außer Kraft!
zum aufhebenden Erlass
Ausfall
von Unterrichtsstunden
auf Grund besonderer Witterungsverhältnisse
Erlaß des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur
vom .18. Juni 1998 - III 500 - 321.11.2 -(S. 232 NBLMBWFK.Schl.-H. 1998)
1. Die oberste Schulaufsichtsbehörde trifft die Entscheidung über
Unterrichtsausfall bei außergewöhnlichen Witterungs- und
Straßenverhältnissen. Die Anordnung von Unterrichtsausfall erfolgt im Zweifel
für alle Schulen eines Kreisgebietes, auch wenn nicht überall die
Schülerinnen und Schüler in gleicher Weise gefährdet sind. Für Teile des
Kreisgebietes wird Unterrichtsausfall nur angeordnet, wenn diese Teile knapp und
leicht verständlich bezeichnet werden können. In den kreisfreien Städten
erfolgt die Anordnung in aller Regel für das gesamte Stadtgebiet.
2. Bei der Entscheidung über den Unterrichtsausfall ist die Mitwirkung der
Schulämter erforderlich. In jedem Schulamt ist eine Schulrätin oder ein
Schulrat zu benennen, die oder der sich bei außergewöhnlichen Witterungs- und
Straßenverhältnissen laufend über die Lage im Kreisgebiet informiert. Falls
die Anordnung von Unterrichtsausfall angezeigt erscheint, setzt sie oder er sich
sofort telefonisch mit der obersten Schulaufsichtsbehörde in Verbindung.
3. Rundfunkdurchsagen werden ausschließlich durch die oberste
Schulaufsichtsbehörde veranlaßt.
4. Eltern, die für ihr Kind eine besondere Gefährdung auf dem Schulweg durch
die Witterungs- und Straßenverhältnisse befürchten, können ihr Kind auch
dann zu Hause behalten oder es vorzeitig vom Unterricht abholen, wenn kein
Unterrichtsausfall angeordnet ist.
5. Wenn Unterrichtsausfall angeordnet ist, sollen bis auf eine von der
Schulleitung zu organisierende Notbesetzung die Lehrkräfte nicht zur Schule
kommen.
6. Treten während des Unterrichts Witterungs- und Straßenverhältnisse auf,
die eine besondere Gefährdung der Schülerinnen und Schüler auf dem Heimweg
erwarten lassen, so entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter über
eine vorzeitige Beendigung des Unterrichts. Die Schülerinnen und Schüler
werden nur nach Hause entlassen; wenn erwartet werden kann, daß der Heimweg
gesichert ist. Bis zum Verlassen des Schulgrundstücks sind die Schülerinnen
und Schüler zu beaufsichtigen.
7. Bei außergewöhnlichen Witterungsverhältnissen im Sommer entscheidet die
Schulleiterin oder der Schulleiter im Rahmen der Fürsorgepflicht ob und in
welchem Umfang Unterricht erteilt werden kann.
Dieser Erlaß tritt am 1. August 1998 in Kraft. Gleichzeitig treten außer
Kraft:
Abschnitt B X 1 des
Runderlasses des Kultusministers vom 20. Mai 1976 über Maßnahmen zur Erhöhung
des Unterrichtsangebotes an Schulen (NBI. KM: Schl.-H. S. 160), zuletzt
geändert durch Erlaß vom 16. Juni 1980 (NBI.
KM. Schl.-H. S. 220),
Erlaß des Kultusministers vom 8.
Januar 1988 über Unterrichtsausfall an öffentlichen Schulen bei
außergewöhnlichen Witterungs- und Straßenverhältnissen (NBI. KM. Schl.-H. S.
2).
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Unterrichtsausfall
an öffentlichen Schulen bei außergewöhnlichen Witterungs- und
Straßenverhältnissen Aufgehoben!
Erl. vom 8. Januar 1988 (NBl. KM. Schl.-H. S. 2)
Insbesondere in den Wintermonaten gibt es immer wieder außergewöhnliche
Witterungs- und Straßenverhältnisse, die den Schülern den Schulweg unmöglich
machen oder sie in nicht vertretbarer Weise gefährden würden. In diesen
Fällen ist Unterrichtsausfall anzuordnen.
Die Erfahrungen der letzten Jahre haben gezeigt, daß hiefür eine Regelung
notwendig ist. Es muß gewährleistet sein, daß die jeweils erforderlichen
Entscheidungen schnell und mit gleichen Maßstäben getroffen und
unmißverständlich der Bevölkerung bekanntgegeben werden können.
Für die Anordnung von Unterrichtsausfall bei außergewöhnlichen Witterungs-
und Straßenverhältnissen bestimme ich daher folgendes:
1. Entscheidung und Veröffentlichung
1.1 Die obere Schulaufsichtsbehörde trifft die Entscheidung über
Unterrichtsausfall bei außergewöhnlichen Witterungs- und
Straßenverhältnissen.
1.2 Die Anordnung von Unterrichtsausfall erfolgt im Zweifel für alle Schulen
eines Kreisgebietes, auch wenn nicht überall die Schüler in gleicher Weise
gefährdet sind. Für Teile des Kreisgebietes wird Unterrichtsausfall nur
angeordnet, wenn diese Teile knapp und leicht verständlich bezeichnet werden
können. In den kreisfreien Städten erfolgt die Anordnung in aller Regel für
das gesamte Stadtgebiet.
1.3 Bei der Entscheidung über den Unterrichtsausfall ist die Mitwirkung der
Schulämter erforderlich. In jedem Schulamt ist ein Schulrat zu benennen, der
sich bei außergewöhnlichen Witterungs- und Straßenverhältnissen laufend
über die Lage im Kreisgebiet informiert. Falls die Anordnung von
Unterrichtsausfall angezeigt
erscheint, setzt er sich sofort telefonisch mit der oberen
Schulaufsichtsbehörde in Verbindung. Die entsprechenden Telefonnummern werden
den Schulämtern in einem besonderen Erlaß bekanntgegeben.
1.4 Rundfunkdurchsagen werden ausschließlich durch die obere
Schulaufsichtsbehörde veranlaßt.
2. Weitere Regelungen
2.1 Eltern, die für ihr Kind eine besondere Gefährdung auf dem Schulweg durch
die Witterungs- und Straßenverhältnisse befürchten, können ihr Kind auch
dann zu Hause behalten oder es vorzeitig vom Unterricht abholen, wenn kein
Unterrichtsausfall angeordnet ist.
2.2 Die Lehrkräfte sind bei Unterrichtsausfall verpflichtet, zum Dienst zu
erscheinen, solange von anderen Berufstätigen unter vergleichbaren
Verhältnissen die Ausübung ihrer Tätigkeit erwartet wird. Über Ausnahmen
entscheidet der Schulleiter.
[ Mehrarbeit ]
2.3 Treten während des Unterrichts Witterungs- und Straßenverhältnisse auf,
die eine besondere Gefährdung der Schüler auf dem Heimweg erwarten lassen, so
entscheidet der Schulleiter über eine vorzeitige Beendigung des Unterrichts.
Die Schüler werden nur nach Hause entlassen, wenn erwartet werden kann; daß
der Heimweg gesichert ist. Bis zum Verlassen des Schulgrundstücks sind die
Schüler zu beaufsichtigen.
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Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein