Dezentralisierung von Verantwortung im Schulbereich 2006

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Allgemeine Anordnung über Zuständigkeiten in Personalangelegenheiten zur Durchführung der „Dezentralisierung von Verantwortung im Schulbereich“ (Grund-, Haupt-, Sonder- und Realschulen)

(NBI.MBF.Schl.-H. 2006 S. 224)

Erlass des Ministeriums für Bildung und Frauen vom 6. Juli 2006 - III 131/141 - 0205.27.1-10

§ 1
Untere Schulaufsichtsbehörde


Der unteren Schulaufsichtsbehörde übertrage ich zusätzlich zu den mit Erlass vom 20. August 1985   X 131 - 0214   (NBl. KM. Schl.-H. S. 229) übertragenen Befugnissen   folgende Aufgaben:
 
  1. Das Ausschreibungs- und Auswahlverfahren der Schulen nach § 2 Nr. 1 zu koordinieren und den Grundsatz der Bestenauslese sicher zu stellen,

     
  2. im Rahmen der zugewiesenen Stellen Lehrkräfte mit Zweiter Staatsprüfung für eine befristete Tätigkeit (SR 2 y BAT) zur Vertretung bis zur Vergütungsgruppe II a BAT einzustellen und insoweit alle Personalangelegenheiten zu regeln,

     
  3. pädagogische Unterrichtshilfen mit entsprechender staatlicher Prüfung oder staatlicher Anerkennung gemäß Erlass vom 3. Februar 1993   X 151 a   0341.02   20   (Vergütung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte), geändert durch Erlass vom 26. Mai 1994 - III 1401 - 0341.02 - 20 -,    Abschnitt B III Nrn. 4 bis 9   befristet einzustellen und insoweit alle Personalangelegenheiten zu regeln,

     
  4. Erziehungsurlaub bzw. Elternzeit zu gewähren und für Beamtinnen den Beginn und das Ende des Beschäftigungsverbotes nach der Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen bzw. für Angestellte nach dem Mutterschutzgesetz festzusetzen,

     
  5. krankheitsbedingten Hausunterricht oder Unterricht im Krankenhaus gemäß
    § 26 Abs. 3 Satz 1 SchulG zu gewähren.

§ 2
Schulleiterinnen und Schulleiter der Grund-, Haupt-, Sonder- und Realschulen

Den Schulleiterinnen und Schulleitern der Grund-, Haupt-, Sonder- und Realschulen übertrage ich   zusätzlich zu den mit Erlass vom 20. August 1985   X 131   0214   (NBl. KM. Schl.-H. S. 229) übertragenen Befugnissen   folgende Aufgaben:

 

  1. Besonders ausgewiesene Stellen für Lehrkräfte landesweit schulbezogen auszuschreiben und die Bewerberauswahl vorzunehmen,

     
  2. nicht berücksichtigte Bewerbungen nach Bestätigung der Auswahl durch das Schulamt entsprechend zu bescheiden,

     
  3. Lehrkräfte dienstlich zu beurteilen, soweit nicht die Schulaufsichtsbehörde sich dieses Recht im Einzelfall vorbehalten hat.
     

§ 3
Inkrafttreten
Dieser Erlass tritt mit Wirkung vom 1. August 2006 in Kraft.


In Vertretung


Dr. Wolfgang Meyer-Hesemann


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Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein