Zurückstellung

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Verwaltungsrechtliches Vorgehen bei Zurückstellungen
MUSTER I

Schulamt Kiel                                 30.08.95

Schulrundschreiben Nr.11

An alle Schulleiterinnen und Schulleiter
der Grund-, Grund- und Hauptschulen
in Kiel



Verwaltungsrechtliches Vorgehen bei Zurückstellungen


Aus gegebenem Anlaß möchten wir Ihnen nochmals das Verfahren zur Zurückstellung vom Schulbesuch erläutern:

Gemäß § 4 Grundschulordnung obliegt es dem Schulleiter bzw. der Schulleiterin, ein schulpflichtiges, aber noch nicht schulreifes Kind, zurückzustellen.

Die Zurückstellung ist gem. § 106 iVm § 108 des Landesverwaltungsgesetzes [ LVwG ]schriftlich unter Angabe einer Rechtsbehelfsbetehrung auszusprechen (Muster I).

Es sind jeweils die Durchschriften des mit Datum zu versehenden Zurückstellungsbescheides an das Schulamt zu senden.
Das Schulamt nimmt daraufhin die Einweisung gem. § 42 Abs.3 und 4 SchuIG vor. Die beiliegenden Vordrucke (Anlage II) sind für das Schulamt vorzubereiten.

Anträge auf Einweisung in einen Kindergarten sind an das Schulamt weiterzuleiten.
Die Einweisung erfolgt vom Schulamt direkt. Die Eltern sind darauf hinzuweisen, daß ein schriftlicher Antrag unter Angabe der Gründe und einer Kostenübernahmeerklärung zu stellen ist.

Wenn die Eltern gegen die Zurückstellung Widerspruch einlegen, gibt es folgende Möglichkeiten:

1. Der Schulleiter bzw. die Schulleiterin hilft dem Widerspruch ab. Die Zurückstellung ist aufzuheben, und die Einschulung in die 1. Klasse erfolgt. Dem Schulamt ist schriftlich Nachricht zu geben.

2. Der Schulleiter bzw. die Schulleiterin hilft dem Widerspruch nicht ab. Der Widerspruch ist unter Beifügung einer Stellungnahme und der Schulreifetestunterlagen an das Schulamt zur Entscheidung weiterzuleiten.

Klaus Guttenberger     Angela Thoemmes          Heiner Volkers         
SchuIrat                        Schulrätin                           Schulrat

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Siehe auch unter Eingangsphase GS


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MUSTER I

Schule



Frau und Herrn



Zurückstellung Ihres Kindes vom Schulbesuch

hier:___________________ , geb. am


Sehr geehrte Frau sehr geehrter Herr

ich stelle Ihr Kind gemäß § 4 Absatz 1 Grundschulordnung i.V.m. § 42 Absatz 3 Schulgesetz für das Schuljahr ___________ vom Schulbesuch zurück.

Gemäß § 42 Absatz 1 SchulG werden alle Kinder, die bis zum 30. Juni des laufenden Kalenderjahres sechs Jahre alt geworden sind, schulpflichtig.

Nach dem Ergebnis der schulärztlichen Untersuchung und dem Schulreifetest liegt bei Ihrem Kind noch fehlende Reife zum Schulbesuch vor.

Das Schulamt Kiel soll zurückgestellte Kinder verpflichten, einen Schulkindergarten bzw. eine Vorklasse zu besuchen.

Ich werde dem Schulamt Kiel den Besuch des Schulkindergartens bzw. Vorklasse der vorschlagen. Sie erhalten demnächst einen gesonderten Bescheid.

Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Zustellung Widerspruch erheben. Der Widerspruch ist schriftlich oder mündlich bei mir einzulegen.

Mit freundlichen Grüßen


Schulleiter/in


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Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein