Landesschulbeirat

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Landesverordnung zur Änderung der Wahlordnung Landesschulbeirat
Vom 28. Januar 2004
Fundstelle: (NBI.MBWFK.Schl.-H. 2001 S. 34)
Aufgrund des § 118 Abs. 6 des Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 1990 (GVOBl. Schl.-H. S. 451), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. September 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 432) und durch Haushaltsgesetz vom 11. Dezember 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 697), verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur:
 
Artikel 1

 Die Wahlordnung Landesschulbeirat vom 23. Mai 1991 (NBl. MBWJK. Schl.-H. S. 294), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 16. September 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 503), wird wie folgt geändert:
 
1.  § 12 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
 
„(1) Für den Landesschulbeirat benennen:
1. die Universitäten und gleichgestellten Hochschulen,
2. die Fachhochschulen,
3. die Industrie- und Handelskammern,
4. die Handwerkskammern,
5. das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Landwirtschaft,
6. der Deutsche Gewerkschaftsbund,
7. der dbb beamtenbund und tarifunion, Landesbund Schleswig-Holstein,
8. die Nordelbische Evangelisch-Lutherische Kirche,
9. die katholische Kirche,
10. die deutschen Ersatzschulen und
11. die Schulen der dänischen Minderheit
je ein Mitglied und seine Stellvertreterin oder seinen Stellvertreter.“
 
2.  In § 17 wird das Wort „vier“ durch das Wort „fünf“ ersetzt.
 
3.  § 21 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
“ Sie tritt am 31. Dezember 2008 außer Kraft.“
 
Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
 
Kiel, 28. Januar 2004
 
Ute Erdsiek-Rave
Ministerin für Bildung,
Wissenschaft, Forschung und Kultur

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Landesverordnung über die Wahl des Landesschulbeirats außer Kraft! zum aufhebenden Erlass
(Wahlordnung Landesschulbeirat - LSchBWO)
 

Vom 23. Mai 1991

Fundstelle: NBl. MBWJK 1991, S. 294
 

Geltungsbeginn: 1.1.2003, Geltungsende: 31.12.2008

Änderungsdaten:

    1. §§ 6, 12, 14, 17, 19 und 20 geändert (LVO zur Anpassung von Rechtsvorschriften an geänderte Zuständigkeiten der obersten Landesbehörden und geänderte Ressortbezeichnungen v. 30.11.1994, GVOBl. S. 527)

    2. §§ 6, 12, 14, 17, 19 und 20 geändert (LVO zur Anpassung von Rechtsvorschriften an geänderte Zuständigkeiten der obersten Landesbehörden und geänderte Ressortbezeichnungen v. 24.10.1996, GVOBl. S. 652)

    3. Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt (LVO v. 16.09.2003, GVOBl. S. 503)

    4. §§ 12, 17 und 21 geändert (LVO v. 28.1.2004, NBl. MBWJK. Schl.-H. S. 34)

    5. Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt (LVO v. 12.10.2005, GVOBl. S. 487)

Eingangsformel:

Aufgrund des § 118 Abs. 6 des Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 1990 (GVOBl. Schl.-H. S. 451), geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 1990 (GVOBl. Schl.-H. S. 615), wird verordnet:

§ 1

Allgemeines

Der Landesschulbeirat besteht aus gesetzlichen, gewählten und benannten Mitgliedern.

Abschnitt I

Gewählte Mitglieder

§ 2

Wahlberechtigung und Wählbarkeit

(1) Der Landeselternbeirat der Grundschulen, Hauptschulen und Sonderschulen wählt je eine Elternvertreterin oder einen Elternvertreter aus dem Bereich der Grundschulen, Hauptschulen und Sonderschulen. Der Landeselternbeirat der Realschulen, der Gymnasien, der Gesamtschulen und der beruflichen Schulen wählt jeweils eine Elternvertreterin oder einen Elternvertreter aus seinem Bereich.

(2) Die Landesschülervertretungen der Hauptschulen, Realschulen, Gymnasien, Gesamtschulen, beruflichen Schulen und Sonderschulen wählen je ein Mitglied der Schülervertretung aus ihrem Bereich. Gemeinsame Landesschülervertretungen wählen je ein Mitglied der Schülervertretung aus der von ihr vertretenen Schulart.

(3) Für jedes Mitglied ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu wählen, die oder der im Verhinderungsfall die Aufgaben des Mitglieds wahrnimmt.

§ 3

Wahlgrundsätze

Die Mitglieder und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden mit einfacher Mehrheit in einem Wahlgang gewählt. Die Wahlberechtigten haben jeweils zwei Stimmen. Für eine Bewerberin oder einen Bewerber kann nur eine Stimme abgegeben werden. Gewählt ist in der Reihenfolge der für jede Person abgegebenen Stimmen zunächst das Mitglied, dann die Stellvertreterin oder der Stellvertreter. Wiederwahl ist zulässig.

§ 4

Wahlversammlungen

(1) Die Landeselternbeiräte und die Landesschülervertretungen bilden für die Durchführung der Wahl jeweils eine Wahlversammlung. Gleiches gilt für gemeinsame Schülervertretungen.

(2) Die Wahlversammlung wird von der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter geleitet. Wahlleiterin oder Wahlleiter ist jeweils die oder der Vorsitzende des Landeselternbeirats oder der Landesschülervertretung. Gleiches gilt für gemeinsame Landesschülervertretungen. Bewirbt sich die oder der Vorsitzende selbst um die Mitgliedschaft im Landesschulbeirat, ist die Wahlleiterin oder der Wahlleiter von der Wahlversammlung besonders zu wählen.

§ 5

Wahlvorschläge

Die Wahlberechtigten können jeweils in der Wahlversammlung Wahlvorschläge machen. Gewählt werden kann nur, wer vorgeschlagen ist.

§ 6

Wahlhandlung

(1) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter stellt fest, ob die Wahlversammlung ordnungsgemäß einberufen worden ist.

(2) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter wird von einer Schriftführerin oder einem Schriftführer und mehreren Stimmenzählerinnen oder Stimmenzählern, die von der Wahlversammlung gewählt werden, unterstützt.

(3) Die Wahlversammlung ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder geladen sind und mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlußunfähigkeit kann die Wahlversammlung erneut geladen werden; sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig, wenn darauf in der Ladung hingewiesen worden ist. Zwischen der Zurückstellung und der erneuten Ladung der Wahlversammlung müssen mindestens drei Tage liegen.

(4) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter nimmt die Wahlvorschläge entgegen. Sie oder er prüft, ob die vorgeschlagenen Personen wählbar sind und gibt ihre Namen der Wahlversammlung bekannt. Die vorgeschlagenen Personen sollen sich äußern, ob sie bereit sind, eine Wahl anzunehmen.

(5) Gewählt wird, wenn niemand widerspricht, durch Zuruf oder Zeichen, soweit nicht das Verfahren nach Absatz 6 anzuwenden ist.

(6) Auf Verlangen eines Mitglieds wird mit verdeckten Stimmzetteln gewählt, die die Wahlleiterin oder der Wahlleiter bereitstellt. Die Stimmzettel müssen von gleicher Farbe und Beschaffenheit sein. Auf dem Stimmzettel sind höchstens so viele Namen einzutragen, wie Mitglieder und Stellvertreterinnen oder Stellvertreter zu wählen sind. Dabei ist zunächst das Mitglied, dann die Stellvertreterin oder der Stellvertreter einzutragen. Die Stimmzettel sind zu falten und bei der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter abzugeben. Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter zählt die abgegebenen Stimmzettel, die insgesamt abgegebenen Stimmen, die ungültigen Stimmen, die gültigen Stimmen sowie die auf die Kandidatinnen und Kandidaten jeweils entfallenden gültigen Stimmen.

(7) Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das die Wahlleiterin oder der Wahlleiter zieht.

(8) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter gibt das Wahlergebnis der Wahlversammlung bekannt.

(9) Über die Wahlhandlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter und von der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterschreiben ist.

(10) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter teilt die Namen und Anschriften des gewählten Mitgliedes und seiner Stellvertreterin oder seines Stellvertreters unverzüglich des Ministeriums für Bildung und Frauen mit und übersendet gleichzeitig die Niederschrift, die Stimmzettel und die sonstigen Wahlunterlagen.

§ 7

Nachrücken

Scheidet ein Mitglied aus dem Landesschulbeirat aus, rückt aus dem jeweiligen Bereich die gewählte Stellvertreterin oder der gewählte Stellvertreter als Ersatzmitglied nach.

§ 8

Nachwahl

Ist ein Mitglied oder eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter ausgeschieden, ist für die restliche Amtszeit des Landesschulbeirats eine neue Stellvertreterin oder ein neuer Stellvertreter zu wählen.

§ 9

Wahltermine

(1) Die Landeselternbeiräte und die Landesschülervertretungen werden vier Monate vor Ablauf der Amtszeit des Landesschulbeirats darauf hingewiesen, daß Neuwahlen vorzunehmen sind.

(2) Eine erforderlich werdende Nachwahl (§ 8) soll unverzüglich durchgeführt werden.

§ 10

Wahlprüfung

(1) Gegen die Gültigkeit der Wahl zum Landesschulbeirat können die Wahlberechtigten jeweils binnen zwei Wochen nach der Wahl bei der obersten Schulaufsichtsbehörde Einspruch einlegen. Der Einspruch ist schriftlich einzulegen und zu begründen.

(2) Über den Einspruch entscheidet die oberste Schulaufsichtsbehörde. In der Entscheidung über den Einspruch kann die Wahl eines oder mehrerer Mitglieder des Landesschulbeirats für ungültig erklärt werden.

(3) Die für ungültig erklärte Wahl ist unverzüglich zu wiederholen.

(4) Die Wirksamkeit der Handlungen, die vom Landesschulbeirat oder einem Mitglied bis zum Zeitpunkt der Ungültigkeitserklärung vorgenommen worden sind, bleibt unberührt.

§ 11

Kosten

Die Kosten für die Vorbereitung und Durchführung der Wahlen zum Landesschulbeirat trägt das Land.

Abschnitt II

Benannte Mitglieder

§ 12

Vorschlagsrecht

(1) Für den Landesschulbeirat benennen

    die Universitäten und gleichgestellten Hochschulen,

    die Fachhochschulen,

    die Industrie- und Handelskammern,

    die Handwerkskammern,

    das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume.

    der Deutsche Gewerkschaftsbund,

    der dbb Beamtenbund und tarifunion, Landesbund Schleswig-Holstein,

    die Nordelbische Evangelisch-Lutherische Kirche,

    die katholische Kirche

    die deutschen Ersatzschulen und

    die Schulen der dänischen Minderheit je ein Mitglied und seine Stellvertreterin oder seinen Stellvertreter.

je ein Mitglied und seine Stellvertreterin oder seinen Stellvertreter.

(2) Der Landesjugendring, der Landesausschuß für Berufsbildung und die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Landesverbände benennen je zwei Mitglieder und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter.

§ 13

Nachrücken

Scheidet ein benanntes Mitglied aus dem Landesschulbeirat aus, rückt die Stellvertreterin oder der Stellvertreter als Ersatzmitglied an seine Stelle nach. Die Vorschlagsberechtigten benennen eine neue Stellvertreterin oder einen neuen Stellvertreter.

§ 14

Termin der Benennung

Die Vorschlagsberechtigten teilen dem Ministerium für Bildung und Frauen die Namen und Anschriften der für die nächste Amtszeit benannten Mitglieder und ihrer Stellvertreterinnen oder Stellvertreter mit.

§ 15

Benennung der Vertreterinnen und Vertreter der Lehrkräfte

(1) Die sieben Mitglieder aus dem Bereich der Lehrkräfte und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden von den Gruppen von Lehrkräften des Hauptpersonalrats (§ 80 Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein) benannt. Es benennen

1. die Gruppe von Lehrkräften an Grundschulen, Hauptschulen und Sonderschulen je ein Mitglied und seine Stellvertreterin oder seinen Stellvertreter aus diesen Schularten,
2. die Gruppe von Lehrkräften an
a. Realschulen,
b. Gymnasien,
c. Gesamtschulen,
d. beruflichen Schulen
 

je ein Mitglied und seine Stellvertreterin oder seinen Stellvertreter aus ihrem Bereich.

Für das Nachrücken und den Termin der Benennung gelten die §§ 13 und 14 entsprechend.

(2) Die vorschlagsberechtigte Gruppe von Lehrkräften muß auf Wunsch eines Personalratsmitglieds das Mitglied und die Stellvertreterin oder den Stellvertreter im Landesschulbeirat in einer Wahlversammlung wählen, die von der oder dem Vorsitzenden des Hauptpersonalrats einberufen und geleitet wird. In diesem Fall sind die §§ 3, 5 bis 8, 10 und 11 anzuwenden. Auf die Einhaltung einzelner Bestimmungen des Wahlverfahrens kann im gegenseitigen Einvernehmen verzichtet werden; dies ist in der Niederschrift zu vermerken.

Abschnitt III

Gesetzliche Mitglieder

§ 16

Nach § 118 Abs. 3 Nr. 1 des Schulgesetzes in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Nr. 3 der Geschäftsordnung des Schleswig-Holsteinischen Landtages vom 8. Februar 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 85) sind die oder der Vorsitzende und die oder der stellvertretende Vorsitzende des Ausschusses für Bildung, Wissenschaft, Jugend, Kultur und Sport Mitglieder des Landesschulbeirats.

Abschnitt IV

Gemeinsame Vorschriften

§ 17

Berufung

Nachdem die Mitglieder und die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter gewählt oder benannt sind, werden sie vom Ministerium für Bildung und Frauen in ihr Amt als Mitglied des Landesschulbeirats oder als Stellvertreterin oder Stellvertreter für eine Amtszeit von fünf Jahren berufen.

§ 18

Ausscheiden

Das Amt eines Mitgliedes oder einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters erlischt mit dem Ablauf der Amtszeit. Es erlischt vorzeitig, wenn die Zugehörigkeit des Mitgliedes oder der Stellvertreterin oder des Stellvertreters zu dem Personenkreis endet, aus dem es gewählt oder benannt worden ist. Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder bleiben über das Ende der Amtszeit bis zur Neubildung eines Landesschulbeirats im Amt.

§ 19

Bekanntgabe der Zusammensetzung

Das Ministerium für Bildung und Frauen gibt die Zusammensetzung des Landesschulbeirats zu Beginn einer neuen Amtszeit im Nachrichtenblatt des Ministeriums für Bildung und Frauen des Landes Schleswig-Holstein bekannt.

§ 20

Erste Sitzung

Die erste Sitzung des Landesschulbeirats wird vom Ministerium für Bildung und Frauen einberufen und eröffnet. Sie oder er leitet die Sitzung bis zur Wahl der oder des Vorsitzenden; mit der Leitung der Sitzung kann auch eine Beamtin oder ein Beamter beauftragt werden.

Abschnitt V

Inkrafttreten

§ 21

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt am 31. Dezember 2008 außer Kraft.

(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Wahlordnung Landesschulbeirat vom 24. Januar 1979 (NBl. Schl.-H. S. 26), geändert durch Landesverordnungen vom 3. Dezember 1979 (NBl. Schl.-H. S. 374) und 6. Dezember 1989 (GVOBl. Schl.-H. S. 171), außer Kraft.


Geschäftsordnung des Landesschulbeirats Gegenstandslos!
Bekanntmachung der Ministerin für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur vom 10. Oktober 1990
- X G 180 - 321.1206 - (NBI.MBWJK.Schl.-H.1990 S. 363)

Der Landesschulbeirat hat sich die als Anlage beigefügte Geschäftsordnung gegeben, die hiermit aufgrund von § 118 Abs. 6 des Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 1990 (GVOBI. Schl.-H. S. 451 ) genehmigt wird.

Meine Bekanntmachung vom 11. Juli 1979 (NBI. KM Schl.-H. S. 250) wird damit gegenstandslos.

Anlage Geschäftsordnung des Landesschulbeirats

Zur Durchführung der ihm nach § 118 des Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 1990 (GVOBI. Schl.-H. S. 451 ) übertragenen Aufgaben hat sich der Landesschulbeirat in seiner Sitzung am 3. September 1990 die nachstehende Geschäftsordnung gegeben:

§1 Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft im Landesschulbeirat ist persönlich. Die Mitglieder des Landesschulbeirats sind nicht an Weisungen gebunden.

§2 Sitzungsort
Der Landesschulbeirat tritt am Sitz der Landesregierung zusammen, soweit nicht im Einzelfall ein anderer Sitzungsort bestimmt wird.

§3 Beschlüsse
Die Beschlüsse des Landesschulbeirats werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Der Landesschulbeirat ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

§4 Vorsitz
(1 ) Die erste Sitzung des Landesschulbeirats wird von der Ministerin oder dem Minister für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur einberufen. Sie, er oder eine von ihr oder ihm beauftragte Beamtin oder ein beauftragter Beamter leitet die Sitzung bis zur Wahl der oder des Vorsitzenden.
(2) Der Landesschulbeirat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter für die Dauer der Berufungszeit.
(3) Die Wahl der oder des Vorsitzenden und der Stellvertreterin oder des Stellvertreters wird mit verdeckten Stimmzetteln vorgenommen.

§5 Sitzungen
(1 ) Die oder der Vorsitzende beruft die Sitzungen nach Bedarf ein.
(2) Auf Verlangen der Ministerin oder des Ministers für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur oder von zehn Mitgliedern muß die oder der Vorsitzende eine Sitzung einberufen.
(3) Die oder der Vorsitzende oder die oder der stellvertretende Vorsitzende leitet die Sitzung. Im Verhinderungsfall übernimmt das älteste anwesende Mitglied den Vorsitz.

§6 Tagesordnung
(1 ) Die oder der Vorsitzende stellt die Tagesordnung auf und teil sie den Mitgliedern wenigstens 7 Tage vor dem Sitzungstermin mit.
(2) Verordnungen und Verwaltungsvorschriften, die nach § 118 Abs. 2 des Schulgesetzes Gegenstand von Beratungen im Landesschulbeirat werden, sind nach Zuleitung des Entwurfs auf die Tagesordnung zu setzen. .
(3) Gegenstände, deren Verhandlung von Mitgliedern des Landesschulbeirats bei der oder dem Vorsitzenden 14 Tage vor dem Sitzungstermin beantragt wird, sind in die Tagesordnung aufzunehmen, wenn sie Inhalt von Verordnungen und Verwaltungsvorschriffen im Sinne des § 118 Abs. 2 des Schulgesetzes sein können.
(4) Wünschen Mitglieder des Landesschulbeirats oder wünscht die Ministerin oder der Minister für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur die Behandlung von Gegenständen, die nicht fristgerecht in die Tagesordnung aufgenommen worden sind, so bedarf ihre Aufnahme in die Tagesordnung der Zustimmung von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.

§7 Ausschüsse
Der Landesschulbeirat kann zur Vorbereitung seiner Beschlüsse in einzelnen Angelegenheiten Ausschüsse einsetzen. Den Vorsitz in den Ausschüssen führt die oder der Vorsitzende oder in Vertretung ein hierzu bestimmtes Mitglied des Landesschulbeirats.

§8 Teilnahme an Sitzungen
(1 ) Die Sitzungen des Landesschulbeirats und seiner Ausschüsse sind nicht öffentlich.
(2) Die Ministerin oder der Minister für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur und die von ihr oder ihm Beauftragten können an den Sitzungen des Landesschulbeirats und seiner Ausschüsse teilnehmen.

§9 Veröffentlichung
Der Landesschulbeirat kann die Veröffentlichung der Ergebnisse seiner Sitzungen beschließen.

§10 Zahl der Sitzungen
Der Landesschulbeirat tritt nach Bedarf, in der Regel viermal jährlich zusammen. Zu weiteren Sitzungen ist die Zustimmung der Ministerin oder des Ministers für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur erforderlich, um die Deckung der erforderlichen Reisekosten sicherzustellen.

§ 11 Geschäftsstelle
Die Geschäftsstelle des Landesschulbeirats wird bei der Ministerin oder dem Minister für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur geführt.

§12 Niederschrift
Über jede Sitzung des Landesschulbeirats und seiner Ausschüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der oder dem Vorsitzenden und von der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift muß Auskunft geben über
a) den äußeren Verlauf der Sitzung,
b) die Tagesordnung,
c) Anträge und Beschlüsse.
Der Niederschrift ist eine namentliche Anwesenheitsliste beizufügen.

§13 Änderung der Geschäftsordnung
Diese Geschäftsordnung kann durch Beschluß der Mehrheit aller Mitglieder des Landesschulbeirats geändert werden. Anträge auf Änderung der Geschäftsordnung sind in der Tagesordnung vorher bekanntzugeben.


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Landesverordnung über die Wahl des Landesschulbeirats
(Wahlordnung Landesschulbeirat - LSchBWO)
 

Vom 23. Mai 1991

Fundstelle: NBl. MBWJK 1991, S. 294
 

Geltungsbeginn: 1.1.2003, Geltungsende: 31.12.2008

Änderungsdaten:

    1. §§ 6, 12, 14, 17, 19 und 20 geändert (LVO zur Anpassung von Rechtsvorschriften an geänderte Zuständigkeiten der obersten Landesbehörden und geänderte Ressortbezeichnungen v. 30.11.1994, GVOBl. S. 527)

    2. §§ 6, 12, 14, 17, 19 und 20 geändert (LVO zur Anpassung von Rechtsvorschriften an geänderte Zuständigkeiten der obersten Landesbehörden und geänderte Ressortbezeichnungen v. 24.10.1996, GVOBl. S. 652)

    3. Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt (LVO v. 16.09.2003, GVOBl. S. 503)

    4. §§ 12, 17 und 21 geändert (LVO v. 28.1.2004, NBl. MBWJK. Schl.-H. S. 34)

    5. Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt (LVO v. 12.10.2005, GVOBl. S. 487)

Eingangsformel:

Aufgrund des § 118 Abs. 6 des Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 1990 (GVOBl. Schl.-H. S. 451), geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 1990 (GVOBl. Schl.-H. S. 615), wird verordnet:

§ 1

Allgemeines

Der Landesschulbeirat besteht aus gesetzlichen, gewählten und benannten Mitgliedern.

Abschnitt I

Gewählte Mitglieder

§ 2

Wahlberechtigung und Wählbarkeit

(1) Der Landeselternbeirat der Grundschulen, Hauptschulen und Sonderschulen wählt je eine Elternvertreterin oder einen Elternvertreter aus dem Bereich der Grundschulen, Hauptschulen und Sonderschulen. Der Landeselternbeirat der Realschulen, der Gymnasien, der Gesamtschulen und der beruflichen Schulen wählt jeweils eine Elternvertreterin oder einen Elternvertreter aus seinem Bereich.

(2) Die Landesschülervertretungen der Hauptschulen, Realschulen, Gymnasien, Gesamtschulen, beruflichen Schulen und Sonderschulen wählen je ein Mitglied der Schülervertretung aus ihrem Bereich. Gemeinsame Landesschülervertretungen wählen je ein Mitglied der Schülervertretung aus der von ihr vertretenen Schulart.

(3) Für jedes Mitglied ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu wählen, die oder der im Verhinderungsfall die Aufgaben des Mitglieds wahrnimmt.

§ 3

Wahlgrundsätze

Die Mitglieder und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden mit einfacher Mehrheit in einem Wahlgang gewählt. Die Wahlberechtigten haben jeweils zwei Stimmen. Für eine Bewerberin oder einen Bewerber kann nur eine Stimme abgegeben werden. Gewählt ist in der Reihenfolge der für jede Person abgegebenen Stimmen zunächst das Mitglied, dann die Stellvertreterin oder der Stellvertreter. Wiederwahl ist zulässig.

§ 4

Wahlversammlungen

(1) Die Landeselternbeiräte und die Landesschülervertretungen bilden für die Durchführung der Wahl jeweils eine Wahlversammlung. Gleiches gilt für gemeinsame Schülervertretungen.

(2) Die Wahlversammlung wird von der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter geleitet. Wahlleiterin oder Wahlleiter ist jeweils die oder der Vorsitzende des Landeselternbeirats oder der Landesschülervertretung. Gleiches gilt für gemeinsame Landesschülervertretungen. Bewirbt sich die oder der Vorsitzende selbst um die Mitgliedschaft im Landesschulbeirat, ist die Wahlleiterin oder der Wahlleiter von der Wahlversammlung besonders zu wählen.

§ 5

Wahlvorschläge

Die Wahlberechtigten können jeweils in der Wahlversammlung Wahlvorschläge machen. Gewählt werden kann nur, wer vorgeschlagen ist.

§ 6

Wahlhandlung

(1) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter stellt fest, ob die Wahlversammlung ordnungsgemäß einberufen worden ist.

(2) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter wird von einer Schriftführerin oder einem Schriftführer und mehreren Stimmenzählerinnen oder Stimmenzählern, die von der Wahlversammlung gewählt werden, unterstützt.

(3) Die Wahlversammlung ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder geladen sind und mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlußunfähigkeit kann die Wahlversammlung erneut geladen werden; sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig, wenn darauf in der Ladung hingewiesen worden ist. Zwischen der Zurückstellung und der erneuten Ladung der Wahlversammlung müssen mindestens drei Tage liegen.

(4) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter nimmt die Wahlvorschläge entgegen. Sie oder er prüft, ob die vorgeschlagenen Personen wählbar sind und gibt ihre Namen der Wahlversammlung bekannt. Die vorgeschlagenen Personen sollen sich äußern, ob sie bereit sind, eine Wahl anzunehmen.

(5) Gewählt wird, wenn niemand widerspricht, durch Zuruf oder Zeichen, soweit nicht das Verfahren nach Absatz 6 anzuwenden ist.

(6) Auf Verlangen eines Mitglieds wird mit verdeckten Stimmzetteln gewählt, die die Wahlleiterin oder der Wahlleiter bereitstellt. Die Stimmzettel müssen von gleicher Farbe und Beschaffenheit sein. Auf dem Stimmzettel sind höchstens so viele Namen einzutragen, wie Mitglieder und Stellvertreterinnen oder Stellvertreter zu wählen sind. Dabei ist zunächst das Mitglied, dann die Stellvertreterin oder der Stellvertreter einzutragen. Die Stimmzettel sind zu falten und bei der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter abzugeben. Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter zählt die abgegebenen Stimmzettel, die insgesamt abgegebenen Stimmen, die ungültigen Stimmen, die gültigen Stimmen sowie die auf die Kandidatinnen und Kandidaten jeweils entfallenden gültigen Stimmen.

(7) Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das die Wahlleiterin oder der Wahlleiter zieht.

(8) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter gibt das Wahlergebnis der Wahlversammlung bekannt.

(9) Über die Wahlhandlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter und von der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterschreiben ist.

(10) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter teilt die Namen und Anschriften des gewählten Mitgliedes und seiner Stellvertreterin oder seines Stellvertreters unverzüglich des Ministeriums für Bildung und Frauen mit und übersendet gleichzeitig die Niederschrift, die Stimmzettel und die sonstigen Wahlunterlagen.

§ 7

Nachrücken

Scheidet ein Mitglied aus dem Landesschulbeirat aus, rückt aus dem jeweiligen Bereich die gewählte Stellvertreterin oder der gewählte Stellvertreter als Ersatzmitglied nach.

§ 8

Nachwahl

Ist ein Mitglied oder eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter ausgeschieden, ist für die restliche Amtszeit des Landesschulbeirats eine neue Stellvertreterin oder ein neuer Stellvertreter zu wählen.

§ 9

Wahltermine

(1) Die Landeselternbeiräte und die Landesschülervertretungen werden vier Monate vor Ablauf der Amtszeit des Landesschulbeirats darauf hingewiesen, daß Neuwahlen vorzunehmen sind.

(2) Eine erforderlich werdende Nachwahl (§ 8) soll unverzüglich durchgeführt werden.

§ 10

Wahlprüfung

(1) Gegen die Gültigkeit der Wahl zum Landesschulbeirat können die Wahlberechtigten jeweils binnen zwei Wochen nach der Wahl bei der obersten Schulaufsichtsbehörde Einspruch einlegen. Der Einspruch ist schriftlich einzulegen und zu begründen.

(2) Über den Einspruch entscheidet die oberste Schulaufsichtsbehörde. In der Entscheidung über den Einspruch kann die Wahl eines oder mehrerer Mitglieder des Landesschulbeirats für ungültig erklärt werden.

(3) Die für ungültig erklärte Wahl ist unverzüglich zu wiederholen.

(4) Die Wirksamkeit der Handlungen, die vom Landesschulbeirat oder einem Mitglied bis zum Zeitpunkt der Ungültigkeitserklärung vorgenommen worden sind, bleibt unberührt.

§ 11

Kosten

Die Kosten für die Vorbereitung und Durchführung der Wahlen zum Landesschulbeirat trägt das Land.

Abschnitt II

Benannte Mitglieder

§ 12

Vorschlagsrecht

(1) Für den Landesschulbeirat benennen

    die Universitäten und gleichgestellten Hochschulen,

    die Fachhochschulen,

    die Industrie- und Handelskammern,

    die Handwerkskammern,

    das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume.

    der Deutsche Gewerkschaftsbund,

    der dbb Beamtenbund und tarifunion, Landesbund Schleswig-Holstein,

    die Nordelbische Evangelisch-Lutherische Kirche,

    die katholische Kirche

    die deutschen Ersatzschulen und

    die Schulen der dänischen Minderheit je ein Mitglied und seine Stellvertreterin oder seinen Stellvertreter.

je ein Mitglied und seine Stellvertreterin oder seinen Stellvertreter.

(2) Der Landesjugendring, der Landesausschuß für Berufsbildung und die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Landesverbände benennen je zwei Mitglieder und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter.

§ 13

Nachrücken

Scheidet ein benanntes Mitglied aus dem Landesschulbeirat aus, rückt die Stellvertreterin oder der Stellvertreter als Ersatzmitglied an seine Stelle nach. Die Vorschlagsberechtigten benennen eine neue Stellvertreterin oder einen neuen Stellvertreter.

§ 14

Termin der Benennung

Die Vorschlagsberechtigten teilen dem Ministerium für Bildung und Frauen die Namen und Anschriften der für die nächste Amtszeit benannten Mitglieder und ihrer Stellvertreterinnen oder Stellvertreter mit.

§ 15

Benennung der Vertreterinnen und Vertreter der Lehrkräfte

(1) Die sieben Mitglieder aus dem Bereich der Lehrkräfte und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden von den Gruppen von Lehrkräften des Hauptpersonalrats (§ 80 Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein) benannt. Es benennen

1. die Gruppe von Lehrkräften an Grundschulen, Hauptschulen und Sonderschulen je ein Mitglied und seine Stellvertreterin oder seinen Stellvertreter aus diesen Schularten,
2. die Gruppe von Lehrkräften an
a. Realschulen,
b. Gymnasien,
c. Gesamtschulen,
d. beruflichen Schulen
 

je ein Mitglied und seine Stellvertreterin oder seinen Stellvertreter aus ihrem Bereich.

Für das Nachrücken und den Termin der Benennung gelten die §§ 13 und 14 entsprechend.

(2) Die vorschlagsberechtigte Gruppe von Lehrkräften muß auf Wunsch eines Personalratsmitglieds das Mitglied und die Stellvertreterin oder den Stellvertreter im Landesschulbeirat in einer Wahlversammlung wählen, die von der oder dem Vorsitzenden des Hauptpersonalrats einberufen und geleitet wird. In diesem Fall sind die §§ 3, 5 bis 8, 10 und 11 anzuwenden. Auf die Einhaltung einzelner Bestimmungen des Wahlverfahrens kann im gegenseitigen Einvernehmen verzichtet werden; dies ist in der Niederschrift zu vermerken.

Abschnitt III

Gesetzliche Mitglieder

§ 16

Nach § 118 Abs. 3 Nr. 1 des Schulgesetzes in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Nr. 3 der Geschäftsordnung des Schleswig-Holsteinischen Landtages vom 8. Februar 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 85) sind die oder der Vorsitzende und die oder der stellvertretende Vorsitzende des Ausschusses für Bildung, Wissenschaft, Jugend, Kultur und Sport Mitglieder des Landesschulbeirats.

Abschnitt IV

Gemeinsame Vorschriften

§ 17

Berufung

Nachdem die Mitglieder und die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter gewählt oder benannt sind, werden sie vom Ministerium für Bildung und Frauen in ihr Amt als Mitglied des Landesschulbeirats oder als Stellvertreterin oder Stellvertreter für eine Amtszeit von fünf Jahren berufen.

§ 18

Ausscheiden

Das Amt eines Mitgliedes oder einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters erlischt mit dem Ablauf der Amtszeit. Es erlischt vorzeitig, wenn die Zugehörigkeit des Mitgliedes oder der Stellvertreterin oder des Stellvertreters zu dem Personenkreis endet, aus dem es gewählt oder benannt worden ist. Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder bleiben über das Ende der Amtszeit bis zur Neubildung eines Landesschulbeirats im Amt.

§ 19

Bekanntgabe der Zusammensetzung

Das Ministerium für Bildung und Frauen gibt die Zusammensetzung des Landesschulbeirats zu Beginn einer neuen Amtszeit im Nachrichtenblatt des Ministeriums für Bildung und Frauen des Landes Schleswig-Holstein bekannt.

§ 20

Erste Sitzung

Die erste Sitzung des Landesschulbeirats wird vom Ministerium für Bildung und Frauen einberufen und eröffnet. Sie oder er leitet die Sitzung bis zur Wahl der oder des Vorsitzenden; mit der Leitung der Sitzung kann auch eine Beamtin oder ein Beamter beauftragt werden.

Abschnitt V

Inkrafttreten

§ 21

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt am 31. Dezember 2008 außer Kraft.

(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Wahlordnung Landesschulbeirat vom 24. Januar 1979 (NBl. Schl.-H. S. 26), geändert durch Landesverordnungen vom 3. Dezember 1979 (NBl. Schl.-H. S. 374) und 6. Dezember 1989 (GVOBl. Schl.-H. S. 171), außer Kraft.


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Landesverordnung zur Änderung der Wahlordnung Landesschulbeirat
Vom 28. Januar 2004
Fundstelle: (NBI.MBWFK.Schl.-H. 2001 S. 34)
Aufgrund des § 118 Abs. 6 des Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 1990 (GVOBl. Schl.-H. S. 451), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. September 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 432) und durch Haushaltsgesetz vom 11. Dezember 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 697), verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur:
 
Artikel 1

 Die Wahlordnung Landesschulbeirat vom 23. Mai 1991 (NBl. MBWJK. Schl.-H. S. 294), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 16. September 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 503), wird wie folgt geändert:
 
1.  § 12 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
 
„(1) Für den Landesschulbeirat benennen:
1. die Universitäten und gleichgestellten Hochschulen,
2. die Fachhochschulen,
3. die Industrie- und Handelskammern,
4. die Handwerkskammern,
5. das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Landwirtschaft,
6. der Deutsche Gewerkschaftsbund,
7. der dbb beamtenbund und tarifunion, Landesbund Schleswig-Holstein,
8. die Nordelbische Evangelisch-Lutherische Kirche,
9. die katholische Kirche,
10. die deutschen Ersatzschulen und
11. die Schulen der dänischen Minderheit
je ein Mitglied und seine Stellvertreterin oder seinen Stellvertreter.“
 
2.  In § 17 wird das Wort „vier“ durch das Wort „fünf“ ersetzt.
 
3.  § 21 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
“ Sie tritt am 31. Dezember 2008 außer Kraft.“
 
Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
 
Kiel, 28. Januar 2004
 
Ute Erdsiek-Rave
Ministerin für Bildung,
Wissenschaft, Forschung und Kultur

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Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein