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Regelmäßige Pflichtstundenzahl der Lehrkräfte (Pflichtstundenerlass)

Regelmäßige Pflichtstundenzahl der Lehrkräfte (Pflichtstundenerlass)

Erlass des Ministeriums für Bildung und Kultur vom 19. Juli 2010 - III 15/III 152 - 0311.121-4

(NBI. MBK. Schl.-H. 2010 S.222)

Die Pflichtstundenregelung für Lehrkräfte wird nach Änderung wie folgt neu bekannt gemacht:

Abschnitt I

Pflichtstunden

§1 Regelmäßige wöchentliche Pflichtstundenzahl

(1) Die regelmäßige wöchentliche Pflichtstundenzahl der Lehrkräfte wird wie folgt geregelt.
 

1.

Für Grund- und Hauptschullehrkräfte bei Einsatz mit mehr als 50 % im Grundschul­bereich beträgt die regelmäßige wöchentliche Pflichtstundenzahl

An den auslaufenden Hauptschulen, Grund- und Hauptschulen und Haupt­schulteilen ermäßigt sich die regelmäßige wöchentliche Pflichtstundenzahl bei einem Einsatz mit mindestens 50 % im Hauptschulbereich um 0,5 Wochenstunden; die jeweilige Pflichtstundenzahl eines Schulhalbjahres wird durch die Schulleiterin oder den Schulleiter festgesetzt. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.


 

28.

2.

Für Realschullehrkräfte an Realschulen, auch wenn diese mit anderen Schularten organisatorisch verbunden sind, beträgt die regelmäßige wöchentliche Pflichtstundenzahl, sofern nicht Ziffer 5 vorrangig ist,


27.

3.

Für Studienrätinnen und -räte an Gymnasien beträgt die regelmäßige wöchentliche Pflichtstundenzahl

25,5.

4.

Für andere Lehrkräfte an Gymnasien beträgt die regelmäßige wöchentliche Pflichtstundenzahl

Bei Einsatz in der Oberstufe in einem Kern­fach beziehungsweise profilgebenden Fach oder zwei profilergänzenden Fächern der Schule oder mit mindestens fünf Wochenstunden ermäßigt sich die regelmäßige Pflichtstundenzahl um 1,5 Wochenstunden.

27.

5.

Für Lehrkräfte an Gemeinschafts- oder Regionalschulen beträgt die regelmäßige wöchentliche Pflichtstundenzahl

Bei Einsatz mit mehr als 50 % im Grund­schulbereich erhöht sich die regelmäßige Pflichtstundenzahl um eine Wochenstunde. Bei Einsatz in der Oberstufe gilt Ziffer 4 Satz 2 entsprechend.

27.

 
Sind gleichzeitig die Voraussetzungen von Satz 2 und Satz 3 erfüllt, beträgt die wöchentliche Pflichtstundenzahl 27.
6.

Für Studienrätinnen und -räte an berufsbildenden Schulen und Berufsschuloberlehrkräfte beträgt die regelmäßige wöchentliche Pflichtstundenzahl

25,5.

7.

Für Fachlehrkräfte mit Eingangsamt A 10 an berufsbildenden Schulen beträgt die regelmäßige wöchentliche Pflichtstundenzahl

28.

8.

Für andere Lehrkräfte an berufsbildenden Schulen beträgt die regelmäßige wöchentliche Pflichtstundenzahl

Bei Einsatz mit mindestens fünf Wochenstunden im Bereich des Beruflichen Gymnasiums, der Fachoberschule oder der Berufsoberschule ermäßigt sich die regelmäßige Pflichtstundenzahl um 1,5 Wochenstunden.

27.

9.

Für Sonderschullehrkräfte an Förderzentren, auch wenn diese mit anderen Schularten organisatorisch verbunden sind, beträgt die regelmäßige wöchentliche Pflichtstundenzahl

27.

10.

Für Lehrkräfte an kooperativen Gesamtschulen, unabhängig von ihrer Laufbahn, beträgt die regelmäßige wöchentliche Pflichtstundenzahl

Bei Einsatz in der Oberstufe in einem Kernfach beziehungsweise profilgebenden Fach oder zwei profilergänzenden Fächern der Schule oder mit mindestens fünf Wochen­stunden ermäßigt sich die regelmäßige Pflichtstundenzahl um 1,5 Wochenstunden.

27.

(2) In den Fällen des Abs. 1 Ziffer 4 Satz 2, Ziffer 5 Sätze 2, 3 und 4, Ziffer 8 Satz 2 und Ziffer 10 Satz 2 wird die jeweilige Pflichtstundenzahl eines Schulhalbjahres durch die Schulleiterin oder den Schulleiter festgesetzt. Bei Teilzeitbeschäftigten erfolgt die Ermäßigung bzw. Erhöhung anteilig in Abhängigkeit von der gewählten Wochenstundenzahl.

(3) Werden Lehrkräfte überwiegend in einer Schulart eingesetzt, die nicht ihrer Laufbahn entspricht, richtet sich die regelmäßige Pflichtstundenzahl nach der für diese Schulart geltenden Pflichtstundenzahl, soweit die Absätze 1 und 5 sowie 7 keine gesonderte Regelung enthalten.

(4) Für Fachlehrerinnen und Fachlehrer an allgemein bildenden Schulen und Förderzentren sowie Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen, Erzieherinnen und Erzieher und vergleichbare Lehrkräfte richtet sich die regelmäßige Pflichtstundenzahl nach der Schulart, in der sie eingesetzt sind.

(5) Werden Sonderschullehrkräfte abweichend von Abs. 1 Nr. 9 in anderen Schularten eingesetzt, gilt weiterhin die regelmäßige Pflichtstundenzahl nach Abs. 1 Nr. 9. Ist für diesen Einsatz bei Fördermaßnahmen ein zeitlicher Reiseaufwand erforderlich, so vermindert sich die regelmäßige wöchentliche Pflichtstundenzahl zur pauschalen Anrechnung des Reiseaufwandes auf die Dienstzeit
 

bei 5 bis 7

Integrationsstunden

um 0,5 Unter­richtsstunden

bei 8 bis 14

Integrationsstunden

um eine Unter­richtsstunde,

bei 15 bis 21

Integrationsstunden

um 1,5 Unter­richtsstunden,

bei über 21

Integrationsstunden

um zwei Unter­richtsstunden.

Die Anrechnung steht teilzeitbeschäftigten Lehrkräf­ten, die die vorgenannten Voraussetzungen erfüllen, in gleichem Umfang zu. Die Bestimmungen des § 2 über die Altersermäßigung bleiben unberührt.

(6) Die regelmäßige wöchentliche Pflichtstundenzahl beträgt für
 

1.

Pastorinnen und Pastoren, Kirchenbeam­tinnen und Kirchenbeamte und Lehrkräfte mit voller theologischer oder pädagogischer Ausbildung

25,5,

2.

andere kirchliche Lehrkräfte bei Einsatz in der Sekundarstufe I

27,

3.

andere kirchliche Lehrkräfte bei Einsatz in der Sekundarstufe II

25,5.


(7) Die regelmäßige Zahl der Pflichtstunden für schwerbehinderte Lehrkräfte im Sinne von § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ermäßigt sich um 0,5 Wochenstunden. § 4 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.


§2 Altersermäßigung

(1) Ausgehend vom Regelstundenmaß nach § 1 erhalten Lehrkräfte vom Beginn des Schuljahres an, das auf die Vollendung des 58. Lebensjahres folgt, eine Altersermäßigung von einer Stunde, vom Beginn des Schuljahres an, das auf die Vollendung des 60. Lebensjahres folgt, eine Altersermäßigung von einer weiteren Stunde und vom Beginn des Schuljahres an, das auf die Vollendung des 63. Lebensjahres folgt, eine dritte Stunde Altersermäßigung. Abweichend hier­von erhalten schwerbehinderte Lehrkräfte (ab GdB 50) vom Beginn des Schuljahres an, das auf die Voll­endung des 55. Lebens]ahres folgt, eine Altersermäßigung von zwei Stunden und vom Beginn des Schul­jahres an, das auf die Vollendung des 60. Lebensjahres folgt, eine dritte Stunde Altersermäßigung. § 4 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Im Umfang der Altersermäßigung sollen gemäß § 5 des Ausgleichsstundenerlasses Aufgaben der Schulorganisation übertragen werden. Dies gilt nicht für schwerbehinderte Lehrkräfte (ab GdB 50). In begründeten Ausnahmefällen kann die Schulleiterin oder der Schulleiter von einer Übertragung absehen.

§ 3 Über- und Unterschreitung der Pflichtstundenzahl

(1) Die regelmäßigen wöchentlichen Pflichtstunden­zahlen nach § 1 stellen keine Mindest- oder Höchst­grenze für den auf den Unterricht entfallenden Teil der Arbeitszeit dar. Notwendig werdende Vertretungen sind von der Schulleiterin oder dem Schulleiter unter Beach­tung des § 3 Abs. 8 Buchst. a) der Lehrerdienstordnung so zu verteilen, dass den sachlichen Forderungen für eine sinnvolle Fachvertretung möglichst entspro­chen, aber auch der einzelnen Lehrkraft verständnisvoll Rechnung getragen wird.

(2) Verschiedenheiten des Unterrichtsbetriebes der Schulhalbjahre und besonderer Fächerbedarf können zu Über- oder Unterschreitungen der Pflichtstundenzahlen führen. Sie sind bei nächstmöglicher Gelegenheit, spätestens jedoch im übernächsten Schuljahr auszugleichen.

(3) Teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte, deren Beschäf­tigungsumfang Bruchteile von Unterrichtsstunden einschließt, sind im wöchentlichen Wechsel oder im Wechsel der Schulhalbjahre für den Unterrichtsbetrieb so einzuplanen, dass durch den Einsatz mit vollen Unterrichtsstunden entstehende Mehr- oder Minderbelastungen ausgeglichen werden.

§4 Ermäßigungen bei Schwerbehinderung und Krankheit

(1) Schwerbehinderte Lehrkräfte im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch erhalten auf ihren Antrag eine Ermäßigung der Pflichtstunden. Der Nachweis der Schwerbehinderteneigenschaft erfolgt durch Vorlage eines gültigen Schwerbehinder­tenausweises. Die Ermäßigung beträgt bei einem Grad der Behinderung (GdB) von

50 = 1 Unterrichtsstunde in der Woche,

60 = 2 Unterrichtsstunden in der Woche,

70 = 3 Unterrichtsstunden in der Woche,

80 = 4 Unterrichtsstunden in der Woche,

90 = 5 Unterrichtsstunden in der Woche,

100 = 6 Unterrichtsstunden in der Woche.


(2) Schwerbehinderte Lehrkräfte, bei denen die Ermäßigung nach Absatz 1 nicht der individuellen Belastbarkeit gerecht wird, können eine höhere Ermä­ßigung beantragen. Dem Antrag ist ein fachärztliches Gutachten beizufügen, aus dem sich ergeben muss, für welchen Zeitraum eine verminderte Belastbarkeit besteht und welche wöchentliche Unterrichtsstunden­zahl der Lehrkraft während dieser Zeit zumutbar ist. Bei der Erstellung des fachärztlichen Gutachtens ist unabhängig von dem amtlich festgesetzten Grad der Behinderung ausschlaggebend, in welchem Umfang der Lehrerberuf trotz der Behinderung noch ausgeübt werden kann. Die Kosten des fachärztlichen Gut­achtens sind von der den Antrag stellenden Lehrkraft zu tragen. Der Dienstherr kann zu diesem Gutachten auf seine Kosten eine Stellungnahme des zuständigen Amtsarztes einholen.

(3) Bei Beeinträchtigung der Dienstfähigkeit infolge Krankheit kann ebenfalls eine vorübergehende Ermäßi­gung der Pflichtstunden beantragt werden. Die Fest­stellung des Umfangs der Beeinträchtigung der Dienst­fähigkeit erfolgt durch ein amtsärztliches Gutachten, das aufgrund des Antrages auf Ermäßigung durch das Schulamt bzw. das Ministerium für Bildung und Kultur veranlasst wird. Aus dem amtsärztlichen Gutachten muss sich ergeben, für welchen Zeitraum eine vermin­derte Belastbarkeit besteht und welche wöchentliche Unterrichtsstundenzahl der Lehrkraft während dieser Zeit zumutbar ist. Die Kosten des amtsärztlichen Gut­achtens sind von der den Antrag stellenden Lehrkraft zu tragen. Sind Lehrkräfte längere Zeit gesundheitlich nicht in der Lage, ihre Unterrichtsverpflichtung in vol­lem Umfang wahrzunehmen, ist in der Regel ein Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft bei der zuständigen Stelle einzureichen, falls ein solcher noch nicht gestellt worden ist.

§5 Zusammentreffen von Ermäßigungen und Teilzeitbeschäftigung

(1) Bei einer Teilzeitbeschäftigung mit 3/4 und mehr der regelmäßigen Pflichtstundenzahl wird eine Pflicht­stundenermäßigung nach § 4 Abs. 1 sowie eine Altersermäßigung nach § 2 in vollem Umfang weiter gewährt. Bei einer Teilzeitbeschäftigung mit weniger als 3/4 der regelmäßigen Pflichtstundenzahl vermindert sich eine Pflichtstundenermäßigung nach § 4 Abs. 1 sowie eine Altersermäßigung nach § 2 um die Hälfte.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend bei begrenzter Dienst­fähigkeit nach § 27 BeamtStG.

Abschnitt II

Vorgriffsstunde

§6 Vorgriffsstunde

(1) Über die regelmäßige wöchentliche Pflichtstun­denzahl nach § 1 hinaus erteilen Lehrkräfte unabhängig von ihrem Beschäftigungsumfang zusätzlichen Unter­richt im Umfang von einer halben Unterrichtsstunde. Diese Vorgriff sstunde ist zu erteilen bis zum Ende des Schuljahres, in dem die Lehrkraft das 58. Lebensjahr vollendet, längstens aber

a) für Lehrkräfte an Grund- und Hauptschulen und an entsprechenden Teilen verbundener Systeme bis zum Ende des Schuljahres 2004/05,

b) für Lehrkräfte an Real- und Sonderschulen bis zum Ende des Schuljahres 2006/07,

c) für Lehrkräfte an Gymnasien, Gesamtschulen und berufsbildenden Schulen bis zum Ende des Schul­jahres 2007/08.

Die nach Satz 1 erteilten Vorgriffsstunden werden nach Maßgabe der §§ 7, 8 und 8 a ausgeglichen.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Schulleiterinnen und Schulleiter, für schwerbehinderte Lehrkräfte sowie für Lehrkräfte mit begrenzter Dienstfähigkeit nach § 27 BeamtStG.


§7 Ausgleichszeitraum und -umfang

(1) Lehrkräfte an Grund- und Hauptschulen und an entsprechenden Teilen verbundener Systeme erhalten ab dem Schuljahr 2009/10 bis einschließlich Schuljahr 2014/15 einen zeitlichen Ausgleich von einer Unterrichtsstunde.

(2) Die Lehrkräfte an Sonder- und Realschulen erhalten ab dem Schuljahr 2009/10 bis einschließlich Schuljahr 2016/17 einen zeitlichen Ausgleich von einer halben Unterrichtsstunde.

(3) Die Lehrkräfte an Gesamtschulen, an Gymnasien und an berufsbildenden Schulen erhalten ab dem Schuljahr 2009/10 bis einschließlich Schuljahr 2017/18 einen zeitlichen Ausgleich von einer halben Unterrichtsstunde. Die Fachlehrerinnen und -lehrer gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 7 dieses Erlasses erhal­ten abweichend hiervon einen zeitlichen Ausgleich von einer Unterrichtsstunde.

(4) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 beginnt der Ausgleichszeitraum

a) für die Lehrkräfte, die in den Schuljahren 1999/2000 und 2000/01 das 58. Lebensjahr voll­enden, mit dem Beginn des Schuljahres, das auf die Vollendung des 62. Lebensjahres folgt,

b) für die Lehrkräfte, die in den Schuljahren 2001/02 bis 2005/06 das 58. Lebensjahr vollenden, mit dem Beginn des Schuljahres 2006/07,

c) für die Lehrkräfte, die in den Schuljahren 2006/07 und 2007/08 das 58. Lebensjahr vollenden, mit dem Beginn des Schuljahres, das auf die Vollendung des 58. Lebensjahres folgt.

(5) Ein Ausgleich in Geld erfolgt nicht.

§8 Ausgleichsmodus

(1) Der zeitliche Ausgleich erfolgt durch spätere Absenkung der Pflichtstunden. Er findet in der Regel wie erteilt statt.

(2) Der zeitliche Ausgleich wird verblockt, wenn wegen des Antragsruhestandes, wegen Erreichen der Altersgrenze, wegen Ausscheidens aus dem Dienstver­hältnis, der Versetzung zu einem anderen Dienstherrn oder bei einem Wechsel in andere Bereiche, in denen die Vorgriffsregelung nicht gilt, ein zeitlicher Ausgleich über einen kürzeren Zeitraum als den Erteilungszeit­raum erforderlich wird. In den Fällen einer vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit kann ein zeitlicher Ausgleich nicht erfolgen.

(3) Sofern die Vorgriffsstunde nur während eines Teils des Vorgriffszeitraumes erteilt wurde (beispiels­weise wegen Einstellung nach Beginn der Vorgriffs­regelung oder wegen Beurlaubung für mindestens ein Schuljahr), erfolgt der zeitliche Ausgleich nur für einen Zeitraum, der dem Zeitraum der tatsächlichen Erteilung der Vorgriffsstunde entspricht.

(4) Der Ausgleichsumfang ist bei Wechsel der Schulart auf den Umfang der tatsächlich erteilten Vorgriffs­stunden begrenzt. § 7 Abs. 1 bleibt unberührt.

§8a Ausgleich auf Antrag

Auf Antrag kann der zeitliche Ausgleich auch in der Weise erfolgen, dass der Ausgleichszeitraum verkürzt und dafür der jährliche Ausgleichsumfang entspre­chend angepasst wird (Bündelung des Ausgleichs). In diesen Fällen verschiebt sich der Beginn des Ausgleichszeitraumes entsprechend der Verkürzung auf die Schuljahre ab 2011/12. Das gemäß §§ 7 Abs. 1 bis 3, 8 Abs. 3 bestimmte Ende des Ausgleichszeitraumes und der Gesamtumfang des Ausgleichsanspruches bleiben unverändert. Eine Bündelung ist nur bis zu einem Umfang möglich, zu dem sich in dem jeweiligen Schuljahr des Ausgleichszeitraumes der jährliche Ausgleichsanspruch summiert hat. Aus triftigem Grund wird auf Antrag wieder ein Ausgleich nach §§ 7, 8 ermöglicht.

§9 Vorgriffsstunde für angestellte Lehrkräfte

Der Ausgleichsumfang der bis zum 31. Juli 2007 von Lehrkräften im unbefristeten Angestelltenverhältnis nach dem Pflichtstundenerlass in der Fassung vom 6. April 2006 geleisteten Vorgriffsstunden bleibt unberührt.

§10 Schlussvorschrift

Dieser Erlass tritt am 1. August 2010 in Kraft.

Gleichzeitig treten die Erlasse „Regelmäßige Pflichtstundenzahl der Lehrkräfte (Pflichtstundenerlass)" vom 30. März 2007 - III 15/III 153 - 0311.121-4 (NBI. MBF. Schl-H. S. 77), geändert durch Erlass vom 21. September 2008 - III 17/III 173 - 0311.121.-4- (NBI. MBF. Schl.-H. S. 325), und der Erlass „Regelmäßige Pflichtstundenzahl der Lehrkräfte (Pflichtstundenerlass)" vom 22. Februar 2010 - III 15/III 152 - 0311.121-4 (NBI. MBK. Schl.-H. S. 76) außer Kraft.


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Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein