Landesverordnung über Regionalschulen (RegVO)
Vom 25. Juni 2007GS Schl.-H.
II, GI.Nr. 223-9-158
(NBl. Schl.-H.
6/7/2007 S.147)
Geändert durch:
Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung über Regionalschulen
Vom 28. Februar 2013 Geändert durch:
Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung über Regionalschulen
(RegVO) Vom 18. Januar 2012 Geändert durch:
Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung über Regionalschulen
Vom 4. Juli 2011
Geändert durch:
Verordnung zur Änderung der Schulartverordnungen vom 10. Dezember 2009
Geändert durch:
Landesverordnung über das Außerkrafttreten der Landesverordnungen über
Hauptschulen und Realschulen sowie zur Änderung der Landesverordnung
über Regionalschulen
Geändert durch:
VO zur vom 6. September 2010
Abschnitt I - Errichtung, Aufbau und Aufnahme
§ 1 Errichtung und Aufbau
§ 2 Aufnahmevoraussetzungen und -verfahren
Abschnitt II - Fördern und Aufsteigen, Abschlüsse und Entlassung
§ 3 Förderung und Lernentwicklung
§ 4 Aufsteigen nach Jahrgangsstufen
§ 5 Abschlüsse und Berechtigungen
§ 6 Entlassung
Abschnitt III - Abschlussprüfung für die Bildungsgänge zum Erwerb des
Hauptschulabschlusses und zum Erwerb des Realschulabschlusses
§ 7 Zweck und Gliederung der Prüfung
§ 8 Zeitplan
§ 9 Prüfungsausschuss, Unterausschüsse
§ 10 Präsentation der Projektarbeit
§ 11 Schriftliche Prüfung § 12 Schriftliche
Prüfung in einer anderen als der ersten Fremdsprache
§ 12 § 13
Vorbereitung der mündlichen Prüfung
§ 13 § 14
Durchführung der mündlichen Prüfung
§ 14 § 15
Festlegung der Endnoten und Zuerkennung des Abschlusses
§ 15 § 16
Verfahren bei Krankheit, Täuschung oder Störungen
§ 16 § 17
Wiederholung der Prüfung § 17
§ 18 Niederschriften
§ 18 § 19
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Aufgrund des § 16 Abs. 1, § 18 Abs. 3 Satz 3, § 19 Abs. 3 Satz 4 sowie
des § 126 Abs. 2 und 3 des Schulgesetzes (SchuIG) vom 24. Januar 2007 (GVOBI.
Schl.-H. S. 39, ber. S. 276) verordnet das Ministerium für Bildung und
Frauen die folgenden §§ 1, 2, 3 Abs. 2, 5 und 6, § 5 Abs. 1, Abs. 2 Satz
1 und Abs. 3 Satz 1 sowie die §§ 6 bis 17 und 18 Abs. 4; aufgrund des §
126 Abs. 1 SchuIG verordnet die Landesregierung
den folgenden § 3 Abs. 1, 3 und 4, die §§ 4, 5 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3
Satz 2 sowie § 18.
Abschnitt I
Errichtung, Aufbau und Aufnahme
§1 Errichtung und Aufbau
(1) Die Errichtung einer Regionalschule setzt nach § 58 Abs. 2 SchuIG
voraus, dass unter Berücksichtigung der Schulentwicklungsplanung des
Schulträgers und des Kreises für die Errichtung der Schule ein
öffentliches Bedürfnis besteht und die nach § 52 SchuIG bestimmte
Mindestgröße eingehalten wird.
(2) Die Regionalschule umfasst die Bildungsgänge zum Erwerb des
Hauptschulabschlusses nach dem Besuch der Jahrgangsstufe 9 und zum
Erwerb des Realschulabschlusses nach dem Besuch der Jahrgangsstufe 10
einschließlich einer gemeinsamen Orientierungsstufe.
(3) Am Ende von Jahrgangsstufe 6 entscheidet die Klassenkonferenz nach
dem derzeitigen Leistungsstand, welchem Bildungsgang die Schülerin oder
der Schüler zugeordnet wird. (3) Die
Jahrgangsstufen 5 und 6 bilden die Orientierungsstufe. Den
unterschiedlichen Leistungsmöglichkeiten der Schülerinnen und Schüler
kann in der Orientierungsstufe sowohl durch Unterricht in
binnendifferenzierender Form als auch in nach Leistungsfähigkeit und
Neigung der Schülerinnen und Schüler differenzierten Lerngruppen in
einzelnen Fächern entsprochen werden.
(4) Ab Jahrgangsstufe 7 wird der Unterricht mindestens in den Fächern
Deutsch, Mathematik und der ersten Fremdsprache, ab Jahrgangsstufe 8 im
naturwissenschaftlichen Lernbereich bildungsgangbezogen auf
verschiedenen Anspruchsebenen erteilt.
(5) (4) Durch die Wahl eines Wahlpflichtkurses wird den Schülerinnen und
Schülern ab Jahrgangsstufe 7 eine individuelle Schwerpunktbildung
ermöglicht. Der Wahlpflichtkurs 2. Fremdsprache wird vierstündig, die
anderen Kurse werden zwei- oder vierstündig erteilt. Ein Anspruch auf
Einrichtung eines bestimmten Wahlpflichtkurses besteht nicht.
§2 Aufnahmevoraussetzungen und -verfahren
(1) Eine Schülerin oder ein Schüler kann unter der Voraussetzung, dass
sie oder er die Grundschule bis einschließlich Jahrgangsstufe 4 besucht
hat, in die Regionalschule aufgenommen werden. Dies gilt nicht, wenn sie
oder er bereits aus einer Schule aus den in § 6 dieser Verordnung oder
in § 19 Abs. 3 und 4 SchuIG genannten Gründen entlassen worden ist.
Die
Aufnahme erfolgt zum Schuljahresbeginn, soweit nicht eine Aufnahme zu
einem anderen Zeitpunkt pädagogisch sinnvoll erscheint.
Die Aufnahme soll zum Schuljahresbeginn
erfolgen.
(2) Eine Schülerin oder ein Schüler ist aufzunehmen, wenn sie oder er
1. nach Maßgabe der Landesverordnung über die Orientierungsstufe vom 17.
April 2003 (NBI. MBWFK. Schl.-H. S. - S - 188) zur Regionalschule
schrägversetzt worden ist oder
2. am Ende einer Jahrgangsstufe auf Antrag der Eltern mit Zustimmung der
Klassenkonferenz der abgebenden Klasse vom Gymnasium in die
Regionalschule wechseln soll.
(3)
(3) Über die Aufnahme in die Regionalschule und die Zuweisung zu einer
Jahrgangsstufe entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.
Abschnitt II Fördern und Aufsteigen, Abschlüsse und Entlassung
§3 Förderung und Lernentwicklung
(1) Die Schul- und Unterrichtsgestaltung orientiert sich an den
Lernvoraussetzungen und Lernprozessen der Schülerinnen und Schüler und
fördert sie in ihrer individuellen Lernentwicklung.
Die Schule berät die Eltern über einen für die
bessere Lernentwicklung der Schülerin oder des Schülers erforderlichen
Wechsel des Bildungsgangs oder der Anspruchsebene in einzelnen Fächern.
(2) Zu jedem Zeugnistermin beurteilt die Klassenkonferenz die Leistungen
einer Schülerin oder eines Schülers. Sie erfasst in ihrem Urteil die
Sach-, Methoden-, Sozial- und Selbstkompetenz der Schülerin oder des
Schülers und entscheidet, ob ein Wechsel des Bildungsgangs erforderlich
ist. In Ausnahmefällen kann auch ein Wechsel der Anspruchsebenen in
einzelnen Fächern möglich sein. (2)
Zu jedem Zeugnistermin beurteilt die Klassenkonferenz die Leistungen
einer Schülerin oder eines Schülers. Sie erfasst in ihrem Urteil die
Sach-, Methoden-, Sozial und Selbstkompetenz der Schülerin oder des
Schülers und prüft, ob ein Wechsel des Bildungsgangs oder ein Wechsel
der Anspruchsebenen in einzelnen Fächern zu empfehlen ist. Über die
Annahme der Empfehlung entscheiden die Eltern.
Zu jedem Zeugnistermin beurteilt die
Klassenkonferenz die Leistungen einer Schülerin oder eines Schülers. Sie
erfasst in ihrem Urteil die Sach-, Methoden-, Sozial- und
Selbstkompetenz der Schülerin oder des Schülers und entscheidet über
einen Wechsel des Bildungsgangs nach Maßgabe des § 4 oder über einen
Wechsel der Anspruchsebene in einzelnen Fächern, soweit dadurch die
individuelle Lernentwicklung der Schülerin oder des Schülers besser
gefördert wird.
(3) Zu jedem Zeugnistermin prüft die Klassenkonferenz, ob ein Wechsel
zum Gymnasium empfohlen werden kann. Über die Annahme der Empfehlung
entscheiden die Eltern.
Absatz 2 Satz 3
gilt entsprechend. Über die Annahme der
Empfehlung entscheiden die Eltern.
(4) Kann eine Schülerin oder ein Schüler dem Unterricht in deutscher
Sprache nicht folgen, wird sie oder er in der deutschen Sprache mit dem
Ziel gefördert, in einer Jahrgangsstufe mitzuarbeiten, die ihrem oder
seinem Alter und ihren oder seinen Fähigkeiten entspricht.
(5) Schülerinnen und Schüler, die zum Erreichen des für die
Hauptschulabschlussprüfung erforderlichen Leistungsstandes mehr Zeit und
einen engeren Praxisbezug benötigen, können die Jahrgangsstufen 8 und 9
in einer sich über drei Schuljahre erstreckenden flexiblen
Übergangsphase durchlaufen. Über die Einrichtung einer flexiblen
Übergangsphase entscheidet die untere Schulaufsichtsbehörde auf Antrag
der Schule, die für die organisatorische und inhaltliche Gestaltung
verantwortlich ist. Die Entscheidung über die Aufnahme in die flexible
Übergangsphase trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter auf Antrag
der Eltern.
(6) Die Berufsorientierung ist integrativer Teil aller Fächer und
Jahrgangsstufen.
§4 Aufsteigen nach Jahrgangsstufen
(1) Das Aufsteigen in die Jahrgangsstufe 7 erfolgt durch
Versetzungsbeschluss der Klassenkonferenz am Schuljahresende. Versetzt
werden alle Schülerinnen und Schüler, deren Leistungen in nicht mehr als
einem Fach schlechter als ausreichend sind. Auch wenn diese Bedingung
nicht erfüllt ist, kann die Klassenkonferenz die Versetzung beschließen,
wenn sie zu der Auffassung gelangt, dass die Schülerin oder der Schüler
in der Jahrgangsstufe 7 erfolgreich mitarbeiten kann.
Mit der
Versetzungsentscheidung wird die Schülerin oder der Schüler einem
Bildungsgang zugeordnet. Eine Nichtversetzung ist schriftlich zu
begründen. Mit der
Versetzungsentscheidung verbindet die Klassenkonferenz die Entscheidung
über einen Wechsel des Bildungsganges, bei einer gemeinsamen
Orientierungsstufe mit der Entscheidung über die Zuordnung zu einem
Bildungsgang. Die Begründung ist den Eltern zusammen mit dem Zeugnis zu
übermitteln.
(2) Das Aufsteigen in die Jahrgangsstufen 8 und 9 erfolgt ohne
Versetzungsbeschluss. In die Jahrgangsstufe 10 steigen die Schülerinnen
und Schüler des Bildungsganges zum Erwerb des
Realschulabschlusses
ohne Versetzungsbeschluss auf, wenn sie nicht nach § 5 Abs.
3 zur Teilnahme an der Hauptschulabschlussprüfung verpflichtet werden.
(2)
Das Aufsteigen in die Jahrgangsstufen 8 und 9 erfolgt ohne
Versetzungsbeschluss, sofern nicht die Klassenkonferenz den Aufstieg mit
einem Vorbehalt nach Absatz 3 verbindet. Die Klassenkonferenz kann am
Ende eines Schuljahres die Empfehlung aussprechen, dass eine Schülerin
oder ein Schüler die Jahrgangsstufe wiederholt, wenn sie zu der
Auffassung gelangt, dass sie oder er in der folgenden Jahrgangsstufe
nicht erfolgreich mitarbeiten kann. Die Eltern entscheiden, ob der
Empfehlung gefolgt werden soll.
(3) Im Ausnahmefall ist das Überspringen oder das Wiederholen einer
Jahrgangsstufe auf Antrag der Eltern möglich, wenn der Lernplan die
Erwartung begründet, dass die Schülerin oder der Schüler durch die
Zuweisung zu einer anderen Lerngruppe besser gefördert werden kann. Über
den Antrag der Eltern entscheidet die Klassenkonferenz. Der Lernplan
wird im sich anschließenden Schuljahr fortgeschrieben.
In begründeten Ausnahmefällen ist
das Überspringen oder einmalig das Wiederholen einer Jahrgangsstufe auf
Antrag der Eltern durch Entscheidung der Klassenkonferenz möglich.
(3) Gelangt die Klassenkonferenz zu der
Auffassung, dass die erfolgreiche Mitarbeit in der folgenden
Jahrgangsstufe aufgrund erheblicher fachlicher Mängel nicht zu erwarten
ist, verbindet sie den Aufstieg in die Jahrgangsstufe 8 oder 9 mit dem
Vorbehalt, dass die Schülerin oder der Schüler zum Schulhalbjahr in die
zuvor besuchte Jahrgangsstufe zurücktreten muss, wenn zu diesem
Zeitpunkt weiterhin einer erfolgreichen Mitarbeit entgegenstehende
erhebliche fachliche Mängel gegeben sind. Die Klassenkonferenz legt
zusammen mit der Entscheidung über den Vorbehalt Fördermaßnahmen fest.
(4) Hat eine Schülerin oder ein Schüler des Bildungsganges zum Erwerb
des Realschulabschlusses ein Schuljahr aufgrund der Empfehlung nach
Absatz 2 Satz 2 oder ein Schulhalbjahr aufgrund des Rücktritts nach
Absatz 3 Satz 1 wiederholt und gelangt die Klassenkonferenz weiterhin zu
der Auffassung, dass eine erfolgreiche Mitarbeit aus den in Absatz 3
Satz 1 genannten Gründen im folgenden Schuljahr nicht zu erwarten ist,
ist sie oder er mit der nachfolgenden Jahrgangsstufe in den Bildungsgang
zum Erwerb des Hauptschulabschlusses schrägversetzt. Die
Schrägversetzung ist schriftlich zu begründen und den Eltern gemeinsam
mit dem Zeugnis zu übermitteln. (5) Hat eine Schülerin oder ein
Schüler des Bildungsganges zum Erwerb des Hauptschulabschlusses ein
Schuljahr aufgrund der Empfehlung nach Absatz 2 Satz 2 oder ein
Schulhalbjahr aufgrund des Rücktritts nach Absatz 3 Satz 1 wiederholt,
steigt sie oder er am Ende des Schuljahres ohne Versetzungsbeschluss in
die nächste Jahrgangsstufe auf. (6) In die Jahrgangsstufe 10 steigen
die Schülerinnen und Schüler des Bildungsganges zum Erwerb des
Realschulabschlusses durch Versetzungsbeschluss auf. Versetzt werden
alle Schülerinnen und Schüler, deren Leistungen in nicht mehr als einem
Fach schlechter als ausreichend sind. Auch wenn diese Bedingung nicht
erfüllt ist, kann die Klassenkonferenz die Versetzung beschließen, wenn
sie zu der Auffassung gelangt, dass die Schülerin oder der Schüler in
der Jahrgangsstufe 10 erfolgreich mitarbeiten kann. Schülerinnen und
Schüler, die nicht versetzt werden, wiederholen die Jahrgangsstufe 9.
(7) In begründeten Ausnahmefällen ist in den Jahrgangsstufen 5 bis 8 das
Überspringen oder einmalig das Wiederholen einer Jahrgangsstufe auf
Antrag der Eltern durch Entscheidung der Klassenkonferenz möglich. Es
kann jeweils nur ein vollständiges Schuljahr übersprungen oder
wiederholt werden.
§5 Abschlüsse
Abschlüsse und Berechtigungen
(1) Am Ende der Jahrgangsstufe 8 erhält die Schülerin oder der Schüler
auf der Grundlage ihres oder seines Leistungsstandes im Zeugnis einen
schriftlichen Hinweis auf den zu erwartenden Abschluss in der
Sekundarstufe I.
(2) An der Abschlussprüfung für den Hauptschulabschluss nehmen alle
Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 9 des Bildungsganges zum
Erwerb des Hauptschulabschlusses teil. Die
Teilnahme an der Prüfung ist für Schülerinnen und Schüler der
Jahrgangsstufe 9 des Bildungsganges zum Erwerb des Realschulabschlusses
auf freiwilliger Basis möglich.
(3) Eine Schülerin oder ein Schüler des Realschulbildungsganges kann
durch Beschluss der Klassenkonferenz zur Teilnahme an der
Hauptschulabschlussprüfung am Ende der Jahrgangsstufe 9 verpflichtet
werden,
wenn der Realschulabschluss aufgrund des erreichten Leistungsstandes am
Ende des ersten Halbjahres der Jahrgangsstufe 9 gefährdet erscheint.
(3) Eine Schülerin oder ein Schüler des
Bildungsganges zum Erwerb des Realschulabschlusses, die oder der die
Jahrgangsstufe 9 wiederholt, kann durch Beschluss der Klassenkonferenz
zur Teilnahme an der Hauptschulabschlussprüfung verpflichtet werden,
wenn die Versetzung in die Jahrgangsstufe 10 aufgrund des erreichten
Leistungsstandes am Ende des ersten Halbjahres der Jahrgangsstufe 9
gefährdet erscheint.
(4) Sofern der Notendurchschnitt des Abschlusszeugnisses in den Fächern
Deutsch, Mathematik und Englisch mindestens 2,4 beträgt, in den übrigen
Fächern mindestens 3,0 und kein Fach oder Lernbereich des
Wahlpflichtbereichs mit „ungenügend" benotet wurde, steigt die Schülerin
oder der Schüler in die Jahrgangsstufe 10 auf,
auch wenn sie oder er in der Jahrgangsstufe 9 dem Bildungsgang
zum Erwerb des Hauptschulabschlusses zugeordnet war.
Sofern diese Bedingungen nicht erfüllt sind, kann die Klassenkonferenz
die Versetzung beschließen, wenn sie zu der Auffassung gelangt, dass die
Schülerin oder der Schüler in der Jahrgangsstufe 10 erfolgreich
mitarbeiten kann. (4)
Schülerinnen und Schüler, die dem Bildungsgang zum Erwerb des
Hauptschulabschlusses zugeordnet waren, steigen in die Jahrgangsstufe 10
auf, sofern der Notendurchschnitt des Hauptschulabschlusses in den
Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch mindestens 2,4 beträgt, in den
übrigen Fächern mindestens 3,0 und kein Fach oder Lernbereich des
Wahlpflichtbereichs mit „ungenügend" benotet wurde. Sofern diese
Bedingungen nicht erfüllt sind, kann die Klassenkonferenz die Versetzung
beschließen, wenn sie zu der Auffassung gelangt, dass die Schülerin oder
der Schüler in der Jahrgangsstufe 10 erfolgreich mitarbeiten kann. Satz
1 findet entsprechende Anwendung auf Schülerinnen und Schüler des
Bildungsganges zum Erwerb des Realschulabschlusses, die nach Absatz 3
zur Teilnahme an der Prüfung verpflichtet worden sind und die
Voraussetzungen für eine Versetzung nach § 4 Abs. 6 Satz 2 und 3 nicht
erfüllen.
(5) An der Abschlussprüfung für den Realschulabschluss nehmen alle
Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 10 des Bildungsganges zum Erwerb des Realschulabschlusses
teil.
(6) Der Realschulabschluss berechtigt unter den Voraussetzungen des
Absatzes 4 Satz 1 zum Übergang in die gymnasiale Oberstufe.
(6) Der Realschulabschluss berechtigt zum
Übergang in die gymnasiale Oberstufe, sofern der Notendurchschnitt in
den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch mindestens 2,4 beträgt, in
den übrigen Fächern mindestens 3,0 und kein Fach oder Lernbereich des
Wahlpflichtbereichs mit „ungenügend" benotet wurde.
§6 Entlassung
(1) Wer als Schülerin oder Schüler zweimal erfolglos an der Prüfung zum
Erwerb des Hauptschulabschlusses teilgenommen hat, wird entlassen. Satz
1 gilt entsprechend für den Realschulabschluss. Der nach § 9 gebildete
Prüfungsausschuss prüft, ob aufgrund der bei der Prüfung zum
Realschulabschluss gezeigten Leistungen der Hauptschulabschluss
zuerkannt werden kann, sofern dieser Abschluss
nicht bereits erworben wurde.
Will
die Schülerin oder der Schüler nach erster erfolgloser Teilnahme an der
Prüfung zum Erwerb des Realschulabschlusses die Schule verlassen, findet
Satz 3 entsprechende Anwendung.
(2) Die Schülerin oder der Schüler wird mit dem Hauptschulabschluss
entlassen, wenn der Aufstieg in die Jahrgangsstufe 10 nach § 5 Abs. 4
ausgeschlossen ist.
(2)
Die Schülerin oder der
Schüler wird mit dem Hauptschulabschluss entlassen, sofern sie oder er
nicht nach § 5 Abs. 4 Satz 1 in die 10. Jahrgangsstufe aufsteigt und die
Klassenkonferenz keinen Beschluss nach § 5 Abs. 4 Satz 2 fasst.
(2) Die Schülerin oder der Schüler wird mit dem Hauptschulabschluss
entlassen, sofern sie oder er weder in die Jahrgangsstufe 10 versetzt
wird noch nach § 5 Abs. 4 aufsteigt.
Abschnitt III
Abschlussprüfung für die Bildungsgänge zum Erwerb des
Hauptschulabschlusses und zum Erwerb des Realschulabschlusses
§7 Zweck und Gliederung der Prüfung
(1) In der Abschlussprüfung soll die Schülerin oder der Schüler
nachweisen, dass sie öder er das Ziel des Bildungsganges erreicht hat.
Dieses Ziel wird durch Erlass über Lehrpläne vom 30. April 1997„
Lehrpläne für die Sekundarstufe 1 der weiterführenden allgemeinbildenden
Schulen - Hauptschule, Realschule, Gymnasium, Gesamtschule" (www.lehrplan.lernnetz.de)
und durch folgende Beschlüsse der Kultusministerkonferenz (KMK)
konkretisiert:
1. Vereinbarung über Bildungsstandards für den Mittleren Schulabschluss
in den Fächern Deutsch, Mathematik und Erste Fremdsprache (KMK-Beschluss
vom 4. Dezember 2003) sowie in den Fächern Biologie, Chemie, Physik
(KMK-Beschluss vom 16. Dezember 2004),
2. Vereinbarung über Bildungsstandards für den Hauptschulabschluss in
den Fächern Deutsch, Mathematik und Erste Fremdsprache (KMK-Beschluss
vom 15. Oktober 2004).
Alle Vereinbarungen sind unter www.kmk.org einsehbar.
(2) Die Abschlussprüfung besteht aus schriftlichen und mündlichen Teilen
sowie der Präsentation einer Projektarbeit.
§8 Zeitplan
(1) Die Termine der schriftlichen und der Zeitraum für die mündlichen
Prüfungen werden von dem für Bildung zuständigen Ministerium im
Nachrichtenblatt veröffentlicht.
(2) Die Termine für die mündlichen Prüfungen und für die Projektarbeit
bestimmt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
(3) Die Erarbeitung und Präsentation der Projektarbeit für den
Bildungsgang zum Erwerb des Hauptschulabschlusses findet in
Jahrgangsstufe 9, für den Bildungsgang zum Erwerb des
Realschulabschlusses im Laufe der Jahrgangsstufen 9 oder 10 statt.
§9 Prüfungsausschuss, Unterausschüsse
(1) Für die Durchführung der Abschlussprüfungen wird an der Schule ein
Prüfungsausschuss gebildet, dem die Schulleiterin oder der Schulleiter
sowie
oder die Vertreterin oder der Vertreter angehören. Den Vorsitz hat die
Schulleiterin oder der Schulleiter
oder deren Vertretung, sofern nicht eine Vertreterin oder
ein Vertreter der Schulaufsichtsbehörde den Vorsitz übernimmt. Sie oder
er beruft drei weitere Mitglieder und bestellt ein Mitglied zur
Schriftführerin oder zum Schriftführer.
(2) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens
vier
drei Mitglieder anwesend sind. Ist ein Mitglied für längere Zeit verhindert,
kann die oder der Vorsitzende ein Ersatzmitglied berufen. Bei
Abstimmungen sind Stimmenthaltungen nicht zulässig. Entscheidungen
werden mit Mehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme der oder des Vorsitzenden.
(3) Gegen rechtsfehlerhafte Entscheidungen des Prüfungsausschusses muss
die oder der Vorsitzende Einspruch erheben. Der Einspruch hat
aufschiebende Wirkung. Über den Einspruch entscheidet die zuständige
Schulaufsichtsbehörde.
(4) Die Vorsitzenden der Elternbeiräte der Abschlussklassen werden zur
Teilnahme an den Sitzungen des Prüfungsausschusses eingeladen. Ist ihre
Teilnahme an der Beratung entsprechend § 81 des
Landesverwaltungsgesetzes ausgeschlossen, können sie sich durch ein
anderes Mitglied des Klassenelternbeirats vertreten lassen.
(5) Zur Durchführung der mündlichen Prüfungen bildet der
Prüfungsausschuss Unterausschüsse. Diese bestehen aus einer oder einem
Vorsitzenden, der Prüferin oder dem Prüfer und einer weiteren Lehrkraft
als Schriftführerin oder Schriftführer.
Für die Präsentation der Projektarbeiten werden weitere Unterausschüsse
bestehend aus der Schulleiterin oder dem Schulleiter oder einer von ihr
oder ihm beauftragten Lehrkraft als Vorsitzender oder Vorsitzendem,
und der
Projektbetreuerin oder dem Projektbetreuer
und der Klassenlehrerin oder
dem Klassenlehrer gebildet.
Liegt die Projektbetreuung bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter
oder bei der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer, wird eine weitere
Lehrkraft in den Unterausschuss berufen und im Falle der
Projektbetreuung durch die Schulleiterin oder den Schulleiter der
Vorsitz einem anderen Mitglied übertragen.
Liegt die Projektbetreuung bei der Schulleiterin
oder dem Schulleiter, ist von ihr oder ihm eine Lehrkraft mit der
Übernahme des Vorsitzes zu beauftragen. Die Unterausschüsse sind
beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend oder sachgerecht durch
andere Lehrkräfte vertreten sind.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der
oder des Vorsitzenden.
§10 Präsentation der Projektarbeit
(1) Die Projektarbeit ist themenorientiert und fächerübergreifend
anzulegen und als Gruppenarbeit durchzuführen. Der individuelle Anteil
muss dabei erkennbar sein. In Ausnahmefällen kann die Projektarbeit mit
Genehmigung der Schulleiterin oder des Schulleiters auch als
Einzelarbeit durchgeführt werden. Sie umfasst
1. die Vorbereitung mit Themenfindung, Gruppenbildung und
Projektbeschreibung,
2. einen zeitlichen Umfang von mindestens 15 Zeitstunden,
3. die Präsentation, die eine Vorstellung des Projekts und dessen
Ergebnis durch die Gruppe und ein
Gespräch der Gruppe mit den Mitgliedern des Unterausschusses gemäß § 9
Abs. 5 Satz 3 enthält.
(2) Die Schülerinnen und Schüler wählen das Thema der Projektarbeit und
lassen es sich von der betreuenden Lehrkraft genehmigen.
(3) Die Projektarbeit soll schriftliche, mündliche und praktische
Leistungen enthalten.
(4) Die Schülerinnen und Schüler erhalten im Anschluss an die
Präsentation der Projektarbeit eine Bewertung ihres individuellen
Anteils an der Projektarbeit. Die Note ist in das Abschlusszeugnis
aufzunehmen.
(5) Schülerinnen und Schüler, die im Rahmen der
Hauptschulabschlussprüfung bereits eine Projektarbeit präsentiert haben,
können diese im Rahmen ihres Realschlussabschlusses anrechnen lassen.
§ 11 Schriftliche Prüfung
(1) Die schriftliche Prüfung erfolgt in den Bildungsgängen zum Erwerb
des Hauptschulabschlusses und zum Erwerb des Realschulabschlusses in den
Fächern Deutsch, erste Fremdsprache und Mathematik. Die Aufgaben werden
durch das für Bildung zuständige Ministerium gestellt.
(2) In der ersten Fremdsprache bestcht die schriftliche Prüfung aus
einem schriftlichen Teil und einem praktischen Teil mit Aufgaben zur
mündlichen Sprachkompetenz. Anstelle der Arbeit in der ersten
Fremdsprache kann für Schülerinnen und Schüler, deren Muttersprache
nicht Deutsch ist, auch eine Arbeit in einer anderen Sprache zugelassen
werden, wenn die Voraussetzungen für eine Aufgabenstellung im zentralen
Verfahren gegeben sind und geeignete Lehrkräfte als Korrektorinnen oder
Korrektoren zur Verfügung stehen. Der Wunsch, eine Arbeit in einer
anderen Sprache als Englisch zu schreiben, ist dem für Bildung
zuständigen Ministerium spätestens innerhalb der ersten Unterrichtswoche
der Jahrgangsstufe 9 für die Hauptschulabschlussprüfung und spätestens
innerhalb der ersten Unterrichtswoche der Jahrgangsstufe 10 für den
Realschulabschluss mitzuteilen.
(3) Die Arbeitszeit für die schriftlichen Arbeiten beträgt ungeachtet
der Vorbereitungszeit jeweils 135 Minuten.
(4) Die schriftlichen Arbeiten werden von der Prüferin oder dem Prüfer
und einer weiteren Lehrkraft, die die Schulleiterin oder der Schulleiter
hierzu bestellt hat, beurteilt und benotet. Stimmen die Benotungen der
Arbeiten nicht überein, setzt die oder der Vorsitzende des
Prüfungsausschusses die Note fest.
§12 Vorbereitung der mündlichen Prüfung
(1) Alle Schülerinnen und Schüler, die aufgrund ihrer Vornoten und der
schriftlichen Arbeiten den Abschluss erreichen können, werden zur
mündlichen Prüfung zugelassen. Zusätzlich kann der Prüfungsausschuss
eine Schülerin oder einen Schüler ohne diese Qualifikation, die oder der
einzelne Noten im Abgangszeugnis verbessern möchte, auf Wunsch zulassen.
(2) Zwei Unterrichtstage, bevor der Prüfungsausschuss die Fächer für die
mündliche Prüfung festlegt, werden den Schülerinnen und Schülern die
Noten über die bisherige Jahresleistung in allen Fächern als Vornoten
sowie die Noten der schriftlichen Arbeiten mitge
teilt. Die Noten sind der Schulleiterin oder dem Schulleiter mindestens
fünf Unterrichtstage vor Beginn der mündlichen Prüfung vorzulegen.
(3) Die Schülerin oder der Schüler des Bildungsganges zum Erwerb des
Hauptschulabschlusses nimmt an bis zu zwei mündlichen Prüfungen nach
eigener Wahl teil. Die Schülerin oder der Schüler des Bildungsganges zum
Erwerb des Realschulabschlusses nimmt an bis zu zwei mündlichen
Prüfungen teil, davon an einer nach eigener Wahl. Zusätzlich können mit
Ausnahme der ersten Fremdsprache die Fächer der schriftlichen Prüfung
mündlich geprüft werden, sofern der Prüfungsausschuss dies beschließt
oder die Schülerin oder der Schüler dies beantragt.
(4) Der Prüfungsausschuss legt abschließend fest, in welchem Fach oder
Lernbereich des Wahlpflichtbereiches die einzelne Schülerin oder der
einzelne Schüler zu prüfen ist. Die vorgesehenen Prüfungsfächer oder
Lernbereiche des Wahlpflichtbereichs sind den Schülerinnen und Schülern
cre o.s fünf Unterrichttage vor Beginn der mündlichen Prüfungen bekannt
zu geben.
(5) Eine Befreiung von der mündlichen Prüfung ist nicht möglich
§ 12 Schriftliche Prüfung in
einer anderen als der ersten Fremdsprache (1) Eine Schülerin oder ein
Schüler, deren oder dessen Herkunftssprache nicht Deutsch ist, kann auf
Antrag die Arbeit in der ersten Fremdsprache durch eine Arbeit in einer
anderen Fremdsprache ersetzen, wenn sie oder er 1. den Unterricht in
einer öffentlichen Schule oder Ersatzschule in Deutschland zum ersten
Mal im Verlauf der Sekundarstufe I besucht, 2. weniger als drei
vollständige Schuljahre am Unterricht in der ersten Fremdsprache
teilnimmt und 3. wenn die Voraussetzungen für eine Aufgabenstellung
im zentralen Verfahren gegeben sind sowie geeignete Lehrkräfte als
Prüferinnen und Prüfer zur Verfügung stehen. § 11 Abs. 1 Satz 2, Abs.
2 und 3 gilt entsprechend. (2) Über den Antrag, der in der ersten
Unterrichtswoche der Jahrgangsstufe der Abschlussprüfung zu stellen ist,
entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. Sie oder er legt den
Antrag zur Prüfung der Voraussetzungen gemäß Absatz 1 Satz 1 Nr. 3
unverzüglich dem für Bildung zuständigen Ministerium vor. Die
Schülerinnen und Schüler sind rechtzeitig über die Möglichkeit und
Folgen der Antragstellung zu beraten. (3) Bei der Festsetzung der
Anforderungen sowie der Prüfungsnote können fachkundige Prüferinnen und
Prüfer, die nicht Lehrkräfte sind, in Verantwortung einer Lehrkraft mit
der Lehrbefähigung für eine moderne Fremdsprache mitwirken. Im Übrigen
gilt § 11 Abs. 4 entsprechend. (4) Die für die Ablegung der Prüfung
im Einzelfall entstehenden zusätzlichen Kosten für eine An- und Abreise
zu einem schulfremden Prüfungsort sind von der Schülerin oder dem
Schüler zu tragen. (5) Die Note der Prüfung wird anstelle einer
Endnote in der ersten Fremdsprache bei der Entscheidung über die
Zuerkennung des Abschlusses gemäß § 15 Abs. 6 berücksichtigt. Der im
Unterricht in der ersten Fremdsprache erworbene Kenntnisstand wird ohne
eine Berücksichtigung bei der Abschlusszuerkennung gesondert im
Abschlusszeugnis bescheinigt. (6) Ist eine schriftliche Prüfung
nicht möglich, weil die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3
nicht erfüllt werden, kann die Schülerin oder der Schüler durch
Entscheidung des für Bildung zuständigen Ministeriums von der Prüfung
befreit werden, wenn andernfalls beim Erwerb des Hauptoder
Realschulabschlusses eine unzumutbare Härte zu befürchten wäre. Mit der
Befreiung von der Prüfung entfällt die Festlegung einer Endnote in der
ersten Fremdsprache. Absatz 5 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.
§ 12
§ 13 Vorbereitung der mündlichen Prüfung
(1) Die Schülerinnen und Schüler werden auf Antrag in bis zu zwei
Fächern nach eigener Wahl mit Ausnahme der ersten Fremdsprache mündlich
geprüft. Die Antragstellung und die Auswahl des Prüfungsfaches für die
mündliche Prüfung obliegen bei Minderjährigen deren Eltern, ansonsten
der Schülerin oder dem Schüler.
(2) Die Noten über die bisherigen Jahresleistungen in allen Fächern als
Vornoten sowie die Noten der schriftlichen Prüfung sind der
Schulleiterin oder dem Schulleiter mindestens zehn Unterrichtstage vor
Beginn der mündlichen Prüfung vorzulegen. Die Noten werden den
Schülerinnen und Schülern sieben Unterrichtstage vor Beginn der
mündlichen Prüfung mitgeteilt.
(3) Die Anträge und die Auswahl nach Absatz 1 müssen dem
Prüfungsausschuss fünf Unterrichtstage vor Beginn der mündlichen Prüfung
zugegangen sein. Der Prüfungsausschuss kann die Schülerin oder den
Schüler auch ohne Vorliegen eines Antrages zur Teilnahme an mündlichen
Prüfungen in bis zu zwei Fächern verpflichten, sofern begründeter Anlass
zu der Annahme besteht, die Schülerin oder der Schüler könne dadurch die
Endnote verbessern. Über die Entscheidung des Prüfungsausschusses sind
die Schülerinnen und Schüler drei bis fünf Unterrichtstage vor Beginn
der mündlichen Prüfungen zu unterrichten.
§ 13 § 14 Durchführung der mündlichen Prüfung
(1) Die mündliche Prüfung
wird als Gruppenprüfung mit drei bis fünf Schülerinnen und
Schülern durchgeführt. Die
mündliche Prüfung soll als Gruppenprüfung mit drei bis fünf Schülerinnen
und Schülern durchgeführt werden. Dabei
muss der oder dem Einzelnen Gelegenheit gegeben werden, angemessene
Teile der Aufgabe selbstständig zu lösen. Ausschließliches Abfragen von
Wissensstoff ist nicht zulässig. Die Dauer der mündlichen Prüfung
richtet sich nach der Größe der Prüfgruppe. Pro Teilnehmerin oder
Teilnehmer sind 10 Minuten vorzusehen.
(2) Die Aufgaben sind aus dem Unterricht der Abschlussjahrgänge zu
wählen. Die Schülerinnen und Schüler sind bei der Themenwahl zu
beteiligen. Die mündliche Prüfung kann fachpraktische Teile enthalten.
(3) Die Vorbereitungszeit beträgt mindestens 20 und höchstens 30
Minuten. Notwendige Hilfsmittel sind von der Schule zu stellen.
(4) Nach der mündlichen Prüfung setzt der Unterausschuss die Note für
die mündlichen Prüfungsleistungen fest.
(5) Die Mitglieder des Schulelternbeirates,
die Lehrkräfte der Schule sowie
und die Schülerinnen
und Schüler der Jahrgangsstufe 8 im Bildungsgang zum Erwerb des
Hauptschulabschlusses und der Jahrgangsstufe 9 im Bildungsgang zum
Erwerb des Realschulabschlusses, insgesamt jedoch nicht mehr als drei
Personen, können bei den mündlichen Prüfungen zuhören, wenn die zu
prüfenden Schülerinnen und Schüler zustimmen. Eine Rücknahme der
Zustimmung ist bis zum Beginn der Prüfung möglich.
Über die Teilnahme von Lehrkräften der
eigenen und anderer Schulen als Zuhörerinnen und Zuhörer entscheidet die
Schulleiterin oder der Schulleiter.
§14 § 15 Festlegung der Endnoten und Zuerkennung des Abschlusses
(1) Vornoten sind Endnoten, wenn nicht durch die mündliche oder die
schriftliche Prüfung oder durch beide eine Änderung erfolgt.
(2) In den Fächern, in denen keine mündliche Prüfung stattfindet, stellt
der Prüfungsausschuss die Endnote nach Absatz 1 fest oder legt die
Endnote als Ergebnis aus der Vornote und der Note für die schriftliche
Prüfung fest. Liegen in Deutsch oder Mathematik sowohl ein schriftliches als
auch ein mündliches Prüfungsergebnis vor, werden beide Ergebnisse zu
gleichen Teilen bei der Feststellung der Prüfungsnote berücksichtigt.
Ergibt das rechnerische Ergebnis der beiden
Prüfungsteile genau einen Wert von „5“ nach dem Komma, wird zugunsten
der Schülerin oder des Schülers gerundet. Bei der Festlegung der Endnote werden die Vornote und das
Prüfungsergebnis im Verhältnis zwei zu eins berücksichtigt.
Satz 3
findet keine Anwendung.
(3) Der Prüfungsausschuss kann die Prüfung bereits nach Abschluss der
schriftlichen Prüfung für nicht bestanden erklären, wenn sich aus den
Vornoten und den schriftlichen Arbeiten ergibt, dass die Schülerin oder
der Schüler die Prüfung nicht mehr bestehen kann. In diesem Fall sind
die Eltern minderjähriger Schülerinnen und Schüler umgehend zu
benachrichtigen.
Wird eine Wiederholung der Prüfung gewünscht, nimmt die Schülerin oder
der Schüler im Bildungsgang zum Erwerb des Hauptschulabschlusses ab
einem von der Schulleiterin oder dem Schulleiter festzusetzenden Termin
am Unterricht der Jahrgangsstufe 8, die Schülerin oder der Schüler im
Bildungsgang zum Erwerb des Realschulabschlusses am Unterricht der
Jahrgangsstufe 9 teil.
(4) Nach der mündlichen Prüfung entscheidet der Prüfungsausschuss über
die Endnoten in dem jeweiligen Prüfungsfach, sofern die Ergebnisse der
Prüfung von der Vornote abweichen. Bei der Festlegung der Endnote werden
die Vornoten und das Prüfungsergebnis im Verhältnis zwei zu eins
berücksichtigt. Absatz 2
Satz 3 findet keine Anwendung.
(5) Nach Feststellung aller Endnoten entscheidet der Prüfungsausschuss
über die Zuerkennung des Abschlusszeugnisses.
(6) Bei der Entscheidung über die Zuerkennung des Hauptschulabschlusses
oder des Realschulabschlusses werden die zuletzt erteilten Noten aller
Fächer oder Wahlpflichtkurse berücksichtigt, die in den Jahrgangsstufen
8 und 9 des Bildungsganges zum Erwerb des Hauptschulabschlusses oder 9
und 10 des BiIdungsganges zum Erwerb des Realschulabschlusses
unterrichtet worden sind.
Der Schülerin oder dem Schüler wird der Abschluss zuerkannt, wenn alle
Endnoten mindestens ..ausreichend" sind oder eine Endnote „mangelhaft"
in nicht mehr als einem Fach durch eine Endnote„ befriedigend oder
besser ausgeglichen wird.
(6) Bei der Entscheidung über die
Zuerkennung des Abschlusses werden die am Ende der letzten
Jahrgangsstufe des besuchten Bildungsganges erteilten Noten aller Fächer
und Wahlpflichtkurse sowie die Note für die Projektarbeit
berücksichtigt. Zudem werden die zuletzt erteilten Noten in den Fächern
und Wahlpflichtkursen berücksichtigt, die in der vorletzten
Jahrgangsstufe oder im ersten Halbjahr der letzten Jahrgangsstufe
letztmalig unterrichtet wurden. Der Schülerin oder dem Schüler wird der
Abschluss zuerkannt, wenn alle Endnoten mindestens „ausreichend“ sind
oder eine Endnote „mangelhaft“ in nicht mehr als einem Fach durch eine
Endnote „befriedigend“ oder besser ausgeglichen wird. Dabei wird die
Note für die Projektarbeit der Endnote eines Faches gleichgesetzt.
(7) Das Abschlusszeugnis wird von der Schulleiterin oder dem Schulleiter
und der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer unterzeichnet.
§15 § 16 Verfahren bei Krankheit, Täuschung oder Störungen
(1) Erkrankt eine Schülerin oder ein Schüler unmittelbar vor oder
während der Prüfung, kann sie oder er die gesamte Prüfung oder den noch
fehlenden Teil nachholen. Fühlt sich eine Schülerin oder ein Schüler
wegen Krankheit unfähig zur Prüfung, kann sie oder er
dies noch vor jedem
Prüfungsteil, jedoch nicht nach Bekanntgabe der zu bearbeitenden Aufgabe
geltend machen. Die Schülerin oder der Schüler hat unverzüglich eine
ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Die oder der Vorsitzende des
Prüfungsausschusses kann in Zweifelsfällen von der Schülerin oder dem
Schüler die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses fordern.
(2) Prüfungsteile, die wegen Krankheit versäumt werden, werden zu einem
Termin nachgeholt, den die
oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt. Bereits abgelegte
Teile der Prüfung werden bewertet.
(3) Versäumt eine Schülerin oder ein Schüler Teile der schriftlichen
oder der mündlichen Prüfung aus von ihr oder ihm
zu vertretenden Gründen, die sie oder er vorsätzlich
herbeigeführt hat, oder gibt sie oder er die Aufgabe unbearbeitet
zurück, werden diese Prüfungsteile mit „ungenügend" bewertet.
(4) Behindert eine Schülerin oder ein Schüler durch ihr oder sein
Verhalten die Prüfung so schwerwiegend, dass es nicht möglich ist, ihre
oder seine Prüfung oder die anderer Schülerinnen und Schüler
ordnungsgemäß durchzuführen, kann sie oder er durch den
Prüfungsausschuss von der Teilnahme an der weiteren Prüfung
ausgeschlossen werden. Gleiches gilt für eine Schülerin oder einen
Schüler, die oder der täuscht, zu täuschen versucht oder bei einem
Täuschungsversuch hilft. Die durch den Ausschluss entfallenden
Prüfungsteile werden mit „ungenügend" bewertet.
(4) Behindert eine Schülerin oder ein Schüler
durch ihr oder sein Verhalten die Prüfung so schwerwiegend, dass es
nicht möglich ist, ihre oder seine Prüfung oder die anderer Schülerinnen
und Schüler ordnungsgemäß durchzuführen, kann der Prüfungsausschuss für
sie oder ihn eine Wiederholung des betreffenden Prüfungsteils anordnen
oder sie oder ihn von der Teilnahme an der weiteren Prüfung
ausschließen. Gleiches gilt für eine Schülerin oder einen Schüler, die
oder der täuscht, zu täuschen versucht oder bei einem Täuschungsversuch
hilft. Die durch den Ausschluss entfallenden Prüfungsteile werden mit
„ungenügend" bewertet. Der Prüfling setzt die Prüfung bis zur
Entscheidung des Prüfungsausschusses fort.
(5) Bei Ausschluss minderjähriger Schülerinnen und Schüler von der
Prüfung sind die Eltern unverzüglich zu benachrichtigen. Unter den
Voraussetzungen des § 31 SchuIG sind auch die Eltern volljähriger
Schülerinnen und Schüler zu benachrichtigen.
§16 § 17
Wiederholung der Prüfung
Jede Schülerin oder jeder Schüler hat das Recht, eine nicht bestandene
Prüfung nach einem Jahr einmal zu wiederholen,
sofern sie oder er die zuletzt besuchte Jahrgangsstufe nicht bereits
zweimal durchlaufen hat.
§ 17 § 18
Niederschriften
(1) Über die Sitzungen des Prüfungsausschusses und über den Verlauf der
schriftlichen und mündlichen Prüfung sind Niederschriften zu fertigen.
Die Niederschriften müssen Angaben enthalten über
1. Datum, Beginn und Ende der Prüfung mit Zeitangaben,
2. die Namen der aufsichtsführenden Lehrkräfte mit Zeitangaben,
3. das Prüfungsfach und die gestellten Aufgaben,
4. die Namen der Schülerinnen und Schüler, die den Arbeitsraum verlassen
haben, mit Zeitangaben,
5. den Zeitpunkt, wann die einzelne Schülerin oder der einzelne Schüler
ihre oder seine Arbeit abgegeben hat,
6. die Bekanntgabe der Folge von Unregelmäßigkeiten nach
§ 15
§ 16,
7. die Namen und Funktionen der Lehrkräfte, die die mündliche Prüfung
durchführten,
8. das Fach der mündlichen Prüfung, die Art der gestellten Aufgaben und
die Noten sowie
9. weitere Tatsachen, die zur Beurteilung des Prüfungsverlaufs von
Bedeutung sind.
(2) Die Niederschriften sind von der oder dem Vorsitzenden des
Prüfungsausschusses, bei den schriftlichen Prüfungen von den
aufsichtsführenden Lehrkräften und bei den mündlichen Prüfungen von den
Mitgliedern des Unterausschusses zu unterschreiben.
§18 Übergangs- und Schlussbestimmungen
(1) Abweichend von § 4 Abs. 1 und 2 gelten bis zum 31. Juli 2010 für die
Versetzung von Jahrgangsstufe 7 nach 8 und von 8 nach 9 die Bestimmungen
der Absätze 2 und 3.
(2) Die Schülerin oder der Schüler ist versetzt, wenn ihre oder seine
Leistungen in nicht mehr als einem Fach schlechter als ausreichend sind.
Wird diese Voraussetzung nicht erfüllt, beschließt die Klassenkonferenz
die Versetzung, wenn eine erfolgreiche Mitarbeit der Schülerin oder des
Schülers in der folgenden Jahrgangsstufe erwartet werden kann. Lassen
die Leistungen der Schülerin oder des Schülers diese Erwartung nicht zu,
beschließt die Klassenkonferenz
a) die Versetzung mit der Maßgabe, dass die Schülerin oder der Schüler
bis zum Beginn des nachfolgenden Schuljahres in den Fächern, in denen
keine ausreichenden Leistungen erzielt wurden, den Nachweis
ausreichender Leistungen (Nachprüfung) erbringt, oder
b) die Versetzung auf Probe, wenn die Schülerin oder der Schüler die
Behebung der Mängel in den
Fächern, in denen sie oder er keine ausreichenden Leistungen erzielt
hat, erwarten lässt; die Klassenkonferenz beschließt zugleich die Dauer
der höchstens auf ein halbes Jahr begrenzten Probezeit.
(3) Hat eine Schülerin oder ein Schüler die Nachprüfung oder die
Versetzung auf Probe nicht erfolgreich absolviert, wiederholt sie oder
er die Jahrgangsstufe. Schülerinnen und Schüler, die dem Bildungsgang
zum Erwerb des Hauptschulabschlusses zugewiesen sind, steigen in diesem
Fall am Ende der wiederholten Jahrgangsstufe ohne Versetzungsbeschluss
in die nächste Jahrgangsstufe auf. Die erfolglose Wiederholung führt bei
Schülerinnen und Schülern, die dem Bildungsgang zum Erwerb des
Realschulabschlusses zugewiesen sind, zum Wechsel in den Bildungsgang
zum Erwerb des Hauptschulabschlusses. Über die Zuordnung zu einer
Jahrgangsstufe entscheidet die Klassenkonferenz
(4) Diese Verordnung tritt am 1. August 2008 in Kraft. Sie tritt mit
Ablauf des 31. Juli 2013 außer Kraft.
§ 18 § 19
Übergangs- und Schlussbestimmungen
(1) Diese Verordnung findet ab dem 1. August
2010
2011
auch Anwendung auf
alle Schülerinnen und Schüler, die unabhängig von der besuchten Schulart
bis zum Ablauf des 31. Juli 2010 nach den Bestimmungen der
Landesverordnung über Hauptschulen vom 22. Juni 2007 (NBl. MBF. Schl.-H.
S. 181), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. Dezember 2009 (NBl.
MBK. Schl.-H. S. 336), oder der Landesverordnung über Realschulen vom
22. Juni 2007 (NBl. MBF. Schl.-H. S.185), geändert durch Artikel 2 der
Verordnung vom 10. Dezember 2009 (NBl. MBK. Schl.-H. S. 336), beschult
worden sind. Sie findet ab dem 1. August
2010
2011
zudem Anwendung auf
Schülerinnen und Schüler, die nach § 147 Abs. 2 Satz 1 SchulG einem
Bildungsgang zuzuordnen sind.
(1) Diese Verordnung findet ab dem 1. August
2011 auch Anwendung auf alle Schülerinnen und Schüler, die unabhängig
von der besuchten Schulart bis zum Ablauf des 31. Juli 2011 nach den
Bestimmungen der Landesverordnung über Hauptschulen vom 22. Juni 2007
(NBI. MBF. Schl.-H. S. 181), zuletzt geändert durch Artikel 3 der
Verordnung vom 6. September 2010 (NBI. MBK. Schl.-H. S. 258), oder der
Landesverordnung über Realschulen vom 22. Juni 2007 (NBI. MBF. Schl.-H.
S.185), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 6. September
2010 (NBI. MBK. Schl.-H. S. 258), beschult worden sind.
(2) Schülerinnen und Schüler, die am Ende des Schuljahres
2009/10
2010/11nach
den Versetzungsbestimmungen der in Absatz 1 genannten Verordnungen in
die nächste Jahrgangsstufe auf Probe versetzt werden und die Probezeit
im Schuljahr
2010/11
2011/12 nicht erfolgreich absolvieren, wiederholen die
Jahrgangsstufe, aus der sie probeweise versetzt worden sind.
Schülerinnen und Schüler des Bildungsganges zum Erwerb des
Hauptschulabschlusses steigen am Ende der wiederholten Jahrgangsstufe
ohne Versetzungsbeschluss in die nächste Jahrgangsstufe auf. Die
erfolglose Wiederholung führt bei Schülerinnen und Schülern des
Bildungsganges zum Erwerb des Realschulabschlusses zum Wechsel in den
Bildungsgang zum Erwerb des Hauptschulabschlusses. (3) Soweit die im
Schuljahr 2010/11 in die Jahrgangsstufe 10 versetzten Schülerinnen und
Schüler den Hauptschulabschluss sowohl durch Bestehen der
Hauptschulabschlussprüfung als auch durch Versetzungsentscheidung
erworben haben, kann bei Entlassung aus der Schule wahlweise der durch
Prüfungsteilnahme oder der durch Versetzung erworbene Abschluss in das
zu erteilende Zeugnis aufgenommen werden. (4) Unabhängig von der für
die Beschulung maßgeblichen Schulartverordnung kann die Schule auf
Antrag für Schülerinnen und Schüler, die am Ende des Schuljahres 2010/11
ohne Versetzung in die Jahrgangsstufe 10 aufgestiegen sind, nach Maßgabe
von § 14 Abs. 6
§ 15 Abs. 6 den mit dem Aufstieg in die Jahrgangsstufe 10
nachgewiesenen Bildungsstand als dem Hauptschulabschluss gleichwertig
feststellen. Soweit keine Projektarbeit gefertigt wurde, ist allein auf
die übrigen erteilten Noten abzustellen. § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 der
Zeugnisverordnung vom 29. April 2008 (NBI. MBF. Schl.-H. S. 146),
zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. Juli 2011 (NBI. MBK. Schl.-H.
S. 146) findet Anwendung.
(3)
(5) Diese Verordnung tritt am 1. August 2008 in Kraft.
Sie tritt mit Ablauf des 31. Juli 2013 außer
Kraft. Sie tritt mit Ablauf des
30. Juli 2018 außer Kraft.
Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu
verkünden.
Kiel, 25. Juni 2007
Peter Harry Carstensen Ute Erdsiek-Rave
Ministerpräsident Ministerin für Bildung und Frauen
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