Pflichtstundenerlass 2010 Alt | Seite drucken |
Mitteilung zur
Pflichtstundenregelung Bekanntmachung des Ministeriums für Bildung und Kultur vom 20. April 2010 - III 152 (NBI.MBF.Schl.-H. 2010 S. 106) Nach Veröffentlichung des Pflichtstundenerlasses vom 22. Februar 2010 im Nachrichtenblatt 3/2010 ist nach Erörterung in der von der Landesregierung und den sie tragenden Fraktionen eingesetzten Haushaltsstrukturkommission entschieden worden, dass der Pflichtstundenerlass vom 22. Februar 2010 nicht in Kraft treten soll. Zudem hat der Hauptpersonalrat Lehrkräfte geltend gemacht, dass der Erlass seiner Auffassung nach nicht gültig sei. Aus diesen Gründen wird zurzeit eine Neuregelung der Pflichtstunden mit Geltung ab 1. August 2010 vorbereitet. Sie wird im Nachrichtenblatt veröffentlicht. |
Neuer Pflichtstundenerlass und Entlastung für ältere Lehrer Erscheinungsdatum: 21.04.2010 KIEL. Das Ministerium für Bildung und Kultur will die Pflichtstundenzahl von Lehrerinnen und Lehrern an Regional- und Gemeinschaftsschulen auf 27 Wochenstunden vereinheitlichen. Gleichzeitig sollen die Pflichtstunden der Gymnasiallehrer und Lehrer an Berufsbildenden Schulen mit 25,5 an den Durchschnitt der Bundesländer angepasst werden. „Wir haben Gewerkschaften, Verbände, Schulen, Lehrerinnen und Lehrer über unsere Pläne informiert und gebeten, bis zum 18. Mai Stellung zu nehmen“, sagte Bildungsminister Dr. Ekkehard Klug heute (21. April). Der Bildungsminister will auf der anderen Seite für alle Lehrkräfte die Altersermäßigung ausweiten. Künftig sollen Lehrkräfte nicht mehr nur nach Vollendung des 58. Lebensjahres eine Altersermäßigung von einer Stunde erhalten, sondern nach Vollendung des 60. eine weitere sowie nach Vollendung des 63. Lebensjahres eine dritte Stunde Ermäßigung. Für Grundschullehrerinnen und -lehrer bleibt es auch im neuen Erlass bei 28 Wochen-Pflichtstunden. Für Lehrerinnen und Lehrer, die an Gemeinschaftsschulen mit mindestens einem Drittel ihrer Unterrichtsverpflichtung in der Oberstufe unterrichten, gilt eine Ermäßigung von 1,5 Wochenstunden (= 25,5 Stunden). Bildungsminister Klug dankte den Lehrerinnen und Lehrern in Schleswig-Holstein für ihr hohes Engagement und betonte: „Ich weiß, was der neue Pflichtstundenerlass von Ihnen fordert. Ihr Einsatz aber sichert das Bildungsangebot und -niveau in Schleswig-Holstein trotz der für uns alle mit Einschnitten verbundenen angespannten Haushaltslage.“ Verantwortlich für diesen Pressetext: Thomas Schunck | Ministerium für Bildung und Kultur | Brunswiker Straße 16-22, 24105 Kiel | Telefon 0431 988-5805 | Telefax 0431 988-5815 | E-Mail:Thomas.Schunck@mbk.landsh.de | Medien-Informationen der Landesregierung finden Sie aktuell und archiviert im Internet unter www.schleswig-holstein.de Link: www.schleswig-holstein.de/MBK/DE/Service/Presse/PI/2010/April2010/III__Pflichtstunden.html |
Bildungsministerium: Kein neuer Pflichtstundenerlass zum Schuljahr 2010/11Erscheinungsdatum: 31.03.2010
KIEL. Zum Schuljahr 2010/11 gilt damit der Pflichtstundenerlass aus dem Jahre 2008. Der geplante neue Erlass, der die Verabredung der großen Koalition aus dem Jahre 2007 umsetzen sollte, hätte für Lehrkräfte an Regional- und Gemeinschaftsschulen eine einheitliche Stundenverpflichtung von 26 Wochenstunden in der Sekundarstufe I bedeutet. Das hätte vor allem für Lehrkräfte der Haupt- und Realschullaufbahnen Entlastung gebracht. _____________ Verantwortlich für diesen Pressetext: Beate Hinse | Ministerium für Bildung und Kultur | Brunswiker Straße 16-22, 24105 Kiel | Telefon 0431 988-5805 | Telefax 0431 988-5815 | E-Mail:Beate.Hinse@mbk.landsh.de | Medien-Informationen der Landesregierung finden Sie aktuell und archiviert im Internet unter www.schleswig-holstein.de Link: http://www.schleswig-holstein.de/MBK/DE/Service/Presse/PI/2010/Maerz2010/III__Pflichtstunden.html |
Regelmäßige Pflichtstundenzahl der Lehrkräfte (Pflichtstundenerlass) Gegenstandslos! außer Kraft! zum aufhebenden Erlass
Erlass des Ministeriums für Bildung und Kultur vom 22. Februar 2010 - 111 15/III 152 - 0311.121-4
(NBI.MBF.Schl.-H. 2010 S. 76)
Der Pflichtstundenerlass vom 30. März 2007 (NBI. MBF. Schl.-H. S. 77), zuletzt geändert durch Erlass vom 21. September 2008 (NBI. MBF. Schl.-H. S. 325) wird nach Änderung wie folgt neu bekannt gemacht:
Abschnitt I
Pflichtstunden
§1 Regelmäßige wöchentliche Pflichtstundenzahl
(1) Die regelmäßige wöchentliche Pflichtstundenzahl beträgt für:
1. |
Grund- und Hauptschullehrkräfte bei überwiegendem Einsatz im Grundschulbereich An den auslaufenden Hauptschulen, Grund- und Hauptschulen und Hauptschulteilen ermäßigt sich die regelmäßige wöchentliche Pflichtstundenzahl bei mindestens hälftigem Einsatz im Hauptschulbereich um 0,5 Wochenstunden; die jeweilige Pflichtstundenzahl eines Schulhalbjahres wird durch die Schulleiterin oder den Schulleiter festgesetzt. |
28. |
2. |
Realschullehrkräfte an Realschulen, auch wenn diese mit anderen Schularten organisatorisch verbunden sind, sofern nicht Ziffer 5 vorrangig ist, |
|
3. |
Studienrätinnen und -räte an Gymnasien |
24,5. |
4. |
Andere Lehrkräfte an Gymnasien Bei Einsatz in der Oberstufe mit mindestens 30% der persönlichen Unterrichtsverpflichtung ermäßigt sich die regelmäßige Pflichtstundenzahl um 1,5 Wochenstunden. |
26. |
5. |
Lehrkräfte an Gemeinschafts- oder Regionalschulen Bei überwiegendem Einsatz im Grundschulbereich erhöht sich die regelmäßige Pflichtstundenzahl um 2 Wochenstunden. Bei Einsatz in der Oberstufe mit mindestens 30 % der persönlichen Unterrichtsverpflichtung ermäßigt sich die regelmäßige Pflichtstundenzahl um 1,5 Wochenstunden. Sind gleichzeitig die Voraussetzungen von Satz 2 und Satz 3 erfüllt, beträgt die wöchentliche Pflichtstundenzahl 26. |
26. |
6. |
Studienrätinnen und -räte an berufsbildenden Schulen und Berufsschuloberlehrkräfte |
24,5. |
7. |
Fachlehrkräfte mit Eingangsamt A 10 an berufsbildenden Schulen |
28. |
8. |
Andere Lehrkräfte an berufsbildenden Schulen |
27. |
9. |
Sonderschullehrkräfte an Förderzentren, auch wenn diese mit anderen Schularten organisatorisch verbunden sind, |
27. |
10. |
Lehrkräfte an kooperativen Gesamtschulen, unabhängig von ihrer Laufbahn, ohne Einsatz in der Oberstufe. |
25,5 |
11. |
Lehrkräfte an kooperativen Gesamtschulen, unabhängig von ihrer Laufbahn, bei Einsatz in der Oberstufe |
24,5 |
(2) In den Fällen des Abs. 1 Ziffer 4 Satz 2 und Ziffer 5 Sätze 2 und 3 wird die jeweilige Pflichtstundenzahl eines Schulhalbjahres durch die Schulleiterin oder den Schulleiter festgesetzt, bei Teilzeitbeschäftigten erfolgt die Ermäßigung bzw. Erhöhung anteilig in Abhängigkeit von der gewählten Wochenstundenzahl.
(3) Werden Lehrkräfte überwiegend in einer Schulart eingesetzt, die nicht ihrer Laufbahn entspricht, richtet sich die regelmäßige Pflichtstundenzahl nach der für diese Schulart geltenden Pflichtstundenzahl, soweit die Absätze 1 und 5 sowie 7 keine gesonderte Regelung enthalten.
(4) Für Fachlehrerinnen und Fachlehrer an allgemein bildenden Schulen und Förderzentren sowie Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen, Erzieherinnen und Erzieher und vergleichbare Lehrkräfte richtet sich die regelmäßige Pflichtstundenzahl nach der Schulart, in der sie eingesetzt sind.
(5) Werden Sonderschullehrkräfte abweichend von Abs. 1 Nr. 9 in anderen Schularten eingesetzt, gilt weiterhin die regelmäßige Pflichtstundenzahl nach Abs. 1 Nr. 9. Ist für diesen Einsatz bei Fördermaßnahmen ein zeitlicher Reiseaufwand erforderlich, so vermindert sich die regelmäßige wöchentliche Pflichtstundenzahl zur pauschalen Anrechnung des Reiseaufwandes auf die Dienstzeit
bei 5 bis 7 |
Integrationsstunden |
um 0,5 Unterrichtsstunden, |
bei 8 bis 14 |
Integrationsstunden |
um eine Unterrichtsstunde, |
bei 15 bis 21 |
Integrationsstunden |
um 1,5 Unterrichtsstunden, |
bei über 21 |
Integrationsstunden |
um zwei Unterrichtsstunden. |
Die Anrechnung
steht teilzeitbeschäftigten Lehrkräften, die die vorgenannten Voraussetzungen
erfüllen, in gleichem Umfang zu. Die Bestimmungen des § 2 über die
Altersermäßigung gelten sinngemäß.
(6) Die regelmäßige wöchentliche
Pflichtstundenzahl beträgt für
1. |
Pastorinnen und Pastoren, Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte und Lehrkräfte mit voller theologischer oder pädagogischer Ausbildung
|
24,5, |
2. |
andere kirchliche Lehrkräfte bei Einsatz in der Sekundarstufe I |
27, |
3. |
andere kirchliche Lehrkräfte bei Einsatz in der Sekundarstufe II |
24,5. |
(7) Die regelmäßige Zahl der Pflichtstunden für schwerbehinderte Lehrkräfte im Sinne von § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ermäßigt sich um 0,5 Wochenstunden. § 4 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
§2 Altersermäßigung
(1) Ausgehend vom Regelstundenmaß nach § 1 erhalten Lehrkräfte vom Beginn des Schuljahres an, das auf die Vollendung des 58. Lebensjahres folgt, eine Altersermäßigung von einer Stunde. Abweichend hiervon erhalten schwerbehinderte Lehrkräfte (ab GdB 50) vom Beginn des Schuljahres an, das auf die Vollendung des 55. Lebensjahres folgt, eine Altersermäßigung von zwei Stunden und vom Beginn des Schuljahres an, das auf die Vollendung des 60. Lebensjahres folgt, eine Altersermäßigung von drei Stunden. § 4 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Im Umfang der Altersermäßigung sollen gemäß § 5 des Ausgleichsstundenerlasses Aufgaben der Schulorganisation übertragen werden. Dies gilt nicht für schwerbehinderte Lehrkräfte (ab GdB 50). In begründeten Ausnahmefällen kann die Schulleiterin oder der Schulleiter von einer Übertragung absehen.
§3 Über- und Unterschreitung der Pflichtstundenzahl
(1) Die regelmäßigen wöchentlichen Pflichtstundenzahlen nach § 1 stellen keine Mindest- oder Höchstgrenze für den auf den Unterricht entfallenden Teil der Arbeitszeit dar. Notwendig werdende Vertretungen sind von der Schulleiterin oder dem Schulleiter unter Beachtung des § 3 Abs. 8 Buchst. a) der Lehrerdienstordnung so zu verteilen, dass den sachlichen Forderungen für eine sinnvolle Fachvertretung möglichst entsprochen, aber auch der einzelnen Lehrkraft verständnisvoll Rechnung getragen wird.
(2) Verschiedenheiten des Unterrichtsbetriebes der Schulhalbjahre und besonderer Fächerbedarf können zu Über- oder Unterschreitungen der Pflichtstundenzahlen führen. Sie sind bei nächstmöglicher Gelegenheit, spätestens jedoch im übernächsten Schuljahr auszugleichen.
(3) Teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte, deren Beschäftigungsumfang Bruchteile von Unterrichtsstunden einschließt, sind im wöchentlichen Wechsel oder im Wechsel der Schulhalbjahre für den Unterrichtsbetrieb so einzuplanen, dass durch den Einsatz mit vollen Unterrichtsstunden entstehende Mehr- oder Minderbelastungen ausgeglichen werden.
§4 Ermäßigungen bei
Schwerbehinderung und Krankheit
(1) Schwerbehinderte Lehrkräfte im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch erhalten auf ihren Antrag eine Ermäßigung der Pflichtstunden. Der Nachweis der Schwerbehinderteneigenschaft erfolgt durch Vorlage eines gültigen Schwerbehindertenausweises. Die Ermäßigung beträgt bei einem Grad der Behinderung (GdB) von
50 = 1 Unterrichtsstunde in der Woche,
60 = 2 Unterrichtsstunden in der Woche,
70 = 3 Unterrichtsstunden in der Woche,
80 = 4 Unterrichtsstunden in der Woche,
90 = 5 Unterrichtsstunden in der Woche,
100 = 6 Unterrichtsstunden in der Woche.
(2) Schwerbehinderte Lehrkräfte, bei denen die
Ermäßigung nach Absatz 1 nicht der individuellen Belastbarkeit gerecht wird,
können eine höhere Ermäßigung beantragen. Dem Antrag ist ein fachärztliches
Gutachten beizufügen, aus dem sich ergeben muss, für welchen Zeitraum eine
verminderte Belastbarkeit besteht und welche wöchentliche
Unterrichtsstundenzahl der Lehrkraft während dieser Zeit zumutbar ist. Bei der
Erstellung des fachärztlichen Gutachtens ist unabhängig von dem amtlich
festgesetzten Grad der Behinderung ausschlaggebend, in welchem Umfang der
Lehrerberuf trotz der Behinderung noch ausgeübt werden kann. Die Kosten des
fachärztlichen Gutachtens sind von der den Antrag stellenden Lehrkraft zu
tragen. Der Dienstherr kann zu diesem Gutachten auf seine Kosten eine
Stellungnahme des zuständigen Amtsarztes einholen.
(3) Bei Beeinträchtigung der Dienstfähigkeit infolge Krankheit kann ebenfalls eine vorübergehende Ermäßigung der Pflichtstunden beantragt werden. Die Feststellung des Umfangs der Beeinträchtigung der Dienstfähigkeit erfolgt durch ein amtsärztliches Gutachten, das aufgrund des Antrages auf Ermäßigung durch das Schulamt bzw. das Ministerium für Bildung und Kultur veranlasst wird. Aus dem amtsärztlichen Gutachten muss sich ergeben, für welchen Zeitraum eine verminderte Belastbarkeit besteht und welche wöchentliche Unterrichtsstundenzahl der Lehrkraft während dieser Zeit zumutbar ist. Die Kosten des amtsärztlichen Gutachtens sind von der den Antrag stellenden Lehrkraft zu tragen. Sind Lehrkräfte längere Zeit gesundheitlich nicht in der Lage, ihre Unterrichtsverpflichtung in vollem Umfang wahrzunehmen, ist in der Regel ein Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft bei der zuständigen Stelle einzureichen, falls ein solcher noch nicht gestellt worden ist.
§5 Zusammentreffen von Ermäßigungen und Teilzeitbeschäftigung
(1) Bei einer Teilzeitbeschäftigung mit 3/4 und
mehr der regelmäßigen Pflichtstundenzahl wird eine Pflichtstundenermäßigung nach
§ 4 Abs. 1 sowie eine Altersermäßigung nach § 2 in vollem
Umfang weiter gewährt. Bei einer Teilzeitbeschäftigung mit weniger als 3/4 der
regelmäßigen Pflichtstundenzahl vermindert sich eine Pflichtstundenermäßigung
nach § 4 Abs. 1 sowie eine Altersermäßigung nach § 2 um die Hälfte.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend bei begrenzter Dienstfähigkeit nach § 27 BeamtStG.
Abschnitt II
Vorgriffsstunde
§6 Vorgriffsstunde
(1) Über die regelmäßige wöchentliche Pflichtstundenzahl nach § 1 hinaus erteilen Lehrkräfte unabhängig von ihrem Beschäftigungsumfang zusätzlichen Unterricht im Umfang von einer halben Unterrichtsstunde. Diese Vorgriffsstunde ist zu erteilen bis zum Ende des Schuljahres, in dem die Lehrkraft das 58. Lebensjahr vollendet, längstens aber
a) für Lehrkräfte an Grund- und Hauptschulen und an entsprechenden Teilen verbundener Systeme bis zum Ende des Schuljahres 2004/05,
b) für Lehrkräfte an Real- und Sonderschulen bis zum Ende des Schuljahres 2006/07,
c) für Lehrkräfte an Gymnasien, Gesamtschulen und berufsbildenden Schulen bis zum Ende des Schuljahres 2007/08.
Die nach Satz 1 erteilten Vorgriffsstunden werden nach Maßgabe der §§ 7, 8 und 8 a ausgeglichen.
(2) Absatz 1
gilt nicht für Schulleiterinnen und Schulleiter, für schwerbehinderte
Lehrkräfte sowie für Lehrkräfte mit begrenzter Dienstfähigkeit nach § 27
BeamtStG.
§7 Ausgleichszeitraum und -umfang
(1) Lehrkräfte an Grund- und Hauptschulen und an entsprechenden Teilen verbundener Systeme erhalten ab dem Schuljahr 2009/10 bis einschließlich Schuljahr 2014/15 einen zeitlichen Ausgleich von einer Unterrichtsstunde.
(2) Die Lehrkräfte an Sonder- und Realschulen erhalten ab dem Schuljahr 2009/10 bis einschließlich Schuljahr 2016/17 einen zeitlichen Ausgleich von einer halben Unterrichtsstunde.
(3) Die Lehrkräfte an Gesamtschulen, an Gymnasien und an berufsbildenden Schulen erhalten ab dem Schuljahr 2009/10 bis einschließlich Schuljahr 2017/18 einen zeitlichen Ausgleich von einer halben Unterrichtsstunde. Die Fachlehrerinnen und -lehrer gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 7 dieses Erlasses erhalten abweichend hiervon einen zeitlichen Ausgleich von einer Unterrichtsstunde.
(4) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 beginnt der Ausgleichszeitraum
a) für die Lehrkräfte, die in den Schuljahren 1999/2000 und 2000/01 das 58. Lebensjahr vollenden, mit dem Beginn des Schuljahres, das auf die Vollendung des 62. Lebensjahres folgt,
b) für die Lehrkräfte, die in den Schuljahren 2001/02 bis 2005/06 das 58. Lebensjahr vollenden, mit dem Beginn des Schuljahres 2006/07,
c) für die Lehrkräfte, die in den Schuljahren 2006/07 und 2007/08 das 58. Lebensjahr vollenden, mit dem Beginn des Schuljahres, das auf die Vollendung des 58. Lebensjahres folgt.
(5) Ein Ausgleich in Geld erfolgt nicht.
§8 Ausgleichsmodus
(1) Der zeitliche Ausgleich erfolgt durch spätere Absenkung der Pflichtstunden. Er findet in der Regel wie erteilt statt.
(2) Der zeitliche Ausgleich wird verblockt, wenn wegen des Antragsruhestandes, wegen Erreichen der Altersgrenze, wegen Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis, der Versetzung zu einem anderen Dienstherrn oder bei einem Wechsel in andere Bereiche, in denen die Vorgriffsregelung nicht gilt, ein zeitlicher Ausgleich über einen kürzeren Zeitraum als den Erteilungszeitraum erforderlich wird. In den Fällen einer vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit kann ein zeitlicher Ausgleich nicht erfolgen.
(3) Sofern die Vorgriffsstunde nur während eines Teils des Vorgriffszeitraumes erteilt wurde (beispielsweise wegen Einstellung nach Beginn der Vorgriffsregelung oder wegen Beurlaubung für mindestens ein Schuljahr), erfolgt der zeitliche Ausgleich nur für einen Zeitraum, der dem Zeitraum der tatsächlichen Erteilung der Vorgriffsstunde entspricht.
(4) Der Ausgleichsumfang ist bei Wechsel der Schulart auf den Umfang der tatsächlich erteilten Vorgriffsstunden begrenzt. § 7 Abs. 1 bleibt unberührt.
§8a Ausgleich auf Antrag
Auf Antrag kann der zeitliche Ausgleich auch in der Weise erfolgen, dass der Ausgleichszeitraum verkürzt und dafür der jährliche Ausgleichsumfang entsprechend angepasst wird (Bündelung des Ausgleichs). In diesen Fällen verschiebt sich der Beginn des Ausgleichszeitraumes entsprechend der Verkürzung auf die Schuljahre ab 2011/12. Das gemäß §§ 7 Abs. 1 bis 3, 8 Abs. 3 bestimmte Ende des Ausgleichszeitraumes und der Gesamtumfang des Ausgleichsanspruches bleiben unverändert. Eine Bündelung ist nur bis zu einem Umfang möglich, zu dem sich in dem jeweiligen Schuljahr des Ausgleichszeitraumes der jährliche Ausgleichsanspruch summiert hat. Aus triftigem Grund wird auf Antrag wieder ein Ausgleich nach §§ 7, 8 ermöglicht.
§9 Vorgriffsstunde für angestellte Lehrkräfte
Der
Ausgleichsumfang der bis zum 31. Juli 2007 von Lehrkräften im unbefristeten
Angestelltenverhältnis nach dem Pflichtstundenerlass in der Fassung vom 6. April
2006 geleisteten Vorgriffsstunden bleibt unberührt
§10 Schlussvorschrift
Dieser Erlass tritt am 1. August 2010 in Kraft.
Eckhard Zirkmann
Mitteilung zur Änderung des Pflichtstundenerlasses und zur Möglichkeit, Teilzeitanträge zustellen Bekanntmachung des Ministeriums für Bildung und Kultur vom 22. Februar 2010 - III421 (NBI.MBF.Schl.-H.
2010 S. 75) Lehrkräfte, denen zurzeit eine Teilzeitbeschäftigung über den 1. August 2010 hinaus genehmigt wurde oder die zum Termin 15. November 2009 einen Teilzeitantrag gestellt haben, der noch nicht beschieden wurde, können diese Teilzeit beibehalten. Hierfür ist kein neuer Antrag erforderlich. Die Anpassung der Besoldung an das neue Pflichtstundensoll erfolgt von Amts wegen. Für Lehrkräfte, bei denen die Anpassung an das neue Pflichtstundensoll zu einer geringeren Besoldung führt, besteht (außer bei Altersteilzeit) die Möglichkeit, den bisherigen Umfang der Teilzeitbeschäftigung zu erhöhen. Eine Heraufsetzung ist grundsätzlich um 0,5 oder 1.0 oder 1,5 Stunden zulässig. Hierfür ist ein neuer Antrag erforderlich. Für Lehrkräfte, die bisher mit bis zu 75 % der regelmäßigen Pflichtstundenzahl teilzeitbeschäftigt waren und bei denen das neue Pflichtstundensoll zu einer Überschreitung der 75 %-Marke führt, besteht (außer bei Altersteilzeit) die Möglichkeit, den bisherigen Umfang der Teilzeitbeschäftigung zu verringern. Eine Herabsetzung ist grundsätzlich auf eine Stundenzahl von 19,5 zulässig. Hierfür ist ein neuer Antrag erforderlich. Für teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte, die im Schuljahr 2010/11 überwiegend im Grundschulbereich einer Regional- oder Gemeinschaftsschule eingesetzt sein werden, besteht (außer bei Altersteilzeit) die Möglichkeit, den bisherigen Umfang der Teilzeitbeschäftigung zu verringern. Eine Herabsetzung ist grundsätzlich um 0,5 oder 1,0 oder 1,5 Stunden zulässig. Hierfür ist ein neuer Antrag erforderlich. Die im letzten Absatz genannte Antragsfrist verlängert sich ggf. bis zur Bekanntgabe des Unterrichtseinsatzes durch die Schulleitung. Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für Lehrkräfte, die während einer bewilligten Elternzeit über den 1. August 2010 hinaus teilzeitbeschäftigt sind. Die Regelungen über den Ausgleich der Vorgriffsstunde bleiben unberührt. Auf die geltenden Bestimmungen zur Teilzeitbeschäftigung wird hingewiesen, wonach eine unterhälftige Teilzeitbeschäftigung (mindestens jedoch 30 % der regelmäßigen Arbeitszeit) nur aus familienpolitischen Gründen zulässig ist. In Einzelfällen, z.B. bei bisheriger Teilzeit von 12,5/24,5 an Gesamtschulen oder Gemeinschaftsschulen ohne gymnasiale Oberstufe, wäre deshalb von der Lehrkraft zu entscheiden, ob die Erhöhung des Beschäftigungsumfangs zur Vermeidung einer unterhälftigen Beschäftigung beantragt wird. Entsprechende Teilzeitanträge sind bis spätestens zum 30. April 2010 auf dem Dienstweg einzureichen. |
Bekanntmachung des Ministeriums für Bildung und Kultur vom 2. März 2010 –III152 (NBI.MBF.Schl.-H. 2010 S. 78) Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) und der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-L) sind unter anderem durch folgende Änderungstarifverträge geändert worden: - Nr. 2 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) - Nr. 2 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) - Nr. 2 zum Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz (TVA-L BBiG) sowie - Nr. 1 zum Tarifvertrag über die vorläufige Weitergeltung der Regelungen für die Praktikantinnen/ Praktikanten Die Tarifverträge können unter www.tdl-online.de eingesehen werden. Bei (inhaltlichen) Fragen wenden Sie sich bitte an die für Sie zuständige Personalverwaltung. |