Beurlaubung
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von Lehrkräften -
Sonderurlaubsverordnung
von Schülern -
§ 15 Schulgesetz Schleswig-Holstein - Beurlaubung
Beurlaubungen zu Beginn der Schulpflicht entsprechend § 22 Abs. 2 Satz 3 SchulG
Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein