Parallelarbeiten

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VERA 2006

gültig bis: 31.03.2011

zum alten Erlass

Durchführung von Parallelarbeiten aufgehoben! zum aufhebenden Erlass
(NBI.MBF.Schl.-H. 2006 S. 83)
Erlass des Ministeriums für Bildung und Frauen vom 1. April 2006 - III 34
Am Ende des ersten Schulhalbjahres sind in allen Klassenstufen der allgemein bildenden Schulen, in denen Klassenarbeiten geschrieben werden, Parallelarbeiten zu schreiben.
Mit der Erarbeitung von Parallelarbeiten soll das fachliche Gespräch über Lernergebnisse und Beurteilungsmaßstäbe verstärkt und weiterentwickelt werden. Das Ziel ist eine reflektierte und abgestimmte Praxis der Leistungsbewertung sowie eine klassenstufen- ggf. schulübergreifende Verständigung über die Anforderungen in den Fächern.
Für die Durchführung der Parallelarbeiten ist Folgendes zu beachten:
1. Parallelarbeiten sind ab der Klassenstufe 3 in den Fächern Deutsch und Mathematik und zusätzlich ab der Klassenstufe 5 in der 1. Fremdsprache zu schreiben.
2. In den Klassenstufen und für die Fächer, in denen zentrale Vergleichsarbeiten geschrieben werden, ersetzen Vergleichsarbeiten die Parallelarbeiten für die entsprechenden Fächer.
3. Eine Parallelarbeit ersetzt eine im Lehrplan vorgeschriebene Klassenarbeit.
4. Parallelarbeiten können auch in weiteren Fächern, in denen Klassenarbeiten zu schreiben sind, geschrieben werden.
5. Die jeweilige Fachkonferenz erarbeitet auf der Basis der Lehrpläne und der Bildungsstandards die Grundsätze für die Parallelarbeiten und legt die Kriterien für die Leistungsbeurteilung fest.
6. Schulen, in denen es keine Parallelklassen gibt, kooperieren mit mindestens einer benachbarten Schule gleicher Schulart in der Region.
7. Die Ergebnisse der Parallelarbeiten werden schulintern ausgewertet. Sofern benachbarte oder kooperierende Schulen schulübergreifende Parallelarbeiten durchführen, wird auch die Auswertung schulübergreifend vorgenommen
Dieser Erlass tritt am 1. April 2006 in Kraft. Er gilt bis zum 31. März 2011.


In Vertretung
Dr. Wolfgang Meyer-Hesemann
 

 Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein