Pflichtstundenzahl 2002 Seite drucken

Regelmäßige Pflichtstundenzahl der Lehrkräfte (Pflichtstundenerlaß) Erlaß vom  9. März 1999  
Änderung des Erlasses über die regelmäßige Pflichtstundenzahl der Lehrkräfte (Pflichtstundenerlass) Änderungserlass vom 9. Mai 2002 Fundstelle: NBI.MBWFK.Schl.-H. 2002 S. 261
Regelmäßige Pflichtstundenzahl der Lehrkräfte (Pflichtstundenerlass) Änderungserlass vom 19. Juli 2000  
Handreichung zur Umsetzung der Vorgriffsstunde für Lehrkräfte im unbefristeten Angestelltenverhältnis (Stichwort: Änderungskündigung) vom April 1999  
Erhöhung der Pflichtstundenzahl für beamtete Lehrkräfte im Bereich der Gymnasien, der Gesamtschulen sowie der berufsbildenden Schulen    


Regelmäßige Pflichtstundenzahl der Lehrkräfte (Pflichtstundenerlaß)
veraltet! - zur Neubekanntmachung

Erlaß des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur vom  9. März 1999 - III 146 - 0311.121-2 -
zuletzt geändert durch VO vom 09. Mai 2002

   
Aufgrund von § 121 Abis. 4 des Schulgesetzes wird bestimmt:
   
Abschnitt I
Pflichtstunden


§1 Regelmäßige wöchentliche Pflichtstundenzahl

(1 ) Die regelmäßige wöchentliche Pflichtstundenzahl beträgt für beamtete

1. Grund- und Hauptschullehrerinnen und -lehrer 27,5,
2. Sonderschullehrerinnen und -lehrer 26,5,
3. Realschullehrerinnen und -lehrer 26,5,
4. Studienrätinnen und -räte an Gymnasien 24,
5. andere Lehrkräfte an Gymnasien, soweit sie nicht in der Oberstufe eingesetzt werden 26,
6. Studienrätinnen und -räte an berufsbildenden Schulen und Berufsschuloberlehrkräfte 24,
7. Pastoren und kirchliche Lehrkräfte mit voller theologischer Ausbildung 24,
8. andere kirchliche Lehrkräfte bei Einsatz in der Sekundarstufe I 26,5,
9. andere kirchliche Lehrkräfte bei Einsatz in der Sekundarstufe II 24,
10. Fachlehrerinnen und -lehrer mit Eingangsamt A 10 an berufsbildenden Schulen 27,5,
11. Fachlehrerinnen und -lehrer mit Eingangsamt A 11 und andere Lehrkräfte an berufsbildenden Schulen 26,5,
12. Lehrkräfte an Gesamtschulen, unabhängig
von ihrer Laufbahn, ohne Einsatz in der Oberstufe
25,
13. Lehrkräfte an Gesamtschulen, unabhängig vonihrer Laufbahn, bei Einsatz in der Oberstufe 24.


(2) Die regelmäßige wöchentliche Pflichtstundenzahl beträgt für Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis als

1. Grund- und Hauptschullehrerinnen und -lehrer 27
2. Sonderschullehrerinnen und -lehrer 26
3. Realschullehrerinnen und -lehrer  26
4. Studienrätinnen und -räte an Gymnasien 23
5. andere Lehrkräfte an Gymnasien, soweit sie nicht in der Oberstufe eingesetzt werden 25
6. Studienrätinnen und -räte an berufsbildenden Schulen und Berufsschuloberlehrerinnen und
 -lehrer
23
7. Pastoren und kirchliche Lehrkräfte mit voller theologischer Ausbildung 23
8. andere kirchliche Lehrkräfte    bei Einsatz in der Sekundarstufe I 26
9. andere kirchliche Lehrkräfte     bei Einsatz in der Sekundarstufe II 23
10. Fachlehrerinnen und -lehrer mit Eingangsamt A 10 an berufsbildenden Schulen 27
11. Fachlehrerinnen und -lehrer mit Eingangsamt A 1 1 und andere Lehrkräfte an berufsbildenden Schulen 26
12. Lehrkräfte an Gesamtschulen,   unabhängig von ihrer Laufbahn,
ohne Einsatz in der Oberstufe
24
13. Lehrkräfte an Gesamtschulen,    unabhängig von ihrer Laufbahn,   bei Einsatz in der Oberstufe 23

 
(3) Werden Lehrkräfte an Sonderschulen außer im stundenplanmäßigen Unterricht an ihrer Schule auch für Fördermaßnahmen in anderen Schulen oder Einrichtungen eingesetzt, ohne daß ein zeitlicher Reiseaufwand entsteht, gilt weiterhin die regelmäßige Pflichtstundenzahl ihrer Laufbahn. Ist für diesen Einsatz bei Fördermaßnahmen ein zeitlicher Reiseaufwand erforderlich, so vermindert sich die regelmäßige wöchentliche Pflichtstundenzahl zur pauschalen Anrechnung des Reiseaufwandes auf die Dienstzeit

bei 5 bis 7          Integrationsstunden           um 0,5 Unterrichtsstunden,
bei 8 bis 14        Integrationsstunden           um eine Unterrichtsstunde,
bei 15 bis 21      Integrationsstunden           um 1,5 Unterrichtsstunde,
bei über 21         Integrationsstunden           um zwei Unterrichtsstunden,

Die Anrechnung steht teilzeitbeschäftigten Lehrkräften, die die vorgenannten Voraussetzungen erfüllen, in gleichem Umfang zu. Die Bestimmungen des § 2 über die Altersermäßigung gelten sinngemäß.

(4) Werden Lehrkräfte überwiegend in einer Schulart eingesetzt, die nicht ihrer Laufbahn entspricht, richtet sich die regelmäßige Pflichtstundenzahl nach der entsprechenden Laufbahn für diese Schulart, soweit die Absätze 1 bis 3 keine gesonderte Regelung enthalten.

(5) Für Fachlehrerinnen und Fachlehrer an allgemeinbildenden Schulen und Sonderschulen sowie Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen, Erzieherinnen und Erzieher und vergleichbare Lehrkräfte richtet sich die regelmäßige Pflichtstundenzahl nach der Schulart, in der sie eingesetzt sind.

§2 Altersermäßigung
(1 ) Ausgehend vom Regelstundenmaß nach § 1 erhalten Lehrkräfte vom Beginn des Schuljahres an, das auf die Vollendung des 58. Lebensjahres folgt, eine Altersermäßigung von einer Stunde. Abweichend hiervon erhalten schwerbehinderte Lehrkräfte (ab GdB 50) vom Beginn des Schuljahres an, das auf die Vollendung des 55. Lebensjahres folgt, eine Altersermäßigung von zwei Stunden und vom Beginn des Schuljahres an, das auf die Vollendung des 60. Lebensjahres folgt, eine Altersermäßigung von drei Stunden.

(2) Im Umfang der Altersermäßigung sollen gemäß § 5 des Ausgleichsstundenerlasses Aufgaben der Schulorganisation übertragen werden. Dies gilt nicht für schwerbehinderte Lehrkräfte (ab GdB 50). In begründeten Ausnahmefällen kann die Schulleiterin oder der Schulleiter von einer Übertragung absehen.

§3 Über- und Unterschreitung der Pflichtstundenzahl
(1 ) Die festgesetzten Pflichtstundenzahlen stellen keine Min
dest- oder Höchstgrenze für den auf den Unterricht entfallenden Teil der Arbeitszeit dar. Notwendig werdende Vertretungen sind von der Schulleiterin oder dem Schulleiter unter Beachtung des
§ 3 Abs. 8 Buchst. a) der Lehrerdienstordnung so zu verteilen, daß den sachlichen Forderungen für eine sinnvolle Fachvertretung möglichst entsprochen, aber auch der Belastbarkeit der einzelnen Lehrkraft verständnisvoll Rechnung getragen wird.
(2) Verschiedenheiten des Unterrichtsbetriebes der Schulhalbjahre und besonderer Fächerbedarf können zu Über- oder Unterschreitungen der Pflichtstundenzahlen führen. Sie sind bei nächstmöglicher Gelegenheit, spätestens jedoch im übernächsten Schuljahr, auszugleichen.

(3) Teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte, deren Beschäftigungsumfang Bruchteile von Unterrichtsstunden einschließt, sind im wöchentlichen Wechsel oder im Wechsel der Schälhalbjahre für den Unterrichtsbetrieb so einzuplanen, daß durch den Einsatz mit vollen Unterrichtsstunden entstehende Mehr- oder Minderbelastungen ausgeglichen werden.

§4 Ermäßigungen bei Schwerbehinderung und Krankheit
(1 ) Schwerbehinderte Lehrkräfte erhalten auf ihrer, Antrag eine Ermäßigung der Pflichtstunden. Diese beträgt bei einem Grad der Behinderung (GdB) von
50 = 1 Unterrichtsstunde in der Woche,
60 = 2 Unterrichtsstunden in der Woche,
70 = 3 Unterrichtsstunden in der Woche,
80 = 4 Unterrichtsstunden in der Woche,
90 = 5 Unterrichtsstunden in der Woche,
100 = 6 Unterrichtsstunden in der Woche.

Grundlage für die Entscheidung ist der Schwerbehindertenausweis, aus dessen Gültigkeitsdauer sich auch die Befristung der Ermäßigung ergibt.

(2) Schwerbehinderte Lehrkräfte, bei denen die Ermäßigung nach Absatz 1 nicht
der individuellen Belastbarkeit gerecht wird, können vorübergehend eine höhere Ermäßigung beantragen. Dem Antrag ist ein fachärztliches Gutachten beizufügen, aus dem sich ergeben muß, für welchen Zeitraum eine verminderte Belastbarkeit besteht und welche wöchentliche Unterrichtsstundenzahl der Lehrkraft während dieser Zeit zumutbar ist. Bei der Erstellung des fachärztlichen Gutachtens ist unabhängig von dem amtlich festgesetzten Grad der Behinderung ausschlaggebend, in welchem Umfang der Lehrerberuf trotz der Behinderung noch ausgeübt werden kann. Die Kosten des fachärztlichen Gutachtens sind von der den Antrag stellenden Lehrkraft zu tragen. Der Dienstherr kann zu diesem Gutachten auf seine Kosten eine Stellungnahme des zuständigen Amtsarztes einholen.

(3) Bei Beeinträchtigung der Dienstfähigkeit infolge Krankheit kann ebenfalls eine vorübergehende Ermäßigung der Pflichtständen beantragt werden. Die Feststellung des Umfangs der Beeinträchtigung der Dienstfähigkeit erfolgt durch ein amtsärztliches Gutachten, das aufgrund des Antrages auf Ermäßigung durch das Schulamt bzw. das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur veranlaßt wird. Aus dem amtsärztlichen Gutachten muß sich ergeben, für welchen Zeitraum eine verminderte Belastbarkeit besteht und welche wöchentliche Unterrichtsstundenzahl der Lehrkraft während dieser Zeit zumutbar ist. Die Kosten des amtsärztlichen Gutachtens sind von der den Antrag stellenden Lehrkraft zu tragen. Sind Lehrkräfte längere Zeit gesundheitlich nicht in der Lage, ihre Unterrichtsverpflichtung in vollem Umfang wahrzunehmen, ist in der Regel ein Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft bei dem zuständigen Versorgungsamt einzureichen, falls ein solcher noch nicht gestellt worden ist.

§5 Zusammentreffen von Ermäßigungen und Teilzeitbeschäftigung
(1) Bei einer Teilzeitbeschäftigung mit drei Viertel und mehr der regelmäßigen Pflichtstundenzahl wird eine Pflichtstundenermäßigung nach § 4 Abs. 1 sowie eine Altersermäßigung nach § 2 in vollem Umfang weiter gewährt. Bei einer Teilzeitbeschäftigung mit weniger als drei Viertel der regelmäßigen Pflichtstundenzahl vermindert sich eine Pflichtstundenermäßigung nach § 4 Abs. 1 sowie eine Altersermäßigung nach § 2 um die Hälfte.

(2)
Absatz 1 gilt entsprechend bei begrenzter Dienstfähigkeit nach § 54 a LBG.

Abschnitt II
Vorgriffsstunde


§6 Vorgriffsstunde für beamtete Lehrkräfte
(1 ) Über die regelmäßige wöchentliche Pflichtstundenzahl nach § 1 hinaus erteilen Lehrkräfte unabhängig von ihrem Beschäftigungsumfang zusätzlichen Unterricht im Umfang von einer halben Unterrichtsstunde. Diese Vorgriffsstunde ist zu erteilen bis zum Ende des Schuljahres, in dem die Lehrkraft das 58. Lebensjahr vollendet, längstens aber
a) für Lehrkräfte an Grund- und Hauptschulen und an entsprechenden Teilen verbundener Systeme bis zum Ende des Schuljahres 2004/05,
b) für Lehrkräfte an Real- und Sonderschulen bis zum Ende des Schuljahres
2006/07,
c) für Lehrkräfte an Gymnasien, Gesamtschulen und beruflichen Schulen bis zum ende des Schuljahres 2007/08.
Die nach Satz 1 erteilten Vorgriffsstunden werden nach Maßgabe der §§ 7 und 8
ausgeglichen.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Schulleiterinnen und Schulleiter, für schwerbehinderte Lehrkräfte sowie für Lehrkräfte mit begrenzter Dienstfähigkeit nach § 54 a LBG.


§7 Ausgleichszeitraum und -Umfang für beamtete Lehrkräfte
(1 ) Die Lehrkräfte an Grund- und Hauptschulen und an entsprechenden Teilen verbundener Systeme erhalten ab dem Schuljahr 2009/10 bis einschließlich Schuljahr
2014/15 einen zeitlichen Ausgleich von einer Unterrichtsstunde.
(2) Die Lehrkräfte an Sonder- und Realschulen erhalten ab dem Schuljahr 2009110 bis einschließlich Schuljahr 2016/17 einen zeitlichen Ausgleich von einer halben Unterrichtsstunde.
(3) Die Lehrkräfte an Gesamtschulen, an Gymnasien und an beruflichen Schulen erhalten ab dem Schuljahr 2009110 bis einschließlich Schuljahr 2017/18 einen zeitlichen Ausgleich von einer halben Unterrichtsstunde. Die Fachlehrerinnen und -Lehrer gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 10 dieses Erlasses erhalten abweichend hiervon einen zeitlichen Ausgleich von einer Unterrichtsstunde.
(4) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 beginnt der Ausgleichszeitraum
a) für die Lehrkräfte, die in den Schuljahren 1999/2000 und 2000101 das 58. Lebensjahr vollenden, mit Beginn des Schuljahres, das auf die Vollendung des 62.Lebensjahres folgt,
b) für die Lehrkräfte, die in den Schuljahren 2001/02 bis 2005/06 das 58. Lebensjahr vollenden, mit Beginn des Schuljahres 2006107,
c) für die Lehrkräfte, die in den Schuljahren 2006/07 und 2007/08 das 58. Lebensjahr vollenden, mit Beginn des Schuljahres, das auf die Vollendung des 58. Lebensjahres folgt.

(5) Ein Ausgleich in Geld erfolgt nicht.

§8 Ausgleichsmodus

(1 ) Der zeitliche Ausgleich erfolgt durch spätere Absenkung der Pflichtstunden. Er findet in der Regel wie erteilt statt.

(2) Der zeitliche Ausgleich wird verblockt, wenn wegen des Antragsruhestandes, wegen Erreichen der Altersgrenze, wegen Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis, der Versetzung zu einem anderen Dienstherrn oder bei einem Wechsel in andere Bereiche, in denen die Vorgriffsregelung nicht gilt, ein zeitlicher Ausgleich über einen kürzeren Zeitraum als den Erteilungszeitraum erforderlich wird.
In den Fällen einer vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit kann ein zeitlicher Ausgleich nicht erfolgen.

(3) Sofern die Vorgriffsstunde nur während eines Teils des Vorgriffszeitraumes erteilt wurde (beispielsweise wegen Einstellung nach Beginn der Vorgriffsregelung oder wegen Beurlaubung für mindestens ein Schuljahr), erfolgt der zeitliche Ausgleich nur für einen Zeitraum, der dem Zeitraum der tatsächlichen Erteilung der Vorgriffsstunde entspricht.

(4) Der Ausgleichsumfang ist bei Wechsel der Schulart auf den Umfang der tatsächlich erteilten Vorgriffsstunden begrenzt. § 7 Abs. 1 bleibt unberührt.

§9 Vorgriffsstunde für angestellte Lehrkräfte
(1 ) Lehrkräfte im unbefristeten Angestelltenverhältnis mit einem Beschäftigungsumfang von 3/4 und mehr der regelmäßigen wöchentlichen Pflichtstundenzahl erteilen über die regelmäßige wöchentliche Pflichtstundenzahl hinaus zusätzlichen Unterricht im Umfang von einer Unterrichtsstunde. Bei einem Beschäftigungsumfang von weniger als 3/4 der regelmäßigen wöchentlichen Pflichtstundenzahl! beträgt der Umfang des zusätzlich zu erteilenden Unterrichts eine halbe Unterrichtsstunde. Diese Vorgriffsstunde ist abzuleisten bis zum Ende des Schuljahres, in dem die Lehrkraft das 58. Lebensjahr vollendet, längstens aber
a) für Lehrkräfte an Grund- und Hauptschulen und an entsprechenden Teilen verbundener Systeme bis zum Ende des Schuljahres 2004/05,
b) für Lehrkräfte an Real- und Sonderschulen bis zum Ende des Schuljahres
2006/07,
c) für Lehrkräfte an Gymnasien, Gesamtschulen und beruflichen Schulen bis zum Ende des Schuljahres 2007108.
Die nach Satz 1 erteilten Vorgriffsstunden werden nach Maßgabe der ~§ 10 und 1 ausgeglichen.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Schulleiterinnen und Schulleiter sowie für schwerbehinderte Lehrkräfte mit einem GdB von mindestens 50.

§10 Ausgleichszeitraum und -Umfang für angestellte Lehrkräfte
(1 ) Die Lehrkräfte im unbefristeten Angestelltenverhältnis an Grund- und Hauptschulen und an entsprechenden Teilen verbundener Systeme erhalten ab dem Schuljahr 2009/10 bis einschließlich Schuljahr 2014/15, an Sonder- und Realschulen ab de Schuljahr 2009/10 bis einschließlich Schuljahr 2016/17 und an Gesamtschulen, an Gymnasien und an beruflichen Schulen ab dem Schuljahr 2009/10 bis einschließlich Schuljahr 2017/18 einen zeitlichen Ausgleich.
{2) Abweichend von Absatz 1 beginnt der Ausgleichszeitraum
a) für die Lehrkräfte, die in den Schuljahren 1999/2000 und 2000/01 das 58. Lebensjahr vollenden, mit Beginn des Schuljahres, das auf die Vollendung des Lebensjahres folgt,
b} für die Lehrkräfte, die in den Schuljahren 2001/02 bis 2005/06 das 58. Leberjahr vollenden, mit Beginn des Schuljahres 2006107,
c) für die Lehrkräfte, die in den Schuljahren 2006/07 und 2007108 das 58. Lebensjahr vollenden, mit Beginn des Schuljahres, das auf die Vollendung des 58. Lebensjahres folgt.
(3) Bei einem Beschäftigungsumfang von 3/4 und mehr der regelmäßigen wöchentlichen Pflichtstundenzahl beträgt der Ausgleichsumfang eine Unterrichtsstunde, bei einem Beschäftigungsumfang von weniger als 3/4 der regelmäßigen wöchentlichen Pflichtstundenzahl eine halbe Unterrichtsstunde. Bei einer Änderung des Beschäftigungsumfanges ist der Ausgleichsumfang auf den Umfang der tatsächlich erteilten Vorgriffsstunden begrenzt.

(4) Ein Ausgleich in Geld erfolgt nicht.

§11 Ausgleichsmodus
Hinsichtlich des Ausgleichsmodus gilt § 8 entsprechend

§12 Schlußvorschrift
(1 ) Dieser Erlaß tritt am 1. August 1999 in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten der Erlaß über die regelmäßige Pflichtstundenzahl der Lehrkräfte (Pflichtstundenerlaß) vom 25. Juni 1997 (NBI. MBWFK. Schl.-H. S. 296), zuletzt geändert durch Erlaß vom 17. Dezember 1997 (NBI. MBWFK. Schl.-H. 1998 S. 11 ), und der Pflichtstundenergänzungserlaß zur Arbeitszeitverlängerung der Lehrkräfte im Beamtenverhältnis vom 4. Mai 1994 (NBI, MBWFK/MFBWS. Schl.-H. S. 187) außer Kraft.

In Vertretung

Dr. Ralf Stegner


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Änderung des Erlasses über die regelmäßige Pflichtstundenzahl der Lehrkräfte (Pflichtstundenerlass)
Erlass des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur vom 09. Mai 2002 - III 173 - 0311.121 -3-

(Fundstelle: NBI.MBWFK.Schl.-H. 2002 S. 262)

Der Pflichtstundenerlass vom 9. März 1999 (NBl.MBWFK.Schl.-H. S. 120),
zuletzt geändert durch Erlass vom 19. Juli 2000 (NBl.MBWFK.Schl.-H. S. 620),
wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

(1) Die regelmäßige wöchentliche Pflichtstundenzahl beträgt für beamtete

1. Grund- und Hauptschullehrerinnen und -lehrer 27,5,
2. Sonderschullehrerinnen und -lehrer 26,5,
3. Realschullehrerinnen und -lehrer 26,5,
4. Studienrätinnen und -räte an Gymnasien 24 ,
5. andere Lehrkräfte an Gymnasien, soweit sie
nicht in der Oberstufe eingesetzt werden 26 ,
6. Studienrätinnen und -räte an berufsbildenden
Schulen und Berufsschuloberlehrkräfte 24 ,
7. Pastoren und kirchliche Lehrkräfte mit voller
theologischer Ausbildung 24 ,
8. andere kirchliche Lehrkräfte bei Einsatz in
der Sekundarstufe I 26,5,
9. andere kirchliche Lehrkräfte bei Einsatz in
der Sekundarstufe II 24 ,
10. Fachlehrerinnen und -lehrer mit Eingangs-
amt A 10 an berufsbildenden Schulen 27,5,
11. Fachlehrerinnen und -lehrer mit Eingangs-
amt A 11 und andere Lehrkräfte an berufs-
bildenden Schulen 26,5,
12. Lehrkräfte an Gesamtschulen, unabhängig
von ihrer Laufbahn, ohne Einsatz in der Oberstufe 25 ,
13. Lehrkräfte an Gesamtschulen, unabhängig von
ihrer Laufbahn, bei Einsatz in der Oberstufe 24 .

2. § 4 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

"Schwerbehinderte Lehrkräfte, bei denen die Ermäßigung nach Absatz 1 nicht
der individuellen Belastbarkeit gerecht wird, können vorübergehend eine
höhere Ermäßigung beantragen".

3. Dieser Erlass tritt mit Wirkung vom 01. August 2002 in Kraft.


In Vertretung


Dr. Ralf Stegner


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Regelmäßige Pflichtstundenzahl der Lehrkräfte (Pflichtstundenerlass)
Erlass des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur vom 19. Juli 2000 -III 146 - 0311.121-2

Der Pflichtstundenerlass vom 9. März 1999 (NBI. MBWFK. Schl.-H. S. 120) wird wie folgt geändert:

1. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Text wird Absatz 1.
b) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:
         "(2) Absatz 1 gilt entsprechend bei begrenzter Dienstfähigkeit nach § 54 a LBG."

2. § 6 wird wie folgt geändert:    

Absatz 2 erhält folgende Fassung:
    "2) Absatz 1 gilt nicht für Schulleiterinnen und Schulleiter, für schwerbehinderte Lehrkräfte sowie für Lehrkräfte mit begrenzter Dienstfähigkeit nach § 54 a LBG."


3. Dieser Erlass tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft.

In Vertretung
Dr. Ralf Stegner


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MBWFK
111 146                              Kiel, im April 1999
Kirsten Belajov                  App. 2434

Handreichung zur Umsetzung der Vorgriffsstunde für Lehrkräfte im unbefristeten Angestelltenverhältnis (Stichwort: Änderungskündigung)

Vorgriffsstunde und Tarifrecht
Nach Nr. 3 der Anlage SR 2 II zum BAT (Sonderregelungen für Angestellte als Lehrkräfte) gelten für die Arbeitszeit von Lehrkräften im Angestelltenverhältnis die entsprechenden Bestimmungen für Beamte. Diese sind im Pflichtstundenerlaß vom 9. März 1999 (NBI. MBWFK. Schl.-H. S. 120) geregelt.

Damit gelten die im Pflichtstundenerlaß getroffenen Regelungen kraft Tarifrechts auch für Lehrkräfte, die im Angestelltenverhältnis beschäftigt werden. Weil Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis nicht in die für Beamtinnen und Beamten geltende Arbeitszeitverlängerung einbezogen sind, ist im Pflichtstundenerlaß hinsichtlich der Vorgriffsstunde für angestellte Lehrkräfte eine eigene Regelung getroffen worden.

Was regelt der Pflichtstundenerlaß?
Der Pflichtstundenerlaß sieht auch für Lehrkräfte im unbefristeten Angestelltenverhältnis eine Vorgriffsstunde vor, und zwar
a) bei einem Beschäftigungsumfang von 3/4 oder mehr 1,0 Unterrichtsstunde und
b) b) bei einem Beschäftigungsumfang von unter 3/4 0;5 Unterrichtsstunde.

Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis im Sinne des Pflichtstundenerlasses sind Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Pflichtstundenzahl. .

Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis, die mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Pflichtstundenzahl beschäftigt sind, werden zwar inzwischen aufgrund der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung und entsprechender Tarifänderungen auf der Basis von BAT-Konditionen beschäftigt, erteilen jedoch nur stundenweise Unterricht. Aufgrund der regelmäßig geringen Unterrichtsstundenzahl, mit der dieser Personenkreis beschäftigt ist, wäre es sachlich nicht gerechtfertigt, sie für die im Verhältnis zu ihrer Unterrichtsverpflichtung überproportional hohen Vorgriffsstunde heranzuziehen. Sie sind daher nicht von den Regelungen zur Vorgriffsstunde erfaßt.

Die Vorgriffsstunde muß nur von den Lehrkräften erbracht werden,. die am 1.8.1999 das 58. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (also von den Lehrkräften, die am 2.8.41 und später geboren sind). Schwerbehinderte Lehrkräfte (GdB 50 und mehr) sowie Schulleiterinnen und Schulleiter müssen keine Vorgriffsstunde leisten.

Die Vorgriffstunde wird ab dem Schuljahr 1999/2000 erbracht
- von den Lehrkräften an Grund- und Hauptschulen und an entsprechenden Teilen verbundener Systeme bis einschließlich 2004/05,
- von den Lehrkräften an Sonder- und Realschulen bis einschließlich 2006/07,
- von den Lehrkräften an Gesamtschulen, an Gymnasien und an beruflichen Schulen bis einschließlich 2007/08.
Die Verpflichtung zur Erteilung der Vorgriffsstunde endet mit dem Ende des Schuljahres, in dem das 58. Lebensjahr vollendet wird.

Die Vorgriffsstunde wird in allen Schularten ab dem Schuljahr 2009/10 ausgeglichen:
- Die Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis an Grund- und Hauptschulen und an entsprechenden Teilen verbundener Systeme erhalten bis einschließlich Schuljahr 2014/15 einen Ausgleich im Umfang der erteilten Vorgriffsstunden.
- Die Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis an Sonder- und Realschulen erhalten bis einschließlich Schuljahr 2016/17 einen Ausgleich im Umfang der erteilten Vorgriffsstunden.
- Die Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis an Gesamtschulen, an Gymnasien und an beruflichen Schulen erhalten bis einschließlich Schuljahr 2017/18 einen Ausgleich im Umfang der erteilten Vorgriffsstunden.
Ein Ausgleich in Geld erfolgt nicht.

Abweichend von einem Ausgleich ab dem Schuljahr 2009/10 beginnt der Ausgleichszeitraum
- für die Lehrkräfte, die in den Schuljahren 1999/2000 und 2000/01 das 58. Lebensjahr vollenden, mit Beginn des Schuljahres, das auf die Vollendung des 62. Lebensjahres folgt;
- für die Lehrkräfte, die in den Schuljahren 2001/02 bis 2005/06 das 58. Lebensjahr vollenden, mit Beginn des Schuljahres 2006/07,
- für die Lehrkräfte, die in den Schuljahren 2006/07 und 2007/08 das 58. Lebensjahr vollenden, mit Beginn des Schuljahres; das auf die Vollendung des 58. Lebensjahres folgt.

Im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, z.B. durch Altersrente oder Kündigung, oder im Falle eines Wechsels in Bereiche, in denen die Vorgriffsstunde nicht gilt, erfolgt der Ausgleich zeitlich vorgezogen und ggf. in verblockter Form.

Wie wird der Pflichtstundenerlaß im "Bestand" umgesetzt?
Aus Gründen der Rechtsklarheit, aber auch um den Forderungen nach individueller Absicherung der Ansprüche auf zeitlichen Ausgleich der Vorgriffsstunde zu entsprechen, beabsichtigt das Bildungsministerium, die jeweiligen Arbeitsverträge mit Wirkung vom 1. August 1999 durch eine einvernehmliche Zusatzvereinbarung mit den betroffenen Lehrkräften zu ergänzen. Mit dieser Zusatzvereinbarung, die beigelegt ist, soll einerseits die Verpflichtung der Lehrkraft zur Leistung der Vorgriffsstunde und andererseits die Verpflichtung des Landes Schleswig-Holstein, hierfür den zeitlichen Ausgleich zu gewähren, dokumentiert werden.

Um eine einheitliche Umsetzung der nach dem geänderten Pflichtstundenerlaß bestehenden Unterrichtsverpflichtung unter Einschluß der Vorgriffsstunde sicherzustellen, ist ggf. - für den Fall, daß eine einvernehmliche Ergänzung des Arbeitsvertrages nicht erzielt werden sollte - eine Änderungskündigung beabsichtigt.

Rechtliches zur Änderungskündigung
Mit der Änderungskündigung wird eine Veränderung der Arbeitsbedingungen angestrebt: Dazu wird eine Kündigung, verbunden mit dem Angebot, das Arbeitsverhältnis unter den neuen Bedingungen fortzusetzen, ausgesprochen.

Die Änderungskündigung ist eine echte Kündigung. Sie unterliegt daher allen für eine Kündigung geltenden Regelungen wie z.B. Frist, Beteiligung der Personalvertretung, Regelungen des besonderen Kündigungsschutzes etc.

Der tarifliche Ausschluß der ordentlichen Kündigung gilt auch für eine ordentliche Änderungskündigung. Daher ist bei Vorliegen einer Unkündbarkeit nach § 53 Abs. 3 BAT zugleich auch eine ordentliche Änderungskündigung ausgeschlossen.

Bei einer Änderungskündigung hat die betroffene Lehrkraft drei Wahlmöglichkeiten.

Sie kann
a) das Angebot annehmen,
b) das Angebot unter Vorbehalt annehmen,
c) das Angebot ablehnen.
a) Bei vorbehaltloser Annahme des Angebots wird das Arbeitsverhältnis zu den geänderten Bedingungen fortgeführt, und zwar ab dem Zeitpunkt, ZU dem die Änderung nach dem Angebot in Kraft treten soll.

b) Die Lehrkraft kann das Änderungsangebot unter dem Vorbehalt annehmen, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial gerechtfertigt ist. Diesen Vorbehalt muß sie innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erklären. Neben der Erklärung des Vorbehalts muß die Lehrkraft innerhalb einer Dreiwochenfrist nach § 4 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) Änderungsschutzklage erheben. Versäumt sie die Klagefrist, erlischt ihr Vorbehalt nach § 7 KSchG mit der Folge, daß das Arbeitsverhältnis nunmehr zu den geänderten Arbeitsbedingungen fortgesetzt wird.

Hat die Lehrkraft rechtzeitig den Vorbehalt erklärt und Änderungsschutzklage erhoben, so ist sie dennoch verpflichtet, nach Ablauf der Kündigungsfrist bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Wirksamkeit der Änderungskündigung zu den neuen Arbeitsbedingungen tätig zu werden. Selbst wenn die Lehrkraft vor dem Arbeitsgericht und dem Landesarbeitsgericht mit ihrer Klage Erfolg hatte, muß sie bis zur Rechtskraft der Entscheidung zu den geänderten Bedingungen weiterarbeiten.

c) Lehnt die Lehrkraft das Änderungsangebot ab, so kann sie dennoch die Sozialwidrigkeit der Kündigung durch Kündigungsschutzklage geltend machen. Hat die Kündigungsschutzklage jedoch keinen Erfolg, so greift die Beendigungskündigung.

Wie werden später einzustellende Lehrkräfte einbezogen?
Auch Lehrkräfte, die zum 1.8.1999 oder später unbefristet eingestellt werden, haben die Vorgriffsstunde zu leisten. Der Text der Zusatzvereinbarung, der mit den im Bestand vorhandenen Lehrkräften abgeschlossen wird, wird in die neu gefaßten Verträge für die ab 1.8.1999 einzustellenden Lehrkräfte durch einen separaten Paragraphen integriert.

Kirsten Belajov


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Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein