§ 59 Landesbeamtengesetz (LBG) - Dienstliche Beurteilung, Dienstzeugnis |
Grundsätze für die dienstliche Beurteilung von Schulleiterinnen und Schulleitern zur Entscheidung über die endgültige Übertragung der Leitungsfunktion im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit | |||||||||
(NBI.MWFK.Schl.-H. 2004 S.352) | |||||||||
Erlass des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur vom 24. November 2004 - III 61 - 330.301-14 Gemäß § 20 a Abs. 5 und § 20 b Abs. 3 Landesbeamtengesetz (LBG) ist nach Ablauf der Probezeit von zwei bzw. fünf Jahren durch den Dienstherrn zu entscheiden, ob diese Zeit erfolgreich abgeleistet worden ist. Grundlage für die dafür zu erstellende dienstliche Beurteilung sind Erkenntnisse, die die Beurteilerin bzw. der Beurteiler während der Begleitung auf der Grundlage der Erlasse zum Verfahren zur Entscheidung über die endgültige Übertragung vom 30. Mai 2003 (NBl. MBWFK. Schl.-H. - S - S. 214) gewonnen hat. Zu beurteilen sind insbesondere Kompetenzen aus den Bereichen der
auf der Grundlage der im Anforderungsprofil für die Besetzung von Schulleiterstellen im Erlass vom 3. März 1997 (NBl. MBWFK. Schl.-H. S. 238 f) genannten Fähigkeiten und Kenntnissen. Die Erteilung von Unterricht ist zu beurteilen, wenn während der Begleitung in der Probezeit entsprechende Erkenntnisse dafür Anlass bieten. Auf dieser Basis wird eine prognostische Entscheidung darüber abgegeben, ob die Schulleiterin / der Schulleiter in Zukunft in der Lage sein wird, das ihr / ihm übertragene Amt auf Dauer auszuüben. Folgender Aufbau einer Beurteilung wird empfohlen: 1. Darstellung der Anlässe, aufgrund derer die Beurteilerin oder der Beurteiler die Erkenntnisse über die Leistungen und Befähigungen der Schulleiterin/des Schulleiters im Rahmen der Begleitung während der zwei- bzw. fünfjährigen Probezeit gewonnen hat, 2. zusammenfassende Darstellung des Schulprofils und der Entwicklung der Schule während der Probezeit sowie 3. die Beurteilung der Leistungen und Befähigungen in den o.g. Kompetenzbereichen. Die Beurteilung endet mit der Feststellung, ob die Probezeit erfolgreich oder nicht erfolgreich abgeschlossen wurde. Liegen gravierende, in Zukunft nicht behebbare Mängel vor, so ist die Probezeit nicht erfolgreich abgeleistet worden. Eine Note wird nicht erteilt. Der Erlass tritt am Tage nach der Verkündigung in Kraft. In Vertretung Dr. Meyer-Hesemann
Anlage zu „Grundsätze für die dienstliche Beurteilung“
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MBWFK
III 3001 -
330.301-14
14.08.1997
Tel.: 988-2317
Schulämter lt. Verteiler
III 300 - III 306
III 310 - III 310
II 132
Beurteilung von Lehrkräften im Angestelltenverhältnis
Für die Beurteilung von Lehrkräften ist die Zuständigkeit der unteren
Schulaufsichtgegeben. Unbeschadet dessen bestimme ich angesichts der Vielzahl
der Fälle und der kurzen zur Verfügung stehenden Fristen folgendes:
Bei Lehrkräften mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag gelten die ersten 6
Monate der Beschäftigung gemäß § 5 BAT als Probezeit. Rechtzeitig (2 Monate)
vor deren Ablauf ist durch die Schulleitung eine schriftliche, zur Personalakte
zu nehmende Feststellung darüber zu treffen, daß die Lehrkraft für die
erfolgreiche Ausübung des Lehrerberufes geeignet ist:
PAULA MUSTER HAT IN DER PROBEZEIT GEMÄß § 5 BAT GEZEIGT, DAß SIE
IN DER LAGE IST, DEN LEHRERBERUF IM ÖFFENTLICHEN SCHULDIENST AUSZUÜBEN.
Bei Lehrkräften mit einem befristeten Arbeitsvertrag von mindestens sechs
Monaten ist vor Ablauf des Vertrages folgende Feststellung zu treffen:
PAULA MUSTER HAT WÄHREND DES VOM ... Bis ZUM... . Bestehenden
Befristeten ARBEITSVERHÄLTNlSSES GEZEIGT, DAß SIE lN DER LAGE IST, DEN
LEHRERBERUF IM ÖFFENTLICHEN SCHULDIENST AUSZUÜBEN.
Bei befristeten Anschlußverträgen entfällt eine erneute Eignungsfeststellung.
Um, wie oben beschrieben, die Eignung und damit die berufliche Leistung von
Lehrkräften feststellen zu können, sind in der Probezeit und während der
Laufzeit von Fristverträgen Unterrichtsbesuche durch die Schulleitung
erforderlich. Ihre Ergebnisse sind der Lehrkraft bekanntzugeben. Sollte die
Bewährung gefährdet sein, sind Hinweise zur Verbesserung der Leistung formlos
schriftlich festzuhalten.
Gemäß Runderlaß vom 16, Oktober 1995 -III 3/III
132 - 0839.2- sind in den Fällen, in denen - auch nach Beratung mit der unteren
Schulaufsicht - Bedenken gegen die erfolgreiche Tätigkeit in der Probezeit
bestehen, diese durch das Ministerium / Schulamt der Lehrkraft mitzuteilen
(Abmahnung), damit sie noch während der Probezeit den an sie gestellten
Erwartungen und Anforderungen entsprechen kann. Die untere
Schulaufsichtsbehörde ist in diesen Fällen von der Schulleitung über die
Entwicklung der Lehrkraft zu unterrichten:
Bei Lehrkräften, deren berufliche Leistung auch danach nicht ausreicht, um
erfolgreich im Schuldienst beschäftigt werden zu können, ist die untere
Schulaufsichtsbehörde spätestens sechs Wochen vor Ablauf der Probezeit
abschließend zu informieren, damit das Ministerium/Schulamt die Beendigung des
Arbeitsvertrages fristgemäß herbeiführen kann.
Im Auftrage
Jochen Jacobsen
MFBWS
16. Okt. 1995
III 3/III 132-0839.2
An die
Schulrätinnen und Schulräte
Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis
hier: Probezeit
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit der Einstellung von Lehrkräften im Agv sind der § 5 des BAT sowie die
Sonderregelung 2 1 I zu beachten.
Danach gelten die ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses als Probezeit.
Sie beginnt mit dem Tag der Einstellung.
Während dieser Zeit beträgt die Kündigungsfrist zwei Wochen zum
Monatsschluß.
In der Anlage erhalten Sie eine Namensliste der Lehrkräfte, die in Ihrem
Schulaufsichtskreis unbefristet in das Angestelltenverhältnis eingestellt sind
und sich noch in der Probezeit befinden.
Ich gehe davon aus, daß die überwiegende Mehrzahl dieser Lehrkräfte ihre
Probezeit erfolgreich absolviert.
Für diese ist eine Bestätigung auf der beiliegenden Liste bis zum 10.01.1996
ausreichend. Einer weiteren schriftlichen Feststellung der persönlichen Eignung
und der fachlichen Befähigung bedarf es nicht.
In den wenigen Fällen, in denen Bedenken gegen die erfolgreiche Tätigkeit in
der Probezeit bestehen, bitte ich Sie, diese der Lehrkraft mitzuteilen
(Abmahnung), damit sie den Erwartungen und Anforderungen noch während der
Probezeit entsprechen kann. Ich bitte darum, mich über diese Fälle zu
informieren. Bis zum Beginn der Weihnachtsferien (20.12.1995) muß endgültig
durch sie die Feststellung der persönlichen Eignung und fachlichen Befähigung
erfolgen, damit eine Kündigung noch zeitgerecht erfolgen kann.
Während der Dienstversammlung der Schulrätinnen und Schulräte am 6./7.
November 1995 in Bad Segeberg können hierzu mögliche Fragen geklärt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrage
Karl-Friedrich Paetow Jens-Uwe Swane
Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und
Kultur .
des Landes Schleswig-Holstein
Leiterinnen und Leiter
der Beruflichen Schulen, Gesamtschulen und Gymnasien
Schulrätinnen und Schulräte
Ihr Zeichen / vom Mein Zeichen / vom Telefon (0437) Datum
III 131
988-2331
4. September 98
ZE98087C.DOC
Herr Zentner
Anzuwendende
Grundsätze für die Beurteilung von Lehrkräften, die mit der Wahrnehmung der
Aufgaben von Funktionsstellen beauftragt sind
Sehr geehrte Damen und Herren,
zum geltenden Verfahren für die Beurteilung von Lehrkräften, die mit der
Wahrnehmung der Aufgaben einer Funktionsstelle beauftragt sind, gebe ich Ihnen
die folgenden Erläuterungen:
Wie Ihnen zum Teil bereits bekannt sein wird, sind die Beurteilungsrichtlinien
für den Bereich der allgemeinen Verwaltung inzwischen maßgeblich überarbeitet
worden. Für den Schulbereich ist ebenso wie für andere Bereiche, die von
diesen neuen Richtlinien nicht unmittelbar erfaßt sind, eine entsprechende
Überarbeitung vorgesehen.
Daher ist mit dem Hauptpersonalrat - Lehrer - darüber Verständigung erzielt
worden, die Anlaßbeurteilung für die Beförderungen bzw. ,die
Höhergruppierungen von -Lehrkräften, die mit der Wahrnehmung der Aufgaben
einer Funktionsstelle beauftragt sind, zunächst weiterhin auf der Basis der
geltenden Grundsätze vorzunehmen.
Die als Funktionsstelle bezeichneten höherwertigen Dienstposten sind in den
Schularten Grund- und Hauptschule, Sonderschule; Realschule, Berufsschule,
Gesamtschule und Gymnasium die Aufgaben einer Stellvertreterin/eines
Stellvertreters der Schulleiterin/des Schulleiters sowie in den Schularten
Berufsschule, Gesamtschule und Gymnasium die Aufgaben einer
Abteilungsleiterin/eines Abteilungsleiters, einer Stufenleiterin/eines
Stufenleiters sowie einer Koordinatorin/eines Koordinators.
Die Grundsätze, die bei den Beurteilungen für das oben bezeichnete
Beförderungsverfahren zu berücksichtigen sind, fasse ich noch einmal wie folgt
zusammen:
1. Ausgangspunkt und Grundlage jeder dienstlichen Beurteilung ist das
dienstliche Verhalten der zu beurteilenden Lehrkraft. Maßgeblich sind dabei
diejenigen Beobachtungen und Eindrücke, die die Schulleiterin/der Schulleiter
bzw. die Schulrätin/der Schulrat in dem gesamten Beurteilungszeitraum sammelt.
In Betracht kommen hier zunächst unmittelbare Beobachtungen und Eindrücke, die
durch Unterrichtsbesuche sowie in dienstlichen Veranstaltungen (z.B. Konferenzen
etc.), ferner ggf. in außerunterrichtlichen Veranstaltungen oder in sonstigem
dienstlichen Kontakt erlangt wurden. Außerdienstliches Verhalten ist nur
insoweit zu berücksichtigen, als es dienstliche Relevanz hat. Die
Schulleiterin/der Schulleiter bzw. die Schulrätin/der Schulrat sind berechtigt,
auch mittelbare Erkenntnisse in der Beurteilung zu verwenden. Werden
Beurteilungsbeiträge von Institutionen außerhalb der Dienststelle verwendet,
so sind diese in der Beurteilung auszuweisen.
2. Die Beförderung bzw. Höhergruppierung von Lehrkräften, die mit der
Wahrnehmung der Aufgaben einer Funktionsstelle beauftragt worden sind, basiert
auf der Bewährung auf dem höherwertigen Dienstposten mit seiner spezifischen
organisatorischen oder Verwaltungsfunktion. Die Beurteilung der Bewerberinnen
und Bewerber muß daher vorrangig die in der Funktion gezeigten Leistungen
umfassen sowie die unterrichtliche Leistung der Lehrkräfte und ihre weitere
pädagogische Leistung darstellen und bewerten. Für die Funktionsstellen an
Grund- , Haupt-, Sonder- und Realschulen sowie Gesamtschulen und Gymnasien wird
zur Aufgabenbeschreibung als Grundlage der Leistungsbeurteilung auf den Erlaß
vom 18.8.1998 (NbI.MBWFK S. 266), für die Funktionsstellen an Berufsschulen
wird zur
Aufgabenbeschreibung auf die Stellenprofile verwiesen.
3. Für die Beurteilung der dienstlichen Leistung sind Aussagen über die
folgenden Leistungsmerkmale erforderlich:
- Allgemeine geistige Veranlagung (z.B. Auffassungsgabe,
Urteilsvermögen, Ausdrucksvermögen)
- Fachkenntnisse
- Dienstauffassung
- Arbeitsleistung
- Wahrnehmung der Führungsverantwortung
- Organisation des Arbeitsbereichs
- Belastbarkeit
- Soziales Verhalten.
Die vorgenommenen Wertungen müssen nachvollziehbar auf' Eindrücke und
Beobachtungen (s. oben Ziffer 1 ) zurückzuführen sein.
4. Die Einzelwertungen sind in einer abschließenden Würdigung, der ein
Vorschlag für die weitere dienstliche Verwendung beigefügt sein kann, und in
einem Gesamturteil zusammenzufassen. Für das Gesamturteil gelten folgende
Beurteilungsmaßstäbe:
- "Sehr gut" ist die bestmögliche Gesamtwertung; sie ist nur
Lehrkräften zu erteilen, die sich nach Eignung, Befähigung und Leistung
erheblich gegenüber den mit "Gut" beurteilten
Lehrkräften auszeichnen.
- "Gut" ist besonders befähigten Lehrkräften zu erteilen, die sich
nach Eignung, Befähigung und Leistung erheblich vom Durchschnitt abheben:
- "Voll befriedigend" ist Lehrkräften zu erteilen, die nach Eignung,
Befähigung und Leistung über dem Durchschnitt liegen.
- "Befriedigend" ist Lehrkräften zu erteilen, die nach Eignung,
Befähigung und Leistung den zu stellenden Anforderungen voll entsprechen.
- "Ausreichend" ist Lehrkräften zu erteilen, die nach Eignung,
Befähigung und Leistung den zu stellenden Anforderungen trotz geringfügiger
Mängel noch genügen.
- "Mangelhaft" ist Lehrkräften zu erteilen, die nach Eignung;
Befähigung und Leistung den Anforderungen nicht entsprechen, jedoch die
Beseitigung der bestehenden Mängel in absehbarer Zeit erwarten lassen.
- "Ungenügend" ist nur zu erteilen; wenn die Lehrkraft die
unerläßlichen Anforderungen nach Eignung, Befähigung und Leistung nicht
erfüllt und eine Behebung der erheblichen Mängel nicht oder kaum noch zu
erwarten ist.
5. Einzuleiten ist die Beurteilung mit Amtsbezeichnung, Vor- und Zuname sowie
dem Geburtsdatum der beurteilten Lehrkraft. Gegebenenfalls ist die
Schwerbehinderteneigenschaft anzugeben. Anzugeben ist ferner stets der
Beurteilungszeitraum sowie gegebenenfalls dienstliche und - falls erheblich -
außerdienstliche Fortbildungsveranstaltungen.
6. Die Beurteilung ist der Lehrkraft in vollem Wortlaut bekanntzugeben. Die
Bekanntgabe bestätigt die Lehrkraft durch Unterschrift in dem dafür. in der
- Beurteilung vorgesehenen Feld. Eine Abschrift der Beurteilung ist ihr
auszuhändigen.
Die Beurteilung ist mit der Lehrkraft zu erörtern - auf Wunsch nach einer Frist
von mindestens zwei Tagen nach Bekanntgabe.
7. Mit der Eröffnung der Beurteilung ist diese Gegenstand der Personalakte.
8. Zur Beurteilung kann die Lehrkraft schriftlich oder mündlich Stellung nehmen
(Gegenvorstellung). Die Gegenvorstellung ist zwischen der Beurteilerin oder dem
Beurteiler und der beurteilten Lehrkraft sorgfältig zu erörtern.
Auf Wunsch der Lehrkraft kann an diesem Gespräch die
Gleichstellungsbeauftragte, der Personalrat, ggf. die Vertrauensperson der
Schwerbehindertenvertretung teilnehmen.
9. Auf der Grundlage der Erörterung trifft die Beurteilerin oder der Beurteiler
die Entscheidung, ob die Beurteilung abgeändert wird oder nicht.
a. Wird eine Einigung im Sinne der erhobenen Gegenvorstellung erzielt, wird die
abgeänderte Beurteilung erneut bekanntgegeben und von der
Lehrkraft durch Unterschrift bestätigt.
Der gesamte Vorgang wird Gegenstand der Personalakte.
b. Können die Meinungsverschiedenheiten über die Beurteilung nicht beigelegt
werden, erteilt die Schulleiterinder Schulleiter bzw. die Schulrätin/der
Schulrat einen Bescheid darüber, daß die Beurteilung nicht abgeändert. wird.
In diesem Bescheid sind die strittigen Punkte einzeln zu erörtern. Der Bescheid
ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen, die wie folgt lautet:
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch
schriftlich oder zur Niederschrift bei der Schulleiterin/dem
Schulleiter (der Schulrätin/dem Schulrat) erhoben werden.
Die Lehrkraft kann mit Widerspruch und Klage den Rechtsweg beschreiten. Der
Beurteilungsvorgang ist im Widerspruchsfall dem Ministerium für Bildung;
Wissenschaft, Forschung und Kultur als Widerspruchsbehörde zu übersenden.
10. Dienstliche Beurteilungen sind nach der ständigen Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts nur eingeschränkt nachprüfbar.
Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle beschränkt sich darauf,
ob
- von unrichtigen Sachverhalten ausgegangen wurde,
- allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet wurden,
- sachfremde Erwägungen angestellt wurden oder
- gegen Verfahrensvorschriften verstoßen wurde.
Ich bitte, die obigen Grundsätze bei allen anzufertigenden Beurteilungen zu
beachten.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Franziska Pa6st
Beschreibungshilfen
für dienstliche Beurteilungen
(Ein Erlaß aus Bayern!)
KMBek vom 10.Juni 1973 (KMBI 1973 S.736)
in der Fassung vom 27. Oktober 1983 (KMBI I 1983 S.943)
Anlage D (KM Bl 1973 S.751)
I.
Vorbemerkung:
Eine freie Beschreibung der Persönlichkeits- und Leistungsmerkmale eines
Beamten ist schwierig und setzt viel Übung voraus. Da eine Bewertung dieser
Merkmale unter den verschiedensten Gesichtspunkten möglich ist, wurde im
Interesse der Einheitlichkeit und Vergleichbarkeit der einzelnen Beurteilungen
jedem Merkmal eine Definition beigegeben, mit deren Hilfe der Blick des
Beurteilers auf bestimmte Punkte gelenkt werden soll. Im Anschluß daran ist
eine Beispielsammlung aufgeführt, in der einige der zweckmäßigsten
Beschreibungskategorien zusammengestellt sind, um dem einzelnen Beurteiler die
Mühe der eigenen Wort- und Begriffssuche abzunehmen. Die Beispiele können
wörtlich übernommen werden; es steht jedoch dem einzelnen Beurteiler frei,
Abwandlungen vorzunehmen oder selbst Ausdrücke zu formulieren. In diesen
Fällen sollen die Beschreibungshilfen lediglich Anregung zum Beobachten und
Beschreiben vermitteln. Keinesfalls soll aber ein Beurteiler dazu übergehen,
bloße Schul- oder Prüfungsnoten zu verwenden (z. B. "sehr gut",
"gut", "befriedigend", "ausreichend").
Die einzelnen Beispiele sind in 4Stufen gegliedert, wobei freilich die
Übergänge fließend sind. Ausgehend von der Bewertungsskala des § 51 LbV sind
die in der ersten Stufe enthaltenen Begriffe den Prädikaten
"hervorragend" und "sehr tüchtig" zugeordnet, während die
in der zweiten und dritten Stufe aufgeführten Beschreibungen grundsätzlich
Ausprägungen eines Merkmals kennzeichnen, die mit "übertrifft erheblich
die Anforderungen", bzw. "übertrifft die Anforderungen" oder mit
"entspricht voll den Anforderungen" zu bewerten wären. Die vierte
Stufe umfaßt diejenigen Beispiele, die darauf hinweisen, daß ein Beamter in
diesem Punkt "den Anforderungen noch entspricht" oder gar "den
Anforderungen nicht entspricht".
Durch diese Aufgliederung in Stufen soll dem einzelnen Beurteiler ein
Anhaltspunkt gegeben werden, damit er sich nicht in der Wertigkeit der einzelnen
Kennzeichnungen völlig vergreift. Zugleich soll den Beurteilern noch einmal vor
Augen geführt werden, daß die Beschreibung der einzelnen Persönlichkeits- und
Leistungsmerkmale mit dem Gesamturteil im Einklang stehen muß. Eine
Beurteilung, in der die einzelnen Merkmale ausschließlich positiv und lobend
beschrieben sind, das Gesamturteil jedoch ein schlechtes Prädikat enthält,
kann einer Überprüfung nicht standhalten.
II.
Einzelne Persönlichkeits- und Leistungsmerkmale
1. Arbeitserfolg
1.1 Qualität des Arbeitsergebnisses:
Definition:
Die Güte der geleisteten Arbeit ist einmal an dem Grad der Fehlerfreiheit und
der Sorgfalt, mit der die Arbeit durchgeführt wird, zu messen. Das Ausmaß der
Selbstkontrolle während des Arbeitens und das Bestreben, Fehler zu vermeiden,
spielt hier eine Rolle. Zum anderen und im ganz besonderen Maße wird es auf die
Brauchbarkeit und den qualitativen Wert der Leistungen ankommen.
Beispiele:
Auch bei Aufgaben höchsten Schwierigkeitsgrades stets vorbildliche Leistungen -
auch bei stärksten Belastungen fehlerlose Arbeiten, an denen nichts auszusetzen
ist - qualitativ sehr hochwertige Arbeiten - seinen Arbeiten merkt man auf den
ersten Blick an, daß sie bis ins Detail durchgearbeitet sind - alles ist von
ihm bis ins Letzte durchdacht und äußerst sorgfältig ausgeführt.
Seine sorgfältigen Arbeiten zeichnen sich durch ein großes praktisches
Verständnis aus - alles, was er anpackt, hat bei ihm Hand und Fuß - macht
Nägel mit Köpfen - man kann sich auch in schwierigen Sachen auf ihn verlassen
- an seinen Arbeiten ist selten etwas auszusetzen selbst wenn sie sehr schwierig
sind - ständig darauf bedacht, keine Fehler durchgehen zu fassen - kontrolliert
seine Arbeitsergebnisse immer gewissenhafter - sorgt schon im voraus dafür,
daß keine Fehler entstehen, ohne die Vorsicht zu übertreiben - arbeitet sehr
sorgfältig und gründlich - immer auf ordentliche Leistungen bedacht.
Ist im allgemeinen bestrebt, Fehler selbst zu finden - vergißt in der Regel
nichts Wichtiges - hütet sich, aufgezeigte Fehler zu wiederholen - Fehler
kommen nur selten vor - braucht kaum kontrolliert zu werden - recht brauchbare
Arbeiten - seine Entwürfe müssen nur gelegentlich/manchmal/mitunter verbessert
werden - arbeitet ordentlich, Kontrollen sind nur bei ganz besonderen Anlässen
nötig - lernt selbständig von Fehlern - sieht seine Arbeiten selbst durch -
nur hin und wieder muß man kontrollieren, ob die Einzelheiten stimmen.
Ist etwas flüchtig / ungenau / großzügig / oberflächlich / nachlässig /
gleichgültig (besonders unter Zeitdruck) - die Güte seiner Arbeiten ist
ungleichmäßig - man merkt bei seinen Arbeiten manchmal deutlich, daß er
Problemen aus dem Wege geht - müßte genauer arbeiten - seine Arbeiten zeigen
bei aller Sorgfalt, daß er die tatsächlichen Gegebenheiten vielfach nicht
richtig einzuschätzen weiß - bei seinen Arbeiten macht sich ein Mangel an
wirtschaftlichem Verständnis bemerkbar - kontrolliert sich zwar ständig, ohne
jedoch gute Ergebnisse zu erzielen - mehr auf Schnelligkeit als auf Güte
bedacht - es geht bei ihm nicht ohne Kontrolle, gerade bei schwierigen Sachen -
trotz großer Pedanterie vermag er oft wenig zur Lösung eines Problems
beizutragen - zu große Kleinlichkeit, macht aus allem ein Problem - schon dem
Aussehen nach sind seine Arbeiten unordentlich - von seinen Arbeiten ist kaum
etwas verwertbar\brauchbar.
1.2 Quantität des Arbeitsergebnisses:
Definition:
Maßstab für die Arbeitsmenge ist das verlangte Pensum. Bei der Beantwortung
der Frage, ob der Beamte mit den auf seinem Dienstposten anfallenden Arbeiten
fertig wird, ist auch darauf zu achten, ob der Zeitaufwand im richtigen
Verhältnis zur Schwierigkeit der Aufgabe und zu dem vom Beamten erzielten
Ergebnis steht.
Beispiele:
Schafft mehr als zu erwarten, oder normalerweise für möglich zu halten ist -
außerordentlich produktiv - kein Arbeitspensum ist ihm zu groß - leistet mehr
als jeder andere.
Bewältigt laufend ein großes Arbeitspensum - schafft besonders viel - erledigt
stets das verlangte Arbeitspensum auch bei langdauernden Spitzenbelastungen -
wird mit der ihm übertragenen Arbeit ohne jeden Zeitverlust spielend fertig.
Kommt mit der normalen Arbeitszeit gut aus, um das verlangte Arbeitspensum zu
erledigen - wird mit dem vorgeschriebenen Pensum gut fertig- wird auch mit einem
unvorhergesehenen Arbeitsanfall fertig- hat nur manchmal / selten /fast nie
Rückstände.
Bleibt häufig im Rückstand - kommt aus seinen Rückständen nie heraus
obgleich das Arbeitspensum nicht allzu hoch ist - schafft selten ein
zufriedenstellendes / annehmbares / hinreichendes Pensum - wird auch mit
Routinearbeiten nie richtig fertig - gerät selbst bei normaler Belastung
häufig in den Rückstand - man sieht von seinem Arbeitsergebnis so viel wie
nichts.
2. Selbständigkeit und Initiative:
Definition:
Die Selbständigkeit zeigt sich nicht allein darin, ob und inwieweit ein Beamter
der Anleitung und Führung bedarf, vielmehr fällt positiv ins Gewicht, ob ein
Beamter Freude an eigenen schöpferisch-geistigen Leistungen hat, sich
eigenständig mit seinen Aufgaben auseinandersetzt und ihnen etwas abzugewinnen
versucht.
Damit stellt sich zugleich die Frage, ob der Beamte Initiative entwickelt, d. h.
ob er aus eigenem Antrieb neue Aufgaben aufgreift oder bestehende erweitert,
wenn es der Sache dienlich ist. Kennzeichnend hierfür ist, ob er die Aufgaben
mehr auf sich zukommen läßt oder sie - ohne bereits dazu beauftragt oder
gedrängt zu sein - von sich aus anpackt. Sowohl Einfallsreichtum wie auch die
Schwungkraft, seine Pläne durchzusetzen, werden hier besonders zu würdigen
sein. ist der Beamte in untergeordneter Stellung tätig, kommt es vor allem
darauf an, ob er von sich aus mit realisierbaren Vorschlägen und Anregungen an
seine Vorgesetzten herantritt.
Beispiele:
Eigenständige Persönlichkeit, die unermüdlich darauf bedacht ist, Anregungen
zu finden und eigene Pläne zu verwirklichen - ist mit seinen Ideen anderen
immer um einen Schritt voraus - je eigenständiger er arbeiten kann, desto mehr
Freude hat er an der Sache, wobei er bei der Verwirklichung neuer Ideen auch
Risiken auf sich nimmt, ohne jedoch ihre Gefahren zu unterschätzen - sieht
stets von sich aus, was getan werden muß und ist mit zündenden Ideen immer zur
Stelle - ausgesprochene Freude an schöpferisch-geistigen Leistungen, die er mit
großer Dynamik auch durchzusetzen weiß - seine Arbeit ist von seinem
Einfallsreichtum geprägt.
Hat sehr gute Einfälle und weiß sie geschickt in die Tat umzusetzen - blickt
über sein eigenes Aufgabengebiet hinaus und erkennt frühzeitig neue Aufgaben -
seine Ideen finden allgemein Anerkennung - einfallsreicher Kopf- macht immer
neue Vorschläge, die sich auch bewähren, geht auf Anregungen rasch ein und
verarbeitet sie selbständig zu neuen Plänen - greift jede Möglichkeit auf,
auch wenn sie am Rande seines Aufgabengebiets liegen - erkennt intuitiv
zukünftige Entwicklungen und richtet sich rechtzeitig darauf ein - sucht
überall nach neuen Anregungen.
Begnügt sich nicht mit dem, was getan werden muß - wartet nicht zu, bis ihm
ein Auftrag erteilt wird, sondern bereitet schon vorher die erforderlichen
Maßnahmen vor - stellt sich rechtzeitig auf neue Aufgaben ein - hat manchmal
recht originelle Einfälle, die sich durchaus auch realisieren lassen - muß
eher gebremst werden - etwas eigenwillig - greift mitunter zu viel auf -
verwaltet sein Aufgabengebiet im großen und ganzen selbständig - zeigt im
allgemeinen Freude an Selbständiger Arbeit - kommt in der Regel ohne Hilfe aus,
im wesentlichen selbständig, muß aber von der Arbeit angeregt werden - mehr
nachahmend, als eigene Ideen, orientiert sich aber an soliden, allgemeinen
Formen - tut aus eigener Entscheidung meist das Richtige zur rechten Zeit.
Faßt zwar immer neue Aufgaben an, macht sich aber über ihre Durchführbarkeit
zu wenig Gedanken - wartet mehr ab, bis ihm etwas aufgetragen wird - unternimmt
von sich aus noch zu wenig, braucht daher noch Anleitung - ist noch zu
vorsichtig, muß sich an Vorbilder stützen können - wartet immer auf
Direktiven/Anweisungen - bringt nie Vorschläge - für eigene Vorschläge zu
gleichgültig und uninteressiert - passiv - kümmert sich vornehmlich um Dinge,
die nicht zu seinen Aufgaben gehören, und läßt darüber seine Arbeit liegen -
überschreitet ständig seine Befugnisse - unternimmt von sich aus nichts - muß
ständig angeschoben werden - bedarf selbst bei Routinearbeiten der Anleitung
und Führung - man muß ihm alles bis in die Einzelheiten vorgeben.
3. Planungs- und Dispositionsvermögen:
Definition:
Rückschlüsse auf das Planungs- und Dispositionsvermögen läßt die
Beantwortung der Frage zu, ob ein Beamter eine Arbeitsaufgabe vorausschauend
nach einem wohlüberlegten Plan bewältigt, in dem er nicht nur die dringlichen
Vorgänge ohne denen zu scheiden vermag, die Zeit haben, sondern auch seine
Aufgaben der Wichtigkeit und der Bedeutung nach einordnen und den Aufwand, der
wesentlichen und unwesentlichen Dingen angemessen ist, richtig einschätzen
kann. ist der Beamte in vorgesetzter Stellung tätig, ist besonderes Augenmerk
darauf zu richten, ob er den Einsatz und die Tätigkeit seiner Mitarbeiter so zu
dirigieren vermag, daß mit einem Mindestmaß an Zeit, Kraft und Reibungen
einwandfreie Ergebnisse erzielt werden können. Die Kunst, Aufgaben richtig zu
delegieren, ist hier von besonderer Bedeutung.
Beispiele:
Plant in allem sehr überlegen und geschickt - schöpft alle Möglichkeiten aus,
Arbeitsabläufe zweckmäßig einzurichten und dabei Menschen und Sachmittel
rationell einzusetzen - ausgesprochenes Organisationstalent - arbeitet äußerst
planvoll und überlegt - zeichnet sich durch eine besonders geschickte
Durchführung auch sehr schwieriger Arbeiten aus - durch eine sehr geschickte
Delegation von Aufgaben versteht er es, bei einem Minimum an Aufwand ein Maximum
an Erfolg zu erzielen.
Arbeitet stets nach einem klaren, durchdachten Plan - kann den Arbeitsaufwand
stets der Bedeutung der Sache anpassen - stellt sich klare Ziele und arbeitet
vorausschauend nach einem wohlüberlegten Plan - kalkuliert Schwierigkeiten bei
seinen Überlegungen von vornherein mit ein -geht sehr überlegt an seine
Aufgaben heran - arbeitet zielstrebig und vorausbedacht - teilt nicht nur seine
Arbeit zweckmäßig ein, sondern versteht es auch, die Arbeitsabläufe der
Mitarbeiter sinnvoll zu gestalten - kann sich von Routinearbeiten geschickt
durch Mitarbeiter entlasten lassen - immer auf eine rationelle Lösung von
Aufgaben bedacht - übersieht klar seine Möglichkeiten im Rahmen der
personellen und sachlichen Gegebenheiten.
Arbeitet mit Überlegung - arbeitet systematisch - kann im Rahmen des Gelernten
und der Erfahrungen planvoll arbeiten - verfolgt die ihm gestellten Ziele
zweckmäßig und durchdacht - hat bei gewohnten Aufgaben genügend Überblick,
um das Wichtige vom Unwichtigen zu trennen -weiß Wesentliches vom
Unwesentlichen zu unterscheiden - plant im allgemeinen sinnvoll und genau,
soweit es sich um Routinearbeiten handelt - disponiert und plant richtig, wenn
ihm Anweisungen erteilt werden - ordnet seinen Arbeitsablauf sinnvoll und klar -
bewältigt Organisationsaufgaben im allgemeinen sicher, delegiert aber noch
nicht genug - um methodisches Vorgehen bemüht - ist darauf bedacht, einen
gewohnten Arbeitsablauf zweckmäßig einzurichten -arbeitet im Rahmen
vorgegebener Zeit recht planvoll.
Das Planvermögen ist noch nicht voll entwickelt- arbeitet etwas schematisch -
etwas zu un-gleichmäßig in der Zielverfolgung - disponiert nicht immer
zweckmäßig, so daß Weisungen am Platze sind - will alles selber machen, kommt
aber dabei nicht mehr zurecht - kann die sachlichen und personellen
Möglichkeiten nicht voll ausschöpfen - etwas umständlich und unbeweglich im
Einteilen - hat zu wenig Überblick und sieht daher nicht, welche Aufgaben
wichtig und dringlich sind - braucht zu viel Anleitung und Aufsicht, kommt sonst
durcheinander- ist nicht in der Lage eine Aufgabe methodisch zu lösen - läßt
sich von anderen immer wieder von dem einmal als richtig erkannten Weg abbringen
- verfolgt den einmal eingeschlagenen Weg auch dann, wenn er sich nicht als
gangbar erweist - versucht sich mit unsystematischem Probieren zu helfen - man
muß ihn auf Arbeitserleichterungen aufmerksam machen, auch wenn sie naheliegen
- weiß mit Hilfsmitteln zu wenig anzufangen - arbeitet ohne Plan einfach darauf
los, verliert jede Übersicht und kann sich an keinem Ziel orientieren - hat die
Arbeit nicht in der Hand, sondern läßt sich treiben - kommt bei
Routinearbeiten durcheinander.
4. Arbeitstempo Definition:
Das Arbeitstempo eines Beamten ist an der Schnelligkeit zu messen, mit der er
seine Aufgaben erledigt, wobei das Verhältnis zur geleisteten Arbeit und ihrer
Schwierigkeit mit zu berücksichtigen ist.
Beispiele:
Arbeitet ungewöhnlich rasch - es geht ihm alles äußerst flüssig/flott von
der Hand - bringt in verhältnismäßig kurzer Zeit überraschend viel vorwärts
- erledigt auch schwierigste Aufgaben außergewöhnlich schnell und sicher.
Sehr flüssiger Arbeitsablauf - enormes Arbeitstempo - nützt die Zeit aus und
beherrscht sie zweckmäßig - sehr zügiger Arbeitsablauf - arbeitet stets
zügig und ausgeglichen - kommt auch bei knappen Terminen zurecht - wird mit
jeder Arbeit schnell fertig.
Erledigt seine Arbeiten in angemessener Zeit - sehr schnell, doch nicht immer
genau genug - man braucht ihm keine Termine zu setzen - arbeitet ohne jede Hast,
braucht keinen Anstoß -gleichmäßiges Arbeitstempo - arbeitet ruhig und
gelassen, wenn sich die Arbeit häuft, schafft er sie auch in kürzerer Zeit -
teilt seine Zeit ein und läßt sich nicht aus der Ruhe bringen - wird mit der
ihm übertragenen Arbeit ohne Zeitverlust fertig - arbeitet recht
flott/bedächtig, jedoch sehr beständig und gleichmäßig.
Sein Arbeitstempo wird durch zu große Gewissenhaftigkeit beeinträchtigt -
braucht zu allem etwas mehr Zeit - arbeitet etwas langsam und ohne Schwung - man
muß ihm feste Termine setzen - möchte alles möglichst rasch fertig haben, es
kommt aber dabei wenig heraus - zu überstürzt/übereilt/gehetzt/hastig -
großes Arbeitstempo, jedoch zu sehr auf Kosten der Qualität -sein
geschäftiges Werken steht in keinem Verhältnis zur tatsächlich geleisteten
Arbeit - überhudelt sich gern - trödelt herum und bringt nichts fertig -
säumig - legt zu lange Arbeitspausen ein - bringt nichts voran.
5. Zusammenarbeit mit Vorgesetzten:
Definition:
Die Art, wie sich der Beamte gegenüber seinen Vorgesetzten verhält, ob er
ihnen offen und frei oder verschlossen und anmaßend begegnet und wie er
Anregungen und Beanstandungen entgegennimmt, soll hier nicht allein entscheidend
sein. Ebenso sehr ist Wert darauf zu legen, ob er sich auf die sachlichen
Anforderungen und die Arbeitsweise seiner Vorgesetzten einzustellen vermag und
ob er in der Lage ist, mit ihnen mitzudenken und mitzuhandeln
Beispiele:
Frei und offen im Umgang, eine echte Stütze und Hilfe in der Mitarbeit - ein
außerordentlich konstruktiver und positiver Mitarbeiter - er hat sich stets als
ein vertrauenswürdiger und sehr zuverlässiger Mitarbeiter erwiesen - ein
Mitarbeiter, auf den man sich in jeder Hinsicht und in jeder Situation voll
verlassen kann.
Ein loyaler Mitarbeiter - immer auf ein gutes Verhältnis bedacht, ohne jedoch
seine eigene Meinung aufzugeben - nimmt Kritik stets sachlich entgegen und
verarbeitet sie positiv - paßt sich sehr gut an, scheut sich aber nicht, seine
Überzeugung zu vertreten - äußert stets sachlich seine Meinung, in dem
Bestreben, seine Vorgesetzten zu unterstützen - immer aufrichtig und auf
positive Mitarbeit bedacht.
Gibt sich den Vorgesetzten gegenüber zwanglos, unbefangen und aufgeschlossen -
stellt sich gut auf den Arbeitsstil seiner Vorgesetzten ein - ist für
Belehrungen und Anregungen dankbar und verarbeitet sie gut - ist bereit, sich
unterzuordnen, ohne seine Selbständigkeit aufzugeben -rechtfertigt das in ihn
gesetzte Vertrauen - vertritt seine Ansichten bestimmt und korrekt - geht
bereitwillig auf Kritik ein - ein aufmerksamer Mitarbeiter, auf den man sich
verlassen kann -ordnet sich mit einer gewissen Reserve dienstlich unter, im
allgemeinen aber fügsam - ist für Kritik etwas empfindlich, arbeitet jedoch
gut mit - begegnet Vorgesetzten etwas zu befangen - ein durchaus brauchbarer
Mitarbeiter.
Läßt sich ungern etwas sagen und ist nicht leicht zu leiten - etwas, zu
rechthaberisch - sein Verhalten ist unterwürfig / anmaßend / herausfordernd /
überheblich / unverfroren / mißtrauisch / anbiedernd / mitunter aufrichtig /
oppositionell / zuweilen sogar aufsässig - will alles besser wissen und nimmt
ungern Belehrungen an - sagt zwar zu allem ja, man weiß aber nicht, woran man
mit ihm ist.
6. Zusammenarbeit mit Kollegen
Definition:
Bei der Beurteilung des Verhaltens zu Kollegen kommt es nicht so sehr auf die
Umgangsformen und den Umgangston an, als vielmehr darauf, ob der Beamte sich um
eine gute Zusammenarbeit mit Kollegen bemüht und sie fördert.
Beispiele:
Hat zu allen ein sehr gutes Verhältnis und wird bei Kollegen wegen seiner guten
Zusammenarbeit sehr geschätzt - fördert durch sein Verhalten den Zusammenhalt
und die Zusammenarbeit -genießt überall besonderes Vertrauen - ist stets auf
eine gute Zusammenarbeit mit Kollegen Bedacht.
Denkt daran, wie er anderen Mitarbeitern bei ihrer Arbeit helfen kann - weiß,
wann er sich einordnen und wann er sich durchsetzen muß - ist bereit, auch die
Ansichten von Kollegen gelten zu lassen, ohne seine eigene Meinung aufzugeben -
tritt kameradschaftlich für Kollegen ein -springt gerne ein, wenn seine Hilfe
gebraucht wird - läßt Kollegen nicht im Stich - arbeitet besonders in
Arbeitsgruppen mit anderen sehr gut zusammen - steht in ständigem
Erfahrungsaustausch mit anderen Kollegen - fördert Teamarbeit - wirkt
anspornend.
Stellt seine eigene Interessen um der Zusammenarbeit willen zurück - ordnet
sich bei Teamarbeit gut ein - stellt sein Wissen und seine Erfahrungen den
anderen Kollegen zur Verfügung - fügt sich reibungslos ein - umgänglicher
Charakter - im Umgang mit Kollegen rücksichtsvoll / einfühlend / anteilnehmend
/ wohlwollend Entgegenkommend / liebenswürdig / verständnisvoll /
kontaktfreudig / anpassungsfähig / hilfsbereit - ist bescheiden und
verträglich - wirkt im Kollegenkreis ausgleichend - hat Sinn für eine
Arbeitsgemeinschaft - manchmal grob und ruppig,
kommt aber trotzdem recht gut aus - fügt sich im großen und ganzen recht gut
ein - hat manchmal Schwierigkeiten, bemüht sich aber um Zusammenarbeit - gibt
sich gern als Einzelgänger / geht gern eigene Wege ohne jedoch dabei anzuecken.
Hilft vielfach nur, wenn er darum gebeten wird oder er Gegenleistungen erwarten
kann - sperrt sich zu sehr ab - ist bisweilen zu sehr darauf bedacht, seine
Interessen zu wahren - zu tatkräftiger Hilfe nur bereit, wenn es ihm Vorteile
einbringt - wird wegen seiner überheblichen / rechthaberischen Art gemieden -
Kollegen gegenüber herrschsüchtig - neigt zu Konflikten - ist unkollegial und
streitsüchtig / rücksichtslos - wenn es darauf ankommt, läßt er andere im
Stich - gibt häufig Anlaß zu Reibereien - stiftet Unruhe - versucht Kollegen
gegeneinander auszuspielen - stört jede Zusammenarbeit.
7. Verhalten gegenüber dem Publikum:
Definition:
An dieser Stelle soll zunächst beschrieben werden, wie sich der Beamte im
allgemeinen - im Umgang mit Menschen gibt.
Beispiele:
(für die folgenden Beispiele gilt im besonderen Maße, daß sie wegen der
Fülle der Möglichkeiten nur Anregungen geben können)
Er findet sehr leicht Zugang zu verschiedenartigen Menschen - schafft eine
vertrauensvolle Atmosphäre - ausgesprochen kontaktfreudig - trifft jeweils den
richtigen Ton und das angemessene Verhältnis zwischen Aufgeschlossenheit und
Zurückhaltung - steht im Umgang mit Menschen immer über der Situation.
Wirkt immer ausgeglichen und gelassen - beispielgebend - vertrauenerweckend -
vorbildliches Auftreten - gewinnend und sicher im Auftreten - sehr
diszipliniertes Auftreten - gibt sich natürlich und unkompliziert - humorvoll -
begegnet andern zuvorkommend und freundlich.
Hat verbindliche Umgangsformen - betont sicher und bestimmt - tritt sehr
selbstbewußt auf -gewandt im Umgang - gibt den Ton an - reserviert, aber
höflich - höflich und zurückhaltend, findet Kontakt, wo es ihm notwendig
erscheint - beherrschtes / ruhiges / unauffälliges Auftreten - hilfsbereit -
zugänglich - taktvoll - sein Umgangston ist rauh, aber herzlich - fällt nicht
auf - kann sich im großen und ganzen anpassen - fügt sich gut ein - manchmal
zu wenig diszipliniert, weiß sich aber im allgemeinen zu benehmen - es fällt
ihm jedoch etwas schwer, zu Menschen, die er nicht kennt, Kontakt zu finden, ist
jedoch sehr darum bemüht.'
Etwas verletzend im Umgangston - zu kühl und unpersönlich - etwas unbeholfen -
ist zu schüchtern - wirkt arrogant und eckt an - ist in seinem Auftreten
ungeschickt / linkisch / zu kurz angebunden / zu verschlossen / zu sehr reizbar
/ unbeherrscht / zu redselig - führt immer das große Wort - sucht aufzufallen
- vergreift sich öfters im Ton - ist zu ängstlich - zu befangen - seine
Höflichkeit erscheint zu formal und zu glatt - grob und ungeschliffen - fällt
laufend aus dem Rahmen.
Definition:
8. Verhalten als Vorgesetzter
Nicht allein die Umgangsformen, sondern vor allem das Bestreben, seine
Mitarbeiter richtig einzuschätzen und sie entsprechend ihrer Eigenart,
Fähigkeit und Anlagen einzusetzen und zu fördern, machen bei der Beurteilung
des Verhaltens als Vorgesetzter eine positive Bewertung aus. Hierbei sollte
insbesondere Wert darauf gelegt werden, ob ein Beamter als Vorgesetzter
aufbauende Kritik üben und das Arbeitsklima wie die Arbeitsbereitschaft seiner
Mitarbeiter positiv beeinflussen kann. Daß ein Vorgesetzter auch Verständnis
für die sozialen Verhältnisse wie für die persönlichen Sorgen seiner
Mitarbeiter haben muß, sollte nicht außer acht gelassen werden.
Beispiele:
Als Persönlichkeit von allen Mitarbeitern sehr geschätzt und voll anerkannt -
versteht es, seine Mitarbeiter fachlich sehr gut anzuleiten und sie richtig
einzuschätzen - vermag sich ein zutreffendes Urteil über seine Mitarbeiter zu
bilden - ausgesprochene Führungsbegabung - versteht es, seine Mitarbeiter für
Aufgaben zu begeistern - wirkt durch sein Vorbild - besitzt Autorität.
Hat ein gutes persönliches Verhältnis zu seinen Mitarbeitern - führt ein
strenges Regiment, fördert jedoch seine Mitarbeiter fachlich und persönlich
mit gutem Verständnis für ihre starken und schwächeren Seiten - wird als
Vorgesetzter allgemein anerkannt - gerecht und überzeugend - sorgt stets für
gute Zusammenarbeit in seinem Bereich - hat Sinn für Gerechtigkeit - greift,
wenn es nötig ist, energisch durch, zeigt aber da, wo es am Platze ist,
Verständnis für die Eigenart und die Sorgen seiner Mitarbeiter - wird von
seinen Mitarbeitern als Fachmann und als Mensch geschätzt.
Tritt als Persönlichkeit nicht sehr hervor, überzeugt jedoch seine Mitarbeiter
von der Sache her - behandelt seine Mitarbeiter korrekt - ist fürsorglich -
führt seine Mitarbeiter vor allem als Fachmann, pädagogisches Eingehen auf den
einzelnen liegt ihm weniger - wirkt ausgleichend gegenüber seinen Mitarbeitern
- hat im allgemeinen auch persönlich Verständnis für sie - wahrt den
richtigen Abstand - kümmert sich um die ihm unterstellten Mitarbeiter -
vermittelnd - setzt sich für seine Mitarbeiter ein - behauptet sich im großen
und ganzen.
Zu nachgiebig und zu weich - es fehlt ihm die klare Linie bei der Anleitung
seiner Mitarbeiter - überträgt Maßstäbe, die er an sich selbst legt, zu
unbesehen auf seine Mitarbeiter - hat als Vorgesetzter nicht immer die nötige
Autorität - ist bei seinen Mitarbeitern nur deshalb beliebt, weil er es sich
mit keinem verderben möchte - hat etwas wenig Sinn für Distanz - zu
vertrauensselig -kommandiert etwas gerne - befehlshaberisch - hält sich zwar
mit allen Mitarbeitern sehr gut, führt sie aber zu wenig straff - hat mit
seinen Mitarbeitern nicht immer die nötige Geduld - pendelt zwischen
Nachgiebigkeit und großer Strenge - unfähig zum Anleiten - ist gegenüber
seinen Mitarbeitern unnahbar.
Definition:
9 Auffassungsgabe und Beweglichkeit des Denkens:
Bei der Beurteilung der Auffassungsgabe kommt es darauf an, ob ein Beamter
Umfang und Schwerpunkt einer neuen Aufgabe oder Situation rasch und richtig
erfaßt und Zusammenhänge zu erkennen vermag.
Die Beweglichkeit des Denkens ist dadurch gekennzeichnet, daß ein Beamter nicht
nur an verschiedene Möglichkeiten denkt, einer Aufgabe beizukommen, sondern
auch leicht von einer Aufgabe auf eine andersartige sich umstellen kann.
Hervorzuheben ist, wenn sich ein Beamter auch in unvorhergesehenen Situationen
zu helfen weiß und improvisieren kann.
Beispiele:
Erfaßt auch komplizierte und umfangreiche Zusammenhänge außerordentlich klar
und rasch -begreift sofort, worauf es ankommt - ist stets sofort im Bilde - hat
einen souveränen Überblick und einen ausgeprägten Sinn für das Wesentliche -
faßt sehr schnell auf und dringt sofort tief in die Zusammenhänge ein -
arbeitet auch bei sehr komplizierten Vorgängen den Kern einer Sache schnell
heraus - geht schwierige Probleme sehr beweglich von verschiedenen Seiten an,
wobei ihm sein weiter Überblick sehr zustatten kommt - auch die verwickeltsten
Vorgänge vermag er sicher einzuordnen und sich schnell ein klares Bild zu
machen - findet sich überall rasch zurecht - stellt sich sehr schnell auf jede
neue Situation ein - kann elastisch improvisieren - je abwechslungsreicher die
Arbeit, desto lieber ist es ihm.
Kombiniert sinnvoll und sehr sicher - spürt das Wesentliche schnell und sicher
auf - Folgerichtigkeit im Denken und weite Übersicht - faßt sehr schnell und
selbständig auf, wobei ihm eine gute Kombinationsgabe zu Hilfe kommt - Findet
sich auch bei schwierigen Zusammenhängen zurecht - durchschaut auch
komplizierte Vorgänge - dringt schnell zum Kern der Probleme durch - durchdenkt
seine Aufgaben sehr gründlich und überblickt die Zusammenhänge - geistig sehr
rege und umsichtig - sehr geweckt und aufgeschlossen - sehr gewandt und
anpassungsfähig - in jeder Situation findig - bewegliches, klares und schnelles
Denken - bevorzugt abwechslungsreiche Arbeit - es fällt ihm nicht schwer, sich
auf neue Aufgaben umzustellen - paßt sich leicht neuen Aufgaben an, wenn es die
Situation erfordert, kann er gut improvisieren.
Besonnen und bedachtsam - erfaßt auch Einzelheiten mit genügender
Gründlichkeit - durchschaut die Zusammenhänge - erfaßt die Zusammenhänge
selbständig und kann sie richtig einordnen - hat Sinn für das Wesentliche -
zuweilen recht gewitzt und findig - denkt klar und selbständig - schwierige
Aufgaben bringen ihn zunächst aus dem Konzept, auf Grund seiner Erfahrung
vermag er sie jedoch völlig selbständig zu lösen - braucht etwas Zeit er
faßt aber richtig auf und behält es lang - etwas bedächtig, dafür aber sehr
gründlich und umsichtig - faßt recht rasch auf, verliert sich aber
gelegentlich in Einzelheiten, besonders bei umfangreichen Vorgängen
-durchdringt schwierige Aufgaben gedanklich nicht genau, weiß sich aber
intuitiv zu helfen - faßt nicht eben rasch, im großen und ganzen aber richtig
auf - am liebsten bleibt er bei Aufgaben, die er kennt, findet sich aber doch
auch in neuen Situationen nach einer gewissen Anlaufzeit recht gut zurecht -
geht an neue Aufgaben etwas ungern heraus wird aber immer recht gut damit fertig
- hat manchmal Schwierigkeiten, sich auf eine neue Situation einzustellen -
bemüht sich aber intensiv, mit der neuen Aufgabe fertigzuwerden - Sinn für das
Wesentliche im allgemeinen vorhanden doch bisweilen etwas ungenau - ist zwar
sehr darauf aus immer wieder neue Aufgaben zu erhalten, löst aber die Aufgaben
manchmal unvollständig.
Neigt dazu, über Einzelheiten wegzuleiten - ist zwar um ein rechtes
Verständnis bemüht, doch mangelt ihm bei schwierigen Vorgängen der Sinn für
das Wesentliche - verfehlt mitunter den Kern der Sache und verliert sich dann in
Einzelheiten - braucht zu viel Zeit zum Begreifen - hat viel Zeit nötig, um den
Kern einer Sache zu erfassen - nicht sehr beweglich - faßt auch einfache
Vorgänge und Anweisungen nur teilweise/langsam auf- selbst naheliegende
Aufgaben müssen ihm (eingehend) erklärt werden, ehe er sie versteht - haftet
am Eingefahrenen und kann sich davon einfach nicht lösen - braucht Denkmodelle
- denkt schematisch und schablonenhaft -nicht sehr beweglich - kann sein Denken
nicht recht ordnen - beim Wechsel der Aufgaben braucht er viel Anlaufzeit und
kommt dann schlecht mit - haftet an dem, was er einmal begriffen hat, und will
sich dann nicht mehr umstellen - kommt von einer einmal gefaßten Meinung nicht
mehr los - kommt nie so recht hinter das Wesentliche - mißversteht vieles,
selbst bei einfachen Weisungen - folgt bei neuen Aufgaben immer wieder abwegigen
Einfällen, ohne sie gründlich zu prüfen - glaubt voreilig, verstanden zu
haben, begreift jedoch nie, worauf es ankommt - gedankenarm - verträumt -
träge im Denken - steht unvorhergesehenen Situationen ratlos Gegenüber- findet
sich auch bei Aufgaben von durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad allein nicht
mehr zurecht.
An besonderen Fähigkeiten sollen darüber hinaus angeführt werden: z.B. bei
guter Blick für Zahlen - ausgeprägter Sinn für wirtschaftliche Zusammenhänge
- für mathematische oder technische Fragen.
Bei Beamten technischer Fachrichtungen:
Erfaßt schnell rechtliche oder wirtschaftliche Zusammenhänge.
Richtlinien für die
dienstliche Beurteilung der Lehrer
an den staatlichen Gymnasien, Realschulen
und beruflichen Schulen in Bayern
KMBek vom 93. März 1984 (KMBI I S. 113, ber. KMBI I S. '96),
geändert am 22. August 1989 (KWMBI I S. 265)
Gemäß Art. 158 Halbsatz 2 Bayerisches Beamtengesetz (BayBG) erläßt das
Bayrische Staatsministerium für Unterricht und Kultus im Einvernehmen mit dem
Bayerischen Staatsministerium der Finanzen folgende Richtlinien:
1. Allgemeines
1.1 Dienstliche Beurteilungen sind die periodische Beurteilung, die
Zwischenbeurteilung und die Probezeitbeurteilung.
1.2 Die dienstlichen Beurteilungen sind ein unentbehrliches Hilfsmittel bei
allen Entscheidungen über die dienstliche Verwendung und das berufliche
Fortkommen des Lehrers. Sie schaffen die Grundlagen für die Auswahl geeigneter
Lehrer für besondere Aufgaben der Schule, Schulverwaltung und anderer
pädagogischer Bereiche. Sie bilden eine wesentliche Voraussetzung für die
Verwirklichung des in der Bayerischen Verfassung verankerten
Leistungsgrundsatzes.
1.3 Dienstliche Beurteilungen erfüllen ihren Zweck nur, wenn sie ein
zuverlässiges Bild von der Persönlichkeit des zu beurteilenden Lehrers geben.
Sie müssen deshalb einen umfassenden Eindruck von der Leistung, der Befähigung
und der Eignung des Beamten vermitteln. Dementsprechend sind in den
Beurteilungen neben positiven Merkmalen auch festgestellte Mängel, soweit diese
für die dienstliche Verwendung von Bedeutung sind, anzugeben. Dabei ist zu
vermeiden, den Beamten in der Beurteilung erstmals mit dem Vorbehalt von
Mängeln zu konfrontieren. Besondere Bedeutung hat daher die Verpflichtung der
Vorgesetzten, die ihnen nachgeordneten Beamten auch Zwischen den Beurteilungen
auf Mängel in ihren Leistungen oder ihrem Verhallten hinzuweisen und ihnen
dadurch Gelegenheit zur Beseitigung der Mängel zu geben.
I 4 Beurteilen heißt Beobachtetes unter bestimmten Gesichtspunkten bewerten.
Nur aufgrund der sich über einen längeren Zeitraum erstreckenden Beobachtungen
kann ein fundiertes Urteil über einen Lehrer abgegeben werden. Zum Wissen über
den zu Beurteilenden führt das Beobachten seiner Leistungen und seiner
Arbeitsweise, seines Verhaltens gegenüber Schülern, Kollegen, Vorgesetzten und
Erziehungsberechtigten sowie - im Bereich des beruflichen Schulwesens - auch
gegenüber den Vertretern der Beschäftigungsbetriebe und
Wirtschaftsorganisationen. Als Hilfen dienen dem Beurteilenden vor allem
Unterrichtsbesuche, die Überprüfung der Aufgabenstellung, der Korrektur und
Bewertung von Schülerarbeiten, die persönliche Aussprache sowie u. U. die
Rücksprache mit seinem Stellvertreter und den Fachbetreuern.
I 5 Die in den dienstlichen Beurteilungen getroffenen Feststellungen müssen den
Tatsachen entsprechen. Die Einzelbeobachtungen müssen kritisch gewertet und
nach ihrer Bedeutung eingeordnet werden. Von zu großzügigen oder zu strengen
Beurteilungen ist im Interesse einer gleichmäßigen und gerechten Bewertung
aller Beamten abzusehen. Die fachliche Leistung des Beamten ist in bezug auf
sein Amt und im Vergleich zu den anderen Beamten seiner Besoldungsgruppe und
Laufbahn darzustellen und auf das insoweit erkennbare Leistungsniveau zu
beziehen (§51 Abs.2 LbV). Nach einer Beförderung ist daher der
Vergleichsmaßstab für die Beurteilung das von einem Beamten der neuen
Besoldungsgruppe zu fordernde Leistungsniveau. Die Beurteilung muß objektiv
sein. Sachfremde Gesichtspunkte dürfen auf sie keinen Einfluß haben.
Wahrhaftigkeit, Gleichmäßigkeit, Gerechtigkeit und Objektivität sind deshalb
die obersten Gebote für die Erstellung von dienstlichen Beurteilungen.
2. Inhalt der Beurteilungen
2.1 Aufgabenbeschreibung
Der dienstlichen Beurteilung ist eine Beschreibung der dienstlichen Aufgaben,
die der Beamte im Beurteilungszeitraum wahrgenommen hat, voranzustellen (§ 51
Abs. I LbV). Die Beschreibung ist auf das Wesentliche zu beschränken. Sie soll
erkennen lassen, in welchen Jahrgangsstufen der Lehrer überwiegend eingesetzt
war und welche besonderen dienstlichen Aufgaben ihm gegebenenfalls übertragen
waren. Bei Teilzeitbeschäftigung ist deren zeitlicher Umfang anzugeben.
2.2 Beurteilungsmerkmale
Die dienstliche Beurteilung hat sich gemäß § 51 Abs. 2 LbV auf die
Beurteilungsmerkmale der fachlichen Leistung sowie der Eignung und Befähigung
des Beamten zu erstrecken. Gesichtspunkte, die der Erfassung von Leistung,
Eignung und Befähigung dienen, werden im folgenden aufgeführt. Sie müssen
nicht in jeder Beurteilung in gleicher Weise und vollständig berücksichtigt
werden. Gemäß § 51 Abs. 3 LbV müssen jedoch auf jeden Fall in der
Beschreibung der fachlichen Leistung praktische Arbeitsweise und Arbeitserfolg,
in der Beschreibung von Eignung und Befähigung die geistigen Anlagen und das
körperliche Leistungsvermögen, die Berufskenntnisse und das sonstige fachliche
Können des Beurteilten erkennbar sein.
Zu bedenken ist, daß die der Erfassung der Beurteilungsmerkmale dienenden
Gesichtspunkte nicht streng voneinander getrennt, sondern eng miteinander
verknüpft sind und sich teilweise überschneiden.
2.2.1 Fachliche Leistung
a) Unterrichtsgestaltung
Bei der Würdigung der Unterrichtsgestaltung wird die Qualität des vom Lehrer
erteilten Unterrichts beurteilt. Zu beschreiben ist, ob der Lehrstoff fachlich
einwandfrei, objektiv und altersgerecht vermittelt wird, die gewählten
Unterrichtsmethoden angemessen sind und Lehrmittel zweckentsprechend verwendet
sowie experimentelle Möglichkeiten zielgerichtet eingesetzt werden. Einzugehen
ist auch auf die Überprüfung der Leistungen der Schüler, wobei auf das
Überwachen der Hausaufgaben, das Erstellen der mündlichen Noten sowie die
Aufgabenstellung, die Korrektur und Bewertung von Schulaufgaben und
Stegreifaufgaben besonderes Augenmerk zu richten ist. Zu beurteilen ist, ob der
Lehrer den Lehrplan einhält und den Lehrstoff sinnvoll über das ganze Jahr
verteilt.
b) Erzieherisches Wirken
Während bei dem vorigen Gesichtspunkt vor allem das methodische und didaktische
Geschick des Lehrers beschrieben werden soll, ist hier die eigentlich
erzieherische Einwirkung auf die Schüler zu beurteilen. Zu bewerten ist, ob der
Lehrer Verständnis für Probleme der Schüler aufbringt, inwieweit er auf
persönliche und fachliche Probleme des einzelnen Schülers eingeht und
inwieweit er sich verantwortungsbewußt um die charakterliche Entwicklung junger
Menschen bemüht. Sein Geschick, die Klasse zu führen und zu betreuen, ist
dabei mit zu berücksichtigen.
c) Unterrichtserfolg
Unter Unterrichtserfolg wird das Ergebnis der unterrichtenden Tätigkeit des
Lehrers im Zusammenhang mit seinem erzieherischen Wirken verstanden. Zu
beschreiben ist, inwieweit es dem Lehrer unter Berücksichtigung des
Leistungsvermögens einer Klasse gelingt, die von ihm behandelten Lehrinhalte so
darzustellen, daß vorgegebene Lernziele erreicht werden, und inwieweit der
Lehrer in der Lage ist, die Schüler an das Bildungsziel des Faches, der
jeweiligen Schulart bzw. der jeweiligen Ausbildungsrichtung heranzuführen und
fachübergreifende Unterrichtsprinzipien zu verwirklichen. Hervorgehoben werden
sollte, wenn es dem Lehrer gelingt, besondere künstlerische, wissenschaftliche
oder berufliche Fähigkeiten eines Schülers zu fördern.
d) Sonstige dienstliche Tätigkeiten
Hier sind alle dienstlichen Tätigkeiten des Beamten zu bewerten, die er
außerhalb des eigentlichen Unterrichts wahrnimmt, wie z. B. die Tätigkeit als
Seminarleiter, als Fachbetreuer, als Verbindungslehrer oder als Leiter einer
Sammlung oder Bücherei.
2.2.2 Eignung und Befähigung
a) Geistige Anlagen und körperliches Leistungsvermögen
Zu beschreiben sind Auffassungsgabe und Beweglichkeit im Denken sowie
Urteilsfähigkeit, Organisationsvermögen, Entschlußkraft und Initiative.
Einzugehen ist ferner in jedem Fall auf den Gesundheitszustand des Lehrers;
etwaige körperliche Behinderungen sind anzugeben.
Erkrankungen des Lehrers sind in der Beurteilung nur dann ausdrücklich
anzuführen, wenn sie zu häufigen Abwesenheiten führten oder nach Art oder
Dauer der Erkrankung das körperliche Leistungsvermögen mehr als nur kurzzeitig
beeinträchtigt war. Schwangerschaft ist keine Krankheit und daher an dieser
Stelle nicht ausdrücklich anzuführen; wohl aber können hier Nachwirkungen
einer Schwangerschaft von Bedeutung sein.
b) Berufskenntnisse
Zu werten sind Kenntnisse und Fähigkeiten in Fächern, für die der Lehrer die
Lehrbefähigung besitzt. Bei den entsprechenden Fächern sind auch
experimentelles Geschick und gegebenenfalls besondere Fertigkeiten einzusetzen.
Darüber hinausgehende Kenntnisse, die zur Bereicherung des Unterrichts
beitragen, sind mit zu berücksichtigen. Kenntnisse in Fächern, in denen der
Lehrer zwar unterrichtet, aber nicht geprüft ist, sind zur Beurteilung nur dann
heranzuziehen, wenn diese dadurch positiv beeinflußt wird.
Außerdem ist zu herücksichtigen, inwieweit der Beamte mit den schul-und
dienstrechtlichen Vorschriften und den für den Unterricht maßgebenden
Bestimmungen vertraut ist.
Die besuchten Fortbildungsveranstaltungen werden im Rahmen der dienstlichen
Beurteilung angegeben. Schon wegen der noch nicht für alle Schularten und
Fächer im gleichen Umfang gegebenen Möglichkeiten kann allerdings die Zahl der
besuchten Fortbildungsveranstaltungen Allein kein Maßstab für die Bemühungen
des einzelnen Lehrers um eine Erweiterung seiner Fachkenntnisse und seiner
pädagogischen Befähigung sein.
c) Pädagogische Befähigung
Hier sind in erster Linie die pädagogischen Fähigkeiten des Lehrers zu
würdigen. Dabei ist auch von Bedeutung, inwieweit der Lehrer dem Schüler den
Sinn von unterrichtlichen und erzieherischen Maßnahmen begreiflich zu machen
versteht. Bei diesem Gesichtspunkt fallen auch die Kontaktfähigkeit und das
Vermögen des Lehrers, seinen sprachlichen Ausdruck der jeweiligen Altersstufe
gemäß zu wählen, mit ins Gewicht. Gegebenenfalls ist auch darzulegen, ob sich
der Lehrer schwierigen pädagogischen Situationen gewachsen zeigt.
d) Einsatzbereitschaft
Mit diesem Gesichtspunkt sollen die Sorgfalt und die Zuverlässigkeit, mit denen
sich der Beamte bemüht, seinen dienstlichen Verpflichtungen nachzukommen,
erfaßt werden. Ebenso ist die Bereitschaft des Beamten zur Übernahme
zusätzlicher Aufgaben zu berücksichtigen. Hier ist ferner darauf einzugehen,
inwieweit der Beamte von sich aus um Erweiterung seiner Fachkenntnisse und
seiner pädagogischen Befähigung bemüht ist.
e) Eignung für beratende oder leitende Funktionen
Wenn erkennbar ist, daß der Beamte für Funktionen wie z. B. die eines
Seminarlehrers, eines stellvertretenden Schulleiters oder eines Schulleiters
geeignet ist, hat dies der Beurteilende zu vermerken. Gegebenenfalls ist
darzustellen, ob und inwieweit der Lehrer die zur Führung von Mitarbeitern oder
eines größeren Personalkörpers erforderlichen Eigenschaften besitzt, durch
seine Persönlichkeit das Vertrauen von Mitarbeitern erwecken kann und zur
Teamarbeit fähig ist.
2.2.3 Ergänzende Bemerkungen
Das durch die Beschreibung der einzelnen Beurteilungsmerkmale von dem Beamten
gezeichnete Bild kann hier durch ergänzende Bemerkungen, insbesondere zu seinen
hervorstechenden Charakterzügen, abgerundet werden. Das gilt auch für das bei
den einzelnen Beurteilungsmerkmalen noch nicht gewürdigte sonstige dienstliche
oder außerdienstliche Verhalten. Desgleichen sollen besondere Leistungen des
Beamten im Beurteilungszeitraum vermerkt werden. Dabei kann auch auf
wissenschaftliche, schriftstellerische oder künstlerische Leistungen
eingegangen werden. Ebenso können Tätigkeiten im öffentlichen Leben, wie z.
B. die Mitarbeit in Jugendpflege, Erwachsenenbildung,
Berufsbildungsausschüssen, im Büchereiwesen, im Schulspiel, in der Sportpflege
sowie im Bereich der örtlichen Kulturpflege usw. erwähnt werden.
Zu vermerken ist ferner das Verhalten des Beamten gegenüber
Erziehungsberechtigten, Kollegen und Vorgesetzten sowie - im Bereich des
beruflichen Schulwesens - auch gegenüber den Vertretern der
Beschäftigungsbetriebe und Wirtschaftsorganisationen. Soweit Umstände
vorliegen, welche die Beurteilung erschwert haben und den Wert der Beurteilung
einschränken können, z. B. längere Krankheiten und schlechter
Gesundheitszustand des zu Beurteilenden, häufige Versetzung oder mehrmaliger
Wechsel des Arbeitsplatzes im Beurteilungszeitraum, ist hierauf hinzuweisen. Auf
einen Abfall oder eine Steigerung der Leistungen innerhalb der Berichtszeit und
deren Ursachen ist besonders einzugehen.
Vermerke über Disziplinarmaßnahmen oder mißbilligende Äußerungen eines
Dienstvorgesetzten sowie Hinweise auf Strafen oder Geldbußen, die im
Strafverfahren oder Bußgeldverfahren verhängt wurden, sind nicht in die
Beurteilung aufzunehmen. Die Nichtaufnahme bedeutet nicht, daß ein Verhalten,
das zur Verhängung einer Disziplinarmaßnahme oder einer dienstaufsichtlichen
Maßnahme o. ä. geführt hat, bei der Würdigung des Gesamtbildes in der
Beurteilung unbeachtet bleiben könnte.
3. Beschreibung der Beurteilungsmerkmale
Der Beurteilende hat die einzelnen Leistungs- und Persönlichkeitsmerkmale in
freier Form mit eigenen Worten unter Anwendung der im Sprachschatz gegebenen
Ausdrucksmöglichkeiten so zu beschreiben, daß auch die individuelle
Ausprägung eines Merkmals bei einem Beamten treffend gekennzeichnet wird und
ein Persönlichkeitsbild des Lehrers entsteht, das seiner Individualität und
Differenziertheit gerecht wird. Eine solche Beurteilung soll die Vorzüge des
Beurteilten klar herausstellen, aber auch in deutlicher, jedoch nicht
verletzender Form seine Mängel erkennen lassen.
4. Gesamturteile
4.1 Bildung des Gesamturteils
Das Gesamtergebnis der periodischen Beurteilung ist gemäß § 52 LbV in einer
der folgenden Bewertungen auszudrücken:
Hervorragend
Sehr tüchtig
Übertrifft erheblich die Anforderungen
Übertrifft die Anforderungen
Entspricht voll den Anforderungen
Entspricht noch den Anforderungen
Entspricht nicht den Anforderungen
Bei der Bildung des Gesamturteils ist die gesamte Lehrerpersönlichkeit zu
beurteilen. Ein Beamter kann jedoch im Gesamturteil nur eine der vorstehenden
Bewertungen erhalten. Zwischenstufen und Zusätze sind nicht zulässig.
Die Angaben bei den einzelnen Beurteilungsmerkmalen müssen das Gesamturteil
tragen. Dieses darf nicht im Widerspruch zu den dort gegebenen Beschreibungen
stehen. Schwächen in einem Beurteilungsgegenstand können durch Stärken in
einem anderen Beurteilungsgegenstand ausgeglichen werden; dabei ist zu
berücksichtigen, daß das Gewicht der einzelnen Beurteilungsmerkmale je nach
ihrer an den Erfordernissen des Amtes zu messenden Bedeutung unterschiedlich
sein kann.
Die Beurteilungen sind nach einem einheitlichen Maßstab vorzunehmen. Es kommt
darauf an, insbesondere den Grundsatz der Gleichbehandlung gewissenhaft zu
beachten. Bei der Frage, welches Gesamturteil im Einzelfall zu erteilen ist, ist
von der Wortbedeutung auszugehen. Die nachfolgend enthaltenen Beschreibungen der
Gesamturteile sind als Auslegungshilfen heranzuziehen. Zu beachten ist, daß die
Laufbahnverordnung von fünf positiven und zwei negativen Gesamturteilen
ausgeht.
Es ist davon auszugehen, daß die Bewertung "Entspricht voll den
Anforderungen" den Basiswert der positiven Gesamturteile darstellt. Zur
Klarstellung wird darauf hingewiesen, daß nur die beiden negativen Bewertungen
("Entspricht noch den Anforderungen'', "Entspricht nicht den
Anforderungen") eine Beförderung und nur für den Zeitpunkt bis zur
nächsten periodischen Beurteilung ausschließen.
4.9 Erläuterung der Gesamturteile
Im folgenden werden die möglichen Gesamturteile umschrieben. Die Umschreibungen
schöpfen die Gesamturteile naturgemäß nicht in jeder Hinsicht aus; sie sind
vielmehr als Hilfen für den Beurteilenden aufzufassen. Positive Eigenschaften,
die in der Umschreibung eines Gesamturteils genannt sind, werden in den
Umschreibungen der besseren Gesamturteile vorausgesetzt.
" Hervorragend"
Dieses Gesamturteil ist dem Lehrer zu erteilen, der nach Leistung, Eignung und
Befähigung die Anforderungen in außergewöhnlicher Weise übertrifft, die
normaler- und billigerweise an einen Beamten seiner Besoldungsgruppe innerhalb
seiner Laufbahn gestellt werden. Es handelt sich also um einen Lehrer, der
aufgrund eines herausragenden Fachwissens und außerordentlicher pädagogischer
Fähigkeiten stets Spitzenleistungen erbringt und der auch geeignet und bereit
ist, im Schul- und Bildungswesen an leitender Stelle tätig zu sein. Es ist
davon auszugehen, daß das Gesamturteil "Hervorragend" nur in seltenen
Fällen in Betracht kommt.
"Sehr tüchtig''
Dieses Gesamturteil ist dem Lehrer zu erteilen, der nach Leistung, Eignung
und Befähigung die Anforderungen ganz erheblich übertrifft, die normaler und
billigerweise an einen Beamten seiner Besoldungsgruppe innerhalb seiner Laufbahn
gestellt werden. Es handelt sich also um einen Lehrer, der sich
durch vorzügliche pädagogische und organisatorische, praktische,
wissenschaftliche bzw. künstlerische Fähigkeiten auszeichnet und, auch über
den Bereich der einzelnen Schule hinaus, uneingeschränkt verwendbar ist.
"Übertrifft erheblich die Anforderungen"
Dieses Gesamturteil ist dem Lehrer zu erteilen, der nach Leistung, Eignung
und Befähigung die Anforderungen erheblich übertrifft, die normaler- und
billigerweise an einen Beamten seiner Besoldungsgruppe innerhalb seiner
Laufbahn gestellt werden. Es handelt sich also um einen Lehrer, der über ein
umfassendes Fachwissen verfügt, sich in jeder Hinsicht bewährt und,
kontaktfreudig, selbstkritisch und urteilssicher, einwandfreie Leistungen
erbringt, der auch besonders schwierige schulische Situationen meistert und das
Schulleben verantwortungsbewußt mitgestaltet.
"Übertrifft die Anforderungen"
Dieses Gesamturteil ist dem Lehrer zu erteilen, der nach Leistung, Eignung
und Befähigung die Anforderungen übertrifft, die normaler- und billigerweise
an einen Beamten seiner Besoldungsgruppe innerhalb seiner Laufbahn gestellt
werden. Es handelt sich also um einen Lehrer, der über ein reiches
Fachwissen verfügt, sicheres pädagogisches Einfühlungsvermögen besitzt
und schwierigere Aufgaben verläßlich und zielstrebig erfüllt. Unerläßlich
ist
es, daß der Lehrer bei den Gesichtspunkten der Unterrichtsgestaltung, des
erzieherischen Wirkens und des Unterrichtserfolgs die Anforderungen übertrifft.
"Entspricht voll den Anforderungen"
Dieses Gesamturteil ist dem Lehrer zu erteilen, der nach Leistung, Eignung und
Befähigung die Anforderungen erfüllt, die normaler- und billigerweise an einen
Beamten seiner Besoldungsgruppe innerhalb seiner Laufbahn gestellt werden. Es
handelt sich also um einen Lehrer, der bei angemessenem Einsatz seiner Kräfte
seine Aufgaben ordnungsgemäß erledigt und die ihm in der Schule üblicherweise
begegnenden Probleme aufgrund solider Berufskenntnisse selbständig löst.
Unerläßlich ist es, daß der Lehrer den Unterricht fachgerecht gestaltet, die
Schüler zu führen versteht und deutlich sichtbare Unterrichtserfolge erzielt.
"Entspricht noch den Anforderungen"
Dieses Gesamturteil ist dem Lehrer zu erteilen, der nach Leistung, Eignung und
Befähigung die Anforderungen nicht voll erfüllt, die normaler- und
billigerweise an einen Beamten seiner Besoldungsgruppe innerhalb seiner Laufbahn
gestellt werden. Es handelt sich also um einen Lehrer, der sich bemüht, den ihm
gestellten fachlichen und pädagogischen Aufgaben gerecht zu werden, dessen
Leistungen und Kenntnisse aber Mängel aufweisen, die durch Vorzüge auf anderen
Gebieten nicht mehr ausgeglichen werden können, und dessen
Einsatzmöglichkeiten deshalb Beschränkungen unterworfen sind.
"Entspricht nicht den Anforderungen'*
Dieses Gesamturteil ist dem Lehrer zu erteilen, dessen Leistungen den
unerläßlichen Anforderungen nicht mehr genügen, die normaler- und
billigerweise an einen Beamten seiner Besoldungsgruppe innerhalb seiner Laufbahn
gestellt werden. Es handelt sich also um einen Lehrer, der den ihm gestellten
fachlichen pädagogischen Aufgaben nicht gerecht wird.
5. Beurteilung Schwerbehinderter
Bei der Beurteilung der Leistungen eines schwerbehinderten Lehrers ist die
Minderung seiner Arbeits- und Verwendungsfähigkeit durch die Behinderung
wohlwollend zu berücksichtigen (§ 14 Abs. 2 LbV). Hat die Behinderung eine
Minderung der Arbeits- und Verwendungsfähigkeit zur Folge, so ist in die
Beurteilung ein Hinweis aufzunehmen, daß die Minderung der Arbeits- und
Verwendungsfähigkeit infolge der Behinderung berücksichtigt wurde. Haben sich
diese Leistungen in einem Beurteilungszeitraum gegenüber einer früheren
Beurteilung wesentlich verschlechtert, so ist in der Beurteilung zu vermerken,
ob und inwieweit das Nachlassen der Arbeits- und Verwendungsfähigkeit
gegebenenfalls auf die Behinderung zurückzuführen ist.
Entsprechendes gilt für Lehrer, die vom Arbeitsamt den Schwerbehinderten
gleich-gestellt worden sind.
6. Äußerung über die dienstliche Verwendbarkeit
Hier ist in jedem Fall zur Frage Stellung zu nehmen, in welchen dienstlichen
Aufgaben der beurteilte Lehrer eingesetzt werden kann. Die Feststellung über
die dienstliche Verwendbarkeit muß sich aus den Beurteilungsaussagen schlüssig
begründen lassen. Maßgebend ist jeweils die Eignung eines Beamten, nicht z. B.
die organisatorische Situation an der einzelnen Schule.
7. Verfahren
7.1 Allgemeines
7.1.1 Die Erstellung der dienstlichen Beurteilungen fordert von den
beurteilenden Beamten ein hohes Malt an Verantwortungsbewußtsein,
Unparteilichkeit und Sachlichkeit. Das Ministerium setzt in sie das Vertrauen,
daß sie die Beurteilungen im Bewußtsein ihrer dienstlichen und menschlichen
Verantwortung mit Gerechtigkeit und Sorgfalt erstellen.
7.1.2 Der beurteilende Beamte hat dafür Sorge zu tragen, daß Tatsachen, die
als Grundlage für die dienstliche Beurteilung herangezogen werden können,
über den ganzen Beurteilungszeitraum hinweg gesammelt werden. Für die
Beurteilung der Unterrichtsgestaltung, des erzieherischen Wirkens und des
Unterrichtserfolgs sind nicht nur Beobachtungen heranzuziehen, die bei
Unterrichtsbesuchen, sondern auch diesbezügliche Beobachtungen, die außerhalb
des Unterrichts gemacht werden.
7.1.3 Es ist angebracht, die für die Erstellung der dienstlichen Beurteilung zu
sammelnden Tatsachen schriftlich festzuhalten. Diese Aufzeichnungen werden
grundsätzlich nicht in die Personalunterlagen an der Schule oder in den
Personalakt aufgenommen, da sie nur zur Vorbereitung der dienstlichen
Beurteilungen dienen. Sollen allerdings ungünstige Tatsachen als solche in die
Beurteilung aufgenommen werden, z. B. tadelnswerte Vorfälle im Dienst oder
außerhalb des Dienstes, so ist dem Beamten vorher Gelegenheit zu geben, sich
dazu zu äußern. Die Äußerung des Beamten ist in den Personalakt aufzunehmen.
7.1.4 Wesentliche Grundlage für die dienstliche Beurteilung sind im allgemeinen
Ergebnisse von Unterrichtsbesuchen. Unterrichtsbesuche sollen mehrmals während
des Beurteilungszeitraums erfolgen, da die dienstliche Beurteilung die Leistung
des zu beurteilenden Beamten über einen längeren Zeitraum hinweg- in der Regel
seit der letzten periodischen Beurteilung -erfaßt. Dabei ist darauf zu achten,
daß Unterrichtsbesuche in allen Fächern, in denen der Lehrer die
Lehrbefähigung besitzt und Unterricht gibt - möglichst verteilt auf alle
Jahrgangsstufen, in denen er eingesetzt ist-, durchgeführt werden.
Unterrichtsbesuche erfolgen - abgesehen von begründeten Sonderfällen -
unangemeldet (vgl. § 28 Abs. I LDO). Bei der Ansetzung von Unterrichtsbesuchen
nimmt der beurteilende Beamte auf ungünstige Unterrichtsbedingungen Rücksicht
(z. B. nach Erkrankungen des Lehrers). Seine Beobachtungen bespricht er mit dem
Lehrer. Das Gespräch des Schulleiters mit den Lehrern seiner Schule ist im
übrigen ganz allgemein ein wesentliches Führungsmittel während des gesamten
Beurteilungszeitraums.
7.1.5 Die dienstlichen Beurteilungen müssen nicht ausschließlich aufgrund
eigener Wahrnehmungen des Schulleiters angefertigt werden. Dieser kann auch
Beobachtungen seines Stellvertreters und gegebenenfalls der zuständigen
Fachbetreuer als Beurteilungsgrundlagen heranziehen. Er kann sich mit ihnen
beraten. Insbesondere bei der Durchführung der Unterrichtsbesuche kann sich der
Schulleiter der Hilfe erfahrener und fachlich qualifizierter Lehrer, vor allem
des Stellvertreters und gegebenenfalls des jeweiligen Fachbetreuers bedienen.
Die vom Schulleiter beauftragten Lehrer sind zur Übernahme dieser Aufgaben
verpflichtet (vgl. Art. 64 Abs. 2 BayBG). Die Feststellungen dieser Lehrer sind
ein Hilfsmittel für den Schulleiter beim Erstellen der dienstlichen
Beurteilung; die alleinige Verantwortung für die dienstliche Beurteilung trägt
stets der Schulleiter.
Auch auf die dienstliche Tätigkeit bezogene Mitteilungen anderer Dritter
können bei entsprechendem Gewicht und nach sorgfältiger Überprüfung in
angemessener Weise berücksichtigt werden. Sollen aufgrund solcher Mitteilungen
ungünstige Tatsachen verwertet werden, so ist der Lehrer vorher zu hören.
7.1.6 Bei Teilzeitbeschäftigung gelten die gleichen Grundsätze für die
Beurteilung wie bei Vollbeschäftigung. Bei der Bewertung außerunterrichtlicher
dienstlicher Verpflichtungen Teilzeitbeschäftigter ist jedoch zu
berücksichtigen, daß nicht die gleichen Anforderungen wie bei
Vollbeschäftigten zugrunde gelegt werden können, sondern diese Verpflichtungen
entsprechend dem Umfang der Teilzeitbeschäftigung zu gewichten sind.
7.2. Periodische Beurteilungen
7.2. 1 zu beurteilender Personenkreis
a) Periodisch zu beurteilen sind
- alle Lehrer im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit
- alle Lehrer im Beamtenverhältnis auf Probe, die nach erfolgreicher Ableistung
der Probezeit angestellt worden sind, aber noch nicht in das Beamtenverhältnis
auf Lebenszeit berufen werden können, weil sie das 27. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben (Art. 11 Abs. I Nr. 2 BayBG).
b) Bei Lehrern, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, wird von einer
Beurteilung abgesehen; diese Beamten sind aber zu beurteilen, wenn sie dies
schriftlich beantragen oder der Schulleiter oder die überprüfende Behörde aus
besonderen dienstlichen Gründen die Beurteilung für erforderlich hält (vgl.
Abschnitt I Buchst. H Nr. 6 der Allgemeinen Regelungen des
Landespersonalausschusses im Bereich des Laufbahn- und Prüfungsrechts,
Bekanntmachung der Bayerischen Staatskanzlei - Geschäftsstelle des
Landespersonalausschusses - vom 27.Juni 1983, Beilage zu StAnz. Nr. 26/1983).
Ein Antrag auf Einbeziehung in die periodische Beurteilung soll möglichst bis
zum Beginn des Beurteilungsjahres schriftlich an den Schulleiter gerichtet
werden.
c) Falls im Beurteilungsjahr aus anderen Gründen eine vollständige dienstliche
Beurteilung nach den Grundsätzen dieser Richtlinien mit einem Gesamturteil
gemäß Nr. 4.1 erfolgt (insbesondere bei entsprechenden
Probezeitbeurteilungen), so gilt diese als periodische Beurteilung; zum Ende des
Beurteilungsjahres ist deshalb keine periodische Beurteilung mehr vorzulegen.
Maßgeblich ist allein das Datum der Einstellung der Beurteilung durch den
Schulleiter, nicht etwa das Datum der Eröffnung oder Vorlage.
d) Beamte, die im Laufe des Beurteilungsjahres nach einer Abordnung oder
Beurlaubung an eine nicht mit unterrichtlichen Aufgaben befaßte Stelle oder an
eine Auslandsschule in den Schuldienst zurückkehren, sind entsprechend den
Vorschriften über die periodische Beurteilung erst zum Ablauf eines Jahres nach
der Rückkehr in den bayerischen Schuldienst zu beurteilen. Sie unterliegen dann
wieder der nächsten periodischen Beurteilung. Gleiches gilt für Lehrer, die im
Laufe des Beurteilungsjahres nach einer Beurlaubung aus dem Schuldienst den
Dienst wieder antreten. Vorstehendes gilt sinngemäß für abgeordnete bzw.
beurlaubte Beamte, die im Laufe des ersten oder zweiten Jahres nach dem
Beurteilungsjahr den Schuldienst wieder antreten.
7.2.2 Beurteilungszeitraum
a) Die periodische Beurteilung ist alle vier Jahre im Beurteilungsjahr zu
erstellen. Beurteilungsjahr ist das Kalenderjahr. Der vierjährige Turnus hat
mit dem Jahr 1973 begonnen.
Um den Beurteilungszeitraum auszuschöpfen, sind (abgesehen von begründeten
Sonderfällen) die periodischen Beurteilungen nicht vor Beginn des Schuljahres,
das im jeweiligen Beurteilungsjahr beginnt, abzuschließen und zu eröffnen.
b) Außerhalb des Beurteilungsjahres sind für Lehrer im Beamtenverhältnis auf
Lebenszeit zusätzliche Beurteilungen zu erstellen
- für im Staatsdienst neu angestellte oder von einem anderen Dienstherrn in den
Staatsdienst übernommene Lehrer zum Ablauf eines Dienstjahres entsprechend den
Vorschriften über die periodische Beurteilung
- in den Fällen der Verstaatlichung einer Schule nur auf Anforderung des
Ministeriums
- in Fällen der Nr. 7.2.1 Buchst. d
- auf Anforderung der überprüfenden Behörde.
7.2.3 Vereinfachte Beurteilung
a) Wenn ein Beamter im vorausgegangenen Beurteilungsjahr in der gleichen
Besoldungsgruppe auf dem gleichen Dienstposten periodisch beurteilt worden ist
(und zwar nicht in der Form der vereinfachten Beurteilung) und die neue
periodische Beurteilung ergibt, daß nach Überprüfung aller für die
Beurteilung maßgeblichen Tatsachen die Bewertung der Einzelmerkmale, das
Gesamturteil sowie die Äußerung über die dienstliche Verwendbarkeit im
Beurteilungsjahr gegenüber der periodischen Beurteilung des vorangegangenen
Beurteilungsjahres im wesentlichen gleichgeblieben sind, so genügt es für die
neue Beurteilung, wenn eine entsprechende Feststellung auf einem gesonderten
Blatt niedergelegt wird.
Bei der nachfolgenden periodischen Beurteilung ist eine solchermaßen
vereinfachte Beurteilung nicht zulässig.
b) Eine vereinfachte Beurteilung ist ferner zulässig, wenn ein Lehrer seit dem
vorhergegangenen Beurteilungsjahr entsprechend den Vorschriften über die
periodische Beurteilung dienstlich beurteilt worden ist (z. B. entsprechende
Probezeitbeurteilung, Beurteilung eines im Staatsdienst neu angestellten oder
von einem anderen Dienstherrn in den Staatsdienst übernommenen Lehrers) und
wenn die sonstigen Voraussetzungen (Nr. 7.2.3 Buchst. a) vorliegen.
7.3 Zwischenbeurteilung
Wird ein Lehrer an eine andere Schule versetzt, so erstellt der Leiter der
abgebenden Schule eine Zwischenbeurteilung, wenn ein Lehrer mindestens ein
Schuljahr an der Schule tätig war und im letzten Jahr seiner Tätigkeit nicht
dienstlich beurteilt worden ist (periodische Beurteilung oder entsprechende
Probezeitbeurteilung). Zwischenbeurteilungen sind ohne Gesamturteil, im übrigen
aber in derselben Form wie eine periodische Beurteilung zu erstellen. Die
Eröffnung und Überprüfung der Zwischenbeurteilungen richtet sich nach den
folgenden Verfahrenshinweisen (7.7 ff.): Wird der Lehrer an eine andere
staatliche bayerische Schule versetzt, so erhält diese einen Abdruck der
Zwischenbeurteilung, gegebenenfalls mit einer Abschrift dagegen erhobener
schriftlicher Einwendungen; führt die Überprüfung der Zwischenbeurteilung zu
deren Abänderung, so wird die aufnehmende Schule hiervon verständigt. Die
Zwischenbeurteilung dient als Material bei der Erstellung der periodischen
Beurteilung.
Wird in den übrigen Fällen nach einer periodischen Beurteilung eine
Zwischenbeurteilung erstellt, so soll auf einem besonderen Blatt ergänzend zu
der letzten periodischen Beurteilung vermerkt werden, ob und in welcher Hinsicht
sich in der Zwischenzeit die für die Beurteilung des Beamten maßgeblichen
Gesichtspunkte geändert haben.
7.4 Probezeitbeurteilung