Anhörung

Anhörung (= rechtl. Gehör): 
Schreibt das Gesetz oder eine sonstige Norm die Anhörung vor, so bedeutet das nicht, daß der zur Anhörung Berechtigte der beabsichtigten Maßnahme zustimmen muß, sondern nur - aber auch mindestens -, dass er Gelegenheit hat, zu ihr (möglichst vorher, in bestimmten Fristen aber auch nachträglich) Stellung zu nehmen. 

Vor dem Erlass eines belastenden Verwaltungsaktes „soll" den Beteiligten das rechtliche Gehör gewährt werden, vgl. im einzelnen § 87 LVwG, in förmlichen Verwaltungsverfahren §§ 133, 140 LVwG.
Wichtig: die letzterwähnten Bestimmungen gelten aber bei Prüfungen nicht ohne weiteres (es sei denn, die Prüfungsordnung bestimmt es), ebenso wenig in „inneren Schulangelegenheiten" (es sei denn, das Schulgesetz oder seine Durchführungserlasse bestimmen es), § 315 Abs. 5 LVwG. 

Der Prüfling braucht also zu der beabsichtigten Zensur (Note) nur gehört zu werden, wenn dies die Prüfungsordnung vorschreibt.
In Verfahren vor den Gerichten ergibt sich die Anhörungspflicht aus Artikel 103 Abs. 1 GG.

Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein