Stellenumwandlung | Seite drucken |
außer Kraft! zum aufhebenden Erlass
Erlass über die Übertragung von Befugnissen zur Durchführung des Projektes |
Erlass des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur vom 24. Juli 2003 - III PKS 5 - |
Der nachstehende Erlass
gilt für die Verlässlichen Grundschulen sowie für die Schulen, die für
die Teilnahme an dem Projekt "Geld statt Stellen" ausgewählt wurden. § 1 Stellenumwandlung, Budget Die Schule kann beim
Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur beantragen,
bis zu 10 % der durch den Planstellenerlass zugewiesenen Stellen oder
Stellenteile in Haushaltsmittel umzuwandeln. Die Stellenumwandlung setzt
voraus, dass die Stelle oder der Stellenteil unbesetzt ist (z.B. infolge
einer Beurlaubung, Teilzeitbeschäftigung, Elternzeit, Pensionierung
etc.).
Das Ministerium für
Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur entscheidet über den Antrag
und weist die Mittel der Schule als Personalkostenbudget zu. Die
umgewandelte Stelle bzw. der Stellenanteil wird für eine Besetzung im
zentralen Einstellungsverfahren gesperrt. Die Schulleiterin oder der
Schulleiter ist dafür verantwortlich, dass das zugewiesenen Budget nicht
überschritten wird und die haushaltsrechtlichen Bestimmungen eingehalten
werden. Zu diesem Zweck richtet sich die Schule eine
Haushaltsüberwachungsliste ein, in der die laufenden Mittelabflüsse
überprüft werden. Eine Mittelverwendung im Vorgriff auf das kommende
Haushaltsjahr ist nicht zulässig. § 2 Zusätzliche Befugnisse der Leiterinnen und Leiter der Projektschulen Den Schulleiterinnen und Schulleitern übertrage ich ‑ zusätzlich zu den im Delegationserlass vom 20.08.1985 - X 131 - 0214 - (NBl.KM.Schl.-H. 1985, S. 229 ff; zuletzt geändert mit Erlass vom 07.01.2002 (NBl. MBWFK Schl.-H. S. 9) genannten Aufgaben - die Befugnis, im Rahmen des zugewiesenen Budgets 1. befristete Beschäftigungsverhältnisse mit Lehrkräften mit o voller Laufbahnbefähigung (Erstem und Zweitem Staatsexamen für ein Lehramt) oder
o
sonstigen
geeigneten Fachqualifikationen 2. Dienstleistungsverträge gem. §§ 611 ff BGB mit selbstständig Tätigen befristet abzuschließen, 3. befristete Kooperationsverträge mit Unternehmen oder Institutionen einzugehen, 4. Mehrarbeitsmittel eigenverantwortlich zu bewirtschaften, 5. im Zusammenhang mit den in den Nrn. 1 bis 3 genannten Maßnahmen die Personalakten für Beschäftigte zu führen. Die vorstehenden
Maßnahmen müssen der Sicherung des Unterrichtsangebots oder der
Verbesserung der Unterrichtsqualität dienen. Vorrangig sind Lehrkräfte
mit Laufbahnbefähigung oder anderen geeigneten Qualifikationen für eine
unterrichtliche Tätigkeit einzustellen. Beschäftigungsverhältnisse für
einen unterrichtsergänzenden Einsatz dürfen begründet werden, wenn § 3 Zusätzliche Befugnisse der Schulrätinnen und Schulräte In den schulamtsgebundenen Schulen können sich die Schulrätinnen und Schulräte vorbehalten, die Aufgaben nach § 1 und § 2 für die Schulen auszuführen. § 4 Inkrafttreten, Geltungsdauer Dieser Erlass tritt am 01.08.2003 in Kraft. Er gilt für die Dauer des Projektes "Geld statt Stellen". Der Erlass über die Übertragung von Befugnissen zur Durchführung des Projektes "Geld statt Stellen" vom 20.01.2003 (NBI.MBWFK.Schl.-H.2003, S. 64) wird aufgehoben. In Vertretung Dr. Wolfgang Meyer-Hesemann |