Zeugnisse, Entwicklungsbericht

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Landesverordnung zur Änderung der Zeugnisverordnung (u.a.: Fehlzeiten wg. Corona)
Verbale Ergänzungen zu Notenzeugnissen der Grundschule
Zeugnisse in der Grundschule und Entwicklungsbericht zum Übergang an die weiterführenden allgemein bildenden Schulen

Notenzeugnisse in der Sekundarstufe I an Gemeinschaftsschulen aufgehoben! zum aufhebenden Erlass
Erlass des Ministeriums für Schule und Berufsbildung vom 4. September 2015 - III 215
 
1. In den Jahrgangsstufen 5 bis 7 erhält die Schülerin oder der Schüler grundsätzlich ein Zeugnis in Form eines Berichtszeugnisses. Sind abweichend hiervon auf entsprechenden Beschluss der Schulkonferenz gemäß § 7 Absatz 3 Satz 2 und 3 Landesverordnung über Gemeinschaftsschulen (GemVO) vom 18. Juni 2014 (NBI. MBW. Schl.-H. S. 151) Notenzeugnisse zu erteilen, sind die Zeugnisformulare gemäß Anlage 1 und Anlage 2 zu verwenden.
Die Notenzeugnisse sind um eine Bewertung zur Entwicklung der Sach-, Methoden-, Sozial- und Selbstkompetenz der Schülerin oder des Schülers verbal zu ergänzen.

2. Ab der Jahrgangsstufe 8 erhält die Schülerin oder der Schüler auf der Grundlage ihres oder seines Leistungsstandes ein Notenzeugnis mit dem schriftlichen Hinweis auf den zu erwartenden Abschluss in der Sekundarstufe 1 oder den möglichen Übergang in die Oberstufe 1 § 7 Absatz 3 Satz 4 GemVO). Hierfür ist das Zeugnisformular gemäß Anlage 3 zu verwenden.

3. In Notenzeugnissen ist für die Fächer jeweils kenntlich zu machen, auf welcher Anforderungsebene die Leistungen von der Schülerin oder dem Schüler erbracht worden sind; die Übertragungsskala findet Anwendung 1 § 7 Absatz 2 GemVO). Die Übertragungsskala ist als zusätzliche Lesehilfe auf den Zeugnisformularen abgedruckt.

4. Die Anlagen 1 bis 3 sind Bestandteil des Erlasses.

5. Der Erlass tritt am 1. August 2015 in Kraft.

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Zeugnisse in der Grundschule und Entwicklungsbericht zum Übergang an die weiterführenden allgemein bildenden Schulen  aufgehoben! zum aufhebenden Erlass
Erlass des Ministeriums für Schule und Berufsbildung
vom 3. September 2015 – III 21
1. Ab dem Schuljahr 2018/19 sind für die Bewertung der Lernentwicklung und des Leistungstandes einer Schülerin oder eines Schülers auf der Grundlage von § 6 Absatz 1 und 2 der Landesverordnung
über Grundschulen vom 22. Juni 2007 (NBl. MBF. Schl.-H. S. 145), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Juni 2014 (NBl. MBW. Schl.-H. S. 143), die Zeugnisvorlagen gemäß Anlage 1 und Anlage 2 zu verwenden. § 6 Absatz 2 Satz 1 und 2 Grundschulverordnung bleibt unberührt.

2. Ab dem Schuljahr 2015/16 können die Zeugnisformulare gemäß Anlage 1 und Anlage 2 verwendet werden.

3. Sind auf entsprechenden Beschluss der Schulkonferenz gemäß § 6 Absatz 3 Grundschulverordnung in den Jahrgangsstufen 3 und 4 oder nur in der Jahrgangsstufe 4 Notenzeugnisse zu erteilen, kann der gemäß § 6 Absatz 4 Grundschulverordnung zu erstellende Entwicklungsbericht (Anlage 3) für die verbale Ergänzung zur Bewertung der Sach-, Methoden-, Sozial- und Selbstkompetenz verwendet werden.

4. Für die Erteilung des an Kompetenzen orientierten Entwicklungsberichtes zum Übergang an die weiterführenden allgemein bildenden Schulen (§ 6 Absatz 4 Grundschulverordnung) gilt Folgendes:
a. Bei Berichtszeugnissen gemäß Nummer 1 und 2 stellt der Entwicklungsbericht zugleich auch das Zeugnis dar, wenn es zusammen mit dem Protokollbogen in das dafür vorgesehene Formular (Anlage 2)
eingefügt wird. Wird in der Übergangszeit bis zum Schuljahr 2018/19 nicht die Zeugnisvorlage gemäß Anlage 2 verwendet, ist der Entwicklungsbericht durch Verwendung der Vorlage gemäß Anlage 4 zu erteilen.
b. Bei Notenzeugnissen ist der Entwicklungsbericht durch Verwendung der Vorlage gemäß Anlage 4 mit zu erteilen.

5. Die Anlagen 1 bis 4 sind Bestandteil des Erlasses.

6. Der Erlass „Entwicklungsbericht zum Übergang an die weiterführenden allgemein bildenden Schulen“ vom 18. Juni 2014 (NBl. MBW.Schl.-H. S. 146) wird aufgehoben.

7. Dieser Erlass tritt mit Wirkung zum 1. August 2015 in Kraft.

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Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein