Pflichtstundenzahl 2007 Seite drucken

Regelmäßige Pflichtstundenzahl der Lehrkräfte (Pflichtstundenerlass)
Regelmäßige Pflichtstundenzahl der Lehrkräfte (Pflichtstundenerlass) - Änderung

Regelmäßige Pflichtstundenzahl der Lehrkräfte (Pflichtstundenerlass) außer Kraft! zum aufhebenden Erlass
(NBI. MBF. Schl.-H. 2007 S.77)
Erlass des Ministeriums für Bildung und Frauen vom 30. März 2007 - III 15 / III 153 - 0311.121-4
Geändert durch Erlass vom 21. September 2008 (NBl. MBF. Schl.-H. 2008 S. 325

Der Pflichtstundenerlass vom 6. April 2006 (NBl. MBF. Schl.-H. 2006 S. 97), zuletzt geändert durch Erlass vom Mai 2006 (NBl. MBF. Schl.-H. 2006 S. 112), wird nach Änderung wie folgt neu bekannt gemacht:

Abschnitt I
Pflichtstunden

§ 1 Regelmäßige wöchentliche Pflichtstundenzahl


(1) Die regelmäßige wöchentliche Pflichtstundenzahl beträgt für


1. Grund- und Hauptschullehrerinnen und  -lehrer 28,


2. Sonderschullehrerinnen und  -lehrer 27,


3. Realschullehrerinnen und  lehrer 27,


4. Studienrätinnen und  -räte an Gymnasien 24,5,


5. andere Lehrkräfte an Gymnasien, soweit
sie nicht in der Oberstufe eingesetzt werden 26,5,


6. Studienrätinnen und  -räte an berufsbildenden
Schulen und Berufsschuloberlehrkräfte 24,5,


7. Pastorinnen und Pastoren, Kirchenbeamtinnen
und Kirchenbeamte und Lehrkräfte mit voller
theologischer oder pädagogischer Ausbildung 24,5,


8. andere kirchliche Lehrkräfte bei Einsatz
in der Sekundarstufe I 27,


9. andere kirchliche Lehrkräfte bei Einsatz
in der Sekundarstufe II 24,5,


10. Fachlehrerinnen und  -lehrer mit Eingangsamt
A 10 an berufsbildenden Schulen 28,


11. Fachlehrerinnen und  -lehrer mit Eingangsamt A 11
und andere Lehrkräfte an berufsbildenden Schulen 27,


12. Lehrkräfte an Gesamtschulen, unabhängig von
ihrer Laufbahn, ohne Einsatz in der Oberstufe 25,5,


13. Lehrkräfte an Gesamtschulen, unabhängig von
ihrer Laufbahn, bei Einsatz in der Oberstufe 24,5.


Für Lehrkräfte, die an Hauptschulen bzw. in verbundenen Systemen überwiegend im Hauptschulbereich eingesetzt sind, ermäßigt sich die regelmäßige wöchentliche Pflichtstundenzahl um 0,5 Wochenstunden. Die jeweilige Pflichtstundenzahl eines Schulhalbjahres wird durch die Schulleiterin oder den Schulleiter bestimmt.


(2) Die regelmäßige Zahl der Pflichtstunden für schwerbehinderte Lehrkräfte im Sinne von § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ermäßigt sich um 0,5 Wochenstunden


(3) Werden Lehrkräfte an Sonderschulen außer im stundenplanmäßigen Unterricht an ihrer Schule auch für Fördermaßnahmen in anderen Schulen oder Einrichtungen eingesetzt, ohne dass ein zeitlicher Reiseaufwand entsteht, gilt weiterhin die regelmäßige Pflichtstundenzahl ihrer Laufbahn. Ist für diesen Einsatz bei Fördermaßnahmen ein zeitlicher Reiseaufwand erforderlich, so vermindert sich die regelmäßige wöchentliche Pflichtstundenzahl zur pauschalen Anrechnung des Reiseaufwandes auf die Dienstzeit

bei 5 bis 7          Integrationsstunden           um 0,5 Unterrichtsstunden,
bei 8 bis 14        Integrationsstunden           um eine Unterrichtsstunde,
bei 15 bis 21      Integrationsstunden           um 1,5 Unterrichtsstunden,
bei über 21         Integrationsstunden           um zwei Unterrichtsstunden.

Die Anrechnung steht teilzeitbeschäftigten Lehrkräften, die die vorgenannten Voraussetzungen erfüllen, in gleichem Umfang zu. Die Bestimmungen des § 2 über die Altersermäßigung gelten sinngemäß.

(4) Werden Lehrkräfte überwiegend in einer Schulart eingesetzt, die nicht ihrer Laufbahn entspricht, richtet sich die regelmäßige Pflichtstundenzahl nach der entsprechenden Laufbahn für diese Schulart, soweit die Absätze 1 bis 3 keine gesonderte Regelung enthalten.

(5) Für Fachlehrerinnen und Fachlehrer an allgemein bildenden Schulen und Sonderschulen sowie Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen, Erzieherinnen und Erzieher und vergleichbare Lehrkräfte richtet sich die regelmäßige Pflichtstundenzahl nach der Schulart, in der sie eingesetzt sind.


§ 2 Altersermäßigung

(1) Ausgehend vom Regelstundenmaß nach § 1 erhalten Lehrkräfte vom Beginn des Schuljahres an, das auf die Vollendung des 58. Lebensjahres folgt, eine Altersermäßigung von einer Stunde. Abweichend hiervon erhalten schwerbehinderte Lehrkräfte (ab GdB 50) vom Beginn des Schuljahres an, das auf die Vollendung des 55. Lebensjahres folgt, eine Altersermäßigung von zwei Stunden und vom Beginn des Schuljahres an, das auf die Vollendung des 60. Lebensjahres folgt, eine Altersermäßigung von drei Stunden.


(2) Im Umfang der Altersermäßigung sollen gemäß § 5 des Ausgleichsstundenerlasses Aufgaben der Schulorganisation übertragen werden. Dies gilt nicht für schwerbehinderte Lehrkräfte (ab GdB 50). In begründeten Ausnahmefällen kann die Schulleiterin oder der Schulleiter von einer Übertragung absehen.


§ 3 Über- und Unterschreitung der Pflichtstundenzahl

(1) Die regelmäßigen wöchentlichen Pflichtstundenzahlen nach § 1 stellen keine Mindest- oder Höchstgrenze für den auf den Unterricht entfallenden Teil der Arbeitszeit dar. Notwendig werdende Vertretungen sind von der Schulleiterin oder dem Schulleiter unter Beachtung des § 3 Abs. 8 Buchst. a) der Lehrerdienstordnung so zu verteilen, dass den sachlichen Forderungen für eine sinnvolle Fachvertretung möglichst entsprochen, aber auch der einzelnen Lehrkraft verständnisvoll Rechnung getragen wird.


(2) Verschiedenheiten des Unterrichtsbetriebes der Schulhalbjahre und besonderer Fächerbedarf können zu Über- oder Unterschreitungen der Pflichtstundenzahlen führen. Sie sind bei nächstmöglicher Gelegenheit, spätestens jedoch im übernächsten Schuljahr, auszugleichen.


(3) Teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte, deren Beschäftigungsumfang Bruchteile von Unterrichtsstunden einschließt, sind im wöchentlichen Wechsel oder im Wechsel der Schulhalbjahre für den Unterrichtsbetrieb so einzuplanen, dass durch den Einsatz mit vollen Unterrichtsstunden entstehende Mehr- oder Minderbelastungen ausgeglichen werden.


§ 4 Ermäßigungen bei Schwerbehinderung und Krankheit

(1) Schwerbehinderte Lehrkräfte im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch erhalten auf ihren Antrag eine Ermäßigung der Pflichtstunden. Diese beträgt bei einem Grad der Behinderung (GdB) von
50 = 1 Unterrichtsstunde in der Woche,
60 = 2 Unterrichtsstunden in der Woche,
70 = 3 Unterrichtsstunden in der Woche,
80 = 4 Unterrichtsstunden in der Woche,
90 = 5 Unterrichtsstunden in der Woche,
100 = 6 Unterrichtsstunden in der Woche.

(2) Schwerbehinderte Lehrkräfte, bei denen die Ermäßigung nach Absatz 1 nicht der individuellen Belastbarkeit gerecht wird, können eine höhere Ermäßigung beantragen. Dem Antrag ist ein fachärztliches Gutachten beizufügen, aus dem sich ergeben muss, für welchen Zeitraum eine verminderte Belastbarkeit besteht und welche wöchentliche Unterrichtsstundenzahl der Lehrkraft während dieser Zeit zumutbar ist. Bei der Erstellung des fachärztlichen Gutachtens ist unabhängig von dem amtlich festgesetzten Grad der Behinderung ausschlaggebend, in welchem Umfang der Lehrerberuf trotz der Behinderung noch ausgeübt werden kann. Die Kosten des fachärztlichen Gutachtens sind von der den Antrag stellenden Lehrkraft zu tragen. Der Dienstherr kann zu diesem Gutachten auf seine Kosten eine Stellungnahme des zuständigen Amtsarztes einholen.

(3) Bei Beeinträchtigung der Dienstfähigkeit infolge Krankheit kann ebenfalls eine vorübergehende Ermäßigung der Pflichtstunden beantragt werden. Die Feststellung des Umfangs der Beeinträchtigung der Dienstfähigkeit erfolgt durch ein amtsärztliches Gutachten, das aufgrund des Antrages auf Ermäßigung durch das Schulamt bzw. das Ministerium für Bildung und Frauen veranlasst wird. Aus dem amtsärztlichen Gutachten muss sich ergeben, für welchen Zeitraum eine verminderte Belastbarkeit besteht und welche wöchentliche Unterrichtsstundenzahl der Lehrkraft während dieser Zeit zumutbar ist. Die Kosten des amtsärztlichen Gutachtens sind von der den Antrag stellenden Lehrkraft zu tragen. Sind Lehrkräfte längere Zeit gesundheitlich nicht in der Lage, ihre Unterrichtsverpflichtung in vollem Umfang wahrzunehmen, ist in der Regel ein Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft bei der zuständigen Stelle einzureichen, falls ein solcher noch nicht gestellt worden ist.


§ 5 Zusammentreffen von Ermäßigungen und Teilzeitbeschäftigung

(1) Bei einer Teilzeitbeschäftigung mit ¾ und mehr der regelmäßigen Pflichtstundenzahl wird eine Pflichtstundenermäßigung nach § 4 Abs. 1 sowie eine Altersermäßigung nach § 2 in vollem Umfang weiter gewährt. Bei einer Teilzeitbeschäftigung mit weniger als ¾ der regelmäßigen Pflichtstundenzahl vermindert sich eine Pflichtstundenermäßigung nach § 4 Abs. 1 sowie eine Altersermäßigung nach § 2 um die Hälfte.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend bei begrenzter Dienstfähigkeit nach § 54 a LBG.

Abschnitt II
Vorgriffsstunde

§ 6 Vorgriffsstunde

(1) Über die regelmäßige wöchentliche Pflichtstundenzahl nach § 1 hinaus erteilen Lehrkräfte unabhängig von ihrem Beschäftigungsumfang zusätzlichen Unterricht im Umfang von einer halben Unterrichtstunde. Diese Vorgriffsstunde ist zu erteilen bis zum Ende des Schuljahres, in dem die Lehrkraft das 58. Lebensjahr vollendet, längstens aber

a) für Lehrkräfte an Grund- und Hauptschulen und an entsprechenden Teilen verbundener Systeme bis zum Ende des Schuljahres 2004/05,

b) für Lehrkräfte an Real- und Sonderschulen bis zum Ende des Schuljahres
2006/07,

c) für Lehrkräfte an Gymnasien, Gesamtschulen und berufsbildenden Schulen bis zum Ende des Schuljahres 2007/08.

Die nach Satz 1 erteilten Vorgriffsstunden werden nach Maßgabe der §§ 7 und 8 ausgeglichen.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Schulleiterinnen und Schulleiter, für schwerbehinderte Lehrkräfte sowie für Lehrkräfte mit begrenzter Dienstfähigkeit nach § 54 a LBG.

§ 7 Ausgleichszeitraum und -umfang

(1) Lehrkräfte an Grund- und Hauptschulen und an entsprechenden Teilen verbundener Systeme erhalten ab dem Schuljahr 2009/10 bis einschließlich Schuljahr 2014/15 einen zeitlichen Ausgleich von einer Unterrichtstunde.

(2) Die Lehrkräfte an Sonder- und Realschulen erhalten ab dem Schuljahr 2009/10 bis einschließlich Schuljahr 2016/17 einen zeitlichen Ausgleich von einer halben Unterrichtstunde.

(3) Die Lehrkräfte an Gesamtschulen, an Gymnasien und an berufsbildenden Schulen erhalten ab dem Schuljahr 2009/10 bis einschließlich Schuljahr 2017/18 einen zeitlichen Ausgleich von einer halben Unterrichtsstunde. Die Fachlehrerinnen und -lehrer gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 10 dieses Erlasses erhalten abweichend hiervon einen zeitlichen Ausgleich von einer Unterrichtsstunde.

(4) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 beginnt der Ausgleichszeitraum

a) für die Lehrkräfte, die in den Schuljahren 1999/2000 und 2000/01 das 58. Lebensjahr vollenden, mit dem Beginn des Schuljahres, das auf die Vollendung des 62. Lebensjahres folgt,

b) für die Lehrkräfte, die in den Schuljahren 2001/02 bis 2005/06 das 58. Lebensjahr vollenden, mit dem Beginn des Schuljahres 2006/07,

c) für die Lehrkräfte, die in den Schuljahren 2006/07 und 2007/08 das 58. Lebensjahr vollenden, mit dem Beginn des Schuljahres, das auf die Vollendung des 58. Lebensjahres folgt.

(5) Ein Ausgleich in Geld erfolgt nicht.

§ 8 Ausgleichsmodus

(1) Der zeitliche Ausgleich erfolgt durch spätere Absenkung der Pflichtstunden. Er findet in der Regel wie erteilt statt.

(2) Der zeitliche Ausgleich wird verblockt, wenn wegen des Antragsruhestandes, wegen Erreichen der Altersgrenze, wegen Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis, der Versetzung zu einem anderen Dienstherrn oder bei einem Wechsel in andere Bereiche, in denen die Vorgriffsregelung nicht gilt, ein zeitlicher Ausgleich über einen kürzeren Zeitraum als den Erteilungszeitraum erforderlich wird. In den Fällen einer vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit kann ein zeitlicher Ausgleich nicht erfolgen.

(3) Sofern die Vorgriffsstunde nur während eines Teils des Vorgriffszeitraumes erteilt wurde (beispielsweise wegen Einstellung nach Beginn der Vorgriffsregelung oder wegen Beurlaubung für mindestens ein Schuljahr), erfolgt der zeitliche Ausgleich nur für einen Zeitraum, der dem Zeitraum der tatsächlichen Erteilung der Vorgriffsstunde entspricht.

(4) Der Ausgleichsumfang ist bei Wechsel der Schulart auf den Umfang der tatsächlich erteilten Vorgriffstunden begrenzt. § 7 Abs. 1 bleibt unberührt.

§8a Ausgleich auf Antrag

Auf Antrag kann der zeitliche Ausgleich auch in der Weise erfolgen, dass der Ausgleichszeitraum verkürzt und dafür der jährliche Ausgleichsumfang entsprechend angepasst wird (Bündelung des Ausgleichs). In diesen Fällen verschiebt sich der Beginn des Ausgleichszeitraumes entsprechend der Verkürzung auf die Schuljahre ab 2011/12. Das gemäß §§ 7 Abs 1. bis 3, 8 Abs. 3 bestimmte Ende des Ausgleichszeitraumes und der Gesamtumfang des Ausgleichsanspruches bleiben unverändert. Eine Bündelung ist nur bis zu einem Umfang möglich, zu dem sich in dem jeweiligen Schuljahr des Ausgleichszeitraumes der jährliche Ausgleichsanspruch summiert hat. Aus triftigem Grund wird auf Antrag wieder ein Ausgleich nach §§ 7, 8 ermöglicht.

§ 9
Vorgriffsstunde für angestellte Lehrkräfte

Der Ausgleichsumfang der bis zum 31. Juli 2007 von Lehrkräften im unbefristeten Angestelltenverhältnis nach dem Pflichtstundenerlass in der Fassung vom 6. April 2006 geleisteten Vorgriffsstunden bleibt unberührt.
 
§ 10
Schlussvorschrift

Dieser Erlass tritt am 1. August 2007 in Kraft


Dr. Wolfgang Meyer-Hesemann


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Regelmäßige Pflichtstundenzahl der Lehrkräfte (Pflichtstundenerlass)
Erlass des Ministeriums für Bildung und Frauen
vom 21. September 2008 -III17/III173 - 0311.121.- 4 –
(NBI.MBF.Schl.-H. 2009 S. 325)

Der Pflichtstundenerlass vom 30. März 2007 (NBI. MBF. Schl.-H. S. 77) wird wie folgt geändert:
1. In Abschnitt II wird nach § 8 folgender § 8 a eingefügt: „§8a Ausgleich auf Antrag

Auf Antrag kann der zeitliche Ausgleich auch in der Weise erfolgen, dass der Ausgleichszeitraum verkürzt und dafür der jährliche Ausgleichsumfang entsprechend angepasst wird (Bündelung des Ausgleichs). In diesen Fällen verschiebt sich der Beginn des Ausgleichszeitraumes entsprechend der Verkürzung auf die Schuljahre ab 2011/12. Das gemäß §§ 7 Abs 1. bis 3, 8 Abs. 3 bestimmte Ende des Ausgleichszeitraumes und der Gesamtumfang des Ausgleichsanspruches bleiben unverändert. Eine Bündelung ist nur bis zu einem Umfang möglich, zu dem sich in dem jeweiligen Schuljahr des Ausgleichszeitraumes der jährliche Ausgleichsanspruch summiert hat. Aus triftigem Grund wird auf Antrag wieder ein Ausgleich nach §§ 7, 8 ermöglicht."
2. Dieser Erlass tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Kiel, 21. September 2008
Dr. Wolfgang Meyer-Hesemann
 

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Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein