Träger der öffentlichen Verwaltung:
Definiert in § 2 LVwG Tr. ö. V. in Schl.-H. sind: „von Natur aus" das Land, die Kreise,
Ämter und Gemeinden, im Rahmen ihrer Verwaltungszuständigkeiten die
Körperschaften des
öffentlichen Rechts, ohne Gebietshoheit, rechtsfähigen Anstalten des öffentlichen Rechts sowie Stiftungen des öffentlichen Rechts und schließlich auf Grund der
Delegation im Einzelfall auch natürliche und juristische Personen des Privatrechts (sog. „Organleihe", „Beliehene", Beispiel: Private Müllabfuhr).
|