Landesschulbeirat |
Landesverordnung zur Änderung der Wahlordnung Landesschulbeirat |
Vom 28. Januar 2004
Fundstelle: (NBI.MBWFK.Schl.-H. 2001 S. 34) |
Aufgrund des
§ 118 Abs. 6 des
Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 1990 (GVOBl.
Schl.-H. S. 451), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. September 2003 (GVOBl.
Schl.-H. S. 432) und durch Haushaltsgesetz vom 11. Dezember 2003 (GVOBl.
Schl.-H. S. 697), verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft,
Forschung und Kultur: Artikel 1 Die
Wahlordnung Landesschulbeirat
vom 23. Mai 1991 (NBl. MBWJK. Schl.-H. S. 294), Zuständigkeiten und
Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 16. September
2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 503), wird wie folgt geändert: Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden. Kiel, 28. Januar 2004 Ute Erdsiek-Rave Ministerin für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur |
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Landesverordnung über die Wahl des
Landesschulbeirats
außer Kraft! zum aufhebenden Erlass
|
Geschäftsordnung
des Landesschulbeirats
Gegenstandslos!
Bekanntmachung der Ministerin für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur vom
10. Oktober 1990
- X G 180 - 321.1206 - (NBI.MBWJK.Schl.-H.1990 S. 363)
Der Landesschulbeirat hat sich die als Anlage beigefügte Geschäftsordnung
gegeben, die hiermit aufgrund von § 118 Abs. 6 des Schulgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 2. August 1990 (GVOBI. Schl.-H. S. 451 ) genehmigt wird.
Meine Bekanntmachung vom 11. Juli 1979 (NBI. KM Schl.-H. S. 250) wird damit
gegenstandslos.
Anlage Geschäftsordnung des Landesschulbeirats
Zur Durchführung der ihm nach § 118 des Schulgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 2. August 1990 (GVOBI. Schl.-H. S. 451 ) übertragenen
Aufgaben hat sich der Landesschulbeirat in seiner Sitzung am 3. September 1990
die nachstehende Geschäftsordnung gegeben:
§1 Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft im Landesschulbeirat ist persönlich. Die Mitglieder des
Landesschulbeirats sind nicht an Weisungen gebunden.
§2 Sitzungsort
Der Landesschulbeirat tritt am Sitz der Landesregierung zusammen, soweit nicht
im Einzelfall ein anderer Sitzungsort bestimmt wird.
§3 Beschlüsse
Die Beschlüsse des Landesschulbeirats werden mit einfacher Mehrheit gefaßt.
Der Landesschulbeirat ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der
Mitglieder anwesend ist.
§4 Vorsitz
(1 ) Die erste Sitzung des Landesschulbeirats wird von der Ministerin oder dem
Minister für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur einberufen. Sie, er oder
eine von ihr oder ihm beauftragte Beamtin oder ein beauftragter Beamter leitet
die Sitzung bis zur Wahl der oder des Vorsitzenden.
(2) Der Landesschulbeirat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen
Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter für die Dauer
der Berufungszeit.
(3) Die Wahl der oder des Vorsitzenden und der Stellvertreterin oder des
Stellvertreters wird mit verdeckten Stimmzetteln vorgenommen.
§5 Sitzungen
(1 ) Die oder der Vorsitzende beruft die Sitzungen nach Bedarf ein.
(2) Auf Verlangen der Ministerin oder des Ministers für Bildung, Wissenschaft,
Jugend und Kultur oder von zehn Mitgliedern muß die oder der Vorsitzende eine
Sitzung einberufen.
(3) Die oder der Vorsitzende oder die oder der stellvertretende Vorsitzende
leitet die Sitzung. Im Verhinderungsfall übernimmt das älteste anwesende
Mitglied den Vorsitz.
§6 Tagesordnung
(1 ) Die oder der Vorsitzende stellt die Tagesordnung auf und teil sie den
Mitgliedern wenigstens 7 Tage vor dem Sitzungstermin mit.
(2) Verordnungen und Verwaltungsvorschriften, die nach § 118 Abs. 2 des
Schulgesetzes Gegenstand von Beratungen im Landesschulbeirat werden, sind nach
Zuleitung des Entwurfs auf die Tagesordnung zu setzen. .
(3) Gegenstände, deren Verhandlung von Mitgliedern des Landesschulbeirats bei
der oder dem Vorsitzenden 14 Tage vor dem Sitzungstermin beantragt wird, sind in
die Tagesordnung aufzunehmen, wenn sie Inhalt von Verordnungen und
Verwaltungsvorschriffen im Sinne des § 118 Abs. 2 des Schulgesetzes sein
können.
(4) Wünschen Mitglieder des Landesschulbeirats oder wünscht die Ministerin
oder der Minister für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur die Behandlung
von Gegenständen, die nicht fristgerecht in die Tagesordnung aufgenommen worden
sind, so bedarf ihre Aufnahme in die Tagesordnung der Zustimmung von drei
Vierteln der anwesenden Mitglieder.
§7 Ausschüsse
Der Landesschulbeirat kann zur Vorbereitung seiner Beschlüsse in einzelnen
Angelegenheiten Ausschüsse einsetzen. Den Vorsitz in den Ausschüssen führt
die oder der Vorsitzende oder in Vertretung ein hierzu bestimmtes Mitglied des
Landesschulbeirats.
§8 Teilnahme an Sitzungen
(1 ) Die Sitzungen des Landesschulbeirats und seiner Ausschüsse sind nicht
öffentlich.
(2) Die Ministerin oder der Minister für Bildung, Wissenschaft, Jugend und
Kultur und die von ihr oder ihm Beauftragten können an den Sitzungen des
Landesschulbeirats und seiner Ausschüsse teilnehmen.
§9 Veröffentlichung
Der Landesschulbeirat kann die Veröffentlichung der Ergebnisse seiner Sitzungen
beschließen.
§10 Zahl der Sitzungen
Der Landesschulbeirat tritt nach Bedarf, in der Regel viermal jährlich
zusammen. Zu weiteren Sitzungen ist die Zustimmung der Ministerin oder des
Ministers für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur erforderlich, um die
Deckung der erforderlichen Reisekosten sicherzustellen.
§ 11 Geschäftsstelle
Die Geschäftsstelle des Landesschulbeirats wird bei der Ministerin oder dem
Minister für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur geführt.
§12 Niederschrift
Über jede Sitzung des Landesschulbeirats und seiner Ausschüsse ist eine
Niederschrift anzufertigen, die von der oder dem Vorsitzenden und von der
Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift
muß Auskunft geben über
a) den äußeren Verlauf der Sitzung,
b) die Tagesordnung,
c) Anträge und Beschlüsse.
Der Niederschrift ist eine namentliche Anwesenheitsliste beizufügen.
§13 Änderung der Geschäftsordnung
Diese Geschäftsordnung kann durch Beschluß der Mehrheit aller Mitglieder des
Landesschulbeirats geändert werden. Anträge auf Änderung der
Geschäftsordnung sind in der Tagesordnung vorher bekanntzugeben.
Landesverordnung über die Wahl des
Landesschulbeirats
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Vom 28. Januar 2004
Fundstelle: (NBI.MBWFK.Schl.-H. 2001 S. 34) |
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Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 1990 (GVOBl.
Schl.-H. S. 451), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. September 2003 (GVOBl.
Schl.-H. S. 432) und durch Haushaltsgesetz vom 11. Dezember 2003 (GVOBl.
Schl.-H. S. 697), verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft,
Forschung und Kultur: Artikel 1 Die
Wahlordnung Landesschulbeirat
vom 23. Mai 1991 (NBl. MBWJK. Schl.-H. S. 294), Zuständigkeiten und
Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 16. September
2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 503), wird wie folgt geändert: Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden. Kiel, 28. Januar 2004 Ute Erdsiek-Rave Ministerin für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur |