Prüfungsentscheidungen

>> Anhörung, >> Ausschüsse, >> Behörde, >> Beurteilung(sspielraum), >> Öffentlichkeit. Prüfungsentscheidungen sind anfechtbare >> Verwaltungsakte, wegen des Maßes ihrer Nachprüfbarkeit s. >> Beurteilung(sspielraum). 

Ein Vertrag über die Prüfungsentscheidung ist nicht möglich, eine besondere Anhörung des Prüflings vor der Entscheidung kann nur in der Prüfungsordnung vorgeschrieben werden, § 315 Abs. 5 LVwG. 

Eine mündliche Begründung ist erforderlich (bei belastendem VA, d.h. „Durchfallen", aber auch kurz in anderen Fällen). 
Auf Antrag ist die Begründung schriftlich zu geben, § 109 Abs. 2 LVwG. 

Der Prüfling muß den Antrag innerhalb einer Woche seit der Prüfungsentscheidung stellen, § 109 LVwG.

Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein