Pflichtstundenzahl 2002 | Seite drucken |
Regelmäßige Pflichtstundenzahl der Lehrkräfte (Pflichtstundenerlaß) | Erlaß vom 9. März 1999 | |
Änderung des Erlasses über die regelmäßige Pflichtstundenzahl der Lehrkräfte (Pflichtstundenerlass) | Änderungserlass vom 9. Mai 2002 | Fundstelle: NBI.MBWFK.Schl.-H. 2002 S. 261 |
Regelmäßige Pflichtstundenzahl der Lehrkräfte (Pflichtstundenerlass) | Änderungserlass vom 19. Juli 2000 | |
Handreichung zur Umsetzung der Vorgriffsstunde für Lehrkräfte im unbefristeten Angestelltenverhältnis (Stichwort: Änderungskündigung) | vom April 1999 | |
Erhöhung der Pflichtstundenzahl für beamtete Lehrkräfte im Bereich der Gymnasien, der Gesamtschulen sowie der berufsbildenden Schulen |
Regelmäßige
Pflichtstundenzahl der Lehrkräfte (Pflichtstundenerlaß)
veraltet! -
zur Neubekanntmachung
Erlaß des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur vom
9. März 1999 - III 146 - 0311.121-2 -
zuletzt geändert durch
VO vom 09. Mai 2002
Aufgrund von § 121 Abis. 4 des Schulgesetzes wird bestimmt:
Abschnitt I
Pflichtstunden
§1 Regelmäßige wöchentliche Pflichtstundenzahl
(1 ) Die regelmäßige wöchentliche Pflichtstundenzahl beträgt für
beamtete
1. | Grund- und Hauptschullehrerinnen und -lehrer | 27,5, |
2. | Sonderschullehrerinnen und -lehrer | 26,5, |
3. | Realschullehrerinnen und -lehrer | 26,5, |
4. | Studienrätinnen und -räte an Gymnasien | 24, |
5. | andere Lehrkräfte an Gymnasien, soweit sie nicht in der Oberstufe eingesetzt werden | 26, |
6. | Studienrätinnen und -räte an berufsbildenden Schulen und Berufsschuloberlehrkräfte | 24, |
7. | Pastoren und kirchliche Lehrkräfte mit voller theologischer Ausbildung | 24, |
8. | andere kirchliche Lehrkräfte bei Einsatz in der Sekundarstufe I | 26,5, |
9. | andere kirchliche Lehrkräfte bei Einsatz in der Sekundarstufe II | 24, |
10. | Fachlehrerinnen und -lehrer mit Eingangsamt A 10 an berufsbildenden Schulen | 27,5, |
11. | Fachlehrerinnen und -lehrer mit Eingangsamt A 11 und andere Lehrkräfte an berufsbildenden Schulen | 26,5, |
12. | Lehrkräfte an Gesamtschulen, unabhängig von ihrer Laufbahn, ohne Einsatz in der Oberstufe |
25, |
13. | Lehrkräfte an Gesamtschulen, unabhängig vonihrer Laufbahn, bei Einsatz in der Oberstufe | 24. |
(2) Die regelmäßige wöchentliche Pflichtstundenzahl beträgt für
Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis als
1. | Grund- und Hauptschullehrerinnen und -lehrer | 27 |
2. | Sonderschullehrerinnen und -lehrer | 26 |
3. | Realschullehrerinnen und -lehrer | 26 |
4. | Studienrätinnen und -räte an Gymnasien | 23 |
5. | andere Lehrkräfte an Gymnasien, soweit sie nicht in der Oberstufe eingesetzt werden | 25 |
6. | Studienrätinnen und -räte an berufsbildenden
Schulen und Berufsschuloberlehrerinnen und -lehrer |
23 |
7. | Pastoren und kirchliche Lehrkräfte mit voller theologischer Ausbildung | 23 |
8. | andere kirchliche Lehrkräfte bei Einsatz in der Sekundarstufe I | 26 |
9. | andere kirchliche Lehrkräfte bei Einsatz in der Sekundarstufe II | 23 |
10. | Fachlehrerinnen und -lehrer mit Eingangsamt A 10 an berufsbildenden Schulen | 27 |
11. | Fachlehrerinnen und -lehrer mit Eingangsamt A 1 1 und andere Lehrkräfte an berufsbildenden Schulen | 26 |
12. | Lehrkräfte an Gesamtschulen,
unabhängig von ihrer Laufbahn, ohne Einsatz in der Oberstufe |
24 |
13. | Lehrkräfte an Gesamtschulen, unabhängig von ihrer Laufbahn, bei Einsatz in der Oberstufe | 23 |
(3) Werden Lehrkräfte an Sonderschulen außer im stundenplanmäßigen
Unterricht an ihrer Schule auch für Fördermaßnahmen in anderen Schulen oder
Einrichtungen eingesetzt, ohne daß ein zeitlicher Reiseaufwand entsteht, gilt
weiterhin die regelmäßige Pflichtstundenzahl ihrer Laufbahn. Ist für diesen
Einsatz bei Fördermaßnahmen ein zeitlicher Reiseaufwand erforderlich, so
vermindert sich die regelmäßige wöchentliche Pflichtstundenzahl zur
pauschalen Anrechnung des Reiseaufwandes auf die Dienstzeit
bei 5 bis 7 Integrationsstunden
um 0,5 Unterrichtsstunden,
bei 8 bis 14
Integrationsstunden
um eine Unterrichtsstunde,
bei 15 bis 21
Integrationsstunden
um 1,5 Unterrichtsstunde,
bei über 21 Integrationsstunden
um zwei Unterrichtsstunden,
Die Anrechnung steht teilzeitbeschäftigten Lehrkräften, die die vorgenannten
Voraussetzungen erfüllen, in gleichem Umfang zu. Die Bestimmungen des § 2
über die Altersermäßigung gelten sinngemäß.
(4) Werden Lehrkräfte überwiegend in einer Schulart eingesetzt, die nicht
ihrer Laufbahn entspricht, richtet sich die regelmäßige Pflichtstundenzahl
nach der entsprechenden Laufbahn für diese Schulart, soweit die Absätze 1 bis
3 keine gesonderte Regelung enthalten.
(5) Für Fachlehrerinnen und Fachlehrer an allgemeinbildenden Schulen und
Sonderschulen sowie Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen, Erzieherinnen und
Erzieher und vergleichbare Lehrkräfte richtet sich die regelmäßige
Pflichtstundenzahl nach der Schulart, in der sie eingesetzt sind.
§2
Altersermäßigung
(1 ) Ausgehend vom Regelstundenmaß nach § 1 erhalten Lehrkräfte vom Beginn
des Schuljahres an, das auf die Vollendung des 58. Lebensjahres folgt, eine
Altersermäßigung von einer Stunde. Abweichend hiervon erhalten
schwerbehinderte Lehrkräfte (ab GdB 50) vom Beginn des Schuljahres an, das auf
die Vollendung des 55. Lebensjahres folgt, eine Altersermäßigung von zwei
Stunden und vom Beginn des Schuljahres an, das auf die Vollendung des 60.
Lebensjahres folgt, eine Altersermäßigung von drei Stunden.
(2) Im Umfang der Altersermäßigung sollen gemäß § 5 des
Ausgleichsstundenerlasses Aufgaben der Schulorganisation übertragen werden.
Dies gilt nicht für schwerbehinderte Lehrkräfte (ab GdB 50). In begründeten
Ausnahmefällen kann die Schulleiterin oder der Schulleiter von einer
Übertragung absehen.
§3 Über- und Unterschreitung der Pflichtstundenzahl
(1 ) Die festgesetzten Pflichtstundenzahlen stellen keine Mindest- oder
Höchstgrenze für den auf den Unterricht entfallenden Teil der Arbeitszeit dar.
Notwendig werdende Vertretungen sind von der Schulleiterin oder dem Schulleiter
unter Beachtung des
§ 3 Abs. 8 Buchst. a) der Lehrerdienstordnung so zu verteilen, daß den
sachlichen Forderungen für eine sinnvolle Fachvertretung möglichst
entsprochen, aber auch der Belastbarkeit der einzelnen Lehrkraft
verständnisvoll Rechnung getragen wird.
(2) Verschiedenheiten des Unterrichtsbetriebes der Schulhalbjahre und besonderer
Fächerbedarf können zu Über- oder Unterschreitungen der Pflichtstundenzahlen
führen. Sie sind bei nächstmöglicher Gelegenheit, spätestens jedoch im
übernächsten Schuljahr, auszugleichen.
(3) Teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte, deren Beschäftigungsumfang Bruchteile
von Unterrichtsstunden einschließt, sind im wöchentlichen Wechsel oder im
Wechsel der Schälhalbjahre für den Unterrichtsbetrieb so einzuplanen, daß
durch den Einsatz mit vollen Unterrichtsstunden entstehende Mehr- oder
Minderbelastungen ausgeglichen werden.
§4 Ermäßigungen bei Schwerbehinderung und Krankheit
(1 ) Schwerbehinderte Lehrkräfte erhalten auf ihrer, Antrag eine Ermäßigung
der Pflichtstunden. Diese beträgt bei einem Grad der Behinderung (GdB) von
50 = 1 Unterrichtsstunde in der Woche,
60 = 2 Unterrichtsstunden in der Woche,
70 = 3 Unterrichtsstunden in der Woche,
80 = 4 Unterrichtsstunden in der Woche,
90 = 5 Unterrichtsstunden in der Woche,
100 = 6 Unterrichtsstunden in der Woche.
Grundlage für die Entscheidung ist der Schwerbehindertenausweis, aus dessen
Gültigkeitsdauer sich auch die Befristung der Ermäßigung ergibt.
(2) Schwerbehinderte Lehrkräfte, bei denen die Ermäßigung nach Absatz 1 nicht
der individuellen Belastbarkeit gerecht wird, können vorübergehend eine
höhere Ermäßigung beantragen. Dem Antrag ist ein fachärztliches Gutachten beizufügen, aus dem
sich ergeben muß, für welchen Zeitraum eine verminderte Belastbarkeit besteht
und welche wöchentliche Unterrichtsstundenzahl der Lehrkraft während dieser
Zeit zumutbar ist. Bei der Erstellung des fachärztlichen Gutachtens ist
unabhängig von dem amtlich festgesetzten Grad der Behinderung ausschlaggebend,
in welchem Umfang der Lehrerberuf trotz der Behinderung noch ausgeübt werden
kann. Die Kosten des fachärztlichen Gutachtens sind von der den Antrag
stellenden Lehrkraft zu tragen. Der Dienstherr kann zu diesem Gutachten auf
seine Kosten eine Stellungnahme des zuständigen Amtsarztes einholen.
(3) Bei Beeinträchtigung der Dienstfähigkeit infolge Krankheit kann ebenfalls
eine vorübergehende Ermäßigung der Pflichtständen beantragt werden. Die
Feststellung des Umfangs der Beeinträchtigung der Dienstfähigkeit erfolgt
durch ein amtsärztliches Gutachten, das aufgrund des Antrages auf Ermäßigung
durch das Schulamt bzw. das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung
und Kultur veranlaßt wird. Aus dem amtsärztlichen Gutachten muß sich ergeben,
für welchen Zeitraum eine verminderte Belastbarkeit besteht und welche
wöchentliche Unterrichtsstundenzahl der Lehrkraft während dieser Zeit zumutbar
ist. Die Kosten des amtsärztlichen Gutachtens sind von der den Antrag
stellenden Lehrkraft zu tragen. Sind Lehrkräfte längere Zeit gesundheitlich
nicht in der Lage, ihre Unterrichtsverpflichtung in vollem Umfang wahrzunehmen,
ist in der Regel ein Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft
bei dem zuständigen Versorgungsamt einzureichen, falls ein solcher noch nicht
gestellt worden ist.
§5
Zusammentreffen von Ermäßigungen und Teilzeitbeschäftigung
(1) Bei einer Teilzeitbeschäftigung mit drei Viertel und mehr der regelmäßigen
Pflichtstundenzahl wird eine Pflichtstundenermäßigung nach § 4 Abs. 1 sowie
eine Altersermäßigung nach § 2 in vollem Umfang weiter gewährt. Bei einer
Teilzeitbeschäftigung mit weniger als drei Viertel der regelmäßigen
Pflichtstundenzahl vermindert sich eine Pflichtstundenermäßigung nach § 4
Abs. 1 sowie eine Altersermäßigung nach § 2 um die Hälfte.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend bei begrenzter
Dienstfähigkeit nach §
54 a LBG.
Abschnitt II
Vorgriffsstunde
§6 Vorgriffsstunde für beamtete Lehrkräfte
(1 ) Über die regelmäßige wöchentliche Pflichtstundenzahl nach § 1 hinaus
erteilen Lehrkräfte unabhängig von ihrem Beschäftigungsumfang zusätzlichen
Unterricht im Umfang von einer halben Unterrichtsstunde. Diese Vorgriffsstunde
ist zu erteilen bis zum Ende des Schuljahres, in dem die Lehrkraft das 58.
Lebensjahr vollendet, längstens aber
a) für Lehrkräfte an Grund- und Hauptschulen und an entsprechenden Teilen
verbundener Systeme bis zum Ende des Schuljahres 2004/05,
b) für Lehrkräfte an Real- und Sonderschulen bis zum Ende des Schuljahres
2006/07,
c) für Lehrkräfte an Gymnasien, Gesamtschulen und beruflichen Schulen bis zum
ende des Schuljahres 2007/08.
Die nach Satz 1 erteilten Vorgriffsstunden werden nach Maßgabe der §§ 7 und 8
ausgeglichen.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Schulleiterinnen und Schulleiter, für schwerbehinderte
Lehrkräfte sowie für Lehrkräfte mit begrenzter Dienstfähigkeit nach
§ 54 a LBG.
§7 Ausgleichszeitraum und -Umfang für beamtete Lehrkräfte
(1 ) Die Lehrkräfte an Grund- und Hauptschulen und an entsprechenden Teilen
verbundener Systeme erhalten ab dem Schuljahr 2009/10 bis einschließlich
Schuljahr
2014/15 einen zeitlichen Ausgleich von einer Unterrichtsstunde.
(2) Die Lehrkräfte an Sonder- und Realschulen erhalten ab dem Schuljahr 2009110
bis einschließlich Schuljahr 2016/17 einen zeitlichen Ausgleich von einer
halben Unterrichtsstunde.
(3) Die Lehrkräfte an Gesamtschulen, an Gymnasien und an beruflichen Schulen
erhalten ab dem Schuljahr 2009110 bis einschließlich Schuljahr 2017/18 einen
zeitlichen Ausgleich von einer halben Unterrichtsstunde. Die Fachlehrerinnen und
-Lehrer gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 10 dieses Erlasses erhalten abweichend hiervon
einen zeitlichen Ausgleich von einer Unterrichtsstunde.
(4) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 beginnt der Ausgleichszeitraum
a) für die Lehrkräfte, die in den Schuljahren 1999/2000 und 2000101 das 58.
Lebensjahr vollenden, mit Beginn des Schuljahres, das auf die Vollendung des
62.Lebensjahres folgt,
b) für die Lehrkräfte, die in den Schuljahren 2001/02 bis 2005/06 das 58.
Lebensjahr vollenden, mit Beginn des Schuljahres 2006107,
c) für die Lehrkräfte, die in den Schuljahren 2006/07 und 2007/08 das 58.
Lebensjahr vollenden, mit Beginn des Schuljahres, das auf die Vollendung des 58.
Lebensjahres folgt.
(5) Ein Ausgleich in Geld erfolgt nicht.
§8
Ausgleichsmodus
(1 ) Der zeitliche Ausgleich erfolgt durch spätere Absenkung der
Pflichtstunden. Er findet in der Regel wie erteilt statt.
(2) Der zeitliche Ausgleich wird verblockt, wenn wegen des Antragsruhestandes,
wegen Erreichen der Altersgrenze, wegen Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis,
der Versetzung zu einem anderen Dienstherrn oder bei einem Wechsel in andere
Bereiche, in denen die Vorgriffsregelung nicht gilt, ein zeitlicher Ausgleich
über einen kürzeren Zeitraum als den Erteilungszeitraum erforderlich wird.
In den Fällen einer vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand wegen
Dienstunfähigkeit kann ein zeitlicher Ausgleich nicht erfolgen.
(3) Sofern die Vorgriffsstunde nur während eines Teils des Vorgriffszeitraumes
erteilt wurde (beispielsweise wegen Einstellung nach Beginn der
Vorgriffsregelung oder wegen Beurlaubung für mindestens ein Schuljahr), erfolgt
der zeitliche Ausgleich nur für einen Zeitraum, der dem Zeitraum der
tatsächlichen Erteilung der Vorgriffsstunde entspricht.
(4) Der Ausgleichsumfang ist bei Wechsel der Schulart auf den Umfang der
tatsächlich erteilten Vorgriffsstunden begrenzt. § 7 Abs. 1 bleibt unberührt.
§9 Vorgriffsstunde für angestellte Lehrkräfte
(1 ) Lehrkräfte im unbefristeten Angestelltenverhältnis mit einem
Beschäftigungsumfang von 3/4 und mehr der regelmäßigen wöchentlichen
Pflichtstundenzahl erteilen über die regelmäßige wöchentliche
Pflichtstundenzahl hinaus zusätzlichen Unterricht im Umfang von einer Unterrichtsstunde.
Bei einem Beschäftigungsumfang von weniger als 3/4 der regelmäßigen
wöchentlichen Pflichtstundenzahl! beträgt der Umfang des zusätzlich zu
erteilenden Unterrichts eine halbe Unterrichtsstunde. Diese Vorgriffsstunde ist
abzuleisten bis zum Ende des Schuljahres, in dem die Lehrkraft das 58.
Lebensjahr vollendet, längstens aber
a) für Lehrkräfte an Grund- und Hauptschulen und an entsprechenden Teilen
verbundener Systeme bis zum Ende des Schuljahres 2004/05,
b) für Lehrkräfte an Real- und Sonderschulen bis zum Ende des Schuljahres
2006/07,
c) für Lehrkräfte an Gymnasien, Gesamtschulen und beruflichen Schulen bis zum
Ende des Schuljahres 2007108.
Die nach Satz 1 erteilten Vorgriffsstunden werden nach Maßgabe der ~§ 10 und 1
ausgeglichen.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Schulleiterinnen und Schulleiter sowie für
schwerbehinderte Lehrkräfte mit einem GdB von mindestens 50.
§10 Ausgleichszeitraum und -Umfang für angestellte Lehrkräfte
(1 ) Die Lehrkräfte im unbefristeten Angestelltenverhältnis an Grund- und
Hauptschulen und an entsprechenden Teilen verbundener Systeme erhalten ab dem
Schuljahr 2009/10 bis einschließlich Schuljahr 2014/15, an Sonder- und
Realschulen ab de Schuljahr 2009/10 bis einschließlich Schuljahr 2016/17 und an
Gesamtschulen, an Gymnasien und an beruflichen Schulen ab dem Schuljahr 2009/10
bis einschließlich Schuljahr 2017/18 einen zeitlichen Ausgleich.
{2) Abweichend von Absatz 1 beginnt der Ausgleichszeitraum
a) für die Lehrkräfte, die in den Schuljahren 1999/2000 und 2000/01 das 58.
Lebensjahr vollenden, mit Beginn des Schuljahres, das auf die Vollendung des
Lebensjahres folgt,
b} für die Lehrkräfte, die in den Schuljahren 2001/02 bis 2005/06 das 58.
Leberjahr vollenden, mit Beginn des Schuljahres 2006107,
c) für die Lehrkräfte, die in den Schuljahren 2006/07 und 2007108 das 58.
Lebensjahr vollenden, mit Beginn des Schuljahres, das auf die Vollendung des 58.
Lebensjahres folgt.
(3) Bei einem Beschäftigungsumfang von 3/4 und mehr der regelmäßigen
wöchentlichen Pflichtstundenzahl beträgt der Ausgleichsumfang eine
Unterrichtsstunde, bei einem Beschäftigungsumfang von weniger als 3/4 der
regelmäßigen wöchentlichen Pflichtstundenzahl eine halbe Unterrichtsstunde.
Bei einer Änderung des Beschäftigungsumfanges ist der Ausgleichsumfang auf den
Umfang der tatsächlich erteilten Vorgriffsstunden begrenzt.
(4) Ein Ausgleich in Geld erfolgt nicht.
§11 Ausgleichsmodus
Hinsichtlich des Ausgleichsmodus gilt § 8 entsprechend
§12 Schlußvorschrift
(1 ) Dieser Erlaß tritt am 1. August 1999 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten der Erlaß über die regelmäßige Pflichtstundenzahl
der Lehrkräfte (Pflichtstundenerlaß) vom
25. Juni 1997 (NBI. MBWFK. Schl.-H.
S. 296), zuletzt geändert durch Erlaß vom
17. Dezember 1997 (NBI. MBWFK.
Schl.-H. 1998 S. 11 ), und der Pflichtstundenergänzungserlaß zur
Arbeitszeitverlängerung der Lehrkräfte im Beamtenverhältnis vom
4. Mai 1994
(NBI, MBWFK/MFBWS. Schl.-H. S. 187) außer Kraft.
In Vertretung
Dr. Ralf Stegner
Änderung des Erlasses über die
regelmäßige Pflichtstundenzahl der Lehrkräfte
(Pflichtstundenerlass) Erlass des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur vom 09. Mai 2002 - III 173 - 0311.121 -3-
(Fundstelle:
NBI.MBWFK.Schl.-H. 2002 S. 262) |
Regelmäßige Pflichtstundenzahl der Lehrkräfte (Pflichtstundenerlass) |
Erlass des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft,
Forschung und Kultur vom 19. Juli 2000 -III 146 - 0311.121-2 Der Pflichtstundenerlass vom 9. März 1999 (NBI. MBWFK. Schl.-H. S. 120) wird wie folgt geändert: 1. § 5 wird wie folgt geändert:
2. § 6 wird wie folgt geändert:
In Vertretung |
MBWFK
111
146
Kiel, im April 1999
Kirsten Belajov
App. 2434
Handreichung zur Umsetzung der Vorgriffsstunde für Lehrkräfte im
unbefristeten Angestelltenverhältnis (Stichwort: Änderungskündigung)
Vorgriffsstunde und Tarifrecht
Nach Nr. 3 der Anlage SR 2 II zum BAT (Sonderregelungen für Angestellte als
Lehrkräfte) gelten für die Arbeitszeit von Lehrkräften im
Angestelltenverhältnis die entsprechenden Bestimmungen für Beamte. Diese sind
im Pflichtstundenerlaß vom 9. März 1999 (NBI. MBWFK. Schl.-H. S. 120)
geregelt.
Damit gelten die im Pflichtstundenerlaß getroffenen Regelungen kraft
Tarifrechts auch für Lehrkräfte, die im Angestelltenverhältnis beschäftigt
werden. Weil Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis nicht in die für Beamtinnen
und Beamten geltende Arbeitszeitverlängerung einbezogen sind, ist im
Pflichtstundenerlaß hinsichtlich der Vorgriffsstunde für angestellte
Lehrkräfte eine eigene Regelung getroffen worden.
Was regelt der Pflichtstundenerlaß?
Der Pflichtstundenerlaß sieht auch für Lehrkräfte im unbefristeten
Angestelltenverhältnis eine Vorgriffsstunde vor, und zwar
a) bei einem Beschäftigungsumfang von 3/4 oder mehr 1,0 Unterrichtsstunde und
b) b) bei einem Beschäftigungsumfang von unter 3/4 0;5 Unterrichtsstunde.
Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis im Sinne des Pflichtstundenerlasses sind
Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis mit mindestens der Hälfte der
regelmäßigen Pflichtstundenzahl. .
Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis, die mit weniger als der Hälfte der
regelmäßigen Pflichtstundenzahl beschäftigt sind, werden zwar inzwischen
aufgrund der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung und entsprechender
Tarifänderungen auf der Basis von BAT-Konditionen beschäftigt, erteilen jedoch
nur stundenweise Unterricht. Aufgrund der regelmäßig geringen
Unterrichtsstundenzahl, mit der dieser Personenkreis beschäftigt ist, wäre es
sachlich nicht gerechtfertigt, sie für die im Verhältnis zu ihrer
Unterrichtsverpflichtung überproportional hohen Vorgriffsstunde heranzuziehen.
Sie sind daher nicht von den Regelungen zur Vorgriffsstunde erfaßt.
Die Vorgriffsstunde muß nur von den Lehrkräften erbracht werden,. die am
1.8.1999 das 58. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (also von den
Lehrkräften, die am 2.8.41 und später geboren sind). Schwerbehinderte
Lehrkräfte (GdB 50 und mehr) sowie Schulleiterinnen und Schulleiter müssen
keine Vorgriffsstunde leisten.
Die Vorgriffstunde wird ab dem Schuljahr 1999/2000 erbracht
- von den Lehrkräften an Grund- und Hauptschulen und an entsprechenden Teilen
verbundener Systeme bis einschließlich 2004/05,
- von den Lehrkräften an Sonder- und Realschulen bis einschließlich 2006/07,
- von den Lehrkräften an Gesamtschulen, an Gymnasien und an beruflichen Schulen
bis einschließlich 2007/08.
Die Verpflichtung zur Erteilung der Vorgriffsstunde endet mit dem Ende des
Schuljahres, in dem das 58. Lebensjahr vollendet wird.
Die Vorgriffsstunde wird in allen Schularten ab dem Schuljahr 2009/10
ausgeglichen:
- Die Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis an Grund- und Hauptschulen und an
entsprechenden Teilen verbundener Systeme erhalten bis einschließlich Schuljahr
2014/15 einen Ausgleich im Umfang der erteilten Vorgriffsstunden.
- Die Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis an Sonder- und Realschulen erhalten
bis einschließlich Schuljahr 2016/17 einen Ausgleich im Umfang der erteilten
Vorgriffsstunden.
- Die Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis an Gesamtschulen, an Gymnasien und
an beruflichen Schulen erhalten bis einschließlich Schuljahr 2017/18 einen
Ausgleich im Umfang der erteilten Vorgriffsstunden.
Ein Ausgleich in Geld erfolgt nicht.
Abweichend von einem Ausgleich ab dem Schuljahr 2009/10 beginnt der
Ausgleichszeitraum
- für die Lehrkräfte, die in den Schuljahren 1999/2000 und 2000/01 das 58.
Lebensjahr vollenden, mit Beginn des Schuljahres, das auf die Vollendung des 62.
Lebensjahres folgt;
- für die Lehrkräfte, die in den Schuljahren 2001/02 bis 2005/06 das 58.
Lebensjahr vollenden, mit Beginn des Schuljahres 2006/07,
- für die Lehrkräfte, die in den Schuljahren 2006/07 und 2007/08 das 58.
Lebensjahr vollenden, mit Beginn des Schuljahres; das auf die Vollendung des 58.
Lebensjahres folgt.
Im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, z.B. durch Altersrente oder
Kündigung, oder im Falle eines Wechsels in Bereiche, in denen die
Vorgriffsstunde nicht gilt, erfolgt der Ausgleich zeitlich vorgezogen und ggf.
in verblockter Form.
Wie wird der Pflichtstundenerlaß im "Bestand" umgesetzt?
Aus Gründen der Rechtsklarheit, aber auch um den Forderungen nach individueller
Absicherung der Ansprüche auf zeitlichen Ausgleich der Vorgriffsstunde zu
entsprechen, beabsichtigt das Bildungsministerium, die jeweiligen
Arbeitsverträge mit Wirkung vom 1. August 1999 durch eine einvernehmliche
Zusatzvereinbarung mit den betroffenen Lehrkräften zu ergänzen. Mit dieser
Zusatzvereinbarung, die beigelegt ist, soll einerseits die Verpflichtung der
Lehrkraft zur Leistung der Vorgriffsstunde und andererseits die Verpflichtung
des Landes Schleswig-Holstein, hierfür den zeitlichen Ausgleich zu gewähren,
dokumentiert werden.
Um eine einheitliche Umsetzung der nach dem geänderten Pflichtstundenerlaß
bestehenden Unterrichtsverpflichtung unter Einschluß der Vorgriffsstunde
sicherzustellen, ist ggf. - für den Fall, daß eine einvernehmliche Ergänzung
des Arbeitsvertrages nicht erzielt werden sollte - eine Änderungskündigung
beabsichtigt.
Rechtliches zur Änderungskündigung
Mit der Änderungskündigung wird eine Veränderung der Arbeitsbedingungen
angestrebt: Dazu wird eine Kündigung, verbunden mit dem Angebot, das
Arbeitsverhältnis unter den neuen Bedingungen fortzusetzen, ausgesprochen.
Die Änderungskündigung ist eine echte Kündigung. Sie unterliegt daher allen
für eine Kündigung geltenden Regelungen wie z.B. Frist, Beteiligung der
Personalvertretung, Regelungen des besonderen Kündigungsschutzes etc.
Der tarifliche Ausschluß der ordentlichen Kündigung gilt auch für eine
ordentliche Änderungskündigung. Daher ist bei Vorliegen einer Unkündbarkeit
nach § 53 Abs. 3 BAT zugleich auch eine ordentliche Änderungskündigung
ausgeschlossen.
Bei einer Änderungskündigung hat die betroffene Lehrkraft drei
Wahlmöglichkeiten.
Sie kann
a) das Angebot annehmen,
b) das Angebot unter Vorbehalt annehmen,
c) das Angebot ablehnen.
a) Bei vorbehaltloser Annahme des Angebots wird das Arbeitsverhältnis zu den
geänderten Bedingungen fortgeführt, und zwar ab dem Zeitpunkt, ZU dem die
Änderung nach dem Angebot in Kraft treten soll.
b) Die Lehrkraft kann das Änderungsangebot unter dem Vorbehalt annehmen, daß
die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial gerechtfertigt ist. Diesen Vorbehalt
muß sie innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erklären. Neben
der Erklärung des Vorbehalts muß die Lehrkraft innerhalb einer Dreiwochenfrist
nach § 4 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) Änderungsschutzklage erheben.
Versäumt sie die Klagefrist, erlischt ihr Vorbehalt nach § 7 KSchG mit der
Folge, daß das Arbeitsverhältnis nunmehr zu den geänderten Arbeitsbedingungen
fortgesetzt wird.
Hat die Lehrkraft rechtzeitig den Vorbehalt erklärt und Änderungsschutzklage
erhoben, so ist sie dennoch verpflichtet, nach Ablauf der Kündigungsfrist bis
zur rechtskräftigen Entscheidung über die Wirksamkeit der Änderungskündigung
zu den neuen Arbeitsbedingungen tätig zu werden. Selbst wenn die Lehrkraft vor
dem Arbeitsgericht und dem Landesarbeitsgericht mit ihrer Klage Erfolg hatte,
muß sie bis zur Rechtskraft der Entscheidung zu den geänderten Bedingungen
weiterarbeiten.
c) Lehnt die Lehrkraft das Änderungsangebot ab, so kann sie dennoch die
Sozialwidrigkeit der Kündigung durch Kündigungsschutzklage geltend machen. Hat
die Kündigungsschutzklage jedoch keinen Erfolg, so greift die
Beendigungskündigung.
Wie werden später einzustellende Lehrkräfte einbezogen?
Auch Lehrkräfte, die zum 1.8.1999 oder später unbefristet eingestellt werden,
haben die Vorgriffsstunde zu leisten. Der Text der Zusatzvereinbarung, der mit
den im Bestand vorhandenen Lehrkräften abgeschlossen wird, wird in die neu
gefaßten Verträge für die ab 1.8.1999 einzustellenden Lehrkräfte durch einen
separaten Paragraphen integriert.
Kirsten Belajov