Richtlinien zur Sicherheit im Unterricht 2003

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Richtlinien zur Sicherheit im Unterricht Runderlass des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur vom 6. Januar 2004 - III 44 -
Richtlinien zur Sicherheit im Unterricht  vom 9. September 1994 in der Fassung vom 28. März 2003

Richtlinien zur Sicherheit im Unterricht
Runderlass des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur vom 6. Januar 2004 - III 44 -
Fundstelle:(NBI.MBWFK.Schl.-H. 2001 S. 5)
 
Die bisherigen „Richtlinien zur Sicherheit im naturwissenschaftlichen Unterricht“ vom 9. September 1994 sind von einer hierzu eingesetzten Arbeitsgruppe der Ständigen Konferenz der Kultusminister (KMK) überarbeitet worden und liegen nunmehr in einer neuen Fassung vom 28. März 2003 mit dem Titel „Richtlinien zur Sicherheit im Unterricht“ vor. Nach Abschluss des bundesweiten Abstimmungsprozesses zwischen der KMK und dem Bundesverband der Unfallkassen wird hiermit die Beachtung der Richtlinien in der neuen Fassung und der zugrunde liegenden gesetzlichen Regelungen verbindlich.

Die Richtlinien zur Sicherheit im Unterricht wenden sich an Schulleiterinnen und Schulleiter sowie an die Lehrkräfte im naturwissenschaftlichen Unterricht und den Fächern Technik, Arbeitslehre, Hauswirtschaft und Kunst. Im Fachunterricht an den beruflichen Schulen gelten darüber hinaus weiterhin die Sicherheits- bzw. Unfallverhütungsvorschriften der zuständigen Berufsgenossenschaften.

Die ständige Weiterentwicklung von Sicherheitsvorschriften macht es erforderlich, dass sich alle Verantwortlichen auch unabhängig von der Beschlusslage zum Zeitpunkt der Verabschiedung der Sicherheitsrichtlinien auf dem jeweils aktuellen Stand der Bestimmungen halten. Weiterhin wird auf die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften der Unfallkasse Schleswig-Holstein bzw. die Veröffentlichungen des Bundesverbandes der Unfallkassen verwiesen.

Der Schutz vor stoffbedingten Schädigungen, insbesondere die Vorbeugung, bedeutet keinesfalls Verzicht auf Unterrichtsexperimente. Im Gegenteil kommt nach wie vor dem Experiment und den praktischen Schülerarbeiten zentrale Bedeutung im Unterricht zu. Zweck der Bestimmungen ist es, die Menschen vor Gesundheitsgefahren und die Umwelt vor stoffbedingten Schädigungen zu schützen. Die Lehrkräfte werden daher auch aufgefordert zu prüfen, ob für den jeweiligen Unterricht Stoffe mit geringerem gesundheitlichen Risiko eingesetzt werden können bzw. inwieweit durch bestimmte Versuchsanordnungen der Entsorgungsumfang verringert werden kann. Die Verantwortung für die sachgerechte Entsorgung von Sonderabfällen trägt der Schulleiter bzw. die Schulleiterin.

Das IQSH und die Unfallkasse Schleswig-Holstein werden wie bisher Fortbildungsveranstaltungen zu sicherheitsbezogenen Themen durchführen. Die Teilnahme an den Fortbildungsveranstaltungen zur Aktualisierung der Fachkunde für Strahlenschutzbeauftragte an Schulen ist verpflichtend (mein Erlass vom 6. August 2003 „Durchführung der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) bzw. der Röntgenverordnung (RöV) - Fortbildungspflicht der Lehrkräfte“). Der Schulleiter bzw. die Schulleiterin trägt die Verantwortung dafür, dass nur Lehrkräfte mit einer aktuellen Fachkunde die Aufgaben eines Strahlenschutzbeauftragten wahrnehmen.

Das

Landesamt für Gesundheit und Arbeitssicherheit (LGA SH)

Adolf-Westphal-Strasse 4

24143 Kiel 

ist in Schleswig-Holstein die atomrechtlich zuständige Behörde und damit „Gewerbeaufsichtsamt“ im Sinne der Richtlinien. Diesem ist neben der / dem Strahlenschutzverantwortlichen jeweils auch die Bestellung von Strahlenschutzbeauftragten (mit Fachkundenachweis) durch die Schulleiterinnen und Schulleiter zu melden sowie Erwerb, Änderung oder Abgabe von radioaktiven Stoffen, Präparaten und Schulröntgeneinrichtungen.

Abweichend von den durch die KMK vorgelegten „Richtlinien zur Sicherheit im Unterricht“ ist der Verlust von radioaktiven Präparaten unverzüglichder / dem Strahlenschutzverantwortlichen und dem LGA SH zu melden.

Dieser Erlass tritt am 1. Februar 2004 in Kraft.

Gleichzeitig tritt außer Kraft der Runderlass vom 6. September 1996 - III 411 - Richtlinien zur Sicherheit im naturwissenschaftlichen Unterricht an den Schulen in Schleswig-Holstein (SiNUS) (NBl. MBWFK. Sch.-H. 1996 S. 372 sowie
NBl. MBWFK. Schl.-H. 2001 S. 300).

Die Schulen in Schleswig-Holstein erhalten je ein Exemplar der KMK - „Richtlinien zur Sicherheit im Unterricht in Druckfassung. Ich bitte, den Fachlehrkräften der naturwissenschaftlichen Fächer sowie der Fächer Technik, Arbeitslehre, Hauswirtschaft und Kunst das Regelwerk in geeigneter Form zur Kenntnis und zur Beachtung zugänglich zu machen.

Die Richtlinien können beim IQSH auf CD kostenlos angefordert werden, sie können auch vom Landesbildungsserver www.lernnetz-sh.de aufgerufen werden.


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Richtlinien zur Sicherheit im Unterricht  vom 9. September 1994 in der Fassung vom 28. März 2003

Naturwissenschaften
Technik/Arbeitslehre
Hauswirtschaft
Kunst

Empfehlungen der Kultusministerkonferenz vom 9. September 1994 in der Fassung vom 28. März 2003

Vorbemerkung
Allgemeines 2
Teil I Sicherheitsregelungen


Teil II Fachbezogene Hinweise Sicherheits- und Entsorgungsratschläge

Teil III Anlagen a

Teil III Anlagen b

Teil III Anlagen c

Teil III Liste der gefährlichen Stoffe

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Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein