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Landesverordnung über Regionalschulen (RegVO) 
  Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung über Regionalschulen Vom 28. Februar 2013

Landesverordnung über Regionalschulen (RegVO)
Vom 25. Juni 2007

GS Schl.-H. II, GI.Nr. 223-9-158
(NBl. Schl.-H. 6/7/2007 S.147)

Geändert durch: Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung über Regionalschulen Vom 28. Februar 2013
Geändert durch: Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung über Regionalschulen (RegVO) Vom 18. Januar 2012
Geändert durch: Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung über Regionalschulen Vom 4. Juli 2011
Geändert durch: Verordnung zur Änderung der Schulartverordnungen vom 10. Dezember 2009
Geändert durch: Landesverordnung über das Außerkrafttreten der Landesverordnungen über Hauptschulen und Realschulen sowie zur Änderung der Landesverordnung über Regionalschulen
Geändert durch: VO zur vom 6. September 2010

Abschnitt I - Errichtung, Aufbau und Aufnahme
§ 1 Errichtung und Aufbau
§ 2 Aufnahmevoraussetzungen und -verfahren
Abschnitt II - Fördern und Aufsteigen, Abschlüsse und Entlassung
§ 3 Förderung und Lernentwicklung
§ 4 Aufsteigen nach Jahrgangsstufen
§ 5 Abschlüsse und Berechtigungen
§ 6 Entlassung
Abschnitt III - Abschlussprüfung für die Bildungsgänge zum Erwerb des Hauptschulabschlusses und zum Erwerb des Realschulabschlusses
§ 7 Zweck und Gliederung der Prüfung
§ 8 Zeitplan
§ 9 Prüfungsausschuss, Unterausschüsse
§ 10 Präsentation der Projektarbeit
§ 11 Schriftliche Prüfung
§ 12 Schriftliche Prüfung in einer anderen als der ersten Fremdsprache
§ 12 § 13 Vorbereitung der mündlichen Prüfung
§ 13 § 14 Durchführung der mündlichen Prüfung
§ 14 § 15 Festlegung der Endnoten und Zuerkennung des Abschlusses
§ 15 § 16 Verfahren bei Krankheit, Täuschung oder Störungen
§ 16 § 17 Wiederholung der Prüfung
§ 17 § 18 Niederschriften
§ 18 § 19 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Aufgrund des § 16 Abs. 1, § 18 Abs. 3 Satz 3, § 19 Abs. 3 Satz 4 sowie des § 126 Abs. 2 und 3 des Schulgesetzes (SchuIG) vom 24. Januar 2007 (GVOBI. Schl.-H. S. 39, ber. S. 276) verordnet das Ministerium für Bildung und Frauen die folgenden §§ 1, 2, 3 Abs. 2, 5 und 6, § 5 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 sowie die §§ 6 bis 17 und 18 Abs. 4; aufgrund des § 126 Abs. 1 SchuIG verordnet die Landesregierung den folgenden § 3 Abs. 1, 3 und 4, die §§ 4, 5 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 sowie § 18.

Abschnitt I
Errichtung, Aufbau und Aufnahme

§1 Errichtung und Aufbau
(1) Die Errichtung einer Regionalschule setzt nach § 58 Abs. 2 SchuIG voraus, dass unter Berücksichtigung der Schulentwicklungsplanung des Schulträgers und des Kreises für die Errichtung der Schule ein öffentliches Bedürfnis besteht und die nach § 52 SchuIG bestimmte Mindestgröße eingehalten wird.
(2) Die Regionalschule umfasst die Bildungsgänge zum Erwerb des Hauptschulabschlusses nach dem Besuch der Jahrgangsstufe 9 und zum Erwerb des Realschulabschlusses nach dem Besuch der Jahrgangsstufe 10 einschließlich einer gemeinsamen Orientierungsstufe.
(3) Am Ende von Jahrgangsstufe 6 entscheidet die Klassenkonferenz nach dem derzeitigen Leistungsstand, welchem Bildungsgang die Schülerin oder der Schüler zugeordnet wird.
(3) Die Jahrgangsstufen 5 und 6 bilden die Orientierungsstufe. Den unterschiedlichen Leistungsmöglichkeiten der Schülerinnen und Schüler kann in der Orientierungsstufe sowohl durch Unterricht in binnendifferenzierender Form als auch in nach Leistungsfähigkeit und Neigung der Schülerinnen und Schüler differenzierten Lerngruppen in einzelnen Fächern entsprochen werden.
(4) Ab Jahrgangsstufe 7 wird der Unterricht mindestens in den Fächern Deutsch, Mathematik und der ersten Fremdsprache, ab Jahrgangsstufe 8 im naturwissenschaftlichen Lernbereich bildungsgangbezogen auf verschiedenen Anspruchsebenen erteilt.
(5) (4) Durch die Wahl eines Wahlpflichtkurses wird den Schülerinnen und Schülern ab Jahrgangsstufe 7 eine individuelle Schwerpunktbildung ermöglicht. Der Wahlpflichtkurs 2. Fremdsprache wird vierstündig, die anderen Kurse werden zwei- oder vierstündig erteilt. Ein Anspruch auf Einrichtung eines bestimmten Wahlpflichtkurses besteht nicht.

§2 Aufnahmevoraussetzungen und -verfahren
(1) Eine Schülerin oder ein Schüler kann unter der Voraussetzung, dass sie oder er die Grundschule bis einschließlich Jahrgangsstufe 4 besucht hat, in die Regionalschule aufgenommen werden. Dies gilt nicht, wenn sie oder er bereits aus einer Schule aus den in § 6 dieser Verordnung oder in § 19 Abs. 3 und 4 SchuIG genannten Gründen entlassen worden ist. Die Aufnahme erfolgt zum Schuljahresbeginn, soweit nicht eine Aufnahme zu einem anderen Zeitpunkt pädagogisch sinnvoll erscheint.
Die Aufnahme soll zum Schuljahresbeginn erfolgen.
(2) Eine Schülerin oder ein Schüler ist aufzunehmen, wenn sie oder er
1. nach Maßgabe der Landesverordnung über die Orientierungsstufe vom 17. April 2003 (NBI. MBWFK. Schl.-H. S. - S - 188) zur Regionalschule schrägversetzt worden ist oder
2. am Ende einer Jahrgangsstufe auf Antrag der Eltern mit Zustimmung der Klassenkonferenz der abgebenden Klasse vom Gymnasium in die Regionalschule wechseln soll.

(3) (3) Über die Aufnahme in die Regionalschule und die Zuweisung zu einer Jahrgangsstufe entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.

Abschnitt II Fördern und Aufsteigen, Abschlüsse und Entlassung

§3 Förderung und Lernentwicklung
(1) Die Schul- und Unterrichtsgestaltung orientiert sich an den Lernvoraussetzungen und Lernprozessen der Schülerinnen und Schüler und fördert sie in ihrer individuellen Lernentwicklung.
Die Schule berät die Eltern über einen für die bessere Lernentwicklung der Schülerin oder des Schülers erforderlichen Wechsel des Bildungsgangs oder der Anspruchsebene in einzelnen Fächern.
(2) Zu jedem Zeugnistermin beurteilt die Klassenkonferenz die Leistungen einer Schülerin oder eines Schülers. Sie erfasst in ihrem Urteil die Sach-, Methoden-, Sozial- und Selbstkompetenz der Schülerin oder des Schülers und entscheidet, ob ein Wechsel des Bildungsgangs erforderlich ist. In Ausnahmefällen kann auch ein Wechsel der Anspruchsebenen in einzelnen Fächern möglich sein.
(2) Zu jedem Zeugnistermin beurteilt die Klassenkonferenz die Leistungen einer Schülerin oder eines Schülers. Sie erfasst in ihrem Urteil die Sach-, Methoden-, Sozial­ und Selbstkompetenz der Schülerin oder des Schülers und prüft, ob ein Wechsel des Bildungsgangs oder ein Wechsel der Anspruchsebenen in einzelnen Fächern zu empfehlen ist. Über die Annahme der Empfehlung entscheiden die Eltern.
Zu jedem Zeugnistermin beurteilt die Klassenkonferenz die Leistungen einer Schülerin oder eines Schülers. Sie erfasst in ihrem Urteil die Sach-, Methoden-, Sozial- und Selbstkompetenz der Schülerin oder des Schülers und entscheidet über einen Wechsel des Bildungsgangs nach Maßgabe des § 4 oder über einen Wechsel der Anspruchsebene in einzelnen Fächern, soweit dadurch die individuelle Lernentwicklung der Schülerin oder des Schülers besser gefördert wird.
(3) Zu jedem Zeugnistermin prüft die Klassenkonferenz, ob ein Wechsel zum Gymnasium empfohlen werden kann. Über die Annahme der Empfehlung entscheiden die Eltern. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Über die Annahme der Empfehlung entscheiden die Eltern.
(4) Kann eine Schülerin oder ein Schüler dem Unterricht in deutscher Sprache nicht folgen, wird sie oder er in der deutschen Sprache mit dem Ziel gefördert, in einer Jahrgangsstufe mitzuarbeiten, die ihrem oder seinem Alter und ihren oder seinen Fähigkeiten entspricht.
(5) Schülerinnen und Schüler, die zum Erreichen des für die Hauptschulabschlussprüfung erforderlichen Leistungsstandes mehr Zeit und einen engeren Praxisbezug benötigen, können die Jahrgangsstufen 8 und 9 in einer sich über drei Schuljahre erstreckenden flexiblen Übergangsphase durchlaufen. Über die Einrichtung einer flexiblen Übergangsphase entscheidet die untere Schulaufsichtsbehörde auf Antrag der Schule, die für die organisatorische und inhaltliche Gestaltung verantwortlich ist. Die Entscheidung über die Aufnahme in die flexible Übergangsphase trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter auf Antrag der Eltern.
(6) Die Berufsorientierung ist integrativer Teil aller Fächer und Jahrgangsstufen.

§4 Aufsteigen nach Jahrgangsstufen
(1) Das Aufsteigen in die Jahrgangsstufe 7 erfolgt durch Versetzungsbeschluss der Klassenkonferenz am Schuljahresende. Versetzt werden alle Schülerinnen und Schüler, deren Leistungen in nicht mehr als einem Fach schlechter als ausreichend sind. Auch wenn diese Bedingung nicht erfüllt ist, kann die Klassenkonferenz die Versetzung beschließen, wenn sie zu der Auffassung gelangt, dass die Schülerin oder der Schüler in der Jahrgangsstufe 7 erfolgreich mitarbeiten kann. Mit der Versetzungsentscheidung wird die Schülerin oder der Schüler einem Bildungsgang zugeordnet. Eine Nichtversetzung ist schriftlich zu begründen.
Mit der Versetzungsentscheidung verbindet die Klassenkonferenz die Entscheidung über einen Wechsel des Bildungsganges, bei einer gemeinsamen Orientierungsstufe mit der Entscheidung über die Zuordnung zu einem Bildungsgang.
Die Begründung ist den Eltern zusammen mit dem Zeugnis zu übermitteln.
(2) Das Aufsteigen in die Jahrgangsstufen 8 und 9 erfolgt ohne Versetzungsbeschluss. In die Jahrgangsstufe 10 steigen die Schülerinnen und Schüler des Bildungsganges zum Erwerb des Realschulabschlusses ohne Versetzungsbeschluss auf, wenn sie nicht nach § 5 Abs. 3 zur Teilnahme an der Hauptschulabschlussprüfung verpflichtet werden.
(2) Das Aufsteigen in die Jahrgangsstufen 8 und 9 erfolgt ohne Versetzungsbeschluss, sofern nicht die Klassenkonferenz den Aufstieg mit einem Vorbehalt nach Absatz 3 verbindet. Die Klassenkonferenz kann am Ende eines Schuljahres die Empfehlung aussprechen, dass eine Schülerin oder ein Schüler die Jahrgangsstufe wiederholt, wenn sie zu der Auffassung gelangt, dass sie oder er in der folgenden Jahrgangsstufe nicht erfolgreich mitarbeiten kann. Die Eltern entscheiden, ob der Empfehlung gefolgt werden soll.
(3) Im Ausnahmefall ist das Überspringen oder das Wiederholen einer Jahrgangsstufe auf Antrag der Eltern möglich, wenn der Lernplan die Erwartung begründet, dass die Schülerin oder der Schüler durch die Zuweisung zu einer anderen Lerngruppe besser gefördert werden kann. Über den Antrag der Eltern entscheidet die Klassenkonferenz. Der Lernplan wird im sich anschließenden Schuljahr fortgeschrieben.
In begründeten Ausnahmefällen ist das Überspringen oder einmalig das Wiederholen einer Jahrgangsstufe auf Antrag der Eltern durch Entscheidung der Klassenkonferenz möglich.
(3) Gelangt die Klassenkonferenz zu der Auffassung, dass die erfolgreiche Mitarbeit in der folgenden Jahrgangsstufe aufgrund erheblicher fachlicher Mängel nicht zu erwarten ist, verbindet sie den Aufstieg in die Jahrgangs­stufe 8 oder 9 mit dem Vorbehalt, dass die Schülerin oder der Schüler zum Schulhalbjahr in die zuvor besuchte Jahrgangsstufe zurücktreten muss, wenn zu diesem Zeitpunkt weiterhin einer erfolgreichen Mitarbeit entgegenstehende erhebliche fachliche Mängel gegeben sind. Die Klassenkonferenz legt zusammen mit der Entscheidung über den Vorbehalt Fördermaßnahmen fest.
(4) Hat eine Schülerin oder ein Schüler des Bildungsganges zum Erwerb des Realschulabschlusses ein Schuljahr aufgrund der Empfehlung nach Absatz 2 Satz 2 oder ein Schulhalbjahr aufgrund des Rücktritts nach Absatz 3 Satz 1 wiederholt und gelangt die Klassenkonferenz weiterhin zu der Auffassung, dass eine erfolgreiche Mitarbeit aus den in Absatz 3 Satz 1 genannten Gründen im folgenden Schuljahr nicht zu erwarten ist, ist sie oder er mit der nachfolgenden Jahrgangsstufe in den Bildungsgang zum Erwerb des Hauptschulabschlusses schrägversetzt. Die Schräg­versetzung ist schriftlich zu begründen und den Eltern gemeinsam mit dem Zeugnis zu übermitteln.
(5) Hat eine Schülerin oder ein Schüler des Bildungsganges zum Erwerb des Hauptschulabschlusses ein Schuljahr aufgrund der Empfehlung nach Absatz 2 Satz 2 oder ein Schulhalbjahr aufgrund des Rücktritts nach Absatz 3 Satz 1 wiederholt, steigt sie oder er am Ende des Schuljahres ohne Versetzungsbeschluss in die nächste Jahrgangsstufe auf.
(6) In die Jahrgangsstufe 10 steigen die Schülerinnen und Schüler des Bildungsganges zum Erwerb des Realschulabschlusses durch Versetzungsbeschluss auf. Versetzt werden alle Schülerinnen und Schüler, deren Leistungen in nicht mehr als einem Fach schlechter als ausreichend sind. Auch wenn diese Bedingung nicht erfüllt ist, kann die Klassenkonferenz die Versetzung beschließen, wenn sie zu der Auffassung gelangt, dass die Schülerin oder der Schüler in der Jahrgangsstufe 10 erfolgreich mitarbeiten kann. Schülerinnen und Schüler, die nicht versetzt werden, wiederholen die Jahrgangsstufe 9.
(7) In begründeten Ausnahmefällen ist in den Jahrgangsstufen 5 bis 8 das Überspringen oder einmalig das Wiederholen einer Jahrgangsstufe auf Antrag der Eltern durch Entscheidung der Klassenkonferenz möglich. Es kann jeweils nur ein vollständiges Schuljahr übersprungen oder wiederholt werden.


§5 Abschlüsse Abschlüsse und Berechtigungen
(1) Am Ende der Jahrgangsstufe 8 erhält die Schülerin oder der Schüler auf der Grundlage ihres oder seines Leistungsstandes im Zeugnis einen schriftlichen Hinweis auf den zu erwartenden Abschluss in der Sekundarstufe I.
(2) An der Abschlussprüfung für den Hauptschulabschluss nehmen alle Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 9 des Bildungsganges zum Erwerb des Hauptschulabschlusses teil. Die Teilnahme an der Prüfung ist für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 9 des Bildungsganges zum Erwerb des Realschulabschlusses auf freiwilliger Basis möglich.
(3) Eine Schülerin oder ein Schüler des Realschulbildungsganges kann durch Beschluss der Klassenkonferenz zur Teilnahme an der Hauptschulabschlussprüfung am Ende der Jahrgangsstufe 9 verpflichtet werden, wenn der Realschulabschluss aufgrund des erreichten Leistungsstandes am Ende des ersten Halbjahres der Jahrgangsstufe 9 gefährdet erscheint.
(3) Eine Schülerin oder ein Schüler des Bildungsganges zum Erwerb des Realschulabschlusses, die oder der die Jahrgangsstufe 9 wiederholt, kann durch Beschluss der Klassenkonferenz zur Teilnahme an der Hauptschulabschlussprüfung verpflichtet werden, wenn die Versetzung in die Jahrgangsstufe 10 aufgrund des erreichten Leistungsstandes am Ende des ersten Halbjahres der Jahrgangsstufe 9 gefährdet erscheint.
(4) Sofern der Notendurchschnitt des Abschlusszeugnisses in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch mindestens 2,4 beträgt, in den übrigen Fächern mindestens 3,0 und kein Fach oder Lernbereich des Wahlpflichtbereichs mit „ungenügend" benotet wurde, steigt die Schülerin oder der Schüler in die Jahrgangsstufe 10 auf, auch wenn sie oder er in der Jahrgangsstufe 9 dem Bildungsgang zum Erwerb des Hauptschulabschlusses zugeordnet war.
Sofern diese Bedingungen nicht erfüllt sind, kann die Klassenkonferenz die Versetzung beschließen, wenn sie zu der Auffassung gelangt, dass die Schülerin oder der Schüler in der Jahrgangsstufe 10 erfolgreich mitarbeiten kann.

(4) Schülerinnen und Schüler, die dem Bildungsgang zum Erwerb des Hauptschulabschlusses zugeordnet waren, steigen in die Jahrgangsstufe 10 auf, sofern der Notendurchschnitt des Hauptschulabschlusses in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch mindestens 2,4 beträgt, in den übrigen Fächern mindestens 3,0 und kein Fach oder Lernbereich des Wahlpflichtbereichs mit „ungenügend" benotet wurde. Sofern diese Bedingungen nicht erfüllt sind, kann die Klassenkonferenz die Versetzung beschließen, wenn sie zu der Auffassung gelangt, dass die Schülerin oder der Schüler in der Jahrgangsstufe 10 erfolgreich mitarbeiten kann. Satz 1 findet entsprechende Anwendung auf Schülerinnen und Schüler des Bildungsganges zum Erwerb des Realschulabschlusses, die nach Absatz 3 zur Teilnahme an der Prüfung verpflichtet worden sind und die Voraussetzungen für eine Versetzung nach § 4 Abs. 6 Satz 2 und 3 nicht erfüllen.
(5) An der Abschlussprüfung für den Realschulabschluss nehmen alle Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 10 des Bildungsganges zum Erwerb des Realschulabschlusses teil.
(6) Der Realschulabschluss berechtigt unter den Voraussetzungen des Absatzes 4 Satz 1 zum Übergang in die gymnasiale Oberstufe.
(6) Der Realschulabschluss berechtigt zum Übergang in die gymnasiale Oberstufe, sofern der Notendurchschnitt in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch mindestens 2,4 beträgt, in den übrigen Fächern min­destens 3,0 und kein Fach oder Lernbereich des Wahlpflichtbereichs mit „ungenügend" benotet wurde.

§6 Entlassung
(1) Wer als Schülerin oder Schüler zweimal erfolglos an der Prüfung zum Erwerb des Hauptschulabschlusses teilgenommen hat, wird entlassen. Satz 1 gilt entsprechend für den Realschulabschluss. Der nach § 9 gebildete Prüfungsausschuss prüft, ob aufgrund der bei der Prüfung zum Realschulabschluss gezeigten Leistungen der Hauptschulabschluss zuerkannt werden kann, sofern dieser Abschluss nicht bereits erworben wurde. Will die Schülerin oder der Schüler nach erster erfolgloser Teilnahme an der Prüfung zum Erwerb des Realschulabschlusses die Schule verlassen, findet Satz 3 entsprechende Anwendung.
(2) Die Schülerin oder der Schüler wird mit dem Hauptschulabschluss entlassen, wenn der Aufstieg in die Jahrgangsstufe 10 nach § 5 Abs. 4 ausgeschlossen ist.
(2) Die Schülerin oder der Schüler wird mit dem Hauptschulabschluss entlassen, sofern sie oder er nicht nach § 5 Abs. 4 Satz 1 in die 10. Jahrgangsstufe aufsteigt und die Klassenkonferenz keinen Beschluss nach § 5 Abs. 4 Satz 2 fasst.
(2) Die Schülerin oder der Schüler wird mit dem Hauptschulabschluss entlassen, sofern sie oder er weder in die Jahrgangsstufe 10 versetzt wird noch nach § 5 Abs. 4 aufsteigt.

Abschnitt III
Abschlussprüfung für die Bildungsgänge zum Erwerb des Hauptschulabschlusses und zum Erwerb des Realschulabschlusses

§7 Zweck und Gliederung der Prüfung
(1) In der Abschlussprüfung soll die Schülerin oder der Schüler nachweisen, dass sie öder er das Ziel des Bildungsganges erreicht hat. Dieses Ziel wird durch Erlass über Lehrpläne vom 30. April 1997„ Lehrpläne für die Sekundarstufe 1 der weiterführenden allgemeinbildenden Schulen - Hauptschule, Realschule, Gymnasium, Gesamtschule" (www.lehrplan.lernnetz.de) und durch folgende Beschlüsse der Kultusministerkonferenz (KMK) konkretisiert:
1. Vereinbarung über Bildungsstandards für den Mittleren Schulabschluss in den Fächern Deutsch, Mathematik und Erste Fremdsprache (KMK-Beschluss vom 4. Dezember 2003) sowie in den Fächern Biologie, Chemie, Physik (KMK-Beschluss vom 16. Dezember 2004),
2. Vereinbarung über Bildungsstandards für den Hauptschulabschluss in den Fächern Deutsch, Mathematik und Erste Fremdsprache (KMK-Beschluss vom 15. Oktober 2004).
Alle Vereinbarungen sind unter www.kmk.org einsehbar.
(2) Die Abschlussprüfung besteht aus schriftlichen und mündlichen Teilen sowie der Präsentation einer Projektarbeit.

§8 Zeitplan
(1) Die Termine der schriftlichen und der Zeitraum für die mündlichen Prüfungen werden von dem für Bildung zuständigen Ministerium im Nachrichtenblatt veröffentlicht.
(2) Die Termine für die mündlichen Prüfungen und für die Projektarbeit bestimmt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
(3) Die Erarbeitung und Präsentation der Projektarbeit für den Bildungsgang zum Erwerb des Hauptschulabschlusses findet in Jahrgangsstufe 9, für den Bildungsgang zum Erwerb des Realschulabschlusses im Laufe der Jahrgangsstufen 9 oder 10 statt.

§9 Prüfungsausschuss, Unterausschüsse
(1) Für die Durchführung der Abschlussprüfungen wird an der Schule ein Prüfungsausschuss gebildet, dem die Schulleiterin oder der Schulleiter sowie oder die Vertreterin oder der Vertreter angehören. Den Vorsitz hat die Schulleiterin oder der Schulleiter oder deren Vertretung, sofern nicht eine Vertreterin oder ein Vertreter der Schulaufsichtsbehörde den Vorsitz übernimmt. Sie oder er beruft drei weitere Mitglieder und bestellt ein Mitglied zur Schriftführerin oder zum Schriftführer.
(2) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens vier drei Mitglieder anwesend sind. Ist ein Mitglied für längere Zeit verhindert, kann die oder der Vorsitzende ein Ersatzmitglied berufen. Bei Abstimmungen sind Stimmenthaltungen nicht zulässig. Entscheidungen werden mit Mehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.
(3) Gegen rechtsfehlerhafte Entscheidungen des Prüfungsausschusses muss die oder der Vorsitzende Einspruch erheben. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. Über den Einspruch entscheidet die zuständige Schulaufsichtsbehörde.
(4) Die Vorsitzenden der Elternbeiräte der Abschlussklassen werden zur Teilnahme an den Sitzungen des Prüfungsausschusses eingeladen. Ist ihre Teilnahme an der Beratung entsprechend § 81 des Landesverwaltungsgesetzes ausgeschlossen, können sie sich durch ein anderes Mitglied des Klassenelternbeirats vertreten lassen.
(5) Zur Durchführung der mündlichen Prüfungen bildet der Prüfungsausschuss Unterausschüsse. Diese bestehen aus einer oder einem Vorsitzenden, der Prüferin oder dem Prüfer und einer weiteren Lehrkraft als Schriftführerin oder Schriftführer.
Für die Präsentation der Projektarbeiten werden weitere Unterausschüsse bestehend aus der Schulleiterin oder dem Schulleiter oder einer von ihr oder ihm beauftragten Lehrkraft als Vorsitzender oder Vorsitzendem, und der Projektbetreuerin oder dem Projektbetreuer und der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer gebildet.
Liegt die Projektbetreuung bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter oder bei der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer, wird eine weitere Lehrkraft in den Unterausschuss berufen und im Falle der Projektbetreuung durch die Schulleiterin oder den Schulleiter der Vorsitz einem anderen Mitglied übertragen. Liegt die Projektbetreuung bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter, ist von ihr oder ihm eine Lehrkraft mit der Übernahme des Vorsitzes zu beauftragen. Die Unterausschüsse sind beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend oder sachgerecht durch andere Lehrkräfte vertreten sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.

§10 Präsentation der Projektarbeit
(1) Die Projektarbeit ist themenorientiert und fächerübergreifend anzulegen und als Gruppenarbeit durchzuführen. Der individuelle Anteil muss dabei erkennbar sein. In Ausnahmefällen kann die Projektarbeit mit Genehmigung der Schulleiterin oder des Schulleiters auch als Einzelarbeit durchgeführt werden. Sie umfasst
1. die Vorbereitung mit Themenfindung, Gruppenbildung und Projektbeschreibung,
2. einen zeitlichen Umfang von mindestens 15 Zeitstunden,
3. die Präsentation, die eine Vorstellung des Projekts und dessen Ergebnis durch die Gruppe und ein
Gespräch der Gruppe mit den Mitgliedern des Unterausschusses gemäß § 9 Abs. 5 Satz 3 enthält.
(2) Die Schülerinnen und Schüler wählen das Thema der Projektarbeit und lassen es sich von der betreuenden Lehrkraft genehmigen.
(3) Die Projektarbeit soll schriftliche, mündliche und praktische Leistungen enthalten.
(4) Die Schülerinnen und Schüler erhalten im Anschluss an die Präsentation der Projektarbeit eine Bewertung ihres individuellen Anteils an der Projektarbeit. Die Note ist in das Abschlusszeugnis aufzunehmen.
(5) Schülerinnen und Schüler, die im Rahmen der Hauptschulabschlussprüfung bereits eine Projektarbeit präsentiert haben, können diese im Rahmen ihres Realschlussabschlusses anrechnen lassen.

§ 11 Schriftliche Prüfung
(1) Die schriftliche Prüfung erfolgt in den Bildungsgängen zum Erwerb des Hauptschulabschlusses und zum Erwerb des Realschulabschlusses in den Fächern Deutsch, erste Fremdsprache und Mathematik. Die Aufgaben werden durch das für Bildung zuständige Ministerium gestellt.
(2) In der ersten Fremdsprache bestcht die schriftliche Prüfung aus einem schriftlichen Teil und einem praktischen Teil mit Aufgaben zur mündlichen Sprachkompetenz. Anstelle der Arbeit in der ersten Fremdsprache kann für Schülerinnen und Schüler, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, auch eine Arbeit in einer anderen Sprache zugelassen werden, wenn die Voraussetzungen für eine Aufgabenstellung im zentralen Verfahren gegeben sind und geeignete Lehrkräfte als Korrektorinnen oder Korrektoren zur Verfügung stehen. Der Wunsch, eine Arbeit in einer anderen Sprache als Englisch zu schreiben, ist dem für Bildung zuständigen Ministerium spätestens innerhalb der ersten Unterrichtswoche der Jahrgangsstufe 9 für die Hauptschulabschlussprüfung und spätestens innerhalb der ersten Unterrichtswoche der Jahrgangsstufe 10 für den Realschulabschluss mitzuteilen.
(3) Die Arbeitszeit für die schriftlichen Arbeiten beträgt ungeachtet der Vorbereitungszeit jeweils 135 Minuten.
(4) Die schriftlichen Arbeiten werden von der Prüferin oder dem Prüfer und einer weiteren Lehrkraft, die die Schulleiterin oder der Schulleiter hierzu bestellt hat, beurteilt und benotet. Stimmen die Benotungen der Arbeiten nicht überein, setzt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Note fest.

§12 Vorbereitung der mündlichen Prüfung
(1) Alle Schülerinnen und Schüler, die aufgrund ihrer Vornoten und der schriftlichen Arbeiten den Abschluss erreichen können, werden zur mündlichen Prüfung zugelassen. Zusätzlich kann der Prüfungsausschuss eine Schülerin oder einen Schüler ohne diese Qualifikation, die oder der einzelne Noten im Abgangszeugnis verbessern möchte, auf Wunsch zulassen.
(2) Zwei Unterrichtstage, bevor der Prüfungsausschuss die Fächer für die mündliche Prüfung festlegt, werden den Schülerinnen und Schülern die Noten über die bisherige Jahresleistung in allen Fächern als Vornoten sowie die Noten der schriftlichen Arbeiten mitge
teilt. Die Noten sind der Schulleiterin oder dem Schulleiter mindestens fünf Unterrichtstage vor Beginn der mündlichen Prüfung vorzulegen.
(3) Die Schülerin oder der Schüler des Bildungsganges zum Erwerb des Hauptschulabschlusses nimmt an bis zu zwei mündlichen Prüfungen nach eigener Wahl teil. Die Schülerin oder der Schüler des Bildungsganges zum Erwerb des Realschulabschlusses nimmt an bis zu zwei mündlichen Prüfungen teil, davon an einer nach eigener Wahl. Zusätzlich können mit Ausnahme der ersten Fremdsprache die Fächer der schriftlichen Prüfung mündlich geprüft werden, sofern der Prüfungsausschuss dies beschließt oder die Schülerin oder der Schüler dies beantragt.
(4) Der Prüfungsausschuss legt abschließend fest, in welchem Fach oder Lernbereich des Wahlpflichtbereiches die einzelne Schülerin oder der einzelne Schüler zu prüfen ist. Die vorgesehenen Prüfungsfächer oder Lernbereiche des Wahlpflichtbereichs sind den Schülerinnen und Schülern cre o.s fünf Unterrichttage vor Beginn der mündlichen Prüfungen bekannt zu geben.
(5) Eine Befreiung von der mündlichen Prüfung ist nicht möglich

§ 12 Schriftliche Prüfung in einer anderen als der ersten Fremdsprache
(1) Eine Schülerin oder ein Schüler, deren oder dessen Herkunftssprache nicht Deutsch ist, kann auf Antrag die Arbeit in der ersten Fremdsprache durch eine Arbeit in einer anderen Fremdsprache ersetzen, wenn sie oder er
1. den Unterricht in einer öffentlichen Schule oder Ersatzschule in Deutschland zum ersten Mal im Verlauf der Sekundarstufe I besucht,
2. weniger als drei vollständige Schuljahre am Unterricht in der ersten Fremdsprache teilnimmt und
3. wenn die Voraussetzungen für eine Aufgabenstellung im zentralen Verfahren gegeben sind sowie geeignete Lehrkräfte als Prüferinnen und Prüfer zur Verfügung stehen.
§ 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
(2) Über den Antrag, der in der ersten Unterrichtswoche der Jahrgangsstufe der Abschlussprüfung zu stellen ist, entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. Sie oder er legt den Antrag zur Prüfung der Voraussetzungen gemäß Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 unverzüglich dem für Bildung zuständigen Ministerium vor. Die Schülerinnen und Schüler sind rechtzeitig über die Möglichkeit und Folgen der Antrag­stellung zu beraten.
(3) Bei der Festsetzung der Anforderungen sowie der Prüfungsnote können fachkundige Prüferinnen und Prüfer, die nicht Lehrkräfte sind, in Verantwortung einer Lehrkraft mit der Lehrbefähigung für eine moderne Fremdsprache mitwirken. Im Übrigen gilt § 11 Abs. 4 entsprechend.
(4) Die für die Ablegung der Prüfung im Einzelfall entstehenden zusätzlichen Kosten für eine An- und Abreise zu einem schulfremden Prüfungsort sind von der Schülerin oder dem Schüler zu tragen.
(5) Die Note der Prüfung wird anstelle einer Endnote in der ersten Fremdsprache bei der Entscheidung über die Zuerkennung des Abschlusses gemäß § 15 Abs. 6 berücksichtigt. Der im Unterricht in der ersten Fremdsprache erworbene Kenntnisstand wird ohne eine Berücksichtigung bei der Abschlusszuerkennung gesondert im Abschlusszeugnis bescheinigt.
(6) Ist eine schriftliche Prüfung nicht möglich, weil die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1
Nr. 3 nicht erfüllt werden, kann die Schülerin oder der Schüler durch Entscheidung des für Bildung zuständigen Ministeriums von der Prüfung befreit werden, wenn andernfalls beim Erwerb des Haupt­oder Realschulabschlusses eine unzumutbare Härte zu befürchten wäre. Mit der Befreiung von der Prüfung entfällt die Festlegung einer Endnote in der ersten Fremdsprache. Absatz 5 Satz 2 findet ent­sprechende Anwendung.


§ 12 § 13 Vorbereitung der mündlichen Prüfung
(1) Die Schülerinnen und Schüler werden auf Antrag in bis zu zwei Fächern nach eigener Wahl mit Ausnahme der ersten Fremdsprache mündlich geprüft. Die Antragstellung und die Auswahl des Prüfungsfaches für die mündliche Prüfung obliegen bei Minderjährigen deren Eltern, ansonsten der Schülerin oder dem Schüler.
(2) Die Noten über die bisherigen Jahresleistungen in allen Fächern als Vornoten sowie die Noten der schriftlichen Prüfung sind der Schulleiterin oder dem Schulleiter mindestens zehn Unterrichtstage vor Beginn der mündlichen Prüfung vorzulegen. Die Noten werden den Schülerinnen und Schülern sieben Unterrichtstage vor Beginn der mündlichen Prüfung mitgeteilt.
(3) Die Anträge und die Auswahl nach Absatz 1 müssen dem Prüfungsausschuss fünf Unterrichtstage vor Beginn der mündlichen Prüfung zugegangen sein. Der Prüfungsausschuss kann die Schülerin oder den Schüler auch ohne Vorliegen eines Antrages zur Teilnahme an mündlichen Prüfungen in bis zu zwei Fächern verpflichten, sofern begründeter Anlass zu der Annahme besteht, die Schülerin oder der Schüler könne dadurch die Endnote verbessern. Über die Entscheidung des Prüfungsausschusses sind die Schülerinnen und Schüler drei bis fünf Unterrichtstage vor Beginn der mündlichen Prüfungen zu unterrichten.

§ 13 § 14 Durchführung der mündlichen Prüfung
(1) Die mündliche Prüfung wird als Gruppenprüfung mit drei bis fünf Schülerinnen und Schülern durchgeführt. Die mündliche Prüfung soll als Gruppenprüfung mit drei bis fünf Schülerinnen und Schülern durchgeführt werden. Dabei muss der oder dem Einzelnen Gelegenheit gegeben werden, angemessene Teile der Aufgabe selbstständig zu lösen. Ausschließliches Abfragen von Wissensstoff ist nicht zulässig. Die Dauer der mündlichen Prüfung richtet sich nach der Größe der Prüfgruppe. Pro Teilnehmerin oder Teilnehmer sind 10 Minuten vorzusehen.
(2) Die Aufgaben sind aus dem Unterricht der Abschlussjahrgänge zu wählen. Die Schülerinnen und Schüler sind bei der Themenwahl zu beteiligen. Die mündliche Prüfung kann fachpraktische Teile enthalten.
(3) Die Vorbereitungszeit beträgt mindestens 20 und höchstens 30 Minuten. Notwendige Hilfsmittel sind von der Schule zu stellen.
(4) Nach der mündlichen Prüfung setzt der Unterausschuss die Note für die mündlichen Prüfungsleistungen fest.
(5) Die Mitglieder des Schulelternbeirates, die Lehrkräfte der Schule sowie und die Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 8 im Bildungsgang zum Erwerb des Hauptschulabschlusses und der Jahrgangsstufe 9 im Bildungsgang zum Erwerb des Realschulabschlusses, insgesamt jedoch nicht mehr als drei Personen, können bei den mündlichen Prüfungen zuhören, wenn die zu prüfenden Schülerinnen und Schüler zustimmen. Eine Rücknahme der Zustimmung ist bis zum Beginn der Prüfung möglich. Über die Teilnahme von Lehrkräften der eigenen und anderer Schulen als Zuhörerinnen und Zuhörer entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.

§14 § 15 Festlegung der Endnoten und Zuerkennung des Abschlusses
(1) Vornoten sind Endnoten, wenn nicht durch die mündliche oder die schriftliche Prüfung oder durch beide eine Änderung erfolgt.
(2) In den Fächern, in denen keine mündliche Prüfung stattfindet, stellt der Prüfungsausschuss die Endnote nach Absatz 1 fest oder legt die Endnote als Ergebnis aus der Vornote und der Note für die schriftliche Prüfung fest. Liegen in Deutsch oder Mathematik sowohl ein schriftliches als auch ein mündliches Prüfungsergebnis vor, werden beide Ergebnisse zu gleichen Teilen bei der Feststellung der Prüfungsnote berücksichtigt. Ergibt das rechnerische Ergebnis der beiden Prüfungsteile genau einen Wert von „5“ nach dem Komma, wird zugunsten der Schülerin oder des Schülers gerundet. Bei der Festlegung der Endnote werden die Vornote und das Prüfungsergebnis im Verhältnis zwei zu eins berücksichtigt. Satz 3 findet keine Anwendung.
(3) Der Prüfungsausschuss kann die Prüfung bereits nach Abschluss der schriftlichen Prüfung für nicht bestanden erklären, wenn sich aus den Vornoten und den schriftlichen Arbeiten ergibt, dass die Schülerin oder der Schüler die Prüfung nicht mehr bestehen kann. In diesem Fall sind die Eltern minderjähriger Schülerinnen und Schüler umgehend zu benachrichtigen.
Wird eine Wiederholung der Prüfung gewünscht, nimmt die Schülerin oder der Schüler im Bildungsgang zum Erwerb des Hauptschulabschlusses ab einem von der Schulleiterin oder dem Schulleiter festzusetzenden Termin am Unterricht der Jahrgangsstufe 8, die Schülerin oder der Schüler im Bildungsgang zum Erwerb des Realschulabschlusses am Unterricht der Jahrgangsstufe 9 teil.
(4) Nach der mündlichen Prüfung entscheidet der Prüfungsausschuss über die Endnoten in dem jeweiligen Prüfungsfach, sofern die Ergebnisse der Prüfung von der Vornote abweichen. Bei der Festlegung der Endnote werden die Vornoten und das Prüfungsergebnis im Verhältnis zwei zu eins berücksichtigt. Absatz 2 Satz 3 findet keine Anwendung.
(5) Nach Feststellung aller Endnoten entscheidet der Prüfungsausschuss über die Zuerkennung des Abschlusszeugnisses.
(6) Bei der Entscheidung über die Zuerkennung des Hauptschulabschlusses oder des Realschulabschlusses werden die zuletzt erteilten Noten aller Fächer oder Wahlpflichtkurse berücksichtigt, die in den Jahrgangsstufen 8 und 9 des Bildungsganges zum Erwerb des Hauptschulabschlusses oder 9 und 10 des BiIdungsganges zum Erwerb des Realschulabschlusses unterrichtet worden sind.
Der Schülerin oder dem Schüler wird der Abschluss zuerkannt, wenn alle Endnoten mindestens ..ausreichend" sind oder eine Endnote „mangelhaft" in nicht mehr als einem Fach durch eine Endnote„ befriedigend oder besser ausgeglichen wird.
(6) Bei der Entscheidung über die Zuerkennung des Abschlusses werden die am Ende der letzten Jahrgangsstufe des besuchten Bildungsganges erteilten Noten aller Fächer und Wahlpflichtkurse sowie die Note für die Projektarbeit berücksichtigt. Zudem werden die zuletzt erteilten Noten in den Fächern und Wahlpflichtkursen berücksichtigt, die in der vorletzten Jahrgangsstufe oder im ersten Halbjahr der letzten Jahrgangsstufe letztmalig unterrichtet wurden. Der Schülerin oder dem Schüler wird der Abschluss zuerkannt, wenn alle Endnoten mindestens „ausreichend“ sind oder eine Endnote „mangelhaft“ in nicht mehr als einem Fach durch eine Endnote „befriedigend“ oder besser ausgeglichen wird. Dabei wird die Note für die Projektarbeit der Endnote eines Faches gleichgesetzt.
(7) Das Abschlusszeugnis wird von der Schulleiterin oder dem Schulleiter und der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer unterzeichnet.

§15 § 16 Verfahren bei Krankheit, Täuschung oder Störungen
(1) Erkrankt eine Schülerin oder ein Schüler unmittelbar vor oder während der Prüfung, kann sie oder er die gesamte Prüfung oder den noch fehlenden Teil nachholen. Fühlt sich eine Schülerin oder ein Schüler wegen Krankheit unfähig zur Prüfung, kann sie oder er dies noch vor jedem Prüfungsteil, jedoch nicht nach Bekanntgabe der zu bearbeitenden Aufgabe geltend machen. Die Schülerin oder der Schüler hat unverzüglich eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann in Zweifelsfällen von der Schülerin oder dem Schüler die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses fordern.
(2) Prüfungsteile, die wegen Krankheit versäumt werden, werden zu einem Termin nachgeholt, den die
oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt. Bereits abgelegte Teile der Prüfung werden bewertet.
(3) Versäumt eine Schülerin oder ein Schüler Teile der schriftlichen oder der mündlichen Prüfung aus von ihr oder ihm zu vertretenden Gründen, die sie oder er vorsätzlich herbeigeführt hat, oder gibt sie oder er die Aufgabe unbearbeitet zurück, werden diese Prüfungsteile mit „ungenügend" bewertet.
(4) Behindert eine Schülerin oder ein Schüler durch ihr oder sein Verhalten die Prüfung so schwerwiegend, dass es nicht möglich ist, ihre oder seine Prüfung oder die anderer Schülerinnen und Schüler ordnungsgemäß durchzuführen, kann sie oder er durch den Prüfungsausschuss von der Teilnahme an der weiteren Prüfung ausgeschlossen werden. Gleiches gilt für eine Schülerin oder einen Schüler, die oder der täuscht, zu täuschen versucht oder bei einem Täuschungsversuch hilft. Die durch den Ausschluss entfallenden Prüfungsteile werden mit „ungenügend" bewertet.
(4) Behindert eine Schülerin oder ein Schüler durch ihr oder sein Verhalten die Prüfung so schwerwiegend, dass es nicht möglich ist, ihre oder seine Prüfung oder die anderer Schülerinnen und Schüler ordnungsgemäß durchzuführen, kann der Prüfungsausschuss für sie oder ihn eine Wiederholung des betreffenden Prüfungsteils anordnen oder sie oder ihn von der Teilnahme an der weiteren Prüfung ausschließen. Gleiches gilt für eine Schülerin oder einen Schüler, die oder der täuscht, zu täuschen versucht oder bei einem Täuschungsversuch hilft. Die durch den Ausschluss entfallenden Prüfungsteile werden mit „ungenügend" bewertet. Der Prüfling setzt die Prüfung bis zur Entscheidung des Prüfungsausschusses fort.
(5) Bei Ausschluss minderjähriger Schülerinnen und Schüler von der Prüfung sind die Eltern unverzüglich zu benachrichtigen. Unter den Voraussetzungen des § 31 SchuIG sind auch die Eltern volljähriger Schülerinnen und Schüler zu benachrichtigen.


§16 § 17 Wiederholung der Prüfung
Jede Schülerin oder jeder Schüler hat das Recht, eine nicht bestandene Prüfung nach einem Jahr einmal zu wiederholen, sofern sie oder er die zuletzt besuchte Jahrgangsstufe nicht bereits zweimal durchlaufen hat.

§ 17 § 18 Niederschriften
(1) Über die Sitzungen des Prüfungsausschusses und über den Verlauf der schriftlichen und mündlichen Prüfung sind Niederschriften zu fertigen. Die Niederschriften müssen Angaben enthalten über
1. Datum, Beginn und Ende der Prüfung mit Zeitangaben,
2. die Namen der aufsichtsführenden Lehrkräfte mit Zeitangaben,
3. das Prüfungsfach und die gestellten Aufgaben,
4. die Namen der Schülerinnen und Schüler, die den Arbeitsraum verlassen haben, mit Zeitangaben,
5. den Zeitpunkt, wann die einzelne Schülerin oder der einzelne Schüler ihre oder seine Arbeit abgegeben hat,
6. die Bekanntgabe der Folge von Unregelmäßigkeiten nach § 15 § 16,
7. die Namen und Funktionen der Lehrkräfte, die die mündliche Prüfung durchführten,
8. das Fach der mündlichen Prüfung, die Art der gestellten Aufgaben und die Noten sowie
9. weitere Tatsachen, die zur Beurteilung des Prüfungsverlaufs von Bedeutung sind.
(2) Die Niederschriften sind von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, bei den schriftlichen Prüfungen von den aufsichtsführenden Lehrkräften und bei den mündlichen Prüfungen von den Mitgliedern des Unterausschusses zu unterschreiben.

§18 Übergangs- und Schlussbestimmungen
(1) Abweichend von § 4 Abs. 1 und 2 gelten bis zum 31. Juli 2010 für die Versetzung von Jahrgangsstufe 7 nach 8 und von 8 nach 9 die Bestimmungen der Absätze 2 und 3.
(2) Die Schülerin oder der Schüler ist versetzt, wenn ihre oder seine Leistungen in nicht mehr als einem Fach schlechter als ausreichend sind. Wird diese Voraussetzung nicht erfüllt, beschließt die Klassenkonferenz die Versetzung, wenn eine erfolgreiche Mitarbeit der Schülerin oder des Schülers in der folgenden Jahrgangsstufe erwartet werden kann. Lassen die Leistungen der Schülerin oder des Schülers diese Erwartung nicht zu, beschließt die Klassenkonferenz
a) die Versetzung mit der Maßgabe, dass die Schülerin oder der Schüler bis zum Beginn des nachfolgenden Schuljahres in den Fächern, in denen keine ausreichenden Leistungen erzielt wurden, den Nachweis ausreichender Leistungen (Nachprüfung) erbringt, oder
b) die Versetzung auf Probe, wenn die Schülerin oder der Schüler die Behebung der Mängel in den
Fächern, in denen sie oder er keine ausreichenden Leistungen erzielt hat, erwarten lässt; die Klassenkonferenz beschließt zugleich die Dauer der höchstens auf ein halbes Jahr begrenzten Probezeit.
(3) Hat eine Schülerin oder ein Schüler die Nachprüfung oder die Versetzung auf Probe nicht erfolgreich absolviert, wiederholt sie oder er die Jahrgangsstufe. Schülerinnen und Schüler, die dem Bildungsgang zum Erwerb des Hauptschulabschlusses zugewiesen sind, steigen in diesem Fall am Ende der wiederholten Jahrgangsstufe ohne Versetzungsbeschluss in die nächste Jahrgangsstufe auf. Die erfolglose Wiederholung führt bei Schülerinnen und Schülern, die dem Bildungsgang zum Erwerb des Realschulabschlusses zugewiesen sind, zum Wechsel in den Bildungsgang zum Erwerb des Hauptschulabschlusses. Über die Zuordnung zu einer Jahrgangsstufe entscheidet die Klassenkonferenz
(4) Diese Verordnung tritt am 1. August 2008 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Juli 2013 außer Kraft.

§ 18 § 19 Übergangs- und Schlussbestimmungen
(1) Diese Verordnung findet ab dem 1. August 2010 2011 auch Anwendung auf alle Schülerinnen und Schüler, die unabhängig von der besuchten Schulart bis zum Ablauf des 31. Juli 2010 nach den Bestimmungen der Landesverordnung über Hauptschulen vom 22. Juni 2007 (NBl. MBF. Schl.-H. S. 181), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. Dezember 2009 (NBl. MBK. Schl.-H. S. 336), oder der Landesverordnung über Realschulen vom 22. Juni 2007 (NBl. MBF. Schl.-H. S.185), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 10. Dezember 2009 (NBl. MBK. Schl.-H. S. 336), beschult worden sind. Sie findet ab dem 1. August 2010 2011 zudem Anwendung auf Schülerinnen und Schüler, die nach § 147 Abs. 2 Satz 1 SchulG einem Bildungsgang zuzuordnen sind. 
(1) Diese Verordnung findet ab dem 1. August 2011 auch Anwendung auf alle Schülerinnen und Schüler, die unabhängig von der besuchten Schulart bis zum Ablauf des 31. Juli 2011 nach den Bestimmungen der Landesverordnung über Hauptschulen vom 22. Juni 2007 (NBI. MBF. Schl.-H. S. 181), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 6. September 2010 (NBI. MBK. Schl.-H. S. 258), oder der Landesverordnung über Realschulen vom 22. Juni 2007 (NBI. MBF. Schl.-H. S.185), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 6. September 2010 (NBI. MBK. Schl.-H. S. 258), beschult worden sind.
(2) Schülerinnen und Schüler, die am Ende des Schuljahres
2009/10 2010/11nach den Versetzungsbestimmungen der in Absatz 1 genannten Verordnungen in die nächste Jahrgangsstufe auf Probe versetzt werden und die Probezeit im Schuljahr 2010/11 2011/12 nicht erfolgreich absolvieren, wiederholen die Jahrgangsstufe, aus der sie probeweise versetzt worden sind. Schülerinnen und Schüler des Bildungsganges zum Erwerb des Hauptschulabschlusses steigen am Ende der wiederholten Jahrgangsstufe ohne Versetzungsbeschluss in die nächste Jahrgangsstufe auf. Die erfolglose Wiederholung führt bei Schülerinnen und Schülern des Bildungsganges zum Erwerb des Realschulabschlusses zum Wechsel in den Bildungsgang zum Erwerb des Hauptschulabschlusses.
(3) Soweit die im Schuljahr 2010/11 in die Jahrgangsstufe 10 versetzten Schülerin­nen und Schüler den Hauptschulabschluss
sowohl durch Bestehen der Hauptschulabschlussprüfung als auch durch Versetzungsentscheidung erworben haben, kann bei Entlassung aus der Schule wahlweise der durch Prüfungsteilnahme oder der durch Versetzung erworbene Abschluss in das zu erteilende Zeugnis aufgenommen werden.
(4) Unabhängig von der für die Beschulung maßgeblichen Schulartverordnung kann die Schule auf Antrag für Schülerinnen und Schüler, die am Ende des Schuljahres 2010/11 ohne Versetzung in die Jahrgangsstufe 10 aufgestiegen sind, nach Maßgabe von
§ 14 Abs. 6  § 15 Abs. 6 den mit dem Aufstieg in die Jahrgangs­stufe 10 nachgewiesenen Bildungsstand als dem Hauptschulabschluss gleichwertig feststellen. Soweit keine Projektarbeit gefer­tigt wurde, ist allein auf die übrigen erteilten Noten abzustellen. § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 der Zeugnisverordnung vom 29. April 2008 (NBI. MBF. Schl.-H. S. 146), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. Juli 2011 (NBI. MBK. Schl.-H. S. 146) findet Anwendung.


(3)  (5) Diese Verordnung tritt am 1. August 2008 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Juli 2013 außer Kraft.  Sie tritt mit Ablauf des 30. Juli 2018 außer Kraft.



Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Kiel, 25. Juni 2007

Peter Harry Carstensen Ute Erdsiek-Rave
Ministerpräsident Ministerin für Bildung und Frauen
 


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Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung über Regionalschulen

Vom 28. Februar 2013
(NBI. MBK. Schl.-H. 2013 S.60)

Aufgrund des § 16 Abs. 1 und des § 126 Abs. 2 des Schulgesetzes vom 24. Januar 2007 (GVOBI. Schl.-H S. 39, ber. S. 276), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23. Januar 2013 (GVOBI. Schl.-H. S. 16), verordnet das Ministerium für Bildung und Wissenschaft:

Artikel 1

Die Landesverordnung über Regionalschulen vom 25. Juni 2007 (NBI. MBF. Schl.-H. S. 147), zuletzt

geändert durch Verordnung vom 18. Januar 2012 (NBI. MBK. Schl.-H. S. 6), wird wie folgt geändert: § 19 Abs. 5 Satz 2 erhält folgende Fassung:

Sie tritt mit Ablauf des 30. Juli 2018 außer Kraft."

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 31. Juli 2013 in Kraft.

Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Kiel, 28. Februar 2013

Prof. Dr. Waltraud Wende

Ministerin für Bildung und Wissenschaft


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Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein