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siehe auch Schulausflug und Reisekosten


Ersatz von Sachschäden, die bei Ausübung des Dienstes an privateigenen Kraftfahrzeugen entstanden sind*) aufgehoben! zum aufhebenden Erlass

(Nichtamtliche Bekanntmachung - Die Bekanntmachung wurde im Amtsblatt Nummer 50 vom 14. Dezember 2009 auf Seite 1317 veröffentlicht.
Der nachstehende Abdruck ist eine nichtamtliche Bekanntmachnung und mit der Veröffentlichung im Amtsblatt identisch.)
(NBI.MBF.Schl.-H. 2010 S. 14)

Bekanntmachung des Finanzministeriums
vom 19. November 2009 - VI 404 - 0336.01.32-001 –

An alle Landesbehörden
nachrichtlich:
An alle Gemeinden, Gemeindeverbände und sons­tigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
Nachfolgend gebe ich die Neufassung der Bekanntmachung des Finanzministers und des Innenministers vom 27. April 1983 (Amtsbl. Schl.-H. S. 229), zuletzt geändert mit Bekanntmachung vom 1 . September 2005 (Amtsbl. Schi.-H. S. 823), bekannt:

„1 Grundlage für die Erstattung von Sachschäden sind § 83 LBG und § 32 BeamtVG und die hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften. Die Ersatzleistung für Sachschäden an privateigenen Kraft­fahrzeugen bei Dienstreisen setzt voraus:

1.1 Die Dienstreise ist nach § 2 Abs. 1 BRKG angeordnet oder genehmigt worden.

1.2 Vor Antritt der Dienstreise ist ein erhebliches dienstliches Interesse an der Benutzung des Kraft­fahrzeuges in der Anordnung oder Genehmigung schriftlich oder elektronisch festgestellt worden. Dienstreisende, bei denen vor Antritt der Dienstreise ein erhebliches Interesse an der Benutzung des Kraftfahrzeuges nicht zuerkannt worden ist, die gleichwohl ein Kraftfahrzeug einsetzen und damit zu einer effizienten Erledigung der Dienst­reise beitragen, kann ebenfalls Sachschadenshaftung gewährt werden.

1.3 Der Schaden ist in der Zeit zwischen dem Beginn und dem Ende der Dienstreise im Sinne von § 2 Abs. 2 BRKG eingetreten.

1.4 Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter hat den Schaden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt.

1.5 Falls ein während der Dienstreise abgestelltes Fahrzeug beschädigt worden ist, muss sich der Grund zum Verlassen des privateigenen Kraftfahr­zeuges aus der Ausübung des Dienstes (z.B. Abstellen des Kraftfahrzeuges und Verrichten des Dienstgeschäftes oder Unterbrechung des Dienstes zur Einnahme einer Mahlzeit während der Mittagspause usw.) ergeben haben.

1.6 Anträge auf Gewährung von Sachschadenersatz sind innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten zu stellen.

2 Schadensersatz kann in folgendem Umfang geleistet werden:

2.1 Es werden die für eine Reparatur des beschä­digten Fahrzeugs unter Berücksichtigung einer eventuellen Wertminderung oder Wert verbessernden Maßnahme aufzuwendenden Kosten, höchstens jedoch der Wiederbeschaffungswert im Zeitpunkt des Eintritts des Schadensfalles, ersetzt. Die Kosten sind durch das Gutachten eines vereidigten Sachverständigen für Kraftfahrzeuge oder die Vorlage eines Kostenvoranschlages oder der Reparaturkostenrechnung einer Fachwerkstatt nachzuweisen. Wurde ein Kostenvoranschlag vorgelegt, kann die Dienststelle nach pflichtgemäßem Ermessen einen Reparaturnachweis anfordern.

2.2 Bei mittelbaren, im Zusammenhang mit Sach­schäden stehenden Schäden werden nur die Kosten erstattet, die für das Abschleppen eines Fahrzeuges bis zur nächsten Fachreparaturwerkstatt erforderlich geworden sind, sowie notwendige Sachverständigenkosten.

2.3 Ersatz darf nur geleistet werden, soweit die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter den Schaden nicht auf andere Weise ersetzt erhalten kann. Die geschädigte Halterin oder der geschädigte Halter ist auf die Inanspruchnahme einer vorhandenen Kaskoversicherung zu verweisen, wenn ihr oder sein Schaden größer ist als der Nachteil, der sich r sie oder ihn aus der Zurückstufung in eine ungünstigere Schadensfreiheitsklasse mit einer sich daraus unmittelbar ergebenden höheren Prämienzahlung und ihrer oder seiner Selbstbeteiligung ergäbe.

Dieser Nachteil wird in der nachgewiesenen Höhe ersetzt. Der Nachweis ist durch eine schriftliche Bestätigung des Versicherungsunternehmens zu führen.
Ist ein Ersatzanspruch nicht realisierbar oder sind die Aussichten einer Klage auf Schadensersatz gering oder würde die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter durch die Dauer der Rechtsverfolgung unzumutbar belastet, so kann Ersatz geleistet werden, ohne dass die Mitarbeiterin oder der Mit­arbeiter ihren oder seinen Ersatzanspruch im Klagewege geltend macht. Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter ist verpflichtet, Ersatzansprüche gegen Dritte an das Land Schleswig-Holstein abzutreten.

3 Diese Regelung gilt analog für Tarifbeschäftigte.

4 Diese Regelung ist bis 31. Dezember 2014 befristet."

*) Ersetzt Bek. vom 23. August 2005, GI.Nr. 2036.32
 


Ersatz von Sachschäden,
die bei Ausübung des Dienstes an
privateigenen Kraftfahrzeugen entstanden sind

Bek. vom 27. April 1983 (Amtsbl. Schl.-H. S. 229) geändert durch Bek. vom 27. Mai 1987 (Amtsbl. Schl.-H. S. 284)

An alle Landesbehörden
nachrichtlich:

An alle Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts

Die Bestimmungen über den Ersatz von Sachschäden an Kraftfahrzeugen, die von Mitarbeitern Ausübung des Dienstes eingesetzt werden, bedürfen der Anpassung an Forderungen, die durch das Interesse des Landes an einer rationellen und wirtschaftlichen Aufgabenerledigung bestimmt sind. Die ab 1. Juni 1981 auch auf den Ersatz von Sachschäden, die in Ausübung des Dienstes entstanden sind, anzuwendenden Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVGVwV - vom 15. April 1981 (Amtsbl. Schl.-H. S. 209) sind zu beachten, soweit hier keine andere Regelung getroffen ist. Bei Schadensfällen, deren Abwicklung sich für die Mitarbeiter nach § 96 b LBG und den BeamtVGVwV zu § 32 bestimmt, wird die Auffassung vertreten, daß eine Ersatzleistung nur dann möglich ist, wenn der Geschädigte zum Zeitpunkt des Schadenseintritts körperlich gefährdet worden ist.
Aufgrund des Beschlusses der Staatssekretärs-Konferenz vom 3. März 1982 ergeht für die Landesverwaltung in Anlehnung an die zu § 670 BGB von den Arbeitsgerichten zur Schadensersatzleistung im Arbeitnehmerbereich entwickelten Grundsätze über den Ersatz von Sachschäden an Kraftfahrzeugen bei Dienstreisen/Dienstgängen folgende, die Ziffer 4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften über die Benutzung privateigener Kraftfahrzeuge zu Dienstreisen (WK) vom 5. Mai 1977 (Amtsbl. Schl.-H. S. 439) ergänzende Regelung, die auch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Wegfall der Begrenzung des Schadenersatzes auf 650 DM berücksichtigt. 1. Die Ersatzleistung für Sachschäden an anerkannten oder nicht anerkannten privateigenen Kraftfahrzeugen bei Dienstreisen oder Dienstgängen setzt voraus:
1.1 Die Dienstreise oder der Dienstgang ist nach § 2 Abs. 2 und 3 BRKG angeordnet oder genehmigt worden.
(Hinweis: Mitarbeiter mit anerkannten privateigenen Kraftfahrzeugen sind nach Ziff. 2.1.6.1 WK verpflichtet, ihr Kraftfahrzeug nach Maßgabe der reisekostenrechtlichen Vorschriften auf allen Dienstreisen und Dienstgängen, für die die Anerkennung gilt, zu benutzen. Die Genehmigung oder Anordnung der Dienstreise nach dem Reisekostengesetz ist auch hier erforderlich.)
1.2 Die Benutzung des nicht anerkannten privateigenen Kraftfahrzeuges ist genehmigt worden.
(Hinweis: Die Genehmigung kann nur bei Vorliegen triftiger Gründe erteilt werden. Diese Gründe sind vom Mitarbeiter darzulegen - § 6 Abs.1 BRKG i. V m. Ziffer 3.1.2 bis 3.1.5 WK -.
Mit der Genehmigung wird zugleich anerkannt, daß der Einsatz des Kraftfahrzeuges aus dienstlichen Gründen veranlaßt wurde.)
1.3 Der Schaden ist in der Zeit zwischen dem Beginn und dem Ende des Dienstganges bzw. der Dienstreise im Sinne von § 7 BRKG eingetreten.
1.4 Der Schaden ist größer als 10 DM.
1.5 Der Mitarbeiter hat den Schaden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt.
1.6 Falls ein während des Dienstganges bzw. der Dienstreise abgestelltes Fahrzeug beschädigt worden ist, muß sich der Grund zum Verlassen des privateigenen Kraftfahrzeuges aus der Ausübung des Dienstes (z. B. Abstellen des Kraftfahrzeuges und Verrichten des Dienstgeschäftes oder Unterbrechung des Dienstes zur Einnahme einer Mahlzeit während der Mittagspause usw.) ergeben haben.
2 Schadenersatz kann in folgendem Umfang geleistet werden:
2.1 Es werden die für eine Reparatur des beschädigten Fahrzeugs unter
Berücksichtigung einer eventuellen Wertminderung oder wertverbessernder Maßnahmen aufzuwendenden Kosten, höchstens jedoch der Wiederbeschaffungswert im Zeitpunkt des Eintritts des Schadensfalles ersetzt. Die Kosten sind durch das Gutachten eines vereidigten Sachverständigen für Kraftfahrzeuge oder die Vorlage der Reparaturkostenrechnung einer Fachwerkstatt nachzuweisen.

2.2 Bei mittelbaren, im Zusammenhang mit Sachschäden stehenden Schäden werden nur die Kosten erstattet, die für das Abschleppen eines Fahrzeuges bis zur nächsten Fachreparaturwerkstatt erforderlich geworden sind, sowie notwendige Sachverständigenkosten.
2.3 Ersatz darf nur geleistet werden, soweit der Mitarbeiter den Schaden nicht auf andere Weise ersetzt erhalten kann. Der geschädigte Halter ist auf die Inanspruchnahme einer vorhandenen Kaskoversicherung zu verweisen, wenn sein Schaden größer ist als der Nachteil, der sich für ihn aus der Zurückstufung in eine ungünstigere Schadensfreiheitsklasse mit einer sich daraus unmittelbar ergebenden höheren Prämienzahlung und seiner Selbstbeteiligung ergeben würde.

Dieser Nachteil wird in der nachgewiesenen Höhe ersetzt. Der Nachweis ist durch eine schriftliche Bestätigung des Versicherers zu führen.
Ist ein Ersatzanspruch nicht realisierbar oder sind die Aussichten einer Klage auf Schadenersatz gering oder würde der Mitarbeiter durch die Dauer der Rechtsverfolgung unzumutbar belastet, so kann Ersatz geleistet werden, ohne daß der Mitarbeiter seinen Ersatzanspruch im Klagewege geltend macht. Der Mitarbeiter ist verpflichtet, Ersatzansprüche gegen Dritte an das Land Schleswig-Holstein abzutreten.
3. Diese Regelung ist erstmals auf Schadensfälle anzuwenden, die sich nach dem 1. Januar 1983 ereignet haben.


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Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein