Unterrichtsdauer alt

Dauer des Unterrichts am letzten Schultag vor und nach den Ferien
Unterricht am ersten und letzten Schultag nach und vor den Ferien

Dauer des Unterrichts am letzten Schultag vor und nach den Ferien aufgehoben! zum aufhebenden Erlaß
Erlaß des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur
vom 18. Juni 1998 - III 500 - 321.11.3 - (NBLMBWFK.Schl.-H. 1998 S. 233)

1. Am letzten Schultag vor den Ferien findet planmäßiger Unterricht statt, längstens. jedoch bis zur fünften Stunde. Die Zeugnisausgabe zum Halbjahr und zum Schuljahresende erfolgt in der jeweils letzten Stunde.
2. Nach den Ferien wird Unterricht nach Plan erteilt. Die erste Stunde nach den Sommerferien steht für die Wahrnehmung der besonderen, das Schuljahr vorbereitenden Maßnahmen zur Verfügung.
3. Dieser Erlaß tritt am 1. August 1998 in Kraft.
Gleichzeitig treten außer Kraft:
Abschnitt B VII des Runderlasses des Kultusministers vom 20. Mai 1976 über Maßnahmen zur Erhöhung des Unterrichtsangebotes an Schulen (NBI. KM. Schl.-H. S. 160), zuletzt geändert durch Erlaß vom 25. Juni 1991 (NBI. MBWJK. Schl.-H. S. 311), Runderlaß des Kultusministers vom z. Oktober 1986 über die Ausgabe der Halbjahreszeugnisse (NBI. KM. Schl.-H. S. 300) einschließlich seiner Bezugserlasse.
Gyde Köster


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Unterricht am ersten und letzten Schultag nach und vor den Ferien Aufgehoben!

Abschn. B VII des Erl. vom 20. Mai 1976 (NBl. KM. Schl.-H. S. 160)
geändert durch Erl. vom 5. Juli 1978 (NBl. KM. Schl.-H. S. 233),
durch Erl. vom 11. Mai 1984 (NBl. KM Schl.-H. S. 248),
durch Erl. vom 25. Juni 1991 (NBl. MBWJK. Schl.-H. S. 311)
und durch Erl. vom 28. November 1991 (n.v.)

1. Allgemeinbildende Schulen


1.1 Der erste Schultag nach Schuljahres- und Schulhalbjahresbeginn dient auch der Vorbereitung des folgenden Schulhalbjahres. An diesem Tag findet - nach Ausgabe der Stundenpläne - planmäßiger Unterricht statt.

1.2 Am ersten Schultag nach den anderen Ferien ist planmäßiger Unterricht zu erteilen.


1.3 Am letzten Schultag vor den Sommerferien werden drei Stunden Unterricht erteilt. Die Zeugnisausgabe erfolgt in der Regel in der vierten Unterrichtsstunde durch den Klassenlehrer.


1.4 Am letzten Schultag vor den Oster-, Herbst- und Weihnachtsferien schließt der Unterricht nach der 3. Unterrichtsstunde. Wenn der letzte Schultag vor diesen Ferien ein Sonnabend ist, schließt der Unterricht in Schulen, die nach der 5-Tage-Woche-Regelung am Sonnabend unterrichtsfrei haben, am Freitag nach der 5. Unterrichtsstunde.

2. Berufsbildende Schulen

2.1 An allen Schultagen vor und nach den Ferien endet der Unterricht nach der 6. Unterrichtsstunde. Soweit die Schulorganisation es erfordert, können für alle berufsbildenden Schulen die Regelungen der allgemeinbildenden Schulen angewandt werden.


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Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein