Reisende Schüler und Schülerinnen, Zirkuskinder, Schausteller, Schultagebuch |
Reisende Schülerinnen und Schüler | |
Änderung des Erlasses „Reisende Schülerinnen und Schüler" |
Reisende Schülerinnen und Schüler Erlass des Ministeriums für Bildung und Kultur vom 20. August 2010 - III 224 - 320.01 2 - 1 (NBI. MBK. Schl.-H. 2010 S.259) außer Kraft! zum aufhebenden Erlass §1 Allgemeine Ziele (1) Auf reisende Schülerinnen und Schüler sind die Vorschriften der jeweils besuchten Schulart anzuwenden, sofern in diesem Erlass nichts Abweichendes geregelt ist. (2) Aus den Bildungs- und Erziehungszielen des Schulgesetzes (Schule), insbesondere § 4 Schule, folgt der Auftrag der allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen sowie der Förderzentren, diese Schülerinnen und Schüler zu fördern, die Bedingungen für ihren Schulbesuch zu verbessern, ihnen den Zugang zu allen Schularten zu öffnen sowie ihnen einen Schulabschluss zu ermöglichen, der ihren Begabungen, Fähigkeiten und Neigungen entspricht. (3) Als Voraussetzung für einen erfolgreichen Schulbesuch soll die Lernkontinuität der reisenden Schülerinnen und Schüler durch ein Schultagebuch mit individuellen Lernplänen oder Förderplänen und den dazugehörigen Lernmitteln gewährleistet und eine ihrer mobilen Lebensweise entsprechende schulische Unterstützung geboten werden. §2 Begriffsbestimmungen (1) Reisende Schülerinnen und Schüler sind schulpflichtige oder Schulen besuchende Kinder, Jugendliche und Erwachsene, deren Eltern oder die selbst beruflich reisen. (2) Bereichslehrkräfte sind Lehrkräfte, die reisende Schülerinnen und Schüler beim Lernen unterstützen (Aufgabenprofil der Bereichslehrkräfte siehe Anlage). (3) Stammschule ist die Schule, an der die reisende Schülerin oder der reisende Schüler zur Begründung eines Schulverhältnisses angemeldet oder der sie oder er gemäß § 24 Abs. 3 oder 5 SchulG zugewiesen wurde. (4) Die von einer reisenden Schülerin oder einem reisenden Schüler abweichend zur Stammschule besuchte Schule ist eine Stützpunktschule. (5) Reisende Schülerinnen und Schüler halten sich nach dieser Vorschrift in Schleswig-Holstein auf, wenn sie sich länger als zwei Tage in Schleswig-Holstein befinden. §3 Schultagebuch (1) Das Schultagebuch ist Grundlage für den Informationsaustausch zwischen der Stammschule und den anderen besuchten Schulen sowie den Bereichslehrkräften. Es gibt Informationen und Hinweise für Eltern und Lehrkräfte und dokumentiert die Lernfortschritte und Lernziele der Schülerin oder des Schülers. Das Schultagebuch enthält einen Schulbesuchskalender und die Lern- oder Förderpläne. Es ist fortlaufend zu führen. Dazu haben die besuchten Schulen sowie die Eltern eng zusammenzuarbeiten. Das Schultagebuch ist bei den Bereichslehrkräften sowie unter http:// schleswig-holstein.de erhältlich. (2) Das Schultagebuch wird den reisenden Schülerinnen und Schülern in der Regel von den Bereichslehrkräften ausgehändigt. Es ist ständig mitzuführen und in jeder Schule vor Beginn des Unterrichts vorzulegen. Bei Verlust ist die Stammschule oder eine Bereichslehrkraft zu informieren. (3) Die Eintragungen im Schultagebuch dienen auch als Grundlage der Leistungsbewertung. (4) Jede Stützpunktschule sendet einen Bericht, der den Lernstand sowie die erbrachten Leistungsnachweise enthält, an die Stammschule. Die Originale verbleiben im Schultagebuch. §4 Bereichslehrkräfte Die Bereichslehrkräfte beraten reisende Schülerinnen und Schüler, die sich in Schleswig-Holstein aufhalten oder hier ihren Wohnsitz haben, deren Eltern sowie die Schulen. Sie sind bei der Koordinierung der Schulaufenthalte und bei den Übergängen in andere Schularten behilflich. Sie erstellen den Lern- oder Förderplan. Außerdem können sie reisende Schülerinnen und Schüler unterstützend unterrichten, sofern keine Schule diese Aufgabe angemessen übernehmen kann (Aufgabenprofil der Bereichslehrkräfte siehe Anlage). §5 Stammschule (1) Die Stammschule unterstützt die Bereichslehrkräfte bei ihrer Tätigkeit. (2) Sie führt die Schülerakte und stellt rechtzeitig die Lernmittel sowie das Schultagebuch zur Verfügung. Hierbei ist zu beachten, dass der Schuljahresbeginn in die Reisezeit fallen kann. (3) Bei Wechsel der Wohnung kann eine neue Stammschule zuständig sein. Sie setzt sich mit der vorhergehenden in Verbindung. (4) Die Stammschule erteilt die Zeugnisse. (5) Die Stammschule kann bei ihren Entscheidungen die Bereichslehrkräfte beratend hinzuziehen. (6) Die zuständige Schulaufsichtsbehörde ermittelt in ihrem Aufsichtsbezirk die Anzahl der reisenden Schülerinnen und Schüler der Stammschulen. Diese sind statistisch der Stammschule zuzuordnen. Die Belange der Stammschulen sind bei der jährlichen Planstellenzuweisung im Rahmen der Vorgaben zu berücksichtigen. §6 Anmeldung an einer Schule und Besuch anderer Schulen (1) Die Eltern melden gemäß § 24 SchuIG i.V.m. der jeweiligen Schulartverordnung die schulpflichtigen Kinder und Jugendlichen sowie die volljährigen Schülerinnen und Schüler sich selbst an einer Schule an. Erfolgt keine Aufnahme nach § 24 Abs. 1 oder 4 SchulG durch eine Schule, kann die Schulaufsichtsbehörde die Schülerin oder den Schüler nach § 24 Abs. 5 SchulG einer bestimmten Schule zuweisen. Abweichend von Satz 1 und 2 kann das für Bildung zuständige Ministerium alle reisenden Schülerinnen und Schüler einer Schule als Stammschule zuweisen, der dann die Bereichslehrkräfte angehören sollen. (2) In der Zeit, in der die Schülerinnen und Schüler aufgrund ihrer Reisetätigkeit nicht die Stammschule besuchen, können sie jede andere Schule in Schleswig-Holstein besuchen, die einen Unterricht der Anforderungsebene der Schülerin oder des Schülers bietet und Aufnahmemöglichkeiten im Sinne von § 24 Abs. 1 SchuG hat. Die Begründung eines Schulverhältnisses ist damit nicht verbunden. (3) Die Abschlussprüfungen sind von den Schülerinnen und Schülern an den Stammschulen abzulegen. Abweichend von Satz 1 kann die Abschlussprüfung auch an einer Stützpunktschule durchgeführt werden, wenn die Eltern oder die volljährige Schülerin oder der volljährige Schüler dies bei der Stammschule beantragen. Die Stammschule teilt ihre Entscheidung der betreffenden Stützpunktschule mit. §7 Leistungsbewertung (1) Grundlage der Leistungsbewertung sind die an der Stammschule erbrachten Leistungen und die Lernfortschritte, die an den Stützpunktschulen durch Eintragungen im Schultagebuch und durch ergänzende Informationen nachgewiesen sind. Auch die in anderen Bundesländern, in anderen Staaten oder mittels E-Learning erbrachten Leistungen finden Eingang in die Leistungsbewertung. (2) Schriftliche Leistungskontrollen sollen sich nur auf die von den Schülerinnen und Schülern bearbeiteten Unterrichtsinhalte oder Aufgabenstellungen beziehen. (3) Nachteile, die Schülerinnen und Schülern aufgrund ihrer Reisetätigkeit entstehen, sollen im Sinne eines Nachteilsausgleichs angemessen ausgeglichen werden. Über entsprechende Ausgleichsmaßnahmen entscheidet die Klassenkonferenz der Stammschule. Ausgleichsmaßnahmen können insbesondere die Zeitverlängerung zum Erstellen von Hausarbeiten oder das Erbringen von Leistungen zu einem anderen Zeitpunkt sein. (4) Die Stützpunktschulen beurteilen die Leistungen in den im Schultagebuch enthaltenen Formularen für Lernstandsberichte und beschreiben das Lern- und Sozialverhalten. Eine Kopie der Beurteilung ist der Stammschule zuzusenden. Das Original verbleibt im Schultagebuch. (5) Das Zeugnis dokumentiert den Leistungsstand und die Lernfortschritte der Schülerin oder des Schülers und soll eine zusätzliche Motivation für den weiteren Schulbesuch bewirken. §8 Berufsschulpflicht Nehmen reisende Schülerinnen und Schüler am Unterricht von Berufseingangsklassen nach § 1 Nr. 6 Landesverordnung über die Berufsschule (BSVO) vom 12. Juni 2007 (NBI. MBF. Schl.-H. S. 152) teil, können sie den Bildungsgang in drei Schuljahren absolvieren. § 5 Abs. 5 Satz 2 BSVO findet Anwendung mit der Maßgabe, dass die Zeiten der beruflichen Reisetätigkeit der Eltern oder der volljährigen Schülerin oder des volljährigen Schülers nicht zu einer vorzeitigen Beendigung des Bildungsgangs führen. Der Erwerb des Hauptschulabschlusses kann mit dem Bildungsgang verbunden sein (§ 7 Abs. 2 BSVO). §9 Sonderpädagogischer Förderbedarf Vermutet eine Schule, dass eine Schülerin oder ein Schüler sonderpädagogischen Förderbedarf hat, liegt ihr aber kein Antrag der Eltern oder der volljährigen Schülerin oder des volljährigen Schülers (Betroffene) vor, bezieht sie vor der Einleitung des Verfahrens zur Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs eine Bereichslehrkraft ein. §10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Dieser Erlass tritt am 1. August 2010 in Kraft. Er tritt mit Ablauf des 31. Juli 2015 31.Juli 2020 außer Kraft. (2) Der Erlass „Schulische Betreuung von Kindern aus Schaustellerfamilien, von Zirkusangehörigen und Fahrenden in Schleswig-Holstein in der Primar- und Sekundarstufe I" vom 9. April 1997 (NBI. MBWFK. Schl.-H. S. 239) tritt mit Ablauf des 31. Juli 2010 außer Kraft. Anlage Aufgabenprofil für Bereichslehrkräfte 1. Definition und Aufgaben Bereichslehrkräfte sind Lehrkräfte, die ihre Aufgaben für die schulische Bildung reisender Schülerinnen und Schüler vor Ort wahrnehmen. Die Bereichslehrkräfte unterstützen den Schulbesuch reisender Schülerinnen und Schüler insbesondere durch - die Vorbereitung der Stützpunktschulen auf den Schulbesuch der Schülerinnen und Schüler, - die Erteilung von unterrichtsergänzenden Fördermaßnahmen und Hausaufgabenbetreuung im Zusammenhang mit dem Schulbesuch der Schülerinnen und Schüler an Stützpunktschulen und Stammschulen, - Sammlung und Entwicklung geeigneter Unterrichtsmaterialien, - die Beratung von Stammschulen bei der Erstellung der individuellen Lern- und Förderpläne sowie bei der Leistungsbewertung und Schullaufbahngestaltung und bei Entscheidungen, die diesbezüglich zu treffen sind, - die Herstellung von Kontakten zwischen Eltern oder volljährigen Schülerinnen und Schülern, Stammschulen und Stützpunktschulen sowie ggf. weiteren Schulen und Behörden oder Beratungsstellen, - die geregelte Übergabe von Schülerinnen und Schülern an andere Schulen und Bereichslehrkräfte, - die Beratung von Eltern, Schülerinnen und Schülern und Lehrkräften, - Unterstützung der Schülerinnen und Schüler bei der Vorbereitung auf Abschlussprüfungen, - Kontrolle von Schultagebüchern sowie den darin enthaltenen Lernstandsberichten während der Reisezeit, - die Entwicklung von innovativen Unterrichtsverfahren (z.B. Fernlernen, E-Learning) sowie durch Einsatz dieser Verfahren. Außerdem können sie reisende Kinder, die noch nicht schulpflichtig sind, auf den Schulbesuch vorbereiten. Die Tätigkeit der Bereichslehrkräfte wird vom Ministerium für Bildung und Kultur oder einer von ihm beauftragten Stelle koordiniert und als Lehrertätigkeit in einem „virtuellen Lehrerkollegium der Bereichslehrkräfte" definiert. Die Verarbeitung personenbezogener Schülerdaten und weiterer Daten im Zusammenhang mit der Lehrertätigkeit unterliegt den Rechtsgrundsätzen, die für den Umgang mit Daten in einem Lehrerkollegium einer Schule gelten. Wegen des bereichs- und länderübergreifenden Reiseverhaltens der Familien ist eine Vernetzung der Bereichslehrkräfte eine wichtige Grundlage ihrer Tätigkeit. 2. Zeitressourcen Die Bereichslehrkräfte erhalten zur Wahrnehmung der o.a. Aufgaben Zeitressourcen. Dabei können je nach Zuschnitt der Bereiche, der Aufgabenschwerpunkte und der Frequentierung durch Schülerinnen und Schüler unterschiedliche Zeitressourcen erforderlich werden. 3. Sächliche Ausstattung und Fortbildung Den Bereichslehrkräften werden entsprechend den Landesregelungen die mit ihrer Tätigkeit verbundenen Fahrt- und Kommunikationskosten erstattet; darüber hinaus können die Bereichslehrkräfte in ihrer Tätigkeit durch weitere sächliche Ausstattungen und Fortbildungen unterstützt werden. 4. Berichte Bereichslehrkräfte dokumentieren ihre Tätigkeit durch regelmäßige Berichterstattung gegenüber dem Ministerium für Bildung und Kultur oder der beauftragten Stelle. |
Änderung des Erlasses „Reisende Schülerinnen und Schüler" Erlass des Ministeriums für Schule und Berufsbildung vom 30. Juli 2015 - III 221- (NBI.MSB.Schl.-H. 2015, S. 226) Der Erlass »Reisende Schülerinnen und Schüler" des Ministeriums für Bildung und Kultur des Landes Schleswig-Holstein vom 20. August 2010 (NR. MBK. Schl.-H. S. 259) wird wie folgt geändert: § 10 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: Das Datum §31. Juli 2015" wird durch „31. Juli 2020" ersetzt. |