Sonderurlaub | Seite drucken |
Sonderurlaub
für gewerkschaftliche Zwecke Erlaß des Ministeriums für Bildung,
Wissenschaft, Forschung und Kultur vom 18. Juni 1998 - (II 140 a - 0311.35
(S. 234 NBl. MBWFK.Schl.-H. 1998)
außer Kraft!
zum aufhebenden Erlass
geändert durch Erlaß
vom 10. Januar 1999 - III 146 - 0341.02-20 -(NBl. MBWFK.Schl.-H. 1999 S. 75)
§ 8 Abs. 1 der Landesverordnung über die Bewilligung von Urlaub aus anderen
Anlässen für die Beamtinnen und Beamten (Sonderurlaubsverordnung -
SUVO)
vom 14. Januar 1998 (GVOBI. Schl.-H. S. 29) regelt die Gewährung von
Sonderurlaub für gewerkschaftliche Zwecke. Danach kann bei Vorliegen der
Voraussetzungen Sonderurlaub bewilligt werden, wenn dienstliche Gründe nicht
entgegenstehen.
Im Schulbereich liegt ein entgegenstehender dienstlicher Grund in der Regel vor,
wenn die Teilnahme an der entsprechenden gewerkschaftlichen Veranstaltung gem.
§ 8 Abs. 1 SUVO zum Ausfall von Unterricht führen würde. Dies gilt nicht,
soweit es sich um Delegiertenversammlungen und Vorstandssitzungen auf Landes-
oder Bundesebene handelt.
Dieser Erlaß tritt am 1, August 1998 in Kraft. Gleichzeitig tritt Abschnitt
B XIII des Runderlasses des Kultusministers vom 20. Mai 1976 über Maßnahmen
zur Erhöhung des Unterrichtsangebotes an Schulen (NBI. KM. Schl.-H. S. 160),
geändert durch Erlaß vom 25. Juni 1991 (NBI. MBWJK. Schl.-H. S. 311) außer
Kraft.
Gyde Köster
Sonderurlaub
für gewerkschaftliche Zwecke Erlaß des Ministeriums für Bildung,
Wissenschaft, Forschung und Kultur vom 10. Januar 1999 - III 146 -
0341.02-20 -(NBl. MBWFK.Schl.-H. 1999 S. 75)
außer Kraft!
zum aufhebenden Erlass
Der Erlaß über Sonderurlaub für gewerkschaftliche Zwecke vom 18.
Juni 1998 - III 140 a - 0311.35 -(NBI. MBWFK. Schl.-H. S. 234) wird wie
folgt geändert:
In Ziffer 1 wird hinter der Angabe "§ 8" jeweils die Angabe
"Abs. 1 " eingefügt.
Dieser Erlaß tritt mit Wirkung vom 1. August 1998 in Kraft.
In Vertretung
Dr. Ralf Stegner