Normierung an ihrer oder seiner Schule sicher.

§6 Inkrafttreten, Geltungsdauer
Dieser Erlass tritt am 01.06.2004 in Kraft. Er gilt bis zum 31.05.2009.

In Vertretung
Dr. Wolfgang Meyer-Hesemann
 


Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein