Erlass des Ministeriums für Bildung und
Frauen vom 6. Juli 2006 - III 131/141 - 0205.27.1-10
§ 1
Untere Schulaufsichtsbehörde
Der unteren Schulaufsichtsbehörde übertrage ich zusätzlich zu den mit
Erlass vom 20. August 1985 X 131 - 0214 (NBl. KM. Schl.-H.
S. 229) übertragenen Befugnissen folgende Aufgaben:
- Das Ausschreibungs- und Auswahlverfahren der Schulen nach § 2
Nr. 1 zu koordinieren und den Grundsatz der Bestenauslese sicher zu
stellen,
- im Rahmen der zugewiesenen Stellen Lehrkräfte mit Zweiter
Staatsprüfung für eine befristete Tätigkeit (SR 2 y BAT) zur
Vertretung bis zur Vergütungsgruppe II a BAT einzustellen und
insoweit alle Personalangelegenheiten zu regeln,
- pädagogische Unterrichtshilfen mit entsprechender staatlicher
Prüfung oder staatlicher Anerkennung gemäß Erlass vom
3. Februar 1993 X 151 a 0341.02 20 (Vergütung der im
Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte), geändert durch
Erlass vom 26. Mai 1994 - III 1401 - 0341.02 - 20 -,
Abschnitt B III Nrn. 4 bis 9 befristet einzustellen und insoweit
alle Personalangelegenheiten zu regeln,
- Erziehungsurlaub bzw. Elternzeit zu gewähren und für Beamtinnen
den Beginn und das Ende des Beschäftigungsverbotes nach der
Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen bzw. für Angestellte
nach dem Mutterschutzgesetz festzusetzen,
- krankheitsbedingten Hausunterricht oder Unterricht im
Krankenhaus gemäß
§ 26 Abs. 3 Satz 1 SchulG zu gewähren.
§ 2
Schulleiterinnen und Schulleiter der Grund-, Haupt-, Sonder- und
Realschulen
Den Schulleiterinnen und Schulleitern der Grund-, Haupt-, Sonder- und
Realschulen übertrage ich zusätzlich zu den mit
Erlass vom 20. August 1985 X 131 0214 (NBl. KM. Schl.-H.
S. 229) übertragenen Befugnissen folgende Aufgaben:
- Besonders ausgewiesene Stellen für Lehrkräfte landesweit
schulbezogen auszuschreiben und die Bewerberauswahl vorzunehmen,
- nicht berücksichtigte Bewerbungen
nach Bestätigung der Auswahl durch das
Schulamt entsprechend zu bescheiden,
- Lehrkräfte dienstlich zu beurteilen, soweit nicht die
Schulaufsichtsbehörde sich dieses Recht im Einzelfall vorbehalten
hat.
§ 3
Inkrafttreten
Dieser Erlass tritt mit Wirkung vom 1. August 2006 in Kraft.
In Vertretung
Dr. Wolfgang Meyer-Hesemann |