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außer Kraft! zum aufhebenden Erlass

Erlass über die Übertragung von Befugnissen zur Durchführung des Projektes
Erlass des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur vom 24. Juli 2003 - III PKS 5 -
Der nachstehende Erlass gilt für die Verlässlichen Grundschulen sowie für die Schulen, die für die Teilnahme an dem Projekt "Geld statt Stellen" ausgewählt wurden.

§ 1 Stellenumwandlung, Budget

Die Schule kann beim Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur beantragen, bis zu 10 % der durch den Planstellenerlass zugewiesenen Stellen oder Stellenteile in Haushaltsmittel umzuwandeln. Die Stellenumwandlung setzt voraus, dass die Stelle oder der Stellenteil unbesetzt ist (z.B. infolge einer Beurlaubung, Teilzeitbeschäftigung, Elternzeit, Pensionierung etc.).

Der Antrag soll folgende Angaben enthalten:

  • Umfang der Stellenumwandlung (wie viele Stellen, welcher Stellenumfang)
  • Zeitraum der vorgesehenen Stellenumwandlung
  • Hinweis, ob die örtliche Personalvertretung der Stellenumwandlung zugestimmt hat.

Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur entscheidet über den Antrag und weist die Mittel der Schule als Personalkostenbudget zu. Die umgewandelte Stelle bzw. der Stellenanteil wird für eine Besetzung im zentralen Einstellungsverfahren gesperrt. Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist dafür verantwortlich, dass das zugewiesenen Budget nicht überschritten wird und die haushaltsrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden. Zu diesem Zweck richtet sich die Schule eine Haushaltsüberwachungsliste ein, in der die laufenden Mittelabflüsse überprüft werden. Eine Mittelverwendung im Vorgriff auf das kommende Haushaltsjahr ist nicht zulässig.

Als Berechnungsgröße für die Umwandlung einer vollen Stelle wird einheitlich, d.h. ohne Bezug auf die Stellenwertigkeit, ein Betrag in Höhe von 40.000,- Euro pro Jahr zugrunde gelegt. Eine Stelle kann für die Dauer von mindestens einem Monat bis höchstens für den Zeitraum umgewandelt werden, für den das jeweilige Planstellungsbemessungsverfahren gültig ist.

§ 2 Zusätzliche Befugnisse der Leiterinnen und Leiter der Projektschulen

Den Schulleiterinnen und Schulleitern übertrage ich ‑ zusätzlich zu den im Delegationserlass vom 20.08.1985 - X 131 - 0214 - (NBl.KM.Schl.-H. 1985, S. 229 ff; zuletzt geändert mit Erlass vom 07.01.2002 (NBl. MBWFK Schl.-H. S. 9) genannten Aufgaben - die Be­fugnis, im Rahmen des zugewiesenen Budgets

1.       befristete Beschäftigungsverhältnisse mit Lehrkräften mit 

o        voller Laufbahnbefähigung (Erstem und Zweitem Staatsexamen für ein Lehramt) oder

o        sonstigen geeigneten Fachqualifikationen
für unterrichtliche oder unterrichtsergänzende Tätigkeiten zu begründen,

2.       Dienstleistungsverträge gem. §§ 611 ff BGB mit selbstständig Tätigen befristet abzuschließen,

3.       befristete Kooperationsverträge mit Unternehmen oder Institutionen einzugehen,

4.       Mehrarbeitsmittel eigenverantwortlich zu bewirtschaften,

5.       im Zusammenhang mit den in den Nrn. 1 bis 3 genannten Maßnahmen die Personalakten für Beschäftigte zu führen.

Die vorstehenden Maßnahmen müssen der Sicherung des Unterrichtsangebots oder der Verbesserung der Unterrichtsqualität dienen. Vorrangig sind Lehrkräfte mit Laufbahnbefähigung oder anderen geeigneten Qualifikationen für eine unterrichtliche Tätigkeit einzustellen. Beschäftigungsverhältnisse für einen unterrichtsergänzenden Einsatz dürfen begründet werden, wenn
a)    hierdurch Lehrkräfte von nicht-unterrichtlichen Tätigkeiten entlastet werden und dadurch das Unterrichtsangebot erhöht werden oder
b)    der Einsatz der Umsetzung eines von der Schulkonferenz beschlossenen pädagogischen Konzepts der Schule dient.

§ 3 Zusätzliche Befugnisse der Schulrätinnen und Schulräte

In den schulamtsgebundenen Schulen können sich die Schulrätinnen und Schulräte vorbehalten, die Aufgaben nach § 1 und  § 2 für die Schulen auszuführen.

§ 4 Inkrafttreten, Geltungsdauer

Dieser Erlass tritt am 01.08.2003 in Kraft. Er gilt für die Dauer des Projektes "Geld statt Stellen". Der Erlass über die Übertragung von Befugnissen zur Durchführung des Projektes "Geld statt Stellen" vom 20.01.2003 (NBI.MBWFK.Schl.-H.2003, S. 64) wird aufgehoben.

In Vertretung

Dr. Wolfgang Meyer-Hesemann


Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein