Urheberrecht, Fotokopieren Unterricht Seite drucken

Landesverordnung über die Umlage zur Abgeltung von Urheberrechtsansprüchen (Urheberrechtsansprüche-AbgeltungsVO - UrhAbgVO) Vom 16. Dezember 2022
Urheberrecht an Schulen
Siehe auch Copyright
Siehe auch Urheberrechtsgesetz
Siehe auch Kunsturheberrechtsgesetz
Informationsbroschüre der ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder und dem VdS Bildungsmedien e.V.
Das neue Fotokopieren in Schulen - was geht, was geht nicht? Eine Publikation der KMK und des VdS Bildungsmedien e.V.
Gesamtvertrag zur Vergütung von Ansprüchen nach § 52 a UrhG
Gesamtvertrag zur Einräumung und Vergütung von Ansprüchen nach § 53 UrhG

Fotokopieren und Einscannen in der Schule

Gesamtvertrag zur Einräumung und Vergütung von Ansprüchen nach § 53 Urheberrechtsgesetz (UrhG).

Bekanntmachung des Ministeriums für Schule und Berufsbildung vom 16. März 2015 - III 14 (NBl.MSB.Schl.-H. 2015 S. 108)

1. Zum 1. Januar 2015 ist ein neuer Gesamtvertrag zur Einräumung und Vergütung von Ansprüchen nach § 53 Urheberrechtsgesetz (UrhG) in Kraft getreten. Damit setzen die Länder und die Rechteinhaber ihre Verständigung über das Fotokopieren sowie das Einscannen urheberrechtlich geschützter Werke in Schulen fort. Die neue Vereinbarung gestattet es unverändert, Kopien in Klassensatzstärke für den Unterrichtsgebrauch sowie für schulische Prüfungen herzustellen und zwar weiterhin auch aus Schulbüchern und sonstigen Unterrichtsmaterialien. Zudem wird die zuletzt für das Einscannen von urheberrechtlich geschützten Werken getroffene Zusatzvereinbarung in den Gesamtvertrag integriert.

2. Die Kopien sollen dabei weder Schulbücher noch andere Werke ersetzen. Daher werden die in § 53 Abs. 3 UrhG verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe (kleiner Teil eines Werkes; Werk geringen Umfangs) durch den Vertrag ausgefüllt. Analog oder digital vervielfältigt werden dürfen an Schulen:
- bis zu 10 % eines jeden urheberrechtlich geschützten Werkes, jedoch höchstens 20 Seiten. Dies gilt insbesondere auch für Schulbücher und Arbeitshefte.
- soweit es sich nicht um Schulbücher oder sonstige Unterrichtsmaterialien handelt, ausnahmsweise sogar ganze Werke, wenn diese nur geringen Umfangs sind, und zwar:
- Musikeditionen/Notenausgaben mit maximal 6 Seite
- sonstige Druckwerke mit maximal 25 Seiten, wobei für den Unterrichtsgebrauch bestimmte Werke- (Schulbücher, Arbeitshefte etc.) niemals vollständig kopiert werden dürfen
- alle vollständigen Bilder, Fotos und sonstige Abbildungen.

3. Lehrkräfte können im vorgenannten Umfang Printwerke, die ab 2005 erschienen sind, für ihren eigenen Unterrichtsgebrauch einscannen (Digitalisierung). Die insoweit hergestellten Digitalisate dürfen - soweit nicht bereits gesetzlich erlaubt - für den eigenen Unterrichtsgebrauch wie folgt vervielfältigt werden:
- digitale Weitergabe an die Schülerinnen und Schüler für den Unterrichtsgebrauch (einschließlich der Unterrichtsvor- und -nachbereitung)
- ausdrucken und Ausdrucke ggf. an die Schülerinnen und Schüler verteilen
- Wiedergabe für die eigenen Schülerinnen und Schüler über PCs, Whiteboards und/-oder Beamer
- Abspeichern im jeweils erforderlichen Umfang ggf. auch auf mehreren Speichermedien der Lehrkraft (effektive Schutzmaßnahmen gegen Zugriff Dritter erforderlich)
- Eine Änderung und Bearbeitung der Werke oder Werkteile ist nicht zulässig, ebenso wenig die öffentliche Zugänglichmachung.

4, Pro Schuljahr und Klasse/Lerngruppe darf ein Werk höchstens in dem unter Ziffer 2 genannten Umfang analog oder digital vervielfältigt werden. Bei einer Nutzung von Werken ist stets die Quelle anzugeben.

5. Weitere Informationen zum „Fotokopieren und Einscannen in der Schule" sind insbesondere auf den Internetseiten www.schulbuchkopie.de sowie www.bildung.schleswig-holstein.de (Stichwort: Schulrecht, Urheberrecht) verfügbar.

6. Die Einhaltung der durch den Gesamtvertrag zu § 53 UrhG getroffenen, vorgenannten Regelungen zum „Fotokopieren und Einscannen in der Schule" ist durch-geeignete informatorische, organisatorische und technische Maßnahmen in der Schule sicherzustellen. Die getroffenen Maßnahmen sind regelmäßig - mindestens ein Mal im Schulhalbjahr - auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen. Für die Umsetzung und Überprüfung der Maßnahmen ist die Schulleiterin oder der Schulleiter verantwortlich.

7. Das urheberrechtswidrige Vervielfältigen von Werken kann Ersatzansprüche (z. B. Schadensersatz, Aufwendungsersatz) des Rechteinhabers begründen. Wird eine Urheberrechtsverletzung vorsätzlich oder grob fahrlässig vorgenommen, kann die handelnde Lehrkraft zum Ausgleich des verursachten Schadens in Rückgriff genommen werden. Zudem ist die unerlaubte Verwertung (z. B. Vervielfältigung) urheberrechtlich geschützter Werke gemäß § 106 UrhG strafbewährt.

8. Die Anlage ist Bestandteil der Bekanntmachung.


Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein