Zurückstellung |
Verwaltungsrechtliches Vorgehen bei Zurückstellungen |
MUSTER I |
Schulamt
Kiel
30.08.95
Schulrundschreiben Nr.11
An alle Schulleiterinnen und Schulleiter
der Grund-, Grund- und Hauptschulen
in Kiel
Verwaltungsrechtliches
Vorgehen bei Zurückstellungen
Aus gegebenem Anlaß möchten wir Ihnen nochmals das Verfahren zur
Zurückstellung vom Schulbesuch erläutern:
Gemäß § 4 Grundschulordnung obliegt
es dem Schulleiter bzw. der Schulleiterin, ein schulpflichtiges, aber noch nicht
schulreifes Kind, zurückzustellen.
Die Zurückstellung ist gem. § 106 iVm § 108 des Landesverwaltungsgesetzes [ LVwG
]schriftlich unter Angabe einer Rechtsbehelfsbetehrung auszusprechen (Muster I).
Es sind jeweils die Durchschriften des mit Datum zu versehenden
Zurückstellungsbescheides an das Schulamt zu senden.
Das Schulamt nimmt daraufhin die Einweisung gem. § 42 Abs.3 und 4 SchuIG vor.
Die beiliegenden Vordrucke (Anlage II) sind für das Schulamt vorzubereiten.
Anträge auf Einweisung in einen Kindergarten sind an das Schulamt
weiterzuleiten.
Die Einweisung erfolgt vom Schulamt direkt. Die Eltern sind darauf hinzuweisen,
daß ein schriftlicher Antrag unter Angabe der Gründe und einer
Kostenübernahmeerklärung zu stellen ist.
Wenn die Eltern gegen die Zurückstellung Widerspruch einlegen, gibt es folgende
Möglichkeiten:
1. Der Schulleiter bzw. die Schulleiterin hilft dem Widerspruch ab. Die
Zurückstellung ist aufzuheben, und die Einschulung in die 1. Klasse erfolgt.
Dem Schulamt ist schriftlich Nachricht zu geben.
2. Der Schulleiter bzw. die Schulleiterin hilft dem Widerspruch nicht ab. Der
Widerspruch ist unter Beifügung einer Stellungnahme und der
Schulreifetestunterlagen an das Schulamt zur Entscheidung weiterzuleiten.
Klaus Guttenberger Angela Thoemmes
Heiner Volkers
SchuIrat
Schulrätin
Schulrat
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Siehe auch unter Eingangsphase GS
MUSTER I
Schule
Frau und Herrn
Zurückstellung Ihres Kindes vom Schulbesuch
hier:___________________ , geb. am
Sehr geehrte Frau sehr geehrter Herr
ich stelle Ihr Kind gemäß § 4 Absatz 1 Grundschulordnung i.V.m. § 42 Absatz
3 Schulgesetz für das Schuljahr ___________ vom Schulbesuch zurück.
Gemäß § 42 Absatz 1 SchulG werden alle Kinder, die bis zum 30. Juni des
laufenden Kalenderjahres sechs Jahre alt geworden sind, schulpflichtig.
Nach dem Ergebnis der schulärztlichen Untersuchung und dem Schulreifetest liegt
bei Ihrem Kind noch fehlende Reife zum Schulbesuch vor.
Das Schulamt Kiel soll zurückgestellte Kinder verpflichten, einen
Schulkindergarten bzw. eine Vorklasse zu besuchen.
Ich werde dem Schulamt Kiel den Besuch des Schulkindergartens bzw. Vorklasse der
vorschlagen. Sie erhalten demnächst einen gesonderten Bescheid.
Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Zustellung
Widerspruch erheben. Der Widerspruch ist schriftlich oder mündlich bei mir
einzulegen.
Mit freundlichen Grüßen
Schulleiter/in