dienstl. Beurteilung  Personal Seite drucken

§ 59 Landesbeamtengesetz (LBG) - Dienstliche Beurteilung, Dienstzeugnis
Grundsätze für die dienstliche Beurteilung von Schulleiterinnen und Schulleitern zur Entscheidung über die endgültige Übertragung der Leitungsfunktion im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit
Beurteilung von Lehrkräften im Angestelltenverhältnis
Bekanntgabe dienstlicher Beurteilungen
Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis hier: Probezeit
Anzuwendende Grundsätze für die Beurteilung von Lehrkräften, die mit der Wahrnehmung der Aufgaben von Funktionsstellen beauftragt sind
Beschreibungshilfen für dienstliche Beurteilungen
Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Lehrer an den staatlichen Gymnasien, Realschulen und beruflichen Schulen in Bayern

Grundsätze für die dienstliche Beurteilung von Schulleiterinnen und Schulleitern zur Entscheidung über die endgültige Übertragung der Leitungsfunktion im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit
(NBI.MWFK.Schl.-H. 2004 S.352)

Erlass des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur vom 24. November 2004 - III 61 - 330.301-14

Gemäß § 20 a Abs. 5 und § 20 b Abs. 3 Landesbeamtengesetz (LBG) ist nach Ablauf der Probezeit von zwei bzw. fünf Jahren durch den Dienstherrn zu entscheiden, ob diese Zeit erfolgreich abgeleistet worden ist.

Grundlage für die dafür zu erstellende dienstliche Beurteilung sind Erkenntnisse, die die Beurteilerin bzw. der Beurteiler während der Begleitung auf der Grundlage der Erlasse zum Verfahren zur Entscheidung über die endgültige Übertragung vom 30. Mai 2003 (NBl. MBWFK. Schl.-H. - S - S. 214) gewonnen hat.

Zu beurteilen sind insbesondere Kompetenzen aus den Bereichen der

  •     Schulorganisation und Organisationsentwicklung

  •     Schulgestaltung und pädagogischen Schulentwicklung und

  •     Personalführung und Personalentwicklung

auf der Grundlage der im Anforderungsprofil  für die Besetzung von Schulleiterstellen im Erlass vom 3. März 1997 (NBl. MBWFK. Schl.-H. S. 238 f) genannten Fähigkeiten und Kenntnissen.

Die Erteilung von Unterricht ist zu beurteilen, wenn während der Begleitung in der Probezeit entsprechende Erkenntnisse dafür Anlass bieten.

Auf dieser Basis wird eine prognostische Entscheidung darüber abgegeben, ob die Schulleiterin / der Schulleiter in Zukunft in der Lage sein wird, das ihr / ihm übertragene Amt auf Dauer auszuüben.

Folgender Aufbau einer Beurteilung wird empfohlen:

1.    Darstellung der Anlässe, aufgrund derer die Beurteilerin oder der Beurteiler die Erkenntnisse über die Leistungen und Befähigungen der Schulleiterin/des Schulleiters im Rahmen der Begleitung während der zwei- bzw. fünfjährigen Probezeit gewonnen hat,

2.    zusammenfassende Darstellung des Schulprofils und der Entwicklung der Schule während der Probezeit sowie

3.    die Beurteilung der Leistungen und Befähigungen in den o.g. Kompetenzbereichen.

Die Beurteilung endet mit der Feststellung, ob die Probezeit erfolgreich oder nicht erfolgreich abgeschlossen wurde. Liegen gravierende, in Zukunft nicht behebbare Mängel vor, so ist die Probezeit nicht erfolgreich abgeleistet worden. Eine Note wird nicht erteilt.

Der Erlass tritt am Tage nach der Verkündigung in Kraft.

In Vertretung

Dr. Meyer-Hesemann

 

Anlage zu „Grundsätze für die dienstliche Beurteilung“

 

 

Handlungsfelder

 

Beobachtungsbereiche während der Probezeit

 

Schulorganisation und Organisationsentwicklung

u.a. Verwaltung, Stundenplanung, Umgang mit Ressourcen, Schuljahresplanung, Nutzen des PC, Haushalt, Inventar, Kooperation mit dem Schulträger, Kooperation im Rahmen der Schulleitung, Delegation von Aufgaben, Informationsfluss (Infotafeln, Laufzettel, Formulare u.a.), Konferenzgestaltung

 

Schulgestaltung und pädagogische Schulentwicklung

u.a. Schulleben (Feste, Projekttage, Einbeziehung der Eltern, Betriebe, Kammern, Innungen, Bildungsträger, Besonderheiten bei äußerer Umgestaltung des Schulgeländes bzw. des Gebäudes oder der Klassen ...), Festlegung von Grundsätzen für die Leistungsbeurteilung der Schülerinnen und Schüler, Absprachen über gemeinsames Handeln, Schulprogrammarbeit, Kooperation mit anderen Schulen

 

Personalführung und Personalentwicklung

u.a. Unterrichtsbesuche und -beratung, Mitarbeitergespräche, Rückmeldung für Vorgesetzte, Einsatz von Personal, Planung der Fortbildung, Betreuung der LKiA

 


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MBWFK
III 3001 - 330.301-14                      14.08.1997
Tel.: 988-2317

Schulämter lt. Verteiler
III 300 - III 306
III 310 - III 310
II 132

Beurteilung von Lehrkräften im Angestelltenverhältnis

Für die Beurteilung von Lehrkräften ist die Zuständigkeit der unteren Schulaufsichtgegeben. Unbeschadet dessen bestimme ich angesichts der Vielzahl der Fälle und der kurzen zur Verfügung stehenden Fristen folgendes:

Bei Lehrkräften mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag gelten die ersten 6 Monate der Beschäftigung gemäß § 5 BAT als Probezeit. Rechtzeitig (2 Monate) vor deren Ablauf ist durch die Schulleitung eine schriftliche, zur Personalakte zu nehmende Feststellung darüber zu treffen, daß die Lehrkraft für die erfolgreiche Ausübung des Lehrerberufes geeignet ist:

PAULA MUSTER HAT IN DER PROBEZEIT GEMÄß § 5 BAT GEZEIGT, DAß SIE IN DER LAGE IST, DEN LEHRERBERUF IM ÖFFENTLICHEN SCHULDIENST AUSZUÜBEN.

Bei Lehrkräften mit einem befristeten Arbeitsvertrag von mindestens sechs Monaten ist vor Ablauf des Vertrages folgende Feststellung zu treffen:

PAULA MUSTER HAT WÄHREND DES VOM ... Bis ZUM... . Bestehenden Befristeten ARBEITSVERHÄLTNlSSES GEZEIGT, DAß SIE lN DER LAGE IST, DEN LEHRERBERUF IM ÖFFENTLICHEN SCHULDIENST AUSZUÜBEN.

Bei befristeten Anschlußverträgen entfällt eine erneute Eignungsfeststellung.

Um, wie oben beschrieben, die Eignung und damit die berufliche Leistung von Lehrkräften feststellen zu können, sind in der Probezeit und während der Laufzeit von Fristverträgen Unterrichtsbesuche durch die Schulleitung erforderlich. Ihre Ergebnisse sind der Lehrkraft bekanntzugeben. Sollte die Bewährung gefährdet sein, sind Hinweise zur Verbesserung der Leistung formlos schriftlich festzuhalten.

Gemäß Runderlaß vom 16, Oktober 1995 -III 3/III 132 - 0839.2- sind in den Fällen, in denen - auch nach Beratung mit der unteren Schulaufsicht - Bedenken gegen die erfolgreiche Tätigkeit in der Probezeit bestehen, diese durch das Ministerium / Schulamt der Lehrkraft mitzuteilen (Abmahnung), damit sie noch während der Probezeit den an sie gestellten Erwartungen und Anforderungen entsprechen kann. Die untere Schulaufsichtsbehörde ist in diesen Fällen von der Schulleitung über die Entwicklung der Lehrkraft zu unterrichten:

Bei Lehrkräften, deren berufliche Leistung auch danach nicht ausreicht, um erfolgreich im Schuldienst beschäftigt werden zu können, ist die untere Schulaufsichtsbehörde spätestens sechs Wochen vor Ablauf der Probezeit abschließend zu informieren, damit das Ministerium/Schulamt die Beendigung des Arbeitsvertrages fristgemäß herbeiführen kann.

Im Auftrage

Jochen Jacobsen


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MFBWS                                 16. Okt. 1995
III 3/III 132-0839.2


An die
Schulrätinnen und Schulräte


Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis
hier: Probezeit



Sehr geehrte Damen und Herren,

mit der Einstellung von Lehrkräften im Agv sind der § 5 des BAT sowie die Sonderregelung 2 1 I zu beachten.
Danach gelten die ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses als Probezeit. Sie beginnt mit dem Tag der Einstellung.
Während dieser Zeit beträgt die Kündigungsfrist zwei Wochen zum Monatsschluß.
In der Anlage erhalten Sie eine Namensliste der Lehrkräfte, die in Ihrem Schulaufsichtskreis unbefristet in das Angestelltenverhältnis eingestellt sind und sich noch in der Probezeit befinden.
Ich gehe davon aus, daß die überwiegende Mehrzahl dieser Lehrkräfte ihre Probezeit erfolgreich absolviert.
Für diese ist eine Bestätigung auf der beiliegenden Liste bis zum 10.01.1996 ausreichend. Einer weiteren schriftlichen Feststellung der persönlichen Eignung und der fachlichen Befähigung bedarf es nicht.
In den wenigen Fällen, in denen Bedenken gegen die erfolgreiche Tätigkeit in der Probezeit bestehen, bitte ich Sie, diese der Lehrkraft mitzuteilen (Abmahnung), damit sie den Erwartungen und Anforderungen noch während der Probezeit entsprechen kann. Ich bitte darum, mich über diese Fälle zu informieren. Bis zum Beginn der Weihnachtsferien (20.12.1995) muß endgültig durch sie die Feststellung der persönlichen Eignung und fachlichen Befähigung erfolgen, damit eine Kündigung noch zeitgerecht erfolgen kann.
Während der Dienstversammlung der Schulrätinnen und Schulräte am 6./7. November 1995 in Bad Segeberg können hierzu mögliche Fragen geklärt werden.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrage

Karl-Friedrich Paetow    Jens-Uwe Swane


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Funktionsstellen

Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur .
des Landes Schleswig-Holstein

Leiterinnen und Leiter
der Beruflichen Schulen, Gesamtschulen und Gymnasien
Schulrätinnen und Schulräte

Ihr Zeichen / vom Mein Zeichen / vom Telefon (0437) Datum
                                III 131             988-2331                      4. September 98
            ZE98087C.DOC               Herr Zentner

Anzuwendende Grundsätze für die Beurteilung von Lehrkräften, die mit der Wahrnehmung der Aufgaben von Funktionsstellen beauftragt sind

Sehr geehrte Damen und Herren,
zum geltenden Verfahren für die Beurteilung von Lehrkräften, die mit der Wahrnehmung der Aufgaben einer Funktionsstelle beauftragt sind, gebe ich Ihnen die folgenden Erläuterungen:

Wie Ihnen zum Teil bereits bekannt sein wird, sind die Beurteilungsrichtlinien für den Bereich der allgemeinen Verwaltung inzwischen maßgeblich überarbeitet worden. Für den Schulbereich ist ebenso wie für andere Bereiche, die von diesen neuen Richtlinien nicht unmittelbar erfaßt sind, eine entsprechende Überarbeitung vorgesehen.

Daher ist mit dem Hauptpersonalrat - Lehrer - darüber Verständigung erzielt worden, die Anlaßbeurteilung für die Beförderungen bzw. ,die Höhergruppierungen von -Lehrkräften, die mit der Wahrnehmung der Aufgaben einer Funktionsstelle beauftragt sind, zunächst weiterhin auf der Basis der geltenden Grundsätze vorzunehmen.
Die als Funktionsstelle bezeichneten höherwertigen Dienstposten sind in den Schularten Grund- und Hauptschule, Sonderschule; Realschule, Berufsschule, Gesamtschule und Gymnasium die Aufgaben einer Stellvertreterin/eines Stellvertreters der Schulleiterin/des Schulleiters sowie in den Schularten Berufsschule, Gesamtschule und Gymnasium die Aufgaben einer Abteilungsleiterin/eines Abteilungsleiters, einer Stufenleiterin/eines Stufenleiters sowie einer Koordinatorin/eines Koordinators.

Die Grundsätze, die bei den Beurteilungen für das oben bezeichnete Beförderungsverfahren zu berücksichtigen sind, fasse ich noch einmal wie folgt zusammen:

1. Ausgangspunkt und Grundlage jeder dienstlichen Beurteilung ist das dienstliche Verhalten der zu beurteilenden Lehrkraft. Maßgeblich sind dabei diejenigen Beobachtungen und Eindrücke, die die Schulleiterin/der Schulleiter bzw. die Schulrätin/der Schulrat in dem gesamten Beurteilungszeitraum sammelt. In Betracht kommen hier zunächst unmittelbare Beobachtungen und Eindrücke, die durch Unterrichtsbesuche sowie in dienstlichen Veranstaltungen (z.B. Konferenzen etc.), ferner ggf. in außerunterrichtlichen Veranstaltungen oder in sonstigem dienstlichen Kontakt erlangt wurden. Außerdienstliches Verhalten ist nur insoweit zu berücksichtigen, als es dienstliche Relevanz hat. Die Schulleiterin/der Schulleiter bzw. die Schulrätin/der Schulrat sind berechtigt, auch mittelbare Erkenntnisse in der Beurteilung zu verwenden. Werden Beurteilungsbeiträge von Institutionen außerhalb der Dienststelle verwendet, so sind diese in der Beurteilung auszuweisen.

2. Die Beförderung bzw. Höhergruppierung von Lehrkräften, die mit der Wahrnehmung der Aufgaben einer Funktionsstelle beauftragt worden sind, basiert auf der Bewährung auf dem höherwertigen Dienstposten mit seiner spezifischen organisatorischen oder Verwaltungsfunktion. Die Beurteilung der Bewerberinnen und Bewerber muß daher vorrangig die in der Funktion gezeigten Leistungen umfassen sowie die unterrichtliche Leistung der Lehrkräfte und ihre weitere pädagogische Leistung darstellen und bewerten. Für die Funktionsstellen an Grund- , Haupt-, Sonder- und Realschulen sowie Gesamtschulen und Gymnasien wird zur Aufgabenbeschreibung als Grundlage der Leistungsbeurteilung auf den Erlaß vom 18.8.1998 (NbI.MBWFK S. 266), für die Funktionsstellen an Berufsschulen wird zur
Aufgabenbeschreibung auf die Stellenprofile verwiesen.

3. Für die Beurteilung der dienstlichen Leistung sind Aussagen über die folgenden Leistungsmerkmale erforderlich:

- Allgemeine geistige Veranlagung (z.B. Auffassungsgabe,
Urteilsvermögen, Ausdrucksvermögen)
- Fachkenntnisse
- Dienstauffassung
- Arbeitsleistung
- Wahrnehmung der Führungsverantwortung
- Organisation des Arbeitsbereichs
- Belastbarkeit
- Soziales Verhalten.

Die vorgenommenen Wertungen müssen nachvollziehbar auf' Eindrücke und Beobachtungen (s. oben Ziffer 1 ) zurückzuführen sein.

4. Die Einzelwertungen sind in einer abschließenden Würdigung, der ein Vorschlag für die weitere dienstliche Verwendung beigefügt sein kann, und in einem Gesamturteil zusammenzufassen. Für das Gesamturteil gelten folgende Beurteilungsmaßstäbe:

- "Sehr gut" ist die bestmögliche Gesamtwertung; sie ist nur Lehrkräften zu erteilen, die sich nach Eignung, Befähigung und Leistung erheblich gegenüber den mit "Gut" beurteilten
Lehrkräften auszeichnen.

- "Gut" ist besonders befähigten Lehrkräften zu erteilen, die sich nach Eignung, Befähigung und Leistung erheblich vom Durchschnitt abheben:

- "Voll befriedigend" ist Lehrkräften zu erteilen, die nach Eignung, Befähigung und Leistung über dem Durchschnitt liegen.

- "Befriedigend" ist Lehrkräften zu erteilen, die nach Eignung, Befähigung und Leistung den zu stellenden Anforderungen voll entsprechen.

- "Ausreichend" ist Lehrkräften zu erteilen, die nach Eignung, Befähigung und Leistung den zu stellenden Anforderungen trotz geringfügiger Mängel noch genügen.

- "Mangelhaft" ist Lehrkräften zu erteilen, die nach Eignung; Befähigung und Leistung den Anforderungen nicht entsprechen, jedoch die Beseitigung der bestehenden Mängel in absehbarer Zeit erwarten lassen.

- "Ungenügend" ist nur zu erteilen; wenn die Lehrkraft die unerläßlichen Anforderungen nach Eignung, Befähigung und Leistung nicht erfüllt und eine Behebung der erheblichen Mängel nicht oder kaum noch zu erwarten ist.

5. Einzuleiten ist die Beurteilung mit Amtsbezeichnung, Vor- und Zuname sowie dem Geburtsdatum der beurteilten Lehrkraft. Gegebenenfalls ist die Schwerbehinderteneigenschaft anzugeben. Anzugeben ist ferner stets der Beurteilungszeitraum sowie gegebenenfalls dienstliche und - falls erheblich - außerdienstliche Fortbildungsveranstaltungen.

6. Die Beurteilung ist der Lehrkraft in vollem Wortlaut bekanntzugeben. Die Bekanntgabe bestätigt die Lehrkraft durch Unterschrift in dem dafür. in der
- Beurteilung vorgesehenen Feld. Eine Abschrift der Beurteilung ist ihr auszuhändigen.
Die Beurteilung ist mit der Lehrkraft zu erörtern - auf Wunsch nach einer Frist von mindestens zwei Tagen nach Bekanntgabe.

7. Mit der Eröffnung der Beurteilung ist diese Gegenstand der Personalakte.

8. Zur Beurteilung kann die Lehrkraft schriftlich oder mündlich Stellung nehmen (Gegenvorstellung). Die Gegenvorstellung ist zwischen der Beurteilerin oder dem Beurteiler und der beurteilten Lehrkraft sorgfältig zu erörtern.
Auf Wunsch der Lehrkraft kann an diesem Gespräch die Gleichstellungsbeauftragte, der Personalrat, ggf. die Vertrauensperson der Schwerbehindertenvertretung teilnehmen.

9. Auf der Grundlage der Erörterung trifft die Beurteilerin oder der Beurteiler die Entscheidung, ob die Beurteilung abgeändert wird oder nicht.

a. Wird eine Einigung im Sinne der erhobenen Gegenvorstellung erzielt, wird die abgeänderte Beurteilung erneut bekanntgegeben und von der
Lehrkraft durch Unterschrift bestätigt.
Der gesamte Vorgang wird Gegenstand der Personalakte.

b. Können die Meinungsverschiedenheiten über die Beurteilung nicht beigelegt werden, erteilt die Schulleiterinder Schulleiter bzw. die Schulrätin/der Schulrat einen Bescheid darüber, daß die Beurteilung nicht abgeändert. wird. In diesem Bescheid sind die strittigen Punkte einzeln zu erörtern. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen, die wie folgt lautet:

Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch schriftlich oder zur Niederschrift bei der Schulleiterin/dem
Schulleiter (der Schulrätin/dem Schulrat) erhoben werden.

Die Lehrkraft kann mit Widerspruch und Klage den Rechtsweg beschreiten. Der Beurteilungsvorgang ist im Widerspruchsfall dem Ministerium für Bildung; Wissenschaft, Forschung und Kultur als Widerspruchsbehörde zu übersenden.

10. Dienstliche Beurteilungen sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur eingeschränkt nachprüfbar.
Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle beschränkt sich darauf, ob
- von unrichtigen Sachverhalten ausgegangen wurde,
- allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet wurden,
- sachfremde Erwägungen angestellt wurden oder
- gegen Verfahrensvorschriften verstoßen wurde.

Ich bitte, die obigen Grundsätze bei allen anzufertigenden Beurteilungen zu beachten.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Franziska Pa6st


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Beschreibungshilfen für dienstliche Beurteilungen
(Ein Erlaß aus Bayern!)
KMBek vom 10.Juni 1973 (KMBI 1973 S.736)
in der Fassung vom 27. Oktober 1983 (KMBI I 1983 S.943)
Anlage D (KM Bl 1973 S.751)


I.
Vorbemerkung:

Eine freie Beschreibung der Persönlichkeits- und Leistungsmerkmale eines Beamten ist schwierig und setzt viel Übung voraus. Da eine Bewertung dieser Merkmale unter den verschiedensten Gesichtspunkten möglich ist, wurde im Interesse der Einheitlichkeit und Vergleichbarkeit der einzelnen Beurteilungen jedem Merkmal eine Definition beigegeben, mit deren Hilfe der Blick des Beurteilers auf bestimmte Punkte gelenkt werden soll. Im Anschluß daran ist eine Beispielsammlung aufgeführt, in der einige der zweckmäßigsten Beschreibungskategorien zusammengestellt sind, um dem einzelnen Beurteiler die Mühe der eigenen Wort- und Begriffssuche abzunehmen. Die Beispiele können wörtlich übernommen werden; es steht jedoch dem einzelnen Beurteiler frei, Abwandlungen vorzunehmen oder selbst Ausdrücke zu formulieren. In diesen Fällen sollen die Beschreibungshilfen lediglich Anregung zum Beobachten und Beschreiben vermitteln. Keinesfalls soll aber ein Beurteiler dazu übergehen, bloße Schul- oder Prüfungsnoten zu verwenden (z. B. "sehr gut", "gut", "befriedigend", "ausreichend").

Die einzelnen Beispiele sind in 4Stufen gegliedert, wobei freilich die Übergänge fließend sind. Ausgehend von der Bewertungsskala des § 51 LbV sind die in der ersten Stufe enthaltenen Begriffe den Prädikaten "hervorragend" und "sehr tüchtig" zugeordnet, während die in der zweiten und dritten Stufe aufgeführten Beschreibungen grundsätzlich Ausprägungen eines Merkmals kennzeichnen, die mit "übertrifft erheblich die Anforderungen", bzw. "übertrifft die Anforderungen" oder mit "entspricht voll den Anforderungen" zu bewerten wären. Die vierte Stufe umfaßt diejenigen Beispiele, die darauf hinweisen, daß ein Beamter in diesem Punkt "den Anforderungen noch entspricht" oder gar "den Anforderungen nicht entspricht".

Durch diese Aufgliederung in Stufen soll dem einzelnen Beurteiler ein Anhaltspunkt gegeben werden, damit er sich nicht in der Wertigkeit der einzelnen Kennzeichnungen völlig vergreift. Zugleich soll den Beurteilern noch einmal vor Augen geführt werden, daß die Beschreibung der einzelnen Persönlichkeits- und Leistungsmerkmale mit dem Gesamturteil im Einklang stehen muß. Eine Beurteilung, in der die einzelnen Merkmale ausschließlich positiv und lobend beschrieben sind, das Gesamturteil jedoch ein schlechtes Prädikat enthält, kann einer Überprüfung nicht standhalten.

II.
Einzelne Persönlichkeits- und Leistungsmerkmale


1. Arbeitserfolg
1.1 Qualität des Arbeitsergebnisses:
Definition:

Die Güte der geleisteten Arbeit ist einmal an dem Grad der Fehlerfreiheit und der Sorgfalt, mit der die Arbeit durchgeführt wird, zu messen. Das Ausmaß der Selbstkontrolle während des Arbeitens und das Bestreben, Fehler zu vermeiden, spielt hier eine Rolle. Zum anderen und im ganz besonderen Maße wird es auf die Brauchbarkeit und den qualitativen Wert der Leistungen ankommen.

Beispiele:

Auch bei Aufgaben höchsten Schwierigkeitsgrades stets vorbildliche Leistungen - auch bei stärksten Belastungen fehlerlose Arbeiten, an denen nichts auszusetzen ist - qualitativ sehr hochwertige Arbeiten - seinen Arbeiten merkt man auf den ersten Blick an, daß sie bis ins Detail durchgearbeitet sind - alles ist von ihm bis ins Letzte durchdacht und äußerst sorgfältig ausgeführt.

Seine sorgfältigen Arbeiten zeichnen sich durch ein großes praktisches Verständnis aus - alles, was er anpackt, hat bei ihm Hand und Fuß - macht Nägel mit Köpfen - man kann sich auch in schwierigen Sachen auf ihn verlassen - an seinen Arbeiten ist selten etwas auszusetzen selbst wenn sie sehr schwierig sind - ständig darauf bedacht, keine Fehler durchgehen zu fassen - kontrolliert seine Arbeitsergebnisse immer gewissenhafter - sorgt schon im voraus dafür, daß keine Fehler entstehen, ohne die Vorsicht zu übertreiben - arbeitet sehr sorgfältig und gründlich - immer auf ordentliche Leistungen bedacht.

Ist im allgemeinen bestrebt, Fehler selbst zu finden - vergißt in der Regel nichts Wichtiges - hütet sich, aufgezeigte Fehler zu wiederholen - Fehler kommen nur selten vor - braucht kaum kontrolliert zu werden - recht brauchbare Arbeiten - seine Entwürfe müssen nur gelegentlich/manchmal/mitunter verbessert werden - arbeitet ordentlich, Kontrollen sind nur bei ganz besonderen Anlässen nötig - lernt selbständig von Fehlern - sieht seine Arbeiten selbst durch - nur hin und wieder muß man kontrollieren, ob die Einzelheiten stimmen.

Ist etwas flüchtig / ungenau / großzügig / oberflächlich / nachlässig / gleichgültig (besonders unter Zeitdruck) - die Güte seiner Arbeiten ist ungleichmäßig - man merkt bei seinen Arbeiten manchmal deutlich, daß er Problemen aus dem Wege geht - müßte genauer arbeiten - seine Arbeiten zeigen bei aller Sorgfalt, daß er die tatsächlichen Gegebenheiten vielfach nicht richtig einzuschätzen weiß - bei seinen Arbeiten macht sich ein Mangel an wirtschaftlichem Verständnis bemerkbar - kontrolliert sich zwar ständig, ohne jedoch gute Ergebnisse zu erzielen - mehr auf Schnelligkeit als auf Güte bedacht - es geht bei ihm nicht ohne Kontrolle, gerade bei schwierigen Sachen - trotz großer Pedanterie vermag er oft wenig zur Lösung eines Problems beizutragen - zu große Kleinlichkeit, macht aus allem ein Problem - schon dem Aussehen nach sind seine Arbeiten unordentlich - von seinen Arbeiten ist kaum etwas verwertbar\brauchbar.

1.2 Quantität des Arbeitsergebnisses:

Definition:

Maßstab für die Arbeitsmenge ist das verlangte Pensum. Bei der Beantwortung der Frage, ob der Beamte mit den auf seinem Dienstposten anfallenden Arbeiten fertig wird, ist auch darauf zu achten, ob der Zeitaufwand im richtigen Verhältnis zur Schwierigkeit der Aufgabe und zu dem vom Beamten erzielten Ergebnis steht.

Beispiele:

Schafft mehr als zu erwarten, oder normalerweise für möglich zu halten ist - außerordentlich produktiv - kein Arbeitspensum ist ihm zu groß - leistet mehr als jeder andere.

Bewältigt laufend ein großes Arbeitspensum - schafft besonders viel - erledigt stets das verlangte Arbeitspensum auch bei langdauernden Spitzenbelastungen - wird mit der ihm übertragenen Arbeit ohne jeden Zeitverlust spielend fertig.

Kommt mit der normalen Arbeitszeit gut aus, um das verlangte Arbeitspensum zu erledigen - wird mit dem vorgeschriebenen Pensum gut fertig- wird auch mit einem unvorhergesehenen Arbeitsanfall fertig- hat nur manchmal / selten /fast nie Rückstände.

Bleibt häufig im Rückstand - kommt aus seinen Rückständen nie heraus obgleich das Arbeitspensum nicht allzu hoch ist - schafft selten ein zufriedenstellendes / annehmbares / hinreichendes Pensum - wird auch mit Routinearbeiten nie richtig fertig - gerät selbst bei normaler Belastung häufig in den Rückstand - man sieht von seinem Arbeitsergebnis so viel wie nichts.

2. Selbständigkeit und Initiative:

Definition:
Die Selbständigkeit zeigt sich nicht allein darin, ob und inwieweit ein Beamter der Anleitung und Führung bedarf, vielmehr fällt positiv ins Gewicht, ob ein Beamter Freude an eigenen schöpferisch-geistigen Leistungen hat, sich eigenständig mit seinen Aufgaben auseinandersetzt und ihnen etwas abzugewinnen versucht.

Damit stellt sich zugleich die Frage, ob der Beamte Initiative entwickelt, d. h. ob er aus eigenem Antrieb neue Aufgaben aufgreift oder bestehende erweitert, wenn es der Sache dienlich ist. Kennzeichnend hierfür ist, ob er die Aufgaben mehr auf sich zukommen läßt oder sie - ohne bereits dazu beauftragt oder gedrängt zu sein - von sich aus anpackt. Sowohl Einfallsreichtum wie auch die Schwungkraft, seine Pläne durchzusetzen, werden hier besonders zu würdigen sein. ist der Beamte in untergeordneter Stellung tätig, kommt es vor allem darauf an, ob er von sich aus mit realisierbaren Vorschlägen und Anregungen an seine Vorgesetzten herantritt.

Beispiele:
Eigenständige Persönlichkeit, die unermüdlich darauf bedacht ist, Anregungen zu finden und eigene Pläne zu verwirklichen - ist mit seinen Ideen anderen immer um einen Schritt voraus - je eigenständiger er arbeiten kann, desto mehr Freude hat er an der Sache, wobei er bei der Verwirklichung neuer Ideen auch Risiken auf sich nimmt, ohne jedoch ihre Gefahren zu unterschätzen - sieht stets von sich aus, was getan werden muß und ist mit zündenden Ideen immer zur Stelle - ausgesprochene Freude an schöpferisch-geistigen Leistungen, die er mit großer Dynamik auch durchzusetzen weiß - seine Arbeit ist von seinem Einfallsreichtum geprägt.
Hat sehr gute Einfälle und weiß sie geschickt in die Tat umzusetzen - blickt über sein eigenes Aufgabengebiet hinaus und erkennt frühzeitig neue Aufgaben - seine Ideen finden allgemein Anerkennung - einfallsreicher Kopf- macht immer neue Vorschläge, die sich auch bewähren, geht auf Anregungen rasch ein und verarbeitet sie selbständig zu neuen Plänen - greift jede Möglichkeit auf, auch wenn sie am Rande seines Aufgabengebiets liegen - erkennt intuitiv zukünftige Entwicklungen und richtet sich rechtzeitig darauf ein - sucht überall nach neuen Anregungen.
Begnügt sich nicht mit dem, was getan werden muß - wartet nicht zu, bis ihm ein Auftrag erteilt wird, sondern bereitet schon vorher die erforderlichen Maßnahmen vor - stellt sich rechtzeitig auf neue Aufgaben ein - hat manchmal recht originelle Einfälle, die sich durchaus auch realisieren lassen - muß eher gebremst werden - etwas eigenwillig - greift mitunter zu viel auf - verwaltet sein Aufgabengebiet im großen und ganzen selbständig - zeigt im allgemeinen Freude an Selbständiger Arbeit - kommt in der Regel ohne Hilfe aus, im wesentlichen selbständig, muß aber von der Arbeit angeregt werden - mehr nachahmend, als eigene Ideen, orientiert sich aber an soliden, allgemeinen Formen - tut aus eigener Entscheidung meist das Richtige zur rechten Zeit.
Faßt zwar immer neue Aufgaben an, macht sich aber über ihre Durchführbarkeit zu wenig Gedanken - wartet mehr ab, bis ihm etwas aufgetragen wird - unternimmt von sich aus noch zu wenig, braucht daher noch Anleitung - ist noch zu vorsichtig, muß sich an Vorbilder stützen können - wartet immer auf Direktiven/Anweisungen - bringt nie Vorschläge - für eigene Vorschläge zu gleichgültig und uninteressiert - passiv - kümmert sich vornehmlich um Dinge, die nicht zu seinen Aufgaben gehören, und läßt darüber seine Arbeit liegen - überschreitet ständig seine Befugnisse - unternimmt von sich aus nichts - muß ständig angeschoben werden - bedarf selbst bei Routinearbeiten der Anleitung und Führung - man muß ihm alles bis in die Einzelheiten vorgeben.

3. Planungs- und Dispositionsvermögen:

Definition:

Rückschlüsse auf das Planungs- und Dispositionsvermögen läßt die Beantwortung der Frage zu, ob ein Beamter eine Arbeitsaufgabe vorausschauend nach einem wohlüberlegten Plan bewältigt, in dem er nicht nur die dringlichen Vorgänge ohne denen zu scheiden vermag, die Zeit haben, sondern auch seine Aufgaben der Wichtigkeit und der Bedeutung nach einordnen und den Aufwand, der wesentlichen und unwesentlichen Dingen angemessen ist, richtig einschätzen kann. ist der Beamte in vorgesetzter Stellung tätig, ist besonderes Augenmerk darauf zu richten, ob er den Einsatz und die Tätigkeit seiner Mitarbeiter so zu dirigieren vermag, daß mit einem Mindestmaß an Zeit, Kraft und Reibungen einwandfreie Ergebnisse erzielt werden können. Die Kunst, Aufgaben richtig zu delegieren, ist hier von besonderer Bedeutung.

Beispiele:

Plant in allem sehr überlegen und geschickt - schöpft alle Möglichkeiten aus, Arbeitsabläufe zweckmäßig einzurichten und dabei Menschen und Sachmittel rationell einzusetzen - ausgesprochenes Organisationstalent - arbeitet äußerst planvoll und überlegt - zeichnet sich durch eine besonders geschickte Durchführung auch sehr schwieriger Arbeiten aus - durch eine sehr geschickte Delegation von Aufgaben versteht er es, bei einem Minimum an Aufwand ein Maximum an Erfolg zu erzielen.

Arbeitet stets nach einem klaren, durchdachten Plan - kann den Arbeitsaufwand stets der Bedeutung der Sache anpassen - stellt sich klare Ziele und arbeitet vorausschauend nach einem wohlüberlegten Plan - kalkuliert Schwierigkeiten bei seinen Überlegungen von vornherein mit ein -geht sehr überlegt an seine Aufgaben heran - arbeitet zielstrebig und vorausbedacht - teilt nicht nur seine Arbeit zweckmäßig ein, sondern versteht es auch, die Arbeitsabläufe der Mitarbeiter sinnvoll zu gestalten - kann sich von Routinearbeiten geschickt durch Mitarbeiter entlasten lassen - immer auf eine rationelle Lösung von Aufgaben bedacht - übersieht klar seine Möglichkeiten im Rahmen der personellen und sachlichen Gegebenheiten.

Arbeitet mit Überlegung - arbeitet systematisch - kann im Rahmen des Gelernten und der Erfahrungen planvoll arbeiten - verfolgt die ihm gestellten Ziele zweckmäßig und durchdacht - hat bei gewohnten Aufgaben genügend Überblick, um das Wichtige vom Unwichtigen zu trennen -weiß Wesentliches vom Unwesentlichen zu unterscheiden - plant im allgemeinen sinnvoll und genau, soweit es sich um Routinearbeiten handelt - disponiert und plant richtig, wenn ihm Anweisungen erteilt werden - ordnet seinen Arbeitsablauf sinnvoll und klar - bewältigt Organisationsaufgaben im allgemeinen sicher, delegiert aber noch nicht genug - um methodisches Vorgehen bemüht - ist darauf bedacht, einen gewohnten Arbeitsablauf zweckmäßig einzurichten -arbeitet im Rahmen vorgegebener Zeit recht planvoll.

Das Planvermögen ist noch nicht voll entwickelt- arbeitet etwas schematisch - etwas zu un-gleichmäßig in der Zielverfolgung - disponiert nicht immer zweckmäßig, so daß Weisungen am Platze sind - will alles selber machen, kommt aber dabei nicht mehr zurecht - kann die sachlichen und personellen Möglichkeiten nicht voll ausschöpfen - etwas umständlich und unbeweglich im Einteilen - hat zu wenig Überblick und sieht daher nicht, welche Aufgaben wichtig und dringlich sind - braucht zu viel Anleitung und Aufsicht, kommt sonst durcheinander- ist nicht in der Lage eine Aufgabe methodisch zu lösen - läßt sich von anderen immer wieder von dem einmal als richtig erkannten Weg abbringen - verfolgt den einmal eingeschlagenen Weg auch dann, wenn er sich nicht als gangbar erweist - versucht sich mit unsystematischem Probieren zu helfen - man muß ihn auf Arbeitserleichterungen aufmerksam machen, auch wenn sie naheliegen - weiß mit Hilfsmitteln zu wenig anzufangen - arbeitet ohne Plan einfach darauf los, verliert jede Übersicht und kann sich an keinem Ziel orientieren - hat die Arbeit nicht in der Hand, sondern läßt sich treiben - kommt bei Routinearbeiten durcheinander.

4. Arbeitstempo Definition:
Das Arbeitstempo eines Beamten ist an der Schnelligkeit zu messen, mit der er seine Aufgaben erledigt, wobei das Verhältnis zur geleisteten Arbeit und ihrer Schwierigkeit mit zu berücksichtigen ist.
Beispiele:

Arbeitet ungewöhnlich rasch - es geht ihm alles äußerst flüssig/flott von der Hand - bringt in verhältnismäßig kurzer Zeit überraschend viel vorwärts - erledigt auch schwierigste Aufgaben außergewöhnlich schnell und sicher.

Sehr flüssiger Arbeitsablauf - enormes Arbeitstempo - nützt die Zeit aus und beherrscht sie zweckmäßig - sehr zügiger Arbeitsablauf - arbeitet stets zügig und ausgeglichen - kommt auch bei knappen Terminen zurecht - wird mit jeder Arbeit schnell fertig.

Erledigt seine Arbeiten in angemessener Zeit - sehr schnell, doch nicht immer genau genug - man braucht ihm keine Termine zu setzen - arbeitet ohne jede Hast, braucht keinen Anstoß -gleichmäßiges Arbeitstempo - arbeitet ruhig und gelassen, wenn sich die Arbeit häuft, schafft er sie auch in kürzerer Zeit - teilt seine Zeit ein und läßt sich nicht aus der Ruhe bringen - wird mit der ihm übertragenen Arbeit ohne Zeitverlust fertig - arbeitet recht flott/bedächtig, jedoch sehr beständig und gleichmäßig.

Sein Arbeitstempo wird durch zu große Gewissenhaftigkeit beeinträchtigt - braucht zu allem etwas mehr Zeit - arbeitet etwas langsam und ohne Schwung - man muß ihm feste Termine setzen - möchte alles möglichst rasch fertig haben, es kommt aber dabei wenig heraus - zu überstürzt/übereilt/gehetzt/hastig - großes Arbeitstempo, jedoch zu sehr auf Kosten der Qualität -sein geschäftiges Werken steht in keinem Verhältnis zur tatsächlich geleisteten Arbeit - überhudelt sich gern - trödelt herum und bringt nichts fertig - säumig - legt zu lange Arbeitspausen ein - bringt nichts voran.

5. Zusammenarbeit mit Vorgesetzten:

Definition:

Die Art, wie sich der Beamte gegenüber seinen Vorgesetzten verhält, ob er ihnen offen und frei oder verschlossen und anmaßend begegnet und wie er Anregungen und Beanstandungen entgegennimmt, soll hier nicht allein entscheidend sein. Ebenso sehr ist Wert darauf zu legen, ob er sich auf die sachlichen Anforderungen und die Arbeitsweise seiner Vorgesetzten einzustellen vermag und ob er in der Lage ist, mit ihnen mitzudenken und mitzuhandeln

Beispiele:

Frei und offen im Umgang, eine echte Stütze und Hilfe in der Mitarbeit - ein außerordentlich konstruktiver und positiver Mitarbeiter - er hat sich stets als ein vertrauenswürdiger und sehr zuverlässiger Mitarbeiter erwiesen - ein Mitarbeiter, auf den man sich in jeder Hinsicht und in jeder Situation voll verlassen kann.

Ein loyaler Mitarbeiter - immer auf ein gutes Verhältnis bedacht, ohne jedoch seine eigene Meinung aufzugeben - nimmt Kritik stets sachlich entgegen und verarbeitet sie positiv - paßt sich sehr gut an, scheut sich aber nicht, seine Überzeugung zu vertreten - äußert stets sachlich seine Meinung, in dem Bestreben, seine Vorgesetzten zu unterstützen - immer aufrichtig und auf positive Mitarbeit bedacht.

Gibt sich den Vorgesetzten gegenüber zwanglos, unbefangen und aufgeschlossen - stellt sich gut auf den Arbeitsstil seiner Vorgesetzten ein - ist für Belehrungen und Anregungen dankbar und verarbeitet sie gut - ist bereit, sich unterzuordnen, ohne seine Selbständigkeit aufzugeben -rechtfertigt das in ihn gesetzte Vertrauen - vertritt seine Ansichten bestimmt und korrekt - geht bereitwillig auf Kritik ein - ein aufmerksamer Mitarbeiter, auf den man sich verlassen kann -ordnet sich mit einer gewissen Reserve dienstlich unter, im allgemeinen aber fügsam - ist für Kritik etwas empfindlich, arbeitet jedoch gut mit - begegnet Vorgesetzten etwas zu befangen - ein durchaus brauchbarer Mitarbeiter.

Läßt sich ungern etwas sagen und ist nicht leicht zu leiten - etwas, zu rechthaberisch - sein Verhalten ist unterwürfig / anmaßend / herausfordernd / überheblich / unverfroren / mißtrauisch / anbiedernd / mitunter aufrichtig / oppositionell / zuweilen sogar aufsässig - will alles besser wissen und nimmt ungern Belehrungen an - sagt zwar zu allem ja, man weiß aber nicht, woran man mit ihm ist.

6. Zusammenarbeit mit Kollegen

Definition:

Bei der Beurteilung des Verhaltens zu Kollegen kommt es nicht so sehr auf die Umgangsformen und den Umgangston an, als vielmehr darauf, ob der Beamte sich um eine gute Zusammenarbeit mit Kollegen bemüht und sie fördert.

Beispiele:
Hat zu allen ein sehr gutes Verhältnis und wird bei Kollegen wegen seiner guten Zusammenarbeit sehr geschätzt - fördert durch sein Verhalten den Zusammenhalt und die Zusammenarbeit -genießt überall besonderes Vertrauen - ist stets auf eine gute Zusammenarbeit mit Kollegen Bedacht.
Denkt daran, wie er anderen Mitarbeitern bei ihrer Arbeit helfen kann - weiß, wann er sich einordnen und wann er sich durchsetzen muß - ist bereit, auch die Ansichten von Kollegen gelten zu lassen, ohne seine eigene Meinung aufzugeben - tritt kameradschaftlich für Kollegen ein -springt gerne ein, wenn seine Hilfe gebraucht wird - läßt Kollegen nicht im Stich - arbeitet besonders in Arbeitsgruppen mit anderen sehr gut zusammen - steht in ständigem Erfahrungsaustausch mit anderen Kollegen - fördert Teamarbeit - wirkt anspornend.
Stellt seine eigene Interessen um der Zusammenarbeit willen zurück - ordnet sich bei Teamarbeit gut ein - stellt sein Wissen und seine Erfahrungen den anderen Kollegen zur Verfügung - fügt sich reibungslos ein - umgänglicher Charakter - im Umgang mit Kollegen rücksichtsvoll / einfühlend / anteilnehmend / wohlwollend Entgegenkommend / liebenswürdig / verständnisvoll / kontaktfreudig / anpassungsfähig / hilfsbereit - ist bescheiden und verträglich - wirkt im Kollegenkreis ausgleichend - hat Sinn für eine Arbeitsgemeinschaft - manchmal grob und ruppig,
kommt aber trotzdem recht gut aus - fügt sich im großen und ganzen recht gut ein - hat manchmal Schwierigkeiten, bemüht sich aber um Zusammenarbeit - gibt sich gern als Einzelgänger / geht gern eigene Wege ohne jedoch dabei anzuecken.

Hilft vielfach nur, wenn er darum gebeten wird oder er Gegenleistungen erwarten kann - sperrt sich zu sehr ab - ist bisweilen zu sehr darauf bedacht, seine Interessen zu wahren - zu tatkräftiger Hilfe nur bereit, wenn es ihm Vorteile einbringt - wird wegen seiner überheblichen / rechthaberischen Art gemieden - Kollegen gegenüber herrschsüchtig - neigt zu Konflikten - ist unkollegial und streitsüchtig / rücksichtslos - wenn es darauf ankommt, läßt er andere im Stich - gibt häufig Anlaß zu Reibereien - stiftet Unruhe - versucht Kollegen gegeneinander auszuspielen - stört jede Zusammenarbeit.

7. Verhalten gegenüber dem Publikum:

Definition:
An dieser Stelle soll zunächst beschrieben werden, wie sich der Beamte im allgemeinen - im Umgang mit Menschen gibt.
Beispiele:
(für die folgenden Beispiele gilt im besonderen Maße, daß sie wegen der Fülle der Möglichkeiten nur Anregungen geben können)

Er findet sehr leicht Zugang zu verschiedenartigen Menschen - schafft eine vertrauensvolle Atmosphäre - ausgesprochen kontaktfreudig - trifft jeweils den richtigen Ton und das angemessene Verhältnis zwischen Aufgeschlossenheit und Zurückhaltung - steht im Umgang mit Menschen immer über der Situation.

Wirkt immer ausgeglichen und gelassen - beispielgebend - vertrauenerweckend - vorbildliches Auftreten - gewinnend und sicher im Auftreten - sehr diszipliniertes Auftreten - gibt sich natürlich und unkompliziert - humorvoll - begegnet andern zuvorkommend und freundlich.

Hat verbindliche Umgangsformen - betont sicher und bestimmt - tritt sehr selbstbewußt auf -gewandt im Umgang - gibt den Ton an - reserviert, aber höflich - höflich und zurückhaltend, findet Kontakt, wo es ihm notwendig erscheint - beherrschtes / ruhiges / unauffälliges Auftreten - hilfsbereit - zugänglich - taktvoll - sein Umgangston ist rauh, aber herzlich - fällt nicht auf - kann sich im großen und ganzen anpassen - fügt sich gut ein - manchmal zu wenig diszipliniert, weiß sich aber im allgemeinen zu benehmen - es fällt ihm jedoch etwas schwer, zu Menschen, die er nicht kennt, Kontakt zu finden, ist jedoch sehr darum bemüht.'

Etwas verletzend im Umgangston - zu kühl und unpersönlich - etwas unbeholfen - ist zu schüchtern - wirkt arrogant und eckt an - ist in seinem Auftreten ungeschickt / linkisch / zu kurz angebunden / zu verschlossen / zu sehr reizbar / unbeherrscht / zu redselig - führt immer das große Wort - sucht aufzufallen - vergreift sich öfters im Ton - ist zu ängstlich - zu befangen - seine Höflichkeit erscheint zu formal und zu glatt - grob und ungeschliffen - fällt laufend aus dem Rahmen.



Definition:

8. Verhalten als Vorgesetzter


Nicht allein die Umgangsformen, sondern vor allem das Bestreben, seine Mitarbeiter richtig einzuschätzen und sie entsprechend ihrer Eigenart, Fähigkeit und Anlagen einzusetzen und zu fördern, machen bei der Beurteilung des Verhaltens als Vorgesetzter eine positive Bewertung aus. Hierbei sollte insbesondere Wert darauf gelegt werden, ob ein Beamter als Vorgesetzter aufbauende Kritik üben und das Arbeitsklima wie die Arbeitsbereitschaft seiner Mitarbeiter positiv beeinflussen kann. Daß ein Vorgesetzter auch Verständnis für die sozialen Verhältnisse wie für die persönlichen Sorgen seiner Mitarbeiter haben muß, sollte nicht außer acht gelassen werden.

Beispiele:

Als Persönlichkeit von allen Mitarbeitern sehr geschätzt und voll anerkannt - versteht es, seine Mitarbeiter fachlich sehr gut anzuleiten und sie richtig einzuschätzen - vermag sich ein zutreffendes Urteil über seine Mitarbeiter zu bilden - ausgesprochene Führungsbegabung - versteht es, seine Mitarbeiter für Aufgaben zu begeistern - wirkt durch sein Vorbild - besitzt Autorität.

Hat ein gutes persönliches Verhältnis zu seinen Mitarbeitern - führt ein strenges Regiment, fördert jedoch seine Mitarbeiter fachlich und persönlich mit gutem Verständnis für ihre starken und schwächeren Seiten - wird als Vorgesetzter allgemein anerkannt - gerecht und überzeugend - sorgt stets für gute Zusammenarbeit in seinem Bereich - hat Sinn für Gerechtigkeit - greift, wenn es nötig ist, energisch durch, zeigt aber da, wo es am Platze ist, Verständnis für die Eigenart und die Sorgen seiner Mitarbeiter - wird von seinen Mitarbeitern als Fachmann und als Mensch geschätzt.

Tritt als Persönlichkeit nicht sehr hervor, überzeugt jedoch seine Mitarbeiter von der Sache her - behandelt seine Mitarbeiter korrekt - ist fürsorglich - führt seine Mitarbeiter vor allem als Fachmann, pädagogisches Eingehen auf den einzelnen liegt ihm weniger - wirkt ausgleichend gegenüber seinen Mitarbeitern - hat im allgemeinen auch persönlich Verständnis für sie - wahrt den richtigen Abstand - kümmert sich um die ihm unterstellten Mitarbeiter - vermittelnd - setzt sich für seine Mitarbeiter ein - behauptet sich im großen und ganzen.

Zu nachgiebig und zu weich - es fehlt ihm die klare Linie bei der Anleitung seiner Mitarbeiter - überträgt Maßstäbe, die er an sich selbst legt, zu unbesehen auf seine Mitarbeiter - hat als Vorgesetzter nicht immer die nötige Autorität - ist bei seinen Mitarbeitern nur deshalb beliebt, weil er es sich mit keinem verderben möchte - hat etwas wenig Sinn für Distanz - zu vertrauensselig -kommandiert etwas gerne - befehlshaberisch - hält sich zwar mit allen Mitarbeitern sehr gut, führt sie aber zu wenig straff - hat mit seinen Mitarbeitern nicht immer die nötige Geduld - pendelt zwischen Nachgiebigkeit und großer Strenge - unfähig zum Anleiten - ist gegenüber seinen Mitarbeitern unnahbar.

Definition:

9 Auffassungsgabe und Beweglichkeit des Denkens:

Bei der Beurteilung der Auffassungsgabe kommt es darauf an, ob ein Beamter Umfang und Schwerpunkt einer neuen Aufgabe oder Situation rasch und richtig erfaßt und Zusammenhänge zu erkennen vermag.

Die Beweglichkeit des Denkens ist dadurch gekennzeichnet, daß ein Beamter nicht nur an verschiedene Möglichkeiten denkt, einer Aufgabe beizukommen, sondern auch leicht von einer Aufgabe auf eine andersartige sich umstellen kann. Hervorzuheben ist, wenn sich ein Beamter auch in unvorhergesehenen Situationen zu helfen weiß und improvisieren kann.

Beispiele:

Erfaßt auch komplizierte und umfangreiche Zusammenhänge außerordentlich klar und rasch -begreift sofort, worauf es ankommt - ist stets sofort im Bilde - hat einen souveränen Überblick und einen ausgeprägten Sinn für das Wesentliche - faßt sehr schnell auf und dringt sofort tief in die Zusammenhänge ein - arbeitet auch bei sehr komplizierten Vorgängen den Kern einer Sache schnell heraus - geht schwierige Probleme sehr beweglich von verschiedenen Seiten an, wobei ihm sein weiter Überblick sehr zustatten kommt - auch die verwickeltsten Vorgänge vermag er sicher einzuordnen und sich schnell ein klares Bild zu machen - findet sich überall rasch zurecht - stellt sich sehr schnell auf jede neue Situation ein - kann elastisch improvisieren - je abwechslungsreicher die Arbeit, desto lieber ist es ihm.

Kombiniert sinnvoll und sehr sicher - spürt das Wesentliche schnell und sicher auf - Folgerichtigkeit im Denken und weite Übersicht - faßt sehr schnell und selbständig auf, wobei ihm eine gute Kombinationsgabe zu Hilfe kommt - Findet sich auch bei schwierigen Zusammenhängen zurecht - durchschaut auch komplizierte Vorgänge - dringt schnell zum Kern der Probleme durch - durchdenkt seine Aufgaben sehr gründlich und überblickt die Zusammenhänge - geistig sehr rege und umsichtig - sehr geweckt und aufgeschlossen - sehr gewandt und anpassungsfähig - in jeder Situation findig - bewegliches, klares und schnelles Denken - bevorzugt abwechslungsreiche Arbeit - es fällt ihm nicht schwer, sich auf neue Aufgaben umzustellen - paßt sich leicht neuen Aufgaben an, wenn es die Situation erfordert, kann er gut improvisieren.

Besonnen und bedachtsam - erfaßt auch Einzelheiten mit genügender Gründlichkeit - durchschaut die Zusammenhänge - erfaßt die Zusammenhänge selbständig und kann sie richtig einordnen - hat Sinn für das Wesentliche - zuweilen recht gewitzt und findig - denkt klar und selbständig - schwierige Aufgaben bringen ihn zunächst aus dem Konzept, auf Grund seiner Erfahrung vermag er sie jedoch völlig selbständig zu lösen - braucht etwas Zeit er faßt aber richtig auf und behält es lang - etwas bedächtig, dafür aber sehr gründlich und umsichtig - faßt recht rasch auf, verliert sich aber gelegentlich in Einzelheiten, besonders bei umfangreichen Vorgängen -durchdringt schwierige Aufgaben gedanklich nicht genau, weiß sich aber intuitiv zu helfen - faßt nicht eben rasch, im großen und ganzen aber richtig auf - am liebsten bleibt er bei Aufgaben, die er kennt, findet sich aber doch auch in neuen Situationen nach einer gewissen Anlaufzeit recht gut zurecht - geht an neue Aufgaben etwas ungern heraus wird aber immer recht gut damit fertig - hat manchmal Schwierigkeiten, sich auf eine neue Situation einzustellen - bemüht sich aber intensiv, mit der neuen Aufgabe fertigzuwerden - Sinn für das Wesentliche im allgemeinen vorhanden doch bisweilen etwas ungenau - ist zwar sehr darauf aus immer wieder neue Aufgaben zu erhalten, löst aber die Aufgaben manchmal unvollständig.

Neigt dazu, über Einzelheiten wegzuleiten - ist zwar um ein rechtes Verständnis bemüht, doch mangelt ihm bei schwierigen Vorgängen der Sinn für das Wesentliche - verfehlt mitunter den Kern der Sache und verliert sich dann in Einzelheiten - braucht zu viel Zeit zum Begreifen - hat viel Zeit nötig, um den Kern einer Sache zu erfassen - nicht sehr beweglich - faßt auch einfache Vorgänge und Anweisungen nur teilweise/langsam auf- selbst naheliegende Aufgaben müssen ihm (eingehend) erklärt werden, ehe er sie versteht - haftet am Eingefahrenen und kann sich davon einfach nicht lösen - braucht Denkmodelle - denkt schematisch und schablonenhaft -nicht sehr beweglich - kann sein Denken nicht recht ordnen - beim Wechsel der Aufgaben braucht er viel Anlaufzeit und kommt dann schlecht mit - haftet an dem, was er einmal begriffen hat, und will sich dann nicht mehr umstellen - kommt von einer einmal gefaßten Meinung nicht mehr los - kommt nie so recht hinter das Wesentliche - mißversteht vieles, selbst bei einfachen Weisungen - folgt bei neuen Aufgaben immer wieder abwegigen Einfällen, ohne sie gründlich zu prüfen - glaubt voreilig, verstanden zu haben, begreift jedoch nie, worauf es ankommt - gedankenarm - verträumt - träge im Denken - steht unvorhergesehenen Situationen ratlos Gegenüber- findet sich auch bei Aufgaben von durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad allein nicht mehr zurecht.

An besonderen Fähigkeiten sollen darüber hinaus angeführt werden: z.B. bei guter Blick für Zahlen - ausgeprägter Sinn für wirtschaftliche Zusammenhänge - für mathematische oder technische Fragen.

Bei Beamten technischer Fachrichtungen:

Erfaßt schnell rechtliche oder wirtschaftliche Zusammenhänge.


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Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Lehrer
an den staatlichen Gymnasien, Realschulen
und beruflichen Schulen in Bayern


KMBek vom 93. März 1984 (KMBI I S. 113, ber. KMBI I S. '96),
geändert am 22. August 1989 (KWMBI I S. 265)


Gemäß Art. 158 Halbsatz 2 Bayerisches Beamtengesetz (BayBG) erläßt das Bayrische Staatsministerium für Unterricht und Kultus im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen folgende Richtlinien:

1. Allgemeines

1.1 Dienstliche Beurteilungen sind die periodische Beurteilung, die Zwischenbeurteilung und die Probezeitbeurteilung.


1.2 Die dienstlichen Beurteilungen sind ein unentbehrliches Hilfsmittel bei allen Entscheidungen über die dienstliche Verwendung und das berufliche Fortkommen des Lehrers. Sie schaffen die Grundlagen für die Auswahl geeigneter Lehrer für besondere Aufgaben der Schule, Schulverwaltung und anderer pädagogischer Bereiche. Sie bilden eine wesentliche Voraussetzung für die Verwirklichung des in der Bayerischen Verfassung verankerten Leistungsgrundsatzes.

1.3 Dienstliche Beurteilungen erfüllen ihren Zweck nur, wenn sie ein zuverlässiges Bild von der Persönlichkeit des zu beurteilenden Lehrers geben. Sie müssen deshalb einen umfassenden Eindruck von der Leistung, der Befähigung und der Eignung des Beamten vermitteln. Dementsprechend sind in den Beurteilungen neben positiven Merkmalen auch festgestellte Mängel, soweit diese für die dienstliche Verwendung von Bedeutung sind, anzugeben. Dabei ist zu vermeiden, den Beamten in der Beurteilung erstmals mit dem Vorbehalt von Mängeln zu konfrontieren. Besondere Bedeutung hat daher die Verpflichtung der Vorgesetzten, die ihnen nachgeordneten Beamten auch Zwischen den Beurteilungen auf Mängel in ihren Leistungen oder ihrem Verhallten hinzuweisen und ihnen dadurch Gelegenheit zur Beseitigung der Mängel zu geben.

I 4 Beurteilen heißt Beobachtetes unter bestimmten Gesichtspunkten bewerten. Nur aufgrund der sich über einen längeren Zeitraum erstreckenden Beobachtungen kann ein fundiertes Urteil über einen Lehrer abgegeben werden. Zum Wissen über den zu Beurteilenden führt das Beobachten seiner Leistungen und seiner Arbeitsweise, seines Verhaltens gegenüber Schülern, Kollegen, Vorgesetzten und Erziehungsberechtigten sowie - im Bereich des beruflichen Schulwesens - auch gegenüber den Vertretern der Beschäftigungsbetriebe und Wirtschaftsorganisationen. Als Hilfen dienen dem Beurteilenden vor allem Unterrichtsbesuche, die Überprüfung der Aufgabenstellung, der Korrektur und Bewertung von Schülerarbeiten, die persönliche Aussprache sowie u. U. die Rücksprache mit seinem Stellvertreter und den Fachbetreuern.


I 5 Die in den dienstlichen Beurteilungen getroffenen Feststellungen müssen den Tatsachen entsprechen. Die Einzelbeobachtungen müssen kritisch gewertet und nach ihrer Bedeutung eingeordnet werden. Von zu großzügigen oder zu strengen Beurteilungen ist im Interesse einer gleichmäßigen und gerechten Bewertung aller Beamten abzusehen. Die fachliche Leistung des Beamten ist in bezug auf sein Amt und im Vergleich zu den anderen Beamten seiner Besoldungsgruppe und Laufbahn darzustellen und auf das insoweit erkennbare Leistungsniveau zu beziehen (§51 Abs.2 LbV). Nach einer Beförderung ist daher der Vergleichsmaßstab für die Beurteilung das von einem Beamten der neuen Besoldungsgruppe zu fordernde Leistungsniveau. Die Beurteilung muß objektiv sein. Sachfremde Gesichtspunkte dürfen auf sie keinen Einfluß haben. Wahrhaftigkeit, Gleichmäßigkeit, Gerechtigkeit und Objektivität sind deshalb die obersten Gebote für die Erstellung von dienstlichen Beurteilungen.

2. Inhalt der Beurteilungen

2.1 Aufgabenbeschreibung
Der dienstlichen Beurteilung ist eine Beschreibung der dienstlichen Aufgaben, die der Beamte im Beurteilungszeitraum wahrgenommen hat, voranzustellen (§ 51 Abs. I LbV). Die Beschreibung ist auf das Wesentliche zu beschränken. Sie soll erkennen lassen, in welchen Jahrgangsstufen der Lehrer überwiegend eingesetzt war und welche besonderen dienstlichen Aufgaben ihm gegebenenfalls übertragen waren. Bei Teilzeitbeschäftigung ist deren zeitlicher Umfang anzugeben.

2.2 Beurteilungsmerkmale

Die dienstliche Beurteilung hat sich gemäß § 51 Abs. 2 LbV auf die Beurteilungsmerkmale der fachlichen Leistung sowie der Eignung und Befähigung des Beamten zu erstrecken. Gesichtspunkte, die der Erfassung von Leistung, Eignung und Befähigung dienen, werden im folgenden aufgeführt. Sie müssen nicht in jeder Beurteilung in gleicher Weise und vollständig berücksichtigt werden. Gemäß § 51 Abs. 3 LbV müssen jedoch auf jeden Fall in der Beschreibung der fachlichen Leistung praktische Arbeitsweise und Arbeitserfolg, in der Beschreibung von Eignung und Befähigung die geistigen Anlagen und das körperliche Leistungsvermögen, die Berufskenntnisse und das sonstige fachliche Können des Beurteilten erkennbar sein.

Zu bedenken ist, daß die der Erfassung der Beurteilungsmerkmale dienenden Gesichtspunkte nicht streng voneinander getrennt, sondern eng miteinander verknüpft sind und sich teilweise überschneiden.

2.2.1 Fachliche Leistung

a) Unterrichtsgestaltung

Bei der Würdigung der Unterrichtsgestaltung wird die Qualität des vom Lehrer erteilten Unterrichts beurteilt. Zu beschreiben ist, ob der Lehrstoff fachlich einwandfrei, objektiv und altersgerecht vermittelt wird, die gewählten Unterrichtsmethoden angemessen sind und Lehrmittel zweckentsprechend verwendet sowie experimentelle Möglichkeiten zielgerichtet eingesetzt werden. Einzugehen ist auch auf die Überprüfung der Leistungen der Schüler, wobei auf das Überwachen der Hausaufgaben, das Erstellen der mündlichen Noten sowie die Aufgabenstellung, die Korrektur und Bewertung von Schulaufgaben und Stegreifaufgaben besonderes Augenmerk zu richten ist. Zu beurteilen ist, ob der Lehrer den Lehrplan einhält und den Lehrstoff sinnvoll über das ganze Jahr verteilt.

b) Erzieherisches Wirken

Während bei dem vorigen Gesichtspunkt vor allem das methodische und didaktische Geschick des Lehrers beschrieben werden soll, ist hier die eigentlich erzieherische Einwirkung auf die Schüler zu beurteilen. Zu bewerten ist, ob der Lehrer Verständnis für Probleme der Schüler aufbringt, inwieweit er auf persönliche und fachliche Probleme des einzelnen Schülers eingeht und inwieweit er sich verantwortungsbewußt um die charakterliche Entwicklung junger Menschen bemüht. Sein Geschick, die Klasse zu führen und zu betreuen, ist dabei mit zu berücksichtigen.

c) Unterrichtserfolg

Unter Unterrichtserfolg wird das Ergebnis der unterrichtenden Tätigkeit des Lehrers im Zusammenhang mit seinem erzieherischen Wirken verstanden. Zu beschreiben ist, inwieweit es dem Lehrer unter Berücksichtigung des Leistungsvermögens einer Klasse gelingt, die von ihm behandelten Lehrinhalte so darzustellen, daß vorgegebene Lernziele erreicht werden, und inwieweit der Lehrer in der Lage ist, die Schüler an das Bildungsziel des Faches, der jeweiligen Schulart bzw. der jeweiligen Ausbildungsrichtung heranzuführen und fachübergreifende Unterrichtsprinzipien zu verwirklichen. Hervorgehoben werden sollte, wenn es dem Lehrer gelingt, besondere künstlerische, wissenschaftliche oder berufliche Fähigkeiten eines Schülers zu fördern.

d) Sonstige dienstliche Tätigkeiten

Hier sind alle dienstlichen Tätigkeiten des Beamten zu bewerten, die er außerhalb des eigentlichen Unterrichts wahrnimmt, wie z. B. die Tätigkeit als Seminarleiter, als Fachbetreuer, als Verbindungslehrer oder als Leiter einer Sammlung oder Bücherei.

2.2.2 Eignung und Befähigung

a) Geistige Anlagen und körperliches Leistungsvermögen

Zu beschreiben sind Auffassungsgabe und Beweglichkeit im Denken sowie Urteilsfähigkeit, Organisationsvermögen, Entschlußkraft und Initiative.

Einzugehen ist ferner in jedem Fall auf den Gesundheitszustand des Lehrers; etwaige körperliche Behinderungen sind anzugeben.

Erkrankungen des Lehrers sind in der Beurteilung nur dann ausdrücklich anzuführen, wenn sie zu häufigen Abwesenheiten führten oder nach Art oder Dauer der Erkrankung das körperliche Leistungsvermögen mehr als nur kurzzeitig beeinträchtigt war. Schwangerschaft ist keine Krankheit und daher an dieser Stelle nicht ausdrücklich anzuführen; wohl aber können hier Nachwirkungen einer Schwangerschaft von Bedeutung sein.

b) Berufskenntnisse

Zu werten sind Kenntnisse und Fähigkeiten in Fächern, für die der Lehrer die Lehrbefähigung besitzt. Bei den entsprechenden Fächern sind auch experimentelles Geschick und gegebenenfalls besondere Fertigkeiten einzusetzen.

Darüber hinausgehende Kenntnisse, die zur Bereicherung des Unterrichts beitragen, sind mit zu berücksichtigen. Kenntnisse in Fächern, in denen der Lehrer zwar unterrichtet, aber nicht geprüft ist, sind zur Beurteilung nur dann heranzuziehen, wenn diese dadurch positiv beeinflußt wird.

Außerdem ist zu herücksichtigen, inwieweit der Beamte mit den schul-und dienstrechtlichen Vorschriften und den für den Unterricht maßgebenden Bestimmungen vertraut ist.
Die besuchten Fortbildungsveranstaltungen werden im Rahmen der dienstlichen Beurteilung angegeben. Schon wegen der noch nicht für alle Schularten und Fächer im gleichen Umfang gegebenen Möglichkeiten kann allerdings die Zahl der besuchten Fortbildungsveranstaltungen Allein kein Maßstab für die Bemühungen des einzelnen Lehrers um eine Erweiterung seiner Fachkenntnisse und seiner pädagogischen Befähigung sein.

c) Pädagogische Befähigung

Hier sind in erster Linie die pädagogischen Fähigkeiten des Lehrers zu würdigen. Dabei ist auch von Bedeutung, inwieweit der Lehrer dem Schüler den Sinn von unterrichtlichen und erzieherischen Maßnahmen begreiflich zu machen versteht. Bei diesem Gesichtspunkt fallen auch die Kontaktfähigkeit und das Vermögen des Lehrers, seinen sprachlichen Ausdruck der jeweiligen Altersstufe gemäß zu wählen, mit ins Gewicht. Gegebenenfalls ist auch darzulegen, ob sich der Lehrer schwierigen pädagogischen Situationen gewachsen zeigt.

d) Einsatzbereitschaft

Mit diesem Gesichtspunkt sollen die Sorgfalt und die Zuverlässigkeit, mit denen sich der Beamte bemüht, seinen dienstlichen Verpflichtungen nachzukommen, erfaßt werden. Ebenso ist die Bereitschaft des Beamten zur Übernahme zusätzlicher Aufgaben zu berücksichtigen. Hier ist ferner darauf einzugehen, inwieweit der Beamte von sich aus um Erweiterung seiner Fachkenntnisse und seiner pädagogischen Befähigung bemüht ist.

e) Eignung für beratende oder leitende Funktionen

Wenn erkennbar ist, daß der Beamte für Funktionen wie z. B. die eines Seminarlehrers, eines stellvertretenden Schulleiters oder eines Schulleiters geeignet ist, hat dies der Beurteilende zu vermerken. Gegebenenfalls ist darzustellen, ob und inwieweit der Lehrer die zur Führung von Mitarbeitern oder eines größeren Personalkörpers erforderlichen Eigenschaften besitzt, durch seine Persönlichkeit das Vertrauen von Mitarbeitern erwecken kann und zur Teamarbeit fähig ist.

2.2.3 Ergänzende Bemerkungen

Das durch die Beschreibung der einzelnen Beurteilungsmerkmale von dem Beamten gezeichnete Bild kann hier durch ergänzende Bemerkungen, insbesondere zu seinen hervorstechenden Charakterzügen, abgerundet werden. Das gilt auch für das bei den einzelnen Beurteilungsmerkmalen noch nicht gewürdigte sonstige dienstliche oder außerdienstliche Verhalten. Desgleichen sollen besondere Leistungen des Beamten im Beurteilungszeitraum vermerkt werden. Dabei kann auch auf wissenschaftliche, schriftstellerische oder künstlerische Leistungen eingegangen werden. Ebenso können Tätigkeiten im öffentlichen Leben, wie z. B. die Mitarbeit in Jugendpflege, Erwachsenenbildung, Berufsbildungsausschüssen, im Büchereiwesen, im Schulspiel, in der Sportpflege sowie im Bereich der örtlichen Kulturpflege usw. erwähnt werden.

Zu vermerken ist ferner das Verhalten des Beamten gegenüber Erziehungsberechtigten, Kollegen und Vorgesetzten sowie - im Bereich des beruflichen Schulwesens - auch gegenüber den Vertretern der Beschäftigungsbetriebe und Wirtschaftsorganisationen. Soweit Umstände vorliegen, welche die Beurteilung erschwert haben und den Wert der Beurteilung einschränken können, z. B. längere Krankheiten und schlechter Gesundheitszustand des zu Beurteilenden, häufige Versetzung oder mehrmaliger Wechsel des Arbeitsplatzes im Beurteilungszeitraum, ist hierauf hinzuweisen. Auf einen Abfall oder eine Steigerung der Leistungen innerhalb der Berichtszeit und deren Ursachen ist besonders einzugehen.

Vermerke über Disziplinarmaßnahmen oder mißbilligende Äußerungen eines Dienstvorgesetzten sowie Hinweise auf Strafen oder Geldbußen, die im Strafverfahren oder Bußgeldverfahren verhängt wurden, sind nicht in die Beurteilung aufzunehmen. Die Nichtaufnahme bedeutet nicht, daß ein Verhalten, das zur Verhängung einer Disziplinarmaßnahme oder einer dienstaufsichtlichen Maßnahme o. ä. geführt hat, bei der Würdigung des Gesamtbildes in der Beurteilung unbeachtet bleiben könnte.

3. Beschreibung der Beurteilungsmerkmale

Der Beurteilende hat die einzelnen Leistungs- und Persönlichkeitsmerkmale in freier Form mit eigenen Worten unter Anwendung der im Sprachschatz gegebenen Ausdrucksmöglichkeiten so zu beschreiben, daß auch die individuelle Ausprägung eines Merkmals bei einem Beamten treffend gekennzeichnet wird und ein Persönlichkeitsbild des Lehrers entsteht, das seiner Individualität und Differenziertheit gerecht wird. Eine solche Beurteilung soll die Vorzüge des Beurteilten klar herausstellen, aber auch in deutlicher, jedoch nicht verletzender Form seine Mängel erkennen lassen.

4. Gesamturteile

4.1    Bildung des Gesamturteils

Das Gesamtergebnis der periodischen Beurteilung ist gemäß § 52 LbV in einer der folgenden Bewertungen auszudrücken:

Hervorragend
Sehr tüchtig
Übertrifft erheblich die Anforderungen
Übertrifft die Anforderungen
Entspricht voll den Anforderungen
Entspricht noch den Anforderungen
Entspricht nicht den Anforderungen

Bei der Bildung des Gesamturteils ist die gesamte Lehrerpersönlichkeit zu beurteilen. Ein Beamter kann jedoch im Gesamturteil nur eine der vorstehenden Bewertungen erhalten. Zwischenstufen und Zusätze sind nicht zulässig.

Die Angaben bei den einzelnen Beurteilungsmerkmalen müssen das Gesamturteil tragen. Dieses darf nicht im Widerspruch zu den dort gegebenen Beschreibungen stehen. Schwächen in einem Beurteilungsgegenstand können durch Stärken in einem anderen Beurteilungsgegenstand ausgeglichen werden; dabei ist zu berücksichtigen, daß das Gewicht der einzelnen Beurteilungsmerkmale je nach ihrer an den Erfordernissen des Amtes zu messenden Bedeutung unterschiedlich sein kann.

Die Beurteilungen sind nach einem einheitlichen Maßstab vorzunehmen. Es kommt darauf an, insbesondere den Grundsatz der Gleichbehandlung gewissenhaft zu beachten. Bei der Frage, welches Gesamturteil im Einzelfall zu erteilen ist, ist von der Wortbedeutung auszugehen. Die nachfolgend enthaltenen Beschreibungen der Gesamturteile sind als Auslegungshilfen heranzuziehen. Zu beachten ist, daß die Laufbahnverordnung von fünf positiven und zwei negativen Gesamturteilen ausgeht.

Es ist davon auszugehen, daß die Bewertung "Entspricht voll den Anforderungen" den Basiswert der positiven Gesamturteile darstellt. Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, daß nur die beiden negativen Bewertungen ("Entspricht noch den Anforderungen'', "Entspricht nicht den Anforderungen") eine Beförderung und nur für den Zeitpunkt bis zur nächsten periodischen Beurteilung ausschließen.

4.9    Erläuterung der Gesamturteile

Im folgenden werden die möglichen Gesamturteile umschrieben. Die Umschreibungen schöpfen die Gesamturteile naturgemäß nicht in jeder Hinsicht aus; sie sind vielmehr als Hilfen für den Beurteilenden aufzufassen. Positive Eigenschaften, die in der Umschreibung eines Gesamturteils genannt sind, werden in den Umschreibungen der besseren Gesamturteile vorausgesetzt.

" Hervorragend"
Dieses Gesamturteil ist dem Lehrer zu erteilen, der nach Leistung, Eignung und Befähigung die Anforderungen in außergewöhnlicher Weise übertrifft, die normaler- und billigerweise an einen Beamten seiner Besoldungsgruppe innerhalb seiner Laufbahn gestellt werden. Es handelt sich also um einen Lehrer, der aufgrund eines herausragenden Fachwissens und außerordentlicher pädagogischer Fähigkeiten stets Spitzenleistungen erbringt und der auch geeignet und bereit ist, im Schul- und Bildungswesen an leitender Stelle tätig zu sein. Es ist davon auszugehen, daß das Gesamturteil "Hervorragend" nur in seltenen Fällen in Betracht kommt.

"Sehr tüchtig''
Dieses Gesamturteil ist dem Lehrer zu erteilen, der nach Leistung, Eignung
und Befähigung die Anforderungen ganz erheblich übertrifft, die normaler und billigerweise an einen Beamten seiner Besoldungsgruppe innerhalb seiner Laufbahn gestellt werden. Es handelt sich also um einen Lehrer, der sich
durch vorzügliche pädagogische und organisatorische, praktische, wissenschaftliche bzw. künstlerische Fähigkeiten auszeichnet und, auch über den Bereich der einzelnen Schule hinaus, uneingeschränkt verwendbar ist.

"Übertrifft erheblich die Anforderungen"
Dieses Gesamturteil ist dem Lehrer zu erteilen, der nach Leistung, Eignung
und Befähigung die Anforderungen erheblich übertrifft, die normaler- und
billigerweise an einen Beamten seiner Besoldungsgruppe innerhalb seiner
Laufbahn gestellt werden. Es handelt sich also um einen Lehrer, der über ein
umfassendes Fachwissen verfügt, sich in jeder Hinsicht bewährt und, kontaktfreudig, selbstkritisch und urteilssicher, einwandfreie Leistungen erbringt, der auch besonders schwierige schulische Situationen meistert und das Schulleben verantwortungsbewußt mitgestaltet.

"Übertrifft die Anforderungen"
Dieses Gesamturteil ist dem Lehrer zu erteilen, der nach Leistung, Eignung
und Befähigung die Anforderungen übertrifft, die normaler- und billigerweise
an einen Beamten seiner Besoldungsgruppe innerhalb seiner Laufbahn gestellt werden. Es handelt sich also um einen Lehrer, der über ein reiches
Fachwissen verfügt, sicheres pädagogisches Einfühlungsvermögen besitzt
und schwierigere Aufgaben verläßlich und zielstrebig erfüllt. Unerläßlich ist
es, daß der Lehrer bei den Gesichtspunkten der Unterrichtsgestaltung, des erzieherischen Wirkens und des Unterrichtserfolgs die Anforderungen übertrifft.

"Entspricht voll den Anforderungen"
Dieses Gesamturteil ist dem Lehrer zu erteilen, der nach Leistung, Eignung und Befähigung die Anforderungen erfüllt, die normaler- und billigerweise an einen Beamten seiner Besoldungsgruppe innerhalb seiner Laufbahn gestellt werden. Es handelt sich also um einen Lehrer, der bei angemessenem Einsatz seiner Kräfte seine Aufgaben ordnungsgemäß erledigt und die ihm in der Schule üblicherweise begegnenden Probleme aufgrund solider Berufskenntnisse selbständig löst. Unerläßlich ist es, daß der Lehrer den Unterricht fachgerecht gestaltet, die Schüler zu führen versteht und deutlich sichtbare Unterrichtserfolge erzielt.

"Entspricht noch den Anforderungen"

Dieses Gesamturteil ist dem Lehrer zu erteilen, der nach Leistung, Eignung und Befähigung die Anforderungen nicht voll erfüllt, die normaler- und billigerweise an einen Beamten seiner Besoldungsgruppe innerhalb seiner Laufbahn gestellt werden. Es handelt sich also um einen Lehrer, der sich bemüht, den ihm gestellten fachlichen und pädagogischen Aufgaben gerecht zu werden, dessen Leistungen und Kenntnisse aber Mängel aufweisen, die durch Vorzüge auf anderen Gebieten nicht mehr ausgeglichen werden können, und dessen Einsatzmöglichkeiten deshalb Beschränkungen unterworfen sind.

"Entspricht nicht den Anforderungen'*

Dieses Gesamturteil ist dem Lehrer zu erteilen, dessen Leistungen den unerläßlichen Anforderungen nicht mehr genügen, die normaler- und billigerweise an einen Beamten seiner Besoldungsgruppe innerhalb seiner Laufbahn gestellt werden. Es handelt sich also um einen Lehrer, der den ihm gestellten fachlichen pädagogischen Aufgaben nicht gerecht wird.
5. Beurteilung Schwerbehinderter

Bei der Beurteilung der Leistungen eines schwerbehinderten Lehrers ist die Minderung seiner Arbeits- und Verwendungsfähigkeit durch die Behinderung wohlwollend zu berücksichtigen (§ 14 Abs. 2 LbV). Hat die Behinderung eine Minderung der Arbeits- und Verwendungsfähigkeit zur Folge, so ist in die Beurteilung ein Hinweis aufzunehmen, daß die Minderung der Arbeits- und Verwendungsfähigkeit infolge der Behinderung berücksichtigt wurde. Haben sich diese Leistungen in einem Beurteilungszeitraum gegenüber einer früheren Beurteilung wesentlich verschlechtert, so ist in der Beurteilung zu vermerken, ob und inwieweit das Nachlassen der Arbeits- und Verwendungsfähigkeit gegebenenfalls auf die Behinderung zurückzuführen ist.

Entsprechendes gilt für Lehrer, die vom Arbeitsamt den Schwerbehinderten gleich-gestellt worden sind.

6. Äußerung über die dienstliche Verwendbarkeit

Hier ist in jedem Fall zur Frage Stellung zu nehmen, in welchen dienstlichen Aufgaben der beurteilte Lehrer eingesetzt werden kann. Die Feststellung über die dienstliche Verwendbarkeit muß sich aus den Beurteilungsaussagen schlüssig begründen lassen. Maßgebend ist jeweils die Eignung eines Beamten, nicht z. B. die organisatorische Situation an der einzelnen Schule.

7. Verfahren

7.1 Allgemeines

7.1.1 Die Erstellung der dienstlichen Beurteilungen fordert von den beurteilenden Beamten ein hohes Malt an Verantwortungsbewußtsein, Unparteilichkeit und Sachlichkeit. Das Ministerium setzt in sie das Vertrauen, daß sie die Beurteilungen im Bewußtsein ihrer dienstlichen und menschlichen Verantwortung mit Gerechtigkeit und Sorgfalt erstellen.

7.1.2 Der beurteilende Beamte hat dafür Sorge zu tragen, daß Tatsachen, die als Grundlage für die dienstliche Beurteilung herangezogen werden können, über den ganzen Beurteilungszeitraum hinweg gesammelt werden. Für die Beurteilung der Unterrichtsgestaltung, des erzieherischen Wirkens und des Unterrichtserfolgs sind nicht nur Beobachtungen heranzuziehen, die bei Unterrichtsbesuchen, sondern auch diesbezügliche Beobachtungen, die außerhalb des Unterrichts gemacht werden.

7.1.3 Es ist angebracht, die für die Erstellung der dienstlichen Beurteilung zu sammelnden Tatsachen schriftlich festzuhalten. Diese Aufzeichnungen werden grundsätzlich nicht in die Personalunterlagen an der Schule oder in den Personalakt aufgenommen, da sie nur zur Vorbereitung der dienstlichen Beurteilungen dienen. Sollen allerdings ungünstige Tatsachen als solche in die Beurteilung aufgenommen werden, z. B. tadelnswerte Vorfälle im Dienst oder außerhalb des Dienstes, so ist dem Beamten vorher Gelegenheit zu geben, sich dazu zu äußern. Die Äußerung des Beamten ist in den Personalakt aufzunehmen.

7.1.4 Wesentliche Grundlage für die dienstliche Beurteilung sind im allgemeinen Ergebnisse von Unterrichtsbesuchen. Unterrichtsbesuche sollen mehrmals während des Beurteilungszeitraums erfolgen, da die dienstliche Beurteilung die Leistung des zu beurteilenden Beamten über einen längeren Zeitraum hinweg- in der Regel seit der letzten periodischen Beurteilung -erfaßt. Dabei ist darauf zu achten, daß Unterrichtsbesuche in allen Fächern, in denen der Lehrer die Lehrbefähigung besitzt und Unterricht gibt - möglichst verteilt auf alle Jahrgangsstufen, in denen er eingesetzt ist-, durchgeführt werden. Unterrichtsbesuche erfolgen - abgesehen von begründeten Sonderfällen - unangemeldet (vgl. § 28 Abs. I LDO). Bei der Ansetzung von Unterrichtsbesuchen nimmt der beurteilende Beamte auf ungünstige Unterrichtsbedingungen Rücksicht (z. B. nach Erkrankungen des Lehrers). Seine Beobachtungen bespricht er mit dem Lehrer. Das Gespräch des Schulleiters mit den Lehrern seiner Schule ist im übrigen ganz allgemein ein wesentliches Führungsmittel während des gesamten Beurteilungszeitraums.

7.1.5 Die dienstlichen Beurteilungen müssen nicht ausschließlich aufgrund eigener Wahrnehmungen des Schulleiters angefertigt werden. Dieser kann auch Beobachtungen seines Stellvertreters und gegebenenfalls der zuständigen Fachbetreuer als Beurteilungsgrundlagen heranziehen. Er kann sich mit ihnen beraten. Insbesondere bei der Durchführung der Unterrichtsbesuche kann sich der Schulleiter der Hilfe erfahrener und fachlich qualifizierter Lehrer, vor allem des Stellvertreters und gegebenenfalls des jeweiligen Fachbetreuers bedienen. Die vom Schulleiter beauftragten Lehrer sind zur Übernahme dieser Aufgaben verpflichtet (vgl. Art. 64 Abs. 2 BayBG). Die Feststellungen dieser Lehrer sind ein Hilfsmittel für den Schulleiter beim Erstellen der dienstlichen Beurteilung; die alleinige Verantwortung für die dienstliche Beurteilung trägt stets der Schulleiter.
Auch auf die dienstliche Tätigkeit bezogene Mitteilungen anderer Dritter können bei entsprechendem Gewicht und nach sorgfältiger Überprüfung in angemessener Weise berücksichtigt werden. Sollen aufgrund solcher Mitteilungen ungünstige Tatsachen verwertet werden, so ist der Lehrer vorher zu hören.

7.1.6 Bei Teilzeitbeschäftigung gelten die gleichen Grundsätze für die Beurteilung wie bei Vollbeschäftigung. Bei der Bewertung außerunterrichtlicher dienstlicher Verpflichtungen Teilzeitbeschäftigter ist jedoch zu berücksichtigen, daß nicht die gleichen Anforderungen wie bei Vollbeschäftigten zugrunde gelegt werden können, sondern diese Verpflichtungen entsprechend dem Umfang der Teilzeitbeschäftigung zu gewichten sind.

7.2. Periodische Beurteilungen

7.2. 1 zu beurteilender Personenkreis

a) Periodisch zu beurteilen sind
- alle Lehrer im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit
- alle Lehrer im Beamtenverhältnis auf Probe, die nach erfolgreicher Ableistung der Probezeit angestellt worden sind, aber noch nicht in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen werden können, weil sie das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Art. 11 Abs. I Nr. 2 BayBG).

b) Bei Lehrern, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, wird von einer Beurteilung abgesehen; diese Beamten sind aber zu beurteilen, wenn sie dies schriftlich beantragen oder der Schulleiter oder die überprüfende Behörde aus besonderen dienstlichen Gründen die Beurteilung für erforderlich hält (vgl. Abschnitt I Buchst. H Nr. 6 der Allgemeinen Regelungen des Landespersonalausschusses im Bereich des Laufbahn- und Prüfungsrechts, Bekanntmachung der Bayerischen Staatskanzlei - Geschäftsstelle des Landespersonalausschusses - vom 27.Juni 1983, Beilage zu StAnz. Nr. 26/1983). Ein Antrag auf Einbeziehung in die periodische Beurteilung soll möglichst bis zum Beginn des Beurteilungsjahres schriftlich an den Schulleiter gerichtet werden.

c) Falls im Beurteilungsjahr aus anderen Gründen eine vollständige dienstliche Beurteilung nach den Grundsätzen dieser Richtlinien mit einem Gesamturteil gemäß Nr. 4.1 erfolgt (insbesondere bei entsprechenden Probezeitbeurteilungen), so gilt diese als periodische Beurteilung; zum Ende des Beurteilungsjahres ist deshalb keine periodische Beurteilung mehr vorzulegen. Maßgeblich ist allein das Datum der Einstellung der Beurteilung durch den Schulleiter, nicht etwa das Datum der Eröffnung oder Vorlage.

d) Beamte, die im Laufe des Beurteilungsjahres nach einer Abordnung oder Beurlaubung an eine nicht mit unterrichtlichen Aufgaben befaßte Stelle oder an eine Auslandsschule in den Schuldienst zurückkehren, sind entsprechend den Vorschriften über die periodische Beurteilung erst zum Ablauf eines Jahres nach der Rückkehr in den bayerischen Schuldienst zu beurteilen. Sie unterliegen dann wieder der nächsten periodischen Beurteilung. Gleiches gilt für Lehrer, die im Laufe des Beurteilungsjahres nach einer Beurlaubung aus dem Schuldienst den Dienst wieder antreten. Vorstehendes gilt sinngemäß für abgeordnete bzw. beurlaubte Beamte, die im Laufe des ersten oder zweiten Jahres nach dem Beurteilungsjahr den Schuldienst wieder antreten.

7.2.2 Beurteilungszeitraum

a) Die periodische Beurteilung ist alle vier Jahre im Beurteilungsjahr zu erstellen. Beurteilungsjahr ist das Kalenderjahr. Der vierjährige Turnus hat mit dem Jahr 1973 begonnen.

Um den Beurteilungszeitraum auszuschöpfen, sind (abgesehen von begründeten Sonderfällen) die periodischen Beurteilungen nicht vor Beginn des Schuljahres, das im jeweiligen Beurteilungsjahr beginnt, abzuschließen und zu eröffnen.

b) Außerhalb des Beurteilungsjahres sind für Lehrer im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zusätzliche Beurteilungen zu erstellen

- für im Staatsdienst neu angestellte oder von einem anderen Dienstherrn in den Staatsdienst übernommene Lehrer zum Ablauf eines Dienstjahres entsprechend den Vorschriften über die periodische Beurteilung

- in den Fällen der Verstaatlichung einer Schule nur auf Anforderung des Ministeriums
- in Fällen der Nr. 7.2.1 Buchst. d
- auf Anforderung der überprüfenden Behörde.

7.2.3 Vereinfachte Beurteilung

a) Wenn ein Beamter im vorausgegangenen Beurteilungsjahr in der gleichen Besoldungsgruppe auf dem gleichen Dienstposten periodisch beurteilt worden ist (und zwar nicht in der Form der vereinfachten Beurteilung) und die neue periodische Beurteilung ergibt, daß nach Überprüfung aller für die Beurteilung maßgeblichen Tatsachen die Bewertung der Einzelmerkmale, das Gesamturteil sowie die Äußerung über die dienstliche Verwendbarkeit im Beurteilungsjahr gegenüber der periodischen Beurteilung des vorangegangenen Beurteilungsjahres im wesentlichen gleichgeblieben sind, so genügt es für die neue Beurteilung, wenn eine entsprechende Feststellung auf einem gesonderten Blatt niedergelegt wird.

Bei der nachfolgenden periodischen Beurteilung ist eine solchermaßen vereinfachte Beurteilung nicht zulässig.

b) Eine vereinfachte Beurteilung ist ferner zulässig, wenn ein Lehrer seit dem vorhergegangenen Beurteilungsjahr entsprechend den Vorschriften über die periodische Beurteilung dienstlich beurteilt worden ist (z. B. entsprechende Probezeitbeurteilung, Beurteilung eines im Staatsdienst neu angestellten oder von einem anderen Dienstherrn in den Staatsdienst übernommenen Lehrers) und wenn die sonstigen Voraussetzungen (Nr. 7.2.3 Buchst. a) vorliegen.

7.3    Zwischenbeurteilung

Wird ein Lehrer an eine andere Schule versetzt, so erstellt der Leiter der abgebenden Schule eine Zwischenbeurteilung, wenn ein Lehrer mindestens ein Schuljahr an der Schule tätig war und im letzten Jahr seiner Tätigkeit nicht dienstlich beurteilt worden ist (periodische Beurteilung oder entsprechende Probezeitbeurteilung). Zwischenbeurteilungen sind ohne Gesamturteil, im übrigen aber in derselben Form wie eine periodische Beurteilung zu erstellen. Die Eröffnung und Überprüfung der Zwischenbeurteilungen richtet sich nach den folgenden Verfahrenshinweisen (7.7 ff.): Wird der Lehrer an eine andere staatliche bayerische Schule versetzt, so erhält diese einen Abdruck der Zwischenbeurteilung, gegebenenfalls mit einer Abschrift dagegen erhobener schriftlicher Einwendungen; führt die Überprüfung der Zwischenbeurteilung zu deren Abänderung, so wird die aufnehmende Schule hiervon verständigt. Die Zwischenbeurteilung dient als Material bei der Erstellung der periodischen Beurteilung.

Wird in den übrigen Fällen nach einer periodischen Beurteilung eine Zwischenbeurteilung erstellt, so soll auf einem besonderen Blatt ergänzend zu der letzten periodischen Beurteilung vermerkt werden, ob und in welcher Hinsicht sich in der Zwischenzeit die für die Beurteilung des Beamten maßgeblichen Gesichtspunkte geändert haben.

7.4    Probezeitbeurteilung


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Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein