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Ausfall von Unterrichtsstunden auf Grund besonderer Witterungsverhältnisse |
Ausfall von Unterrichtsstunden aufgrund besonderer
Witterungsverhältnisse Erlass des Ministeriums für Bildung und Kultur vom 13. Juli 2011 – III 316 (NBI. MBK. Schl.-H. 2011 S. 259) 1. Die oberste Schulaufsichtsbehörde trifft die Entscheidung über Unterrichtsausfall bei außergewöhnlichen Witterungs- und Straßenverhältnissen. Die Anordnung von Unterrichtsausfall erfolgt im Zweifel für alle Schulen eines Kreisgebietes, auch wenn nicht überall die Schülerinnen und Schüler in gleicher Weise gefährdet sind. Für Teile des Kreisgebietes wird Unterrichtsausfall nur angeordnet, wenn diese Teile knapp und leicht verständlich bezeichnet werden können. In den kreisfreien Städten erfolgt die Anordnung in aller Regel für das gesamte Stadtgebiet. Für die Nordfriesischen Inseln und Halligen gilt die jeweils von den Schulen vor Ort vereinbarte und mit dem Schulamt abgestimmte Regelung. 2. Bei der Entscheidung über den Unterrichtsausfall ist die Mitwirkung der Schulämter erforderlich. In jedem Schulamt ist eine Schulrätin oder ein Schulrat zu benennen, die oder der sich bei außergewöhnlichen Witterungs- und Straßenverhältnissen laufend über die Lage im Kreisgebiet informiert. Falls die Anordnung von Unterrichtsausfall angezeigt erscheint, setzt sie oder er sich sofort telefonisch mit der obersten Schulaufsichtsbehörde in Verbindung. 3. Rundfunkdurchsagen werden ausschließlich durch die oberste Schulaufsichtsbehörde veranlasst. 4. Eltern, die für ihr Kind eine besondere Gefährdung auf dem Schulweg durch die Witterungs- und Straßenverhältnisse befürchten, können ihr Kind auch dann zu Hause behalten oder es vorzeitig vom Unterricht abholen, wenn kein Unterrichtsausfall angeordnet ist. 5. Auch wenn gem. Nr. 1 Unterrichtsausfall angeordnet ist, versehen die Lehrkräfte ihren Dienst in der Schule. Anstelle des Unterrichts sind andere schulische Aufgaben, insbesondere gem. Nr. 6, nach Absprache mit der Schulleitung wahrzunehmen. Sind Lehrkräfte im Falle extremer Witterungsverhältnisse durch höhere Gewalt am Erreichen der Schule gehindert, sind die ausgefallenen Unterrichtsstunden nach Maßgabe der Schulleitung, ggf. durch die Übernahme anderer schulischer Aufgaben, nachzuarbeiten. 6. Für Schülerinnen und Schüler, die bei angeordnetem Unterrichtsausfall zur Schule kommen, hat die Schulleitung eine Betreuung mit Lehrkräften durch schulische Veranstaltungen zu gewährleisten. Diese Betreuung ist durch die Schulleitung vom regelmäßigen Schulanfang bis zum regelmäßigen Ende des Unterrichts bzw. der schulischen Veranstaltungen sicherzustellen. Die in der Schule anwesenden Schülerinnen und Schüler sind in den Schutz der Gesetzlichen Unfallversicherung einbezogen. Das gilt auch für den Schulweg 7. Sofern an Tagen, an denen Unterrichtsausfall angeordnet worden ist, einzelne – von der Schulleitung genehmigte - Schulveranstaltungen dennoch stattfi nden, sind die Schülerinnen und Schüler auch im Rahmen dieser Veranstaltungen (einschließlich Hin- und Rückweg) unfallversichert. 8. Für Ganztags- und Betreuungsangebote als schulische Veranstaltungen ist von der Schule im Einvernehmen mit dem jeweiligen Träger der Angebote eine Betreuung sicherzustellen. 9. Treten während des Unterrichts Witterungs- und Straßenverhältnisse auf, die eine besondere Gefährdung der Schülerinnen und Schüler auf dem Heimweg erwarten lassen, so entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter über eine vorzeitige Beendigung des Unterrichts. Die Schülerinnen und Schüler werden nur nach Hause entlassen, wenn erwartet werden kann, dass der Heimweg gesichert ist. Bis zum Verlassen des Schulgrundstücks sind die Schülerinnen und Schüler zu beaufsichtigen. 10. Bei außergewöhnlichen Witterungsverhältnissen im Sommer entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter im Rahmen der Fürsorgepfl icht, ob und in welchem Umfang Unterricht erteilt werden kann. 11. Dieser Erlass tritt am 1. Oktober 2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt außer Kraft der Runderlass „Ausfall von Unterrichtsstunden auf Grund besonderer Witterungsverhältnisse“ des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur vom 18. Juni 1998 (NBl. MBWFK. S. 232). |