Zeugnisse, Entwicklungsbericht |
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Zeugnisse in der Grundschule und Entwicklungsbericht zum
Übergang an die weiterführenden allgemein bildenden Schulen
aufgehoben! zum
aufhebenden Erlass Erlass des Ministeriums für Schule und Berufsbildung vom 3. September 2015 – III 21 1. Ab dem Schuljahr 2018/19 sind für die Bewertung der Lernentwicklung und des Leistungstandes einer Schülerin oder eines Schülers auf der Grundlage von § 6 Absatz 1 und 2 der Landesverordnung über Grundschulen vom 22. Juni 2007 (NBl. MBF. Schl.-H. S. 145), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Juni 2014 (NBl. MBW. Schl.-H. S. 143), die Zeugnisvorlagen gemäß Anlage 1 und Anlage 2 zu verwenden. § 6 Absatz 2 Satz 1 und 2 Grundschulverordnung bleibt unberührt. 2. Ab dem Schuljahr 2015/16 können die Zeugnisformulare gemäß Anlage 1 und Anlage 2 verwendet werden. 3. Sind auf entsprechenden Beschluss der Schulkonferenz gemäß § 6 Absatz 3 Grundschulverordnung in den Jahrgangsstufen 3 und 4 oder nur in der Jahrgangsstufe 4 Notenzeugnisse zu erteilen, kann der gemäß § 6 Absatz 4 Grundschulverordnung zu erstellende Entwicklungsbericht (Anlage 3) für die verbale Ergänzung zur Bewertung der Sach-, Methoden-, Sozial- und Selbstkompetenz verwendet werden. 4. Für die Erteilung des an Kompetenzen orientierten Entwicklungsberichtes zum Übergang an die weiterführenden allgemein bildenden Schulen (§ 6 Absatz 4 Grundschulverordnung) gilt Folgendes: a. Bei Berichtszeugnissen gemäß Nummer 1 und 2 stellt der Entwicklungsbericht zugleich auch das Zeugnis dar, wenn es zusammen mit dem Protokollbogen in das dafür vorgesehene Formular (Anlage 2) eingefügt wird. Wird in der Übergangszeit bis zum Schuljahr 2018/19 nicht die Zeugnisvorlage gemäß Anlage 2 verwendet, ist der Entwicklungsbericht durch Verwendung der Vorlage gemäß Anlage 4 zu erteilen. b. Bei Notenzeugnissen ist der Entwicklungsbericht durch Verwendung der Vorlage gemäß Anlage 4 mit zu erteilen. 5. Die Anlagen 1 bis 4 sind Bestandteil des Erlasses. 6. Der Erlass „Entwicklungsbericht zum Übergang an die weiterführenden allgemein bildenden Schulen“ vom 18. Juni 2014 (NBl. MBW.Schl.-H. S. 146) wird aufgehoben. 7. Dieser Erlass tritt mit Wirkung zum 1. August 2015 in Kraft. |