Grundschulordnung 1981 |
Landesverordnung
über Aufnahme und Aufsteigen nach Klassenstufen an der Grundschule (GrO)
aufgehoben!
zum aufhebenden Erlass
Vom 29. Juni 1981 (NBl. KM. Schl.-H. S. 151) - geändert durch VO vom 13. Juni
1989 (NBl. NBWJK Schl.-H. S. 174) - und vom 26. Februar 1992 (NBl. MBWJK
Schl.-H. S. 97)
Bildungsziel und Erziehungsauftrag der Grundschule ergeben sich aus den §§ 4
und 11 des Schulgesetzes und werden näher bestimmt durch die Stundentafel und
die Lehrpläne. Diese Verordnung enthält dagegen diejenigen Regelungen für die
Aufnahme in die Grundschule und für das Aufsteigen nach Klassenstufen, die aus
rechtsstaatlichen Gründen als Rechtsvorschriften erlassen werden müssen. Diese
Rechtsvorschriften müssen jedoch bei ihrer Anwendung stets mit dem
pädagogischen Geist erfüllt werden, der sich aus den allgemeinen Bildungs- und
Erziehungszielen für unser Schulwesen und aus dem besonderen Bildungsauftrag
der Grundschule ergibt und Begabung und Leistung ihrer Schüler Rechnung trägt.
Die nachstehende Grundschulordnung enthält mit der Regelung für die Aufnahme
in die Grundschule zugleich den rechtlichen Rahmen für die erste Begegnung von
Kindern und Eltern mit der Schule und mit Lehrern. Diese erste Begegnung kann
sowohl für die Lernbereitschaft und den Lernerfolg des Kindes während seiner
gesamten Schulzeit als auch für die Einstellung der Eltern zur Schule von
großer Bedeutung sein.
Deshalb werden Schulleiter, Lehrer und Eltern die pädagogischen Erfordernisse,
die notwendigen Regelungen sowie Inhalte, Ziele und Methoden insbesondere des
Anfangsunterrichts gemeinsam auf Elternabenden oder in Einzelgesprächen
ausführlich besprechen. Gespräche sind besonders vor der Einschulung, vor
einer Zurückstellung, vor einer sonderpädagogischen Überprüfung oder bei
einer vorzeitigen Einschulung erforderlich.
Die vielfältigen Kontakte in Elternsprechstunden, Elternversammlungen, bei
verabredeten Einzelgesprächen oder durch Elternbriefe können besonders zu
Beginn der Schulzeit die Atmosphäre partnerschaftlicher Zusammenarbeit
schaffen, die erforderlich ist, um den Kindern den Schulanfang, die erste
Begegnung mit dem schulisch organisierten Lernen zu erleichtern, seine
Lernfreude zu erhalten und die geistigen, seelischen und körperlichen
Fähigkeiten des Kindes zu entwickeln.
Aufgrund der §§ 11, 23, Abs. 2, des § 32 Abs.1, des § 85 Abs. 2, des § 110
Abs. 2 und des § 121 des Schulgesetzes vom 2. August 1978 (GVOBl. Schl.-H. S.
255), geändert durch Gesetz vom 8. November 1979 (GVOBI. Schl.-H. S. 492), wird
verordnet:
§ 1 Anmeldung zum Schulbesuch
(1) An die Grundschule, in deren Gebiet das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt
hat (örtlich zuständige Grundschule), sind zu richten:
1. die Anmeldung zum Schulbesuch,
2.Anträge auf vorzeitige Aufnahme von Kindern, die in der Zeit vom 1. Juli bis
31. Dezember des laufenden Kalenderjahres das sechste Lebensjahr vollenden,
3. Anträge auf Aufnahme in eine an der Grundschule vorhandene Vorklasse,
4. Vorschläge auf Zurückstellung eines Kindes vom Schulbesuch,
5.Nachweis der Aufnahme in eine als Ersatzschule anerkannte Grundschule in
freier Trägerschaft (insbesondere Schule der dänischen Minderheit oder
Waldorfschule),
6.Anträge auf Aufnahme in eine Sprachheilvorklasse, Anträge auf Gestattung
anderweitigen Unterrichts, Wünsche auf Aufnahme in eine andere Grundschule
sowie Vorschläge auf Überprüfung der Sonderschulbedürftigkeit; sie sind -
ggf. mit einer Stellungnahme - an das Schulamt weiterzuleiten.
(2) Die Eltern, deren Kinder bis zum 30. Juni des laufenden Kalenderjahres das
sechste Lebensjahr vollenden und damit zum Schuljahresbeginn schulpflichtig
werden oder vom Schulbesuch zurückgestellt worden waren, müssen ihre Kinder
zum Schulbesuch anmelden. Der Schulleiter der Grundschule veranlaßt, daß
Beginn der Schulpflicht sowie Ort und Zeit der Anmeldung den Eltern auf
geeignete Weise bekanntgegeben werden. Am Tage der Anmeldung oder der schulärztlichen
Untersuchung steht der Schulleiter oder ein Vertreter für Beratungsgespräche
zur Verfügung.
(3) Die Eltern eines bereits schulpflichtigen Kindes, das neu in das Gebiet
einer Grundschule zieht, müssen das Kind unverzüglich zum Schulbesuch
anmelden, wenn es in der Bundesrepublik Deutschland die Klassenstufe 4 der
Grundschule noch nicht abschließend besucht hat oder außerhalb dieses Gebietes
noch nicht vier Jahre schulpflichtig gewesen ist.
(4) Eltern im Sinne des Schulgesetzes sind die für die Person des
minderjährigen Schülers Sorgeberechtigten. Sind beide Eltern sorgeberechtigt,
so wird vermutet, daß jedes Elternteil auch für den anderen handelt. Die
Verpflichtung der Eltern, ein Kind zum Schulbesuch anzumelden entfällt, wenn
das Kind von einem anderen angemeldet worden ist oder eine Schule in freier
Trägerschaft die Aufnahme des Kindes angezeigt hat. Bei der Anmeldung ist ein
Nachweis über Namen, Eltern und Geburtstag des Kindes zu führen sowie die
Religionszugehörigkeit und die Wohnung anzugeben.
§ 2 Untersuchungen und Beurteilung der Schulreife
(1) Der Schulleiter veranlaßt die schulärztliche Untersuchung des angemeldeten
Kindes und leitet ggf. die Überprüfung der Sonderschulbedürftigkeit ein.
(2) Der Schulleiter beurteilt, ob die schulpflichtig werdenden und die für eine
vorzeitige Aufnahme angemeldeten Kinder geistig, körperlich und seelisch
genügend entwickelt sind, um mit Erfolg am Unterricht der Grundschule
teilzunehmen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob das Kind dem Unterricht in
deutscher Sprache folgen kann. Die Überprüfung der Schulreife erfolgt durch
eine schulärztliche Untersuchung und durch die Beobachtung des Lern- und
Sozialverhaltens. Der Schulleiter kann die Teilnahme an einem
vom Kultusminister zugelassenen Schulreifetest und im Einzelfall nach Anhörung
der Eltern eine schulpsychologische Untersuchung veranlassen.
§ 3 Aufnahme in die Grundschule
(1) Hält der Schulleiter ein schulpflichtig werdendes Kind für schulreif oder
war es bereits einmal vom Schulbesuch zurückgestellt, so wird es in die
Klassenstufe 1 der Grundschule aufgenommen, sofern nicht das Schulamt für die
in § 1 Abs. 1 Nr. 6 genannten Sachverhalte eine andere Entscheidung trifft.
(2) Hält der Schulleiter ein Kind, dessen Eltern die vorzeitige
Aufnahme beantragt haben, nicht für schulreif, so lehnt er die Aufnahme in die
Grundschule ab und teilt dies den Eltern unter Hinweis auf die fehlende
Schulreife mit.
(3) Hält der Schulleiter ein Kind, dessen Eltern die vorzeitige Aufnahme
beantragt haben, für schulreif, so weist er die Eltern in einem Gespräch auf
die möglichen Spätfolgen einer vorzeitigen Einschulung hin. Bestehen die
Eltern nach diesem Gespräch ausdrücklich auf ihrem Antrag, wird das Kind in
die Klassenstufe 1 aufgenommen. Erweist sich das Kind während des ersten
Schulhalbjahres als nicht schulreif, ist es nach Anhörung der Eltern zu
entlassen.
(4) Hat das Kind bereits regelmäßig eine Grundschule in der Bundesrepublik
Deutschland besucht, so wird das Kind entsprechend seiner bisherigen
Klassenstufe in die Grundschule aufgenommen. Bei anderen bereits
schulpflichtigen Kindern entscheidet der Schulleiter aufgrund des Alters der
Begabung und Leistung über die angemessene Klassenstufe. Kann das Kind dem
Unterricht in deutscher Sprache nicht folgen, kann es ganz oder teilweise in
einer besonderen, vom Schulamt an einer Grundschule eingerichteten
Vorbereitungsklasse unterrichtet werden, bis es in der Lage ist in einer
Klassenstufe mitzuarbeiten, die seinem Alter, seiner Begabung und Leistung
entspricht.
§ 4 Zurückstellung vom Schulbesuch
(1) Hält der Schulleiter ein schulpflichtig werdendes Kind oder einen Schüler
aufgrund seiner Leistungen im 1. Schulhalbjahr nicht für schulreif und ist
anzunehmen, daß das Kind durch eine Zurückstellung - ggf. verbunden mit dem
Besuch einer in Satz 2 genannten Einrichtung - schulreif wird so stellt er das
Kind nach Anhörung der Eltern vom Schulbesuch zurück und teilt dies den Eltern
und dem Schulamt mit. Der Schulleiter prüft ob in zumutbarer Entfernung eine
Aufnahmemöglichkeit in einem Schulkindergarten, einer Vorklasse, einem
Kindergarten oder einer geeigneten Sonderschule besteht, und teilt dies
ebenfalls dem Schulamt und den Eltern mit verbunden mit einem Vorschlag für die
Entscheidung des Schulamtes über den Besuch einer solchen Einrichtung. Das
Schulamt kann die Zurückstellung vom Schulbesuch aufheben, insbesondere, wenn
keine geeignete Einrichtung besteht, die der Schüler während der
Zurückstellung besuchen kann. Das Schulamt kann Fristen und Vordrucke
vorschreiben.
(2) Ist eine Überprüfung der Sonderschulbedürftigkeit eingeleitet,
entscheidet das Schulamt über eine Zurückstellung vom Schulbesuch.
§ 5 Aufnahme in eine Vorklasse
(1) Ein Kind kann auf Antrag der Eltern in eine vorhandene Vorklasse aufgenommen
werden, wenn es im Gebiet der Schule wohnt und bei Schuljahresbeginn das fünfte
Lebensjahr vollendet hat.
(2) Über den Antrag entscheidet bei öffentlichen Grundschulen der Schulleiter,
bei Sprachheilgrundschulen das Schulamt, bei Vorklassen in freier Trägerschaft
der Träger.
§ 6 Leistungsbewertung
(1) In den Zeugnissen der Klassenstufen 1 bis 3 sowie in
Schulkindergärten und Vorbereitungsklassen wird über den Leistungs- und
Entwicklungsstand zusammenfassend berichtet. In diesen Bericht sind in den
Klassenstufen 2 und 3 die Leistungen in den unterrichteten Fächern mit
einzubeziehen. Der Bericht wird von der Klassenkonferenz auf Vorschlag der
Klassenlehrerin oder des Klassenlehrers beschlossen.
(2) Für Schülerinnen und Schüler der Klassenstufe 3 wird auf Antrag der
Eltern zusätzlich ein Notenzeugnis ausgestellt, wenn diese in ein anderes Land
umziehen.
§ 7 Aufsteigen nach Klassenstufen
(1) Die Schüler steigen ohne Versetzungsbeschluß von der Klassenstufe 1 in die
Klassenstufe 2 auf. Reichen die Leistungen eines Schülers im Erstleseunterricht
nicht aus, um voraussichtlich ohne Schwierigkeiten darauf aufbauen zu können,
oder lassen seine Gesamtleistungen nach pädagogischer Beurteilung nicht
erwarten, daß er die Klassenstufe 2 erfolgreich abschließen wird, so tritt er
während des ersten Halbjahres der Klassenstufe 2 auf Beschluß der
Klassenkonferenz in die Klassenstufe 1 zurück. Der Zeitpunkt des Zurücktretens
ist so zu wählen, daß der Schüler entsprechend seinem Leistungsstand
Anschluß an den Unterricht in der Klassenstufe 1 findet. Ist mit einem
Zurücktreten zu rechnen, soll im Zeugnis am Ende der Klassenstufe 1 darauf
hingewiesen werden.
(2) Der Schüler steigt in die Klassenstufe 3 und 4 durch Versetzungsbeschluß
am Schuljahresende auf. Ein Schüler wird versetzt, wenn seine Leistungen in den
einzelnen Fächern, seine Lernentwicklung und seine Gesamtpersönlichkeit nach
pädagogischer Beurteilung die Erwartung rechtfertigen, daß er im Unterricht
der folgenden Klassenstufe erfolgreich mitarbeiten wird und daß eine den
Unterrichtszielen der Grundschule gemäße
Leistungsfähigkeit der folgenden Klassenstufe gesichert ist. Unter denselben
Voraussetzungen kann auf Antrag der Eltern das Schulamt das Überspringen einer
Klassenstufe zulassen. Die Leistungen aus der vorausgegangenen Klassenstufe
rechtfertigen in der Regel eine Versetzung, wenn sie im wesentlichen als
ausreichend bewertet wurden. Schüler, die nicht versetzt werden, wiederholen
die bisherige Klassenstufe.
(3) Die Schüler wechseln nach dem Beschluß der Klassenstufe 4 ohne
Versetzungsbeschluß aufgrund der Vorschriften über die Orientierungsstufe in
die weiterführenden allgemeinbildenden Schulen.
(4) Ist die Leistung im Fach Deutsch oder in Mathematik nicht mindestens
ausreichend oder wurden die Leistungen des Schülers durch längere Krank- heit,
Schulwechsel oder besonders belastende Umstände in der Familie erheblich
beeinträchtigt, tritt ein Schüler -auch wenn er versetzt worden ist - auf
Antrag der Eltern in die vorhergehende Klassenstufe zurück, wenn die
Klassenkonferenz unter Vorsitz des Schulleiters dies befürwortet. Die Eltern
sind auf die sich aus § 35 Abs. 3 bis 5 SchulG ergebende Höchstdauer der
Schulbesuchszeit und die Möglichkeiten der Orientierungsstufe hinzuweisen.
§ 8 Schlußvorschriften
(1) Diese Verordnung tritt am l. August 1981 in Kraft.
(2) Zum gleichen Zeitpunkt werden folgende Regelungen
aufgehoben: 1. . . .