Fotokopieren und Einscannen in der Schule
Gesamtvertrag zur Einräumung und Vergütung von Ansprüchen nach § 53
Urheberrechtsgesetz (UrhG).
Bekanntmachung des
Ministeriums für Schule und Berufsbildung vom 16. März 2015 - III 14
(NBl.MSB.Schl.-H. 2015 S. 108)
1. Zum 1. Januar 2015 ist
ein neuer Gesamtvertrag zur Einräumung und Vergütung von Ansprüchen nach
§ 53 Urheberrechtsgesetz (UrhG) in Kraft getreten. Damit setzen die
Länder und die Rechteinhaber ihre Verständigung über das Fotokopieren
sowie das Einscannen urheberrechtlich geschützter Werke in Schulen fort.
Die neue Vereinbarung gestattet es unverändert, Kopien in
Klassensatzstärke für den Unterrichtsgebrauch sowie für schulische
Prüfungen herzustellen und zwar weiterhin auch aus Schulbüchern und
sonstigen Unterrichtsmaterialien. Zudem wird die zuletzt für das
Einscannen von urheberrechtlich geschützten Werken getroffene
Zusatzvereinbarung in den Gesamtvertrag integriert.
2. Die Kopien
sollen dabei weder Schulbücher noch andere Werke ersetzen. Daher werden
die in § 53 Abs. 3 UrhG verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe (kleiner
Teil eines Werkes; Werk geringen Umfangs) durch den Vertrag ausgefüllt.
Analog oder digital vervielfältigt werden dürfen an Schulen: - bis zu
10 % eines jeden urheberrechtlich geschützten Werkes, jedoch höchstens
20 Seiten. Dies gilt insbesondere auch für Schulbücher und Arbeitshefte.
- soweit es sich nicht um Schulbücher oder sonstige
Unterrichtsmaterialien handelt, ausnahmsweise sogar ganze Werke, wenn
diese nur geringen Umfangs sind, und zwar: -
Musikeditionen/Notenausgaben mit maximal 6 Seite - sonstige
Druckwerke mit maximal 25 Seiten, wobei für den Unterrichtsgebrauch
bestimmte Werke- (Schulbücher, Arbeitshefte etc.) niemals vollständig
kopiert werden dürfen - alle vollständigen Bilder, Fotos und sonstige
Abbildungen.
3. Lehrkräfte können im vorgenannten Umfang
Printwerke, die ab 2005 erschienen sind, für ihren eigenen
Unterrichtsgebrauch einscannen (Digitalisierung). Die insoweit
hergestellten Digitalisate dürfen - soweit nicht bereits gesetzlich
erlaubt - für den eigenen Unterrichtsgebrauch wie folgt vervielfältigt
werden: - digitale Weitergabe an die Schülerinnen und Schüler für den
Unterrichtsgebrauch (einschließlich der Unterrichtsvor- und
-nachbereitung) - ausdrucken und Ausdrucke ggf. an die Schülerinnen
und Schüler verteilen - Wiedergabe für die eigenen Schülerinnen und
Schüler über PCs, Whiteboards und/-oder Beamer - Abspeichern im
jeweils erforderlichen Umfang ggf. auch auf mehreren Speichermedien der
Lehrkraft (effektive Schutzmaßnahmen gegen Zugriff Dritter erforderlich)
- Eine Änderung und Bearbeitung der Werke oder Werkteile ist nicht
zulässig, ebenso wenig die öffentliche Zugänglichmachung.
4, Pro
Schuljahr und Klasse/Lerngruppe darf ein Werk höchstens in dem unter
Ziffer 2 genannten Umfang analog oder digital vervielfältigt werden. Bei
einer Nutzung von Werken ist stets die Quelle anzugeben.
5.
Weitere Informationen zum „Fotokopieren und Einscannen in der Schule"
sind insbesondere auf den Internetseiten www.schulbuchkopie.de sowie
www.bildung.schleswig-holstein.de (Stichwort: Schulrecht, Urheberrecht)
verfügbar.
6. Die Einhaltung der durch den Gesamtvertrag zu § 53
UrhG getroffenen, vorgenannten Regelungen zum „Fotokopieren und
Einscannen in der Schule" ist durch-geeignete informatorische,
organisatorische und technische Maßnahmen in der Schule sicherzustellen.
Die getroffenen Maßnahmen sind regelmäßig - mindestens ein Mal im
Schulhalbjahr - auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen. Für die Umsetzung
und Überprüfung der Maßnahmen ist die Schulleiterin oder der Schulleiter
verantwortlich.
7. Das urheberrechtswidrige Vervielfältigen von
Werken kann Ersatzansprüche (z. B. Schadensersatz, Aufwendungsersatz)
des Rechteinhabers begründen. Wird eine Urheberrechtsverletzung
vorsätzlich oder grob fahrlässig vorgenommen, kann die handelnde
Lehrkraft zum Ausgleich des verursachten Schadens in Rückgriff genommen
werden. Zudem ist die unerlaubte Verwertung (z. B. Vervielfältigung)
urheberrechtlich geschützter Werke gemäß § 106 UrhG strafbewährt.
8. Die Anlage ist Bestandteil der Bekanntmachung.
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