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siehe auch: Urheberrecht

Soll ich den Film wirklich zeigen oder lass ich’s lieber sein?

Rechtliche Aspekte bei der Nutzung von Medien im Schulunterricht

Immer wieder werden wir nach der Rechtslage für die Vorführung von Medien in der Schule gefragt. Was muss beachtet werden, wenn Filme oder Videos in der Schule gezeigt werden sollen? Welche Filme dürfen vorgeführt werden, welche nicht? Gibt es überhaupt Probleme, denn schließlich werden die Medien ja für Bildungszwecke genutzt?
Im Folgenden möchten wir in kurzen verständlichen Worten darstellen, wie es sich bei der Nutzung von Medien im Schulunterricht rechtlich verhält.

1. Vorführung von Filmen im Schulunterricht
Nach dem Urheberrechtsgesetz ist das Vorführrecht das Recht, ein Werk öffentlich wahrnehmbar zu machen (§§ 15 Abs. 2, 19 Abs. 4 UrhG). Ist also die Vorführung eines Filmes im Rahmen einer Unterrichtsstunde öffentlich? Die Rechtsprechung hat diese Frage bereits geklärt: Der Schulunterricht ist nicht öffentlich, da er nur den Mitgliedern des Klassenverbundes, also einem bestimmten abgegrenzten Personenkreis, zugänglich ist. Werden Filme jedoch einem nicht bestimmt abgegrenzten Personenkreis gezeigt, so ist ihre Vorführung öffentlich. Auch die Schule kann daher öffentlich sein. Bei offenen
Veranstaltungen innerhalb einer Schule, wie Schulfesten oder Tagen der offenen Tür, ist die Schule ein öffentlicher Ort.
Wer anhand dieser Ausgangssituation davon ausgeht, dass nun alle Filme im Schulunterricht, egal, woher sie kommen, bedenkenlos gezeigt werden dürfen, könnte schnell eine unangenehme Überraschung erleben. Auch wenn der Schulunterricht als solcher nicht öffentlich ist, heißt dies nicht, dass deshalb alles erlaubt ist. Urheberrecht ist nämlich kein Strafrecht! Mag im Strafrecht gelten, dass alles erlaubt ist, was nicht verboten ist, muss man im Urheberrecht von der umgekehrten Situation ausgehen: Nur das, was ausdrücklich erlaubt ist, ist nicht verboten. Für das Vorführen von Filmen im Unterricht findet sich im Urheberrecht aber nur eine ausdrückliche Erlaubnisregelung: die Schulfunksendungen (§ 47 UrhG).

2. Einzelfälle
Anhand kleiner Beispiele möchten wir Ihnen nun gerne erläutern, welche Auswirkungen sich aus oben Gesagtem ergeben.

a) Ein Lehrer sieht bei einem Einkaufsbummel in einem Kaufhaus eine Videokassette zu einem Thema, das er für den Unterricht besonders geeignet hält und beschließt, die Kassette zu kaufen und in der Schule vorzuführen. Er geht dabei davon aus, dies sei kein Problem, da der Schulunterricht nicht öffentlich sei und keine Kosten erhoben würden.
Diese Ansicht ist in zweierlei Hinsicht falsch: Zum Einen sind Videokassetten und DVDs, die im Handel erworben werden, stets nur mit dem Recht zur privaten Nutzung und Vorführung ausgestattet. Mag der Schulunterricht auch nicht öffentlich sein, privat ist er keinesfalls! Zum Anderen ist auch die Annahme, die Nutzung sei zulässig, da sie ohne Entgelt, also nichtgewerblich bzw. nichtkommerziell, erfolge, nicht zutreffend. Grund dafür ist, dass das Urheberrecht auch wirtschaftliche Interessen schützt. Selbst eine nichtgewerbliche Vorführung ist geeignet, den Markt zu beeinflussen. Dem Zuschauer
ist es nämlich in der Regel egal, wann und wo er einen Film gesehen hat, sein Kaufinteresse sinkt, was den Interessen der Videobranche entgegensteht.

b) Beim Besuch einer Videothek sieht eine Lehrerin ebenfalls eine für den Schulunterricht interessante Produktion und mietet diese. Da sie die Kassette nur zwei Tage für sich behalten kann, beschließt sie, die Kassette zu kopieren und ihrer Klasse in der Schule zu zeigen. Auf gleiche Weise verfährt sie mit einem aus ihrer Bildstelle ausgeliehenen Videofilm.
Auch Kassetten aus einer Videothek sind nur für die private Nutzung bestimmt. Somit gelten auch hier die Ausführungen zum ersten Beispielsfall entsprechend: Die Schule und auch der Schulunterricht sind nicht privat. Grundsätzlich unterliegen Kassetten aus der Videothek sowie einer Bildstelle einem Kopierverbot. Auch die Vervielfältigung ist somit rechtlich zu beanstanden. Die unberechtigt hergestellte Kopie des Filmes aus der Bildstelle darf dementsprechend auch nicht vorgeführt werden.

c) Im Fernsehprogramm entdeckt ein Lehrer eine historische Dokumentation. Da er diese für die Vorführung in der Schule für besonders wichtig hält und sich darüber ärgert, dass sie erst zu einem sehr späten Sendetermin ausgestrahlt wird, zeichnet er sie zu Hause auf seinem Videorecorder auf und zeigt sie am nächsten Tag seiner Geschichtsklasse.
Diese Vorgehensweise wäre nur dann zulässig, sofern es sich um eine Sendung handelt, die im Rahmen des als solchen gekennzeichneten Schulfunk gesendet wurde, wovon bei Abendsendungen nicht auszugehen ist. Die Aufzeichnung ist also auch hier wieder nur für private Zwecke zulässig. Viele Fernsehsender vertreiben ihre Dokumentationen darüber hinaus auch als Video oder DVD im Videomarkt. Werden diese Sendungen aufgezeichnet und in der Schule vorgeführt, sinkt das Interesse zum Kauf, denn was man schon gesehen hat, braucht man sich nicht mehr kaufen. Hinsichtlich der Vorführung der Kassetten gilt das unter a) Gesagte selbstverständlich entsprechend. Selbst bei Schulfunksendungen ist zu beachten, dass die Aufzeichnung spätestens am Ende des auf die Ausstrahlung folgenden Schuljahres zu löschen ist, anderenfalls ist dem Urheber eine angemessene Vergütung zu zahlen (§ 47 Abs. 2 UrhG).

3. Vorführung von FWU-Medien
Wie soeben deutlich zum Ausdruck gekommen ist, muss jede Nutzung, die über die private Nutzung hinaus geht, lizenzvertraglich zwischen den Urhebern und dem FWU geregelt und die Rechte dementsprechend vom FWU abgegolten werden. Dies erfolgt regelmäßig für alle FWU-Medien.
Da FWU-Medien, wie auch die Medien, die im FWU-Vertriebsprogramm „Durch FWU im Bild“ erscheinen, stets mit dem Recht zur nichtgewerblichen öffentlichen Vorführung ausgestattet sind, kann die verleihende Bildstelle aber auch die entleihenden Lehrer/innen sicher sein, dass auch bei einer Vorführung innerhalb von öffentlichen Schulveranstaltungen, das Recht hierfür vorliegt.

Merkblatt

Jede Nutzung von Medien, die über die private Nutzung hinausgeht, muss lizenzrechtlich erworben werden. Auch wenn die Vorführung in der Schule innerhalb der Schulklasse nicht öffentlich ist, so ist sie keinesfalls privat.
Sie können daher:
 
  • FWU-Medien bei Ihrer Bildstelle / Ihrem Medienzentrum entleihen oder FWU-Medien direkt ohne Verleihrecht beim FWU erwerben
  • und die entliehenen / erworbenen FWU-Medien bedenkenlos in der Schule, sowohl im Schulunterricht als auch im Rahmen von öffentlichen Schulveranstaltungen, vorführen.

Sie dürfen daher nicht:

  • FWU-Medien, die sie ohne Verleihrecht erworben haben, dennoch verleihen, FWU-Medien kopieren und die Kopien an Interessenten verteilen,
  • sonstige Medien, die ausdrücklich nur zur privaten Nutzung vorgesehen sind (z.B. Homevideokassetten / DVDs), in der Schule und im Schulunterricht vorführen,
  • Fernsehaufzeichnungen, die außerhalb des Schulfunks gesendet wurden, in der Schule und im Schulunterricht vorführen.
     

Verstöße hiergegen können empfindliche Strafen nach sich ziehen.
Lassen Sie sich also auf kein Abenteuer ein:
Mit FWU-Medien sind Sie in jedem Fall auf der sicheren Seite!
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Quelle:
http://www.fwu.de/recht_druck.html
 


Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein